Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Nachträgliche Öffnungsklausel: Flexibilität für Eigentümergemeinschaften erhöhen
- Der Fall vor Gericht
- Grundsätzliche Änderung der Gemeinschaftsordnung erfordert Zustimmung aller Eigentümer
- Mehrheitsbeschlüsse reichen für Grundbucheintragung nicht aus
- Fehlende Öffnungsklausel verhindert Grundbucheintragung
- Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich
- Keine Eintragung von Mehrheitsbeschlüssen ohne Vereinbarungsgrundlage
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung?
- Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel?
- Wie unterscheiden sich Mehrheitsbeschlüsse von Vereinbarungen aller Eigentümer rechtlich?
- Welche Rolle spielt das Grundbuch bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung?
- Welche Möglichkeiten haben Eigentümer, wenn sie eine Änderung der Gemeinschaftsordnung wünschen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil betrifft die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft.
- Diese Öffnungsklausel soll es einem Eigentümer ermöglichen, sein Teileigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln.
- Für die Eintragung einer solchen Klausel in das Grundbuch ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.
- Ein Mehrheitsbeschluss mit demselben Ziel ist nur eintragungsfähig, wenn bereits eine entsprechende Öffnungsklausel existiert.
- Das Gericht hebt eine Zwischenverfügung auf, was bedeutet, dass es eine vorherige Entscheidung des Grundbuchamts korrigiert.
- Die historische Bewilligung der Gemeinschaftsordnung und die Bedingungen für deren Änderung spielen eine zentrale Rolle.
- Die gemeinschaftliche Entscheidungsfindung und ihre formellen Anforderungen sind Kernpunkte dieses Urteils.
- Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer einstimmigen Zustimmung, wenn keine Öffnungsklausel vorhanden ist.
- Die Auswirkungen betreffen insbesondere die Einschränkungen bei der Änderung von Eigentumsbestimmungen.
Nachträgliche Öffnungsklausel: Flexibilität für Eigentümergemeinschaften erhöhen
Die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung stellt eine wichtige rechtliche Möglichkeit dar, um die Flexibilität innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zu erhöhen. Diese Klausel ermöglicht individuelle Vereinbarungen, die über die bestehenden Regelungen hinausgehen, und kann somit Anpassungen der Gemeinschaftsordnung erleichtern. Dabei sind jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu beachten, wie beispielsweise die Zustimmung der Eigentümer und die ordnungsgemäße Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Das Wohnungseigentumsgesetz legt klare Rahmenbedingungen fest, unter denen Änderungen des Regelwerks vorgenommen werden können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Grundsätzliche Änderung der Gemeinschaftsordnung erfordert Zustimmung aller Eigentümer
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch einem Eigentümer die Umwandlung seines Teileigentums in Wohnungseigentum ermöglicht werden soll.
Mehrheitsbeschlüsse reichen für Grundbucheintragung nicht aus

Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, die Gemeinschaftsordnung dahingehend zu ändern, dass die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum ermöglicht werden sollte. Zudem wurde eine Änderung bezüglich der Ausübung des Stimmrechts beschlossen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Mehrheitsbeschlüsse nicht ausreichen, um eine Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Eine Eintragung wäre nur möglich gewesen, wenn bereits eine entsprechende Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung existiert hätte.
Fehlende Öffnungsklausel verhindert Grundbucheintragung
Das Gericht betonte, dass weder in der ursprünglichen Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel vorhanden war, die als Grundlage für die gefassten Beschlüsse hätte dienen können. Insbesondere enthielt auch eine Klausel zur Änderung des Bestimmungszwecks des Gebäudes keine entsprechende Ermächtigung. Das Gericht ließ dabei offen, ob eine solche Klausel überhaupt die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss regeln könnte.
Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich
Der Beschluss zielte darauf ab, eine neue Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung aufzunehmen, die es dem betreffenden Eigentümer ermöglicht hätte, sein Teileigentum ohne weitere Zustimmung der anderen Miteigentümer in Wohnungseigentum umzuwandeln. Das Gericht stellte klar, dass die Schaffung eines solchen Änderungsvorbehalts eine Vereinbarung aller Miteigentümer erfordert. Eine solche Vereinbarung lag im vorliegenden Fall nicht vor.
