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Nachlassverbindlichkeiten – Vermögensverzeichnis – Notaraufnahme

Ein Notar in Münster sorgte für Aufsehen, als er seine Rechnung für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachträglich deutlich erhöhte, weil er die Schulden des Verstorbenen in die Berechnung einbezog. Das Landgericht Münster gab ihm Recht und stellte klar, dass bei der Gebührenberechnung für Nachlassverzeichnisse nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Kostenkalkulation von Nachlassabwicklungen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 29.06.2020
  • Aktenzeichen: 5 OH 5/20
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren zur Ermittlung des Geschäftswerts für die Gebührenforderung des Notars
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Notar: Führte das Nachlassverzeichnis auf Antrag der Alleinerbin und setzte dabei den Geschäftswert inklusive der Nachlassverbindlichkeiten an. Er argumentierte, dass sowohl Aktiva als auch Passiva bei der Geschäftsberechnung nach § 115 GNotKG berücksichtigt werden sollten.
  • Alleinerbin: Kostenschuldnerin, die die Auffassung vertritt, dass Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts außen vor bleiben sollten und deshalb den Ansatz des Notarwerts anfechtet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Notar hat auf Antrag der Alleinerbin ein Nachlassverzeichnis für deren verstorbene Mutter erstellt. Dabei hat er einen Geschäftswert angesetzt, der Aktiva, den fiktiven Nachlass und die Passiva umfasst. Die Kostenschuldnerin ist mit der Berücksichtigung der Passiva nicht einverstanden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit dreht sich darum, ob beim Geschäftswert für die Notarkosten die aufgenommenen Verbindlichkeiten des Nachlasses berücksichtigen werden dürfen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Geschäftswert für das Nachlassverzeichnis soll die aufgenommenen Verbindlichkeiten umfassen, das Gericht stimmt der Berechnung des Notars zu.
  • Begründung: Nach § 115 GNotKG ist der Geschäftswert durch alle verzeichneten Vermögensgegenstände bestimmt, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Werte handelt. Damit umfasst der Geschäftswert neben den Aktiva und dem fiktiven Nachlass auch die Passiva.
  • Folgen: Der Notar darf die Verbindlichkeiten bei der Gebührenberechnung einbeziehen. Für das Kostenprüfungsverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten, und die Alltagsauslagen werden nicht erstattet. Die Entscheidung klärt die Auslegung von § 115 GNotKG und setzt damit einen Präzedenzfall für die Berechnung von Geschäftswerten in ähnlichen Fällen.

Herausforderungen bei der Nachlassregelung: Ein praxisnaher Fallbericht

Die Regelung eines Nachlasses kann oft komplex und emotional belastend sein. Nach dem Tod eines Angehörigen stehen die Erben vor der Aufgabe, sich nicht nur um die straßeneinführende Bestattungskosten zu kümmern, sondern auch um mögliche Nachlassverbindlichkeiten, wie die Schulden des Verstorbenen. Ein Vermögensverzeichnis ist hierbei unerlässlich, um eine klare Übersicht über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu erhalten. Die korrekte Erfassung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ist entscheidend für die Erbschaftsteuer und kann Einfluss auf die Erbenhaftung haben.

Um diese Herausforderungen zu meistern, kann die Notaraufnahme Unterstützung bieten, indem sie die Nachlassverwaltung und die Liquidation des Nachlasses strukturiert. Zudem kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder das Erstellen eines Erbscheins notwendig werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der zeigt, wie die Regeln zur Nachlassregelung in der Praxis angewendet werden.

Der Fall vor Gericht


Geschäftswertberechnung bei Nachlassverzeichnis umfasst auch Verbindlichkeiten

Notar erklärt Erben die Kostenberechnung für Nachlassverzeichnis im Büro
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Münster hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass bei der Berechnung der Notargebühren für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch die aufgeführten Verbindlichkeiten in den Geschäftswert einbezogen werden müssen. Der Fall betraf die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar im Januar 2020, bei dem Aktiva von 21.974,64 EUR, ein fiktiver Nachlass von 578.248,52 EUR sowie Passiva in Höhe von 902.431,36 EUR dokumentiert wurden.

