Skip to content

Nachgenehmigung notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag gegen Vermächtnisbeschwerten

Ein Familienerbe wird zum Zankapfel: Ein Sohn weigert sich, einen Vermächtniserfüllungsvertrag zu genehmigen, der seiner Nichte die testamentarisch zugesprochene Wohnung zusichern soll. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste entscheiden, ob diese Verweigerung rechtens ist und welche finanziellen Folgen sich daraus ergeben. Der Streitfall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vermächtnissen auftreten können.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft eine Klage um die Nachgenehmigung eines Vermächtniserfüllungsvertrages.
  • Die Kläger sind Erben, die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin und Enkelin der Erblasserin.
  • Der Kläger verweigerte die Mitwirkung am Vermächtniserfüllungsvertrag wegen ungeklärter Ausgleichsansprüche.
  • Beklagte und Miterbin schlossen den Vertrag ohne den Kläger.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und verpflichtete den Kläger zur Nachgenehmigung.
  • Die Entscheidung basiert auf Treu und Glauben gemäß §242 BGB, da der Kläger letztlich zur Erfüllung verpflichtet ist.
  • Die Genehmigung begründet keine weitergehenden Pflichten als die gesetzte Pflicht zur Eigentumsübertragung.
  • Der Kläger muss zudem Notarkosten erstatten, aber nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  • Die Beklagte hatte zu keiner Zeit einen unrechtmäßigen Vorteil; zusätzliche Belastungen des Klägers lagen nicht vor.
  • Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen.

Vermächtnis-Erfüllungsvertrag: Gerichtliche Nachgenehmigung im Erbfall

Die Abwicklung eines Erbes kann oft eine komplexe Angelegenheit sein, besonders wenn es um die Erfüllung eines Vermächtnisses geht. Ein Vermächtnis, also eine letztwillige Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände, kann beispielsweise durch einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag erfüllt werden. Doch was passiert, wenn ein solcher Vertrag erst nachträglich genehmigt werden muss? Hier kommt die sogenannte Nachgenehmigung ins Spiel.

Die Nachgenehmigung eines notariellen Vermächtniserfüllungsvertrags kann in verschiedenen Szenarien erforderlich sein, etwa wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrags bestehen oder bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im Bereich des Erbrechts.

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Bedeutung dieses Themas und zeigt, welche rechtlichen Fragen sich im Zusammenhang mit der Nachgenehmigung eines notariellen Vermächtniserfüllungsvertrags stellen können.

Der Fall vor Gericht


Komplexer Erbstreit um Vermächtniserfüllung

Der Fall dreht sich um einen Erbstreit zwischen dem Kläger, seinem verstorbenen Elternteil und der Beklagten, die Enkelin der Erblasserin ist. Die Erblasserin hatte der Beklagten in ihrem Testament vom 8. Januar 2014 eine Wohnung vermacht. Nach dem Tod der Erblasserin kam es zum Streit um die Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Die Beklagte forderte die Erfüllung des Vermächtnisses, während der Kläger als Miterbe zunächst die Mitwirkung an einem Vermächtniserfüllungsvertrag verweigerte. Daraufhin schloss die Beklagte mit der anderen Miterbin ohne Beteiligung des Klägers einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag ab. Der Kläger weigerte sich jedoch, diesen Vertrag nachträglich zu genehmigen.

Rechtliche Kernfragen des Vermächtnisstreits

Die zentralen rechtlichen Fragen in diesem Fall waren:

  1. Ist der Kläger als Miterbe verpflichtet, den ohne seine Mitwirkung geschlossenen Vermächtniserfüllungsvertrag nachträglich zu genehmigen?
  2. Verstößt die Verweigerung der Genehmigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)?
  3. Muss der Kläger die Notarkosten für den Vermächtniserfüllungsvertrag anteilig tragen?
  4. Hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten?

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Berufung der Beklagten überwiegend statt und entschied:

  1. Der Kläger ist verpflichtet, den Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 nachträglich zu genehmigen. Die Verweigerung der Genehmigung verstößt gegen Treu und Glauben, da der Kläger ohnehin zum Abschluss eines inhaltsgleichen Vertrags verpflichtet wäre.
  2. Der Kläger muss die hälftigen Notarkosten für den Vermächtniserfüllungsvertrag in Höhe von 1.160,78 Euro erstatten. Das Gericht wies den Einwand des Klägers zurück, der Kostenwert sei zu hoch angesetzt.
  3. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, da sich der Kläger bei Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug befand.

Begründung der Entscheidung

Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

  • Der Kläger ist als Miterbe zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet. Diese Pflicht umfasst auch die Genehmigung eines von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrags.
  • Die Verweigerung der Genehmigung verstößt gegen Treu und Glauben, da der Kläger einen inhaltsgleichen Vertrag ohnehin abschließen müsste. Er wird durch die Genehmigung nicht stärker belastet als durch eine Verurteilung zur Auflassung.
  • Die Notarkosten sind vom Beschwerten zu tragen. Der Einwand des Klägers gegen die Höhe des Kostenwerts ist widersprüchlich zu seinen eigenen früheren Wertangaben.
  • Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, da der Kläger sich bei Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug befand. Seine Erklärung, „derzeit nicht bereit“ zu sein, reicht für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nicht aus.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis aus diesem Urteil ist, dass ein Miterbe zur nachträglichen Genehmigung eines Vermächtniserfüllungsvertrages verpflichtet sein kann, auch wenn er daran nicht beteiligt war. Die Verweigerung der Genehmigung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Miterbe ohnehin zum Abschluss eines inhaltsgleichen Vertrags verpflichtet wäre. Dies stärkt die Position von Vermächtnisnehmern und fördert die effektive Umsetzung des Erblasserwillens.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf eine Immobilie haben, können Sie unter Umständen die Nachgenehmigung eines bereits geschlossenen Vermächtniserfüllungsvertrags verlangen – auch wenn dieser ohne Zustimmung aller Erben geschlossen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Verweigerung der Genehmigung in solchen Fällen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Als Erbe müssen Sie einen solchen Vertrag nachträglich