Keine Eintragung von Mehrheitsbeschlüssen ohne Vereinbarungsgrundlage
Abschließend betonte das Gericht, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, die nicht auf Grundlage einer Vereinbarung gefasst werden, nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach solche Beschlüsse auch ohne Eintragung gegen Rechtsnachfolger wirken. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass auch eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht dazu dienen kann, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage für eine einzutragende Rechtsänderung bilden soll.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die grundlegende Änderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere die Aufnahme einer Öffnungsklausel zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum, erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer. Mehrheitsbeschlüsse reichen hierfür nicht aus und können ohne entsprechende Vereinbarungsgrundlage nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies unterstreicht den hohen Stellenwert des Konsensprinzips bei wesentlichen Änderungen der Gemeinschaftsordnung und schützt die Rechte einzelner Eigentümer vor Überstimmung in grundlegenden Fragen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen für Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft: Es zeigt, dass die Aufnahme neuer Regelungen, wie beispielsweise einer Öffnungsklausel zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum, die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert. Das bedeutet, dass solche Änderungen nicht einfach durch eine Mehrheitsentscheidung gefasst werden können, es sei denn, eine bestehende Öffnungsklausel ist bereits in Ihrer Gemeinschaftsordnung verankert. Für Sie als Eigentümer bedeutet dies, dass Ihre Rechte und Mitbestimmung wesentlicher sind, da jede Änderung der Gemeinschaftsordnung eine vollständige Übereinstimmung aller Eigentümer benötigt. Diese erhöhte Hürde stellt sicher, dass Ihre Interessen und die Ihrer Mitbesitzer bei fundamentalen Änderungen immer berücksichtigt werden müssen. Wenn Sie also Veränderungen in der Nutzung Ihrer Immobilien planen, wie etwa eine Umwandlung in einer Eigentümerversammlung, bedenken Sie, dass dafür die Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung?
Eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine besondere Regelung, die es den Eigentümern ermöglicht, bestimmte Vereinbarungen durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Normalerweise können Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung nur durch eine erneute Vereinbarung aller Eigentümer geändert werden. Die Öffnungsklausel schafft hier eine Ausnahme und erhöht die Flexibilität der Gemeinschaft.
Funktionsweise und Bedeutung
Wenn Sie als Wohnungseigentümer Teil einer Gemeinschaft mit einer Öffnungsklausel sind, können Sie und Ihre Miteigentümer bestimmte Regelungen durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss anpassen, ohne dass alle Eigentümer zustimmen müssen. Dies ist besonders nützlich, wenn sich Umstände ändern oder bestehende Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind.
Rechtliche Grundlagen und Einschränkungen
Die rechtliche Basis für Öffnungsklauseln findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere in § 10. Wichtig ist, dass eine Öffnungsklausel hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, sie muss klar definieren, welche Bereiche der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können.
Beispiele und Anwendungsbereiche
Eine Öffnungsklausel könnte beispielsweise die Änderung der Kostenverteilung für bestimmte Instandhaltungsmaßnahmen durch Mehrheitsbeschluss erlauben. Stellen Sie sich vor, Ihre Gemeinschaft möchte die Verteilung der Kosten für die Aufzugswartung anpassen. Mit einer entsprechenden Öffnungsklausel wäre dies durch einen Mehrheitsbeschluss möglich, ohne dass alle Eigentümer zustimmen müssen.
Nachträgliche Einführung
Falls Ihre Gemeinschaftsordnung noch keine Öffnungsklausel enthält, kann diese auch nachträglich vereinbart werden. Hierfür ist allerdings die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erforderlich. Zudem muss die nachträglich vereinbarte Öffnungsklausel im Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch für zukünftige Eigentümer gilt.