Streit über korrekte Berechnungsgrundlage der Notarkosten

Der Notar hatte zunächst eine Rechnung über 3.180,51 EUR erstellt und dabei einen Geschäftswert von 600.223,16 EUR zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Aktiva und des fiktiven Nachlasses ergab. In der weiteren rechtlichen Prüfung vertrat der Notar jedoch die Position, dass auch die Passiva bei der Wertermittlung zu berücksichtigen seien, wodurch sich der Gegenstandswert auf insgesamt 1.502.654,42 EUR erhöhen würde. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wies der Präsident des Landgerichts den Notar an, seine Kostenberechnung der Beschwerdekammer zur gerichtlichen Überprüfung vorzulegen.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Gerichts

Das Landgericht Münster stützte seine Entscheidung auf § 115 GNotKG, der den Geschäftswert für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses regelt. Das Gericht betonte, dass der Gesetzestext nicht auf die tatsächlich im Vermögen vorhandenen Werte abstellt, sondern auf die Werte, die in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden. Besonders bedeutsam war für das Gericht auch die Funktion des Nachlassverzeichnisses als Instrument zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs pflichtteilsberechtigter Angehöriger nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Umfassende Definition des Auskunftsanspruchs

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Auskunftsanspruch nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch Ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers, Schenkungen der letzten zehn Lebensjahre sowie die Nachlassverbindlichkeiten. Das Landgericht sah es daher als folgerichtig an, bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses alle drei Komponenten – Aktiva, fiktiver Nachlass und Passiva – zu berücksichtigen. Die Regelung in § 38 GNotKG, die den Abzug von Verbindlichkeiten bei der Geschäftswertermittlung behandelt, steht dieser Auslegung nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, da sie eine geschäftswerterhöhende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten in bestimmten Fällen nicht ausschließt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der Berechnung der Notargebühren für ein Nachlassverzeichnis müssen sämtliche aufgeführten Werte – Aktiva, fiktiver Nachlass und auch Verbindlichkeiten – in den Geschäftswert einbezogen werden. Das Landgericht Münster stellt klar, dass nicht der tatsächlich vorhandene Vermögenswert maßgeblich ist, sondern alle im Verzeichnis dokumentierten Positionen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des Nachlassverzeichnisses als umfassendes Auskunftsinstrument für Pflichtteilsberechtigte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen, müssen Sie mit höheren Gebühren rechnen, da auch vorhandene Schulden den Geschäftswert und damit die Notarkosten erhöhen. Bei einem überschuldeten Nachlass können die Notarkosten dadurch deutlich über dem eigentlichen Vermögenswert liegen. Dies gilt besonders, wenn Sie als Alleinerbe zur Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten verpflichtet sind, da das Verzeichnis dann sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre und alle Verbindlichkeiten erfassen muss. Sie sollten daher vor der Beauftragung eines Notars die zu erwartenden Kosten anhand aller aufzunehmenden Positionen kalkulieren.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Bestandteile fließen in die Berechnung des Geschäftswerts bei einem notariellen Nachlassverzeichnis ein?

Die Berechnung des Geschäftswerts bei einem notariellen Nachlassverzeichnis richtet sich nach § 115 GNotKG und umfasst den Wert aller verzeichneten Gegenstände.

Grundlegende Komponenten

Der Geschäftswert setzt sich aus dem tatsächlichen Nachlass und dem fiktiven Nachlass zusammen. Beim tatsächlichen Nachlass werden alle Aktiva erfasst, darunter:

  • Geldvermögen und Bankguthaben
  • Immobilien und Grundstücke
  • Wertgegenstände wie Schmuck oder Kunstwerke
  • Firmenanteile und Unternehmensbeteiligungen

Behandlung von Verbindlichkeiten

Die Einbeziehung von Nachlassverbindlichkeiten in den Geschäftswert wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Münster hat entschieden, dass auch Verbindlichkeiten bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind. Stellen Sie sich etwa einen Nachlass mit Aktiva von 500.000 Euro und Verbindlichkeiten von 200.000 Euro vor – der Geschäftswert würde dann 700.000 Euro betragen.