Eine Öffnungsklausel kann die Verwaltung und Anpassung der Gemeinschaftsordnung erheblich erleichtern. Sie sollten jedoch beachten, dass Änderungen aufgrund einer Öffnungsklausel einen sachlichen Grund haben müssen und keinen Eigentümer unangemessen benachteiligen dürfen.
Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel?
Die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer. Dies stellt eine hohe rechtliche Hürde dar, die nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss umgangen werden kann.
Einstimmigkeitsprinzip
Für die Änderung der Gemeinschaftsordnung gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer der Aufnahme der Öffnungsklausel zustimmen müssen. Dieses Prinzip basiert auf §§ 5 Abs. 4 S. 1, 10 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 WEG. Wenn Sie also in Ihrer WEG eine Öffnungsklausel nachträglich einführen möchten, müssen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer einholen.
Zustimmung dinglich Berechtigter
Neben der Zustimmung aller Eigentümer ist auch die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich. Dies betrifft insbesondere Grundpfandrechtsgläubiger, also beispielsweise Banken, die Hypotheken auf einzelne Wohnungen halten. Wenn Sie also eine Wohnung finanziert haben, muss auch Ihre Bank der Änderung zustimmen.
Eintragung im Grundbuch
Nach der Zustimmung aller Beteiligten muss die Öffnungsklausel im Grundbuch eingetragen werden. Erst durch diese Eintragung wird die Klausel auch gegenüber Rechtsnachfolgern, also zukünftigen Eigentümern, wirksam. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Wohnung in der WEG – ohne Eintragung im Grundbuch wüssten Sie nichts von der Öffnungsklausel.
Konsequenzen bei fehlender Zustimmung
Sollte nicht die Zustimmung aller Eigentümer und dinglich Berechtigten vorliegen, ist der Beschluss zur Einführung der Öffnungsklausel unwirksam oder zumindest anfechtbar. In einem solchen Fall könnte die Klausel nicht rechtsgültig in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden.
Inhaltliche Anforderungen
Die Öffnungsklausel muss hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, sie muss klar definieren, welche Arten von Änderungen durch Mehrheitsbeschluss möglich sein sollen. Eine zu allgemein gehaltene Klausel könnte rechtlich problematisch sein.
Beachten Sie, dass die nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel ein komplexer rechtlicher Vorgang ist. Die hohen Anforderungen dienen dem Schutz aller Eigentümer und sollen verhindern, dass grundlegende Regelungen der Gemeinschaftsordnung ohne Zustimmung aller Betroffenen geändert werden können.
Wie unterscheiden sich Mehrheitsbeschlüsse von Vereinbarungen aller Eigentümer rechtlich?
Mehrheitsbeschlüsse und Vereinbarungen aller Eigentümer sind zwei grundlegend verschiedene rechtliche Instrumente im Wohnungseigentumsrecht, die sich in ihrer Wirkung und ihrem Anwendungsbereich deutlich unterscheiden.
Rechtliche Natur und Zustandekommen
Mehrheitsbeschlüsse sind Entscheidungen, die in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren mit der erforderlichen Mehrheit getroffen werden. Sie dienen der laufenden Verwaltung und betreffen in der Regel konkrete Einzelfälle oder zeitlich begrenzte Maßnahmen. Wenn Sie als Wohnungseigentümer an einer Abstimmung teilnehmen, bei der es um die Beauftragung eines Handwerkers für Reparaturarbeiten geht, handelt es sich typischerweise um einen Mehrheitsbeschluss.
Vereinbarungen hingegen sind vertragliche Regelungen, die von allen Wohnungseigentümern einstimmig getroffen werden. Sie ändern oder ergänzen die Gemeinschaftsordnung und haben eine dauerhafte, gesetzesähnliche Wirkung. Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Nutzungsregeln für den Gemeinschaftsgarten in Ihrer Wohnanlage grundlegend ändern – dies wäre ein typischer Fall für eine Vereinbarung.
Rechtliche Wirkung und Bindungskraft
Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Eigentümer bindend, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben oder nicht anwesend waren. Sie können jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat gerichtlich angefochten werden. Wenn in Ihrer Wohnanlage beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss zur Erhöhung der Instandhaltungsrücklage gefasst wird, müssen Sie sich daran halten, selbst wenn Sie dagegen gestimmt haben.
Vereinbarungen haben eine stärkere rechtliche Wirkung. Sie binden nicht nur die aktuellen, sondern auch zukünftige Eigentümer und können nur durch eine erneute Vereinbarung aller Eigentümer oder in bestimmten Fällen durch gerichtliche Entscheidung geändert werden. Wenn Sie und alle anderen Eigentümer vereinbaren, dass Kurzzeitvermietungen in Ihrer Wohnanlage untersagt sind, gilt diese Regelung dauerhaft und für alle zukünftigen Eigentümer.
Grenzen der Entscheidungsbefugnis
Die Entscheidungsbefugnis einer Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse ist begrenzt. Grundlegende Änderungen der Gemeinschaftsordnung oder Eingriffe in das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer können nicht durch einfache Mehrheitsbeschlüsse herbeigeführt werden. Wenn Sie beispielsweise die Verteilung der Heizkosten in Ihrer Wohnanlage ändern möchten, reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Regel nicht aus.
Vereinbarungen hingegen können weitreichendere Regelungen treffen, da sie die Zustimmung aller Eigentümer erfordern. Sie können sogar vom Gesetz abweichende Regelungen festlegen, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. In einer Vereinbarung könnten Sie und die anderen Eigentümer zum Beispiel festlegen, dass bestimmte Instandhaltungskosten anders verteilt werden als gesetzlich vorgesehen.
Eintragung im Grundbuch
Mehrheitsbeschlüsse werden in der Regel nicht im Grundbuch eingetragen. Sie wirken nur innerhalb der Eigentümergemeinschaft.
Vereinbarungen können und sollten im Grundbuch eingetragen werden, um ihre Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern (also zukünftigen Eigentümern) sicherzustellen. Wenn Sie eine Vereinbarung über die Nutzung von Gemeinschaftsflächen treffen, sollten Sie diese im Grundbuch eintragen lassen, damit sie auch für neue Eigentümer verbindlich ist.
Öffnungsklauseln und ihre Bedeutung
Eine besondere Rolle spielen sogenannte Öffnungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung. Diese ermöglichen es, bestimmte Regelungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, die normalerweise eine Vereinbarung erfordern würden. Wenn Ihre Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, die Änderungen der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, können Sie und die anderen Eigentümer flexibler auf veränderte Bedürfnisse reagieren.
Die nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung erfordert jedoch wiederum eine Vereinbarung aller Eigentümer. Dies verdeutlicht die Komplexität und Wechselwirkung zwischen Mehrheitsbeschlüssen und Vereinbarungen im Wohnungseigentumsrecht.
Welche Rolle spielt das Grundbuch bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung?
Das Grundbuch spielt eine zentrale Rolle bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung. Grundsätzlich müssen alle Änderungen der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein und auch für zukünftige Eigentümer zu gelten.
Eintragungspflicht und Wirksamkeit
Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Änderung der Gemeinschaftsordnung beschließen, ist diese zunächst nur für die aktuellen Eigentümer bindend. Damit die Änderung auch für künftige Eigentümer gilt, muss sie im Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung macht die Änderung zum Inhalt des Sondereigentums und bindet damit automatisch alle zukünftigen Erwerber.
Voraussetzungen für die Eintragung
Für die Eintragung einer Änderung im Grundbuch sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Notarielle Beglaubigung: Die Unterschriften aller zustimmenden Eigentümer müssen notariell beglaubigt sein.
- Zustimmung aller Eigentümer: Grundsätzlich ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
- Zustimmung der Gläubiger: In vielen Fällen müssen auch die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger (z.B. Banken mit Grundschulden) der Änderung zustimmen.
Konsequenzen fehlender Grundbucheintragung
Wenn eine Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht im Grundbuch eingetragen wird, hat dies folgende Auswirkungen:
- Die Änderung ist nur für die aktuellen Eigentümer bindend.