Fiktiver Nachlass

Ein besonders wichtiger Bestandteil ist der fiktive Nachlass. Hierzu gehören:

  • Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod
  • Zuwendungen an Ehegatten ohne zeitliche Begrenzung
  • Ausgleichungspflichtige Zuwendungen an die eigenen Kinder

Praktische Wertermittlung

Die Wertermittlung erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind auch unfertige Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die der Erblasser zu Lebzeiten eingeleitet hat. In einem konkreten Fall wurde beispielsweise bei einem Nachlass mit Aktiva von 21.974,64 EUR und einem fiktiven Nachlass von 578.248,52 EUR ein Gesamtgeschäftswert von 600.223,16 EUR ermittelt.


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Wie beeinflussen Schulden des Erblassers die Notarkosten bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Die Schulden des Erblassers haben keinen kostensenkenden Einfluss auf die Notargebühren bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Der Notar berechnet seine Gebühren ausschließlich nach dem positiven Nachlassvermögen (Aktivnachlass) und dem fiktiven Nachlass.

Berechnung des Geschäftswerts

Der Geschäftswert setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Dem Aktivnachlass (positives Nachlassvermögen)
  • Dem fiktiven Nachlass (insbesondere pflichtteilsrelevante Schenkungen)

Nachlassverbindlichkeiten fließen nicht in die Berechnung des Geschäftswerts ein, auch wenn der Notar diese im Verzeichnis erfassen und dokumentieren muss. Dies gilt selbst dann, wenn die Ermittlung der Schulden einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat.

Kostentragung

Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis sind als Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln. Der Erbe muss diese Kosten grundsätzlich aus dem Nachlass begleichen. Eine Ausnahme besteht nur bei einem nachweislich dürftigen Nachlass.

Praktische Auswirkung

Wenn ein Erblasser beispielsweise ein Vermögen von 100.000 Euro und Schulden von 500.000 Euro hinterlässt, berechnet der Notar seine Gebühren nur auf Basis der 100.000 Euro. Die hohe Verschuldung spielt für die Gebührenhöhe keine Rolle, auch wenn sie im Nachlassverzeichnis vollständig aufgeführt werden muss.

Der Notar erhält für seine Tätigkeit eine zweifache Verfahrensgebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Diese Gebühr wird anhand einer gesetzlich festgelegten Tabelle ermittelt, wobei ausschließlich der positive Vermögenswert und der fiktive Nachlass als Berechnungsgrundlage dienen.


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Was muss in ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen werden?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss eine vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes enthalten.

Vermögenswerte (Aktiva)

Geldvermögen und Bankguthaben:

  • Bargeldbestände
  • Kontoguthaben mit Bankverbindungen
  • Sparbücher und Bausparverträge
  • Wertpapierdepots

Immobilienvermögen:

  • Grundstücke und Gebäude
  • Lage und Größenangaben
  • Nutzungsart
  • Bestehende Mietverhältnisse und Mieterträge

Wertgegenstände:

  • Schmuck und Kunstgegenstände
  • Sammlungen (z.B. Münzen)
  • Fahrzeuge mit Angaben zu Modell, Baujahr und Zustand
  • Technische Geräte von Wert

Rechte und Forderungen:

  • Versicherungsansprüche
  • Steuerrückerstattungen
  • Darlehensansprüche
  • Patente und Urheberrechte
  • Firmenanteile mit Handelsregisterdaten

Verbindlichkeiten (Passiva)

Das Verzeichnis muss sämtliche bestehende Schulden des Erblassers aufführen:

  • Kredite und Darlehen
  • Hypotheken
  • Offene Rechnungen
  • Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Lebzeitige Zuwendungen

Besonders wichtig ist die Aufnahme von Schenkungen des Erblassers, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgt sind. Dabei sind immer aufzunehmen:

  • Schenkungen mit Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalten
  • Immobilienübertragungen mit Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht
  • Zuwendungen an den Ehegatten unabhängig vom Zeitpunkt
  • Zuwendungen an Kinder mit Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil

Der Notar ist verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen und darf sich nicht auf die bloßen Angaben des Erben verlassen. Das Verzeichnis muss so detailliert sein, dass Pflichtteilsberechtigte daraus die Höhe ihres Anspruchs ermitteln können.


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Welche Rolle spielen Schenkungen der letzten zehn Jahre für das Nachlassverzeichnis?

Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers müssen zwingend im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dies verlangt. Diese Schenkungen bilden den sogenannten fiktiven Nachlass und sind für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs relevant.

Berücksichtigung von Schenkungen

Der Wert der Schenkungen wird nach dem Abschmelzungsmodell berechnet. Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod werden zu 100 Prozent berücksichtigt. Für jedes weitere zurückliegende Jahr verringert sich der anzurechnende Wert um 10 Prozent. Eine Schenkung, die beispielsweise sechs Jahre zurückliegt, wird noch mit 40 Prozent ihres Wertes angerechnet.

Besondere Schenkungsformen

Bestimmte Schenkungen müssen unabhängig von der Zehnjahresfrist im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden:

  • Schenkungen mit Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt
  • Immobilienschenkungen mit Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht
  • Zuwendungen an den Ehegatten
  • Schenkungen an Kinder, bei denen eine Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil gewünscht wurde

Ausnahmen von der Erfassung

Nicht alle Zuwendungen müssen im Nachlassverzeichnis erfasst werden. Ausgenommen sind:

  • Angemessene Ausstattungen
  • Normale Unterhaltsleistungen
  • Zinslose Darlehen
  • Unentgeltliche Wohnungsüberlassung
  • Übliche Anstandsschenkungen wie Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke

Die Erfassung der Schenkungen im Nachlassverzeichnis dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten, damit der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch lebzeitige Vermögensübertragungen aushöhlen kann.


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Wann ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zwingend erforderlich?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist zwingend erforderlich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dies nach § 2314 BGB verlangt. Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei das Recht, direkt ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern, ohne zuvor ein privates Verzeichnis anzufordern.

Gesetzliche Pflichtfälle

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird besonders in folgenden Situationen notwendig:

  • Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch einen Pflichtteilsberechtigten
  • Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde und dieser zur Erstellung verpflichtet ist
  • Bei komplexen Nachlässen oder undurchsichtigen Vermögensverschiebungen

Besondere Bedeutung bei Pflichtteilsansprüchen

Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft, wie der BGH in mehreren Urteilen bestätigt hat. Der Notar ist dabei verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen und darf sich nicht ausschließlich auf die Angaben der Erben verlassen.

Praktische Vorteile

Bei der notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses übernimmt der Notar die Verantwortung für den Inhalt. Dies ist besonders vorteilhaft für die Erben, da sie nicht selbst für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben haften müssen. Der Notar prüft dabei den Nachlassbestand durch Einholung von Informationen bei Banken, Versicherungen und anderen relevanten Institutionen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswert

Der Geschäftswert bezeichnet den Wert, der als Grundlage für die Berechnung von Notargebühren dient. Er wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ermittelt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der notariellen Amtshandlung. Bei einem Nachlassverzeichnis umfasst er sowohl die Aktiva (Vermögenswerte) als auch die Passiva (Schulden) des Nachlasses. Nach § 115 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach den im Verzeichnis aufgenommenen Werten.


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Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) eines Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Es dient als wichtiges Dokument für die Nachlassabwicklung und zur Information der Erben und Pflichtteilsberechtigten. Gemäß § 2314 BGB können Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Das Verzeichnis muss auch Schenkungen der letzten zehn Jahre und ausgleichspflichtige Zuwendungen enthalten.


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Pflichtteilsberechtigte

Dies sind Personen, die vom Erblasser durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, aber einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Nach § 2303 BGB sind dies vor allem die Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und ist ein reiner Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte haben nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.


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Auskunftsanspruch

Der gesetzlich in § 2314 BGB verankerte Anspruch von Pflichtteilsberechtigten auf umfassende Information über den Bestand des Nachlasses. Er umfasst nicht nur das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen, sondern auch Schenkungen der letzten zehn Jahre und ausgleichspflichtige Zuwendungen. Der Erbe muss ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern.


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fiktiver Nachlass

Dieser Begriff bezeichnet Vermögenswerte, die zwar nicht mehr real im Nachlass vorhanden sind, aber bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören insbesondere Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod (§ 2325 BGB) und ausgleichspflichtige Zuwendungen an Erben. Diese Werte werden dem tatsächlichen Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu ermitteln.


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Ausgleichspflichtige Zuwendungen

Dies sind Vermögensübertragungen des Erblassers zu Lebzeiten an seine späteren Erben, die bei der Nachlassverteilung berücksichtigt werden müssen. Nach § 2050 BGB müssen sich Abkömmlinge solche Zuwendungen auf ihren Erbteil anrechnen lassen, soweit der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Sie dienen dem Ausgleich zwischen den Erben und werden beim Nachlassverzeichnis erfasst.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 GNotKG): Dieser Paragraph regelt die Ermittlung des Geschäftswertes bei notariellen Dienstleistungen, insbesondere bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert der verzeichneten Vermögensgegenstände, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorhanden sind oder fiktiv berechnet werden. Dies ist entscheidend für die Berechnung der Notarkosten.Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Passivvermögen in die Geschäftswertermittlung einbezogen werden müssen. Laut § 115 GNotKG müssen alle verzeichneten Vermögenswerte, einschließlich der Verbindlichkeiten, berücksichtigt werden, was den Geschäftswert und somit die Notarkosten erhöht.
  • § 38 GNotKG): Dieser Paragraph befasst sich mit dem Umgang von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes. Er bestimmt, dass Verbindlichkeiten nicht vom Geschäftswert abgezogen, sondern unter bestimmten Umständen hinzugerechnet werden müssen, um eine korrekte Berechnung der Notarkosten zu gewährleisten.Im vorliegenden Fall stellte der Notar die Frage, ob die Passivvermögen abzuziehen sind. § 38 GNotKG unterstützt die Auffassung, dass Verbindlichkeiten geschäftswerterhöhend berücksichtigt werden können, was die höhere Kostenberechnung des Notars rechtfertigt.
  • § 2314 BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Auskunftsanspruch pflichtteilsberechtigter Angehöriger im Erbrecht. Er verpflichtet den Erben zur Erstellung eines umfassenden Nachlassverzeichnisses, das sowohl Aktiva als auch Passiva beinhaltet.Im vorliegenden Fall diente das Nachlassverzeichnis der Mutter als Grundlage für die Geschäftswertermittlung. Gemäß § 2314 BGB mussten sowohl die aktiven als auch die passiven Vermögenswerte aufgeführt werden, was die Grundlage für die berechneten Notarkosten bildete.
  • § 127 GNotKG): Dieser Paragraph regelt das Kostenprüfungsverfahren, in dem die Berechnung der Notarkosten von der Beschwerdekammer überprüft werden kann. Dies stellt sicher, dass die Kostenberechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und gegebenenfalls korrigiert wird.Im vorliegenden Fall wurde die Kostenberechnung des Notars gemäß § 127 GNotKG zur gerichtlichen Überprüfung vorgelegt. Das Gericht bestätigte die Einbeziehung der Verbindlichkeiten in den Geschäftswert, was zur Anpassung der Notarkosten führte.
  • § 130 GNotKG): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Beantragungskostenprüfungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Anweisungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Er stellt sicher, dass die Kostenprüfung ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wird.Im vorliegenden Fall beantragte der Notar ein Kostenprüfungsverfahren nach § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten. Das Gericht stellte fest, dass die eingereichte Kostenberechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bestätigte das Verfahren gemäß § 130 GNotKG.

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    In diesem Artikel wird die Frage erörtert, ob Nachlassverbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts eines notariellen Nachlassverzeichnisses werterhöhend berücksichtigt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Passiva nicht in den Geschäftswert einfließen sollen, was zu einer Bestätigung der ursprünglichen Kostenrechnung des Notars führte. Die Entscheidung betont, dass für die Gebührenberechnung ausschließlich die Aktiva des Nachlasses maßgeblich sind. → → Klärung zur Einbeziehung von Passiva
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  • Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
    Dieser Beitrag beleuchtet die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Es wird erläutert, dass ein solches Verzeichnis nicht nur die vorhandenen Aktiva und Passiva aufführen muss, sondern auch Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen des Verstorbenen. Ein sorgfältig erstelltes Nachlassverzeichnis ist entscheidend für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen. → → Voraussetzungen für notarielle Nachlassverzeichnisse

Das vorliegende Urteil

Landgericht Münster – Az.: 5 OH 5/20 – Beschluss vom 29.06.2020


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