- Neue Eigentümer sind nicht an die Änderung gebunden, es sei denn, sie stimmen ihr ausdrücklich zu.
- Die Änderung kann ihre Wirksamkeit verlieren, wenn ein neuer Eigentümer hinzukommt, der ihr nicht zustimmt.
Öffnungsklauseln und Grundbucheintragung
Eine besondere Rolle spielen sogenannte Öffnungsklauseln. Diese ermöglichen es, bestimmte Änderungen der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss vorzunehmen, ohne dass eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Wenn Sie eine solche Klausel nachträglich in die Gemeinschaftsordnung aufnehmen möchten, beachten Sie:
- Die Aufnahme selbst erfordert die Zustimmung aller Eigentümer.
- Die Öffnungsklausel muss im Grundbuch eingetragen werden, um auch für künftige Eigentümer zu gelten.
- Ohne Grundbucheintragung wirkt die Öffnungsklausel nur unter den aktuellen Eigentümern und verliert ihre Wirksamkeit gegenüber neuen Eigentümern.
Das Grundbuch dient somit als zentrales Instrument, um die Verbindlichkeit und Dauerhaftigkeit von Änderungen der Gemeinschaftsordnung sicherzustellen. Es schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und gewährleistet, dass auch zukünftige Eigentümer an die getroffenen Vereinbarungen gebunden sind.
Welche Möglichkeiten haben Eigentümer, wenn sie eine Änderung der Gemeinschaftsordnung wünschen?
Wenn Sie als Eigentümer eine Änderung der Gemeinschaftsordnung anstreben, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Hauptwege zur Verfügung: die Vereinbarung und der Beschluss. Die Wahl der Methode hängt von der Art der gewünschten Änderung und den Bestimmungen in Ihrer bestehenden Gemeinschaftsordnung ab.
Vereinbarung aller Wohnungseigentümer
Die umfassendste Möglichkeit zur Änderung der Gemeinschaftsordnung ist die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Hierbei müssen alle Eigentümer der Änderung zustimmen. Diese Methode eignet sich besonders für weitreichende Änderungen, wie beispielsweise:
- Änderung des Verteilungsschlüssels für Lasten und Kosten
- Einführung oder Änderung von Veräußerungsbeschränkungen
- Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum oder umgekehrt
Beachten Sie, dass bei dieser Methode auch die Zustimmung aller in den Sondereigentumsgrundbüchern eingetragenen Gläubiger erforderlich sein kann.
Beschlussfassung auf Grundlage einer Öffnungsklausel
Enthält Ihre Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, können bestimmte Änderungen durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden. Diese Möglichkeit ist besonders in größeren Eigentümergemeinschaften von Vorteil, wo eine einstimmige Vereinbarung schwer zu erreichen ist. Wichtig ist:
- Die Öffnungsklausel muss die beabsichtigte Änderung inhaltlich abdecken.
- Oft ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, z.B. drei Viertel aller Stimmberechtigten.
- Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel auf einer Eigentümerversammlung.
Nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel
Sollte Ihre Gemeinschaftsordnung keine Öffnungsklausel enthalten, können Sie die Einführung einer solchen Klausel anstreben. Beachten Sie jedoch, dass dies die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert. Eine nachträglich eingeführte Öffnungsklausel kann zukünftige Änderungen erleichtern.
Gerichtliche Durchsetzung
In Ausnahmefällen können Sie eine Änderung der Gemeinschaftsordnung auch gerichtlich durchsetzen. Dies ist möglich, wenn das Festhalten an der bestehenden Regelung „unbillig erscheint“ (§ 10 Abs. 2 WEG). Allerdings ist die Schwelle für eine solche Unbilligkeit hoch, und Gerichte sind bei der Anwendung dieser Regelung zurückhaltend.
Wenn Sie eine Änderung der Gemeinschaftsordnung anstreben, ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit den anderen Eigentümern zu suchen. Erläutern Sie Ihre Beweggründe und seien Sie offen für Kompromisse. Oft lassen sich Lösungen finden, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Bedenken Sie, dass jede Änderung der Gemeinschaftsordnung sorgfältig abgewogen werden sollte, da sie langfristige Auswirkungen auf alle Eigentümer haben kann.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Öffnungsklausel
Eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt es, bestehende Regelungen flexibel zu ändern oder zu ergänzen, ohne dass zwingend die strengen Formvorschriften eingehalten werden müssen, die sonst im Wohnungseigentumsgesetz festgelegt sind. Sie setzt jedoch die Zustimmung aller Miteigentümer voraus, da sie in bestehende Rechte eingreift.
Beispiel: Möchte eine Eigentümergemeinschaft die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gartens verändern, könnte eine Öffnungsklausel vereinbart werden, um solche Anpassungen später leichter zu ermöglichen.
In diesem Fall fehlte eine solche Klausel, was die geplante Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss verhinderte.
Teileigentum
Teileigentum ist der rechtlich selbstständige Teil des Gebäudeeigentums, ebenso wie das Wohnungseigentum, beschreibt jedoch nicht nur Wohnräume, sondern auch gewerblich nutzbare Räume. Es beinhaltet Anteile am Gemeinschaftseigentum.
Beispiel: Ein Büro innerhalb eines Wohngebäudes kann als Teileigentum geführt werden.
Das Berliner Gerichtsurteil unterstrich, dass die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, sofern keine Öffnungsklausel besteht.
Mehrheitsbeschluss
Ein Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümerversammlung bedeutet, dass die Entscheidung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen wird. Er reicht für bestimmte Änderungen der Gemeinschaftsordnung aber nicht aus, wenn umfassende Regelungen der Satzung tangiert werden.
Beispiel: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt, die Fassade des Gebäudes neu zu streichen.
Für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum reicht ein Mehrheitsbeschluss ohne Öffnungsklausel oder Zustimmung aller Miteigentümer nicht aus.
Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung legt die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fest, einschließlich der Regelung von Stimmrechten, Kostenverteilung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Beispiel: In der Gemeinschaftsordnung wird festgehalten, wie oft Eigentümerversammlungen stattfinden sollen.
Das Gericht entschied, dass die Aufnahme einer neuen Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die rechtlichen Verhältnisse von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verzeichnet, z.B. Erbbaurechte, und diese durch Eintragungen dokumentiert. Besonders wichtig dabei sind Eigentumsverhältnisse, Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten.
Beispiel: Wenn jemand eine Immobilie kauft, wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen.
In diesem Fall konnten Beschlüsse, die keine Zustimmung aller Miteigentümer hatten, nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ohne diese Eintragung wäre der Beschluss gegenüber Dritten nicht wirksam.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 10 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Grundlagen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. Insbesondere wird hier die Möglichkeit behandelt, durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung Änderungen an der Gemeinschaftsordnung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch die Eigentümergemeinschaft entscheidend, da diese die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erst ermöglicht.
- § 23 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph beschreibt die Anforderungen an Beschlüsse der Eigentümerversammlung und die notwendige Abstimmungsmodalität. Für die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, der in diesem Fall jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, wie die bestehende Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung.
- § 46 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Hier wird das Verfahren zur Eintragung von Beschlüssen in das Grundbuch behandelt, insbesondere die Erfordernisse für die Eintragung von Änderungen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der beschlossenen Änderungen im Grundbuch ohne die entsprechende Zustimmung der Miteigentümer nicht möglich, was den aktuellen Streitpunkt darstellt.
- § 73 GBO (Grundbuchordnung): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten und Änderungen im Grundbuch. Das Grundbuchamt hat den Antrag zur Änderung der Teilungserklärung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, was den Zugang zur Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum määchtigt.
- § 2 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Nach dieser Vorschrift muss eine Zustimmung der Miteigentümer vorliegen, wenn eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung geändert oder ergänzt werden soll, die die Rechte der Miteigentümer beeinflusst. Da die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert, ist dies ein zentraler rechtlicher Aspekt des vorliegenden Falls.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 1 W 378 – 402/23 – Beschluss vom 01.02.2024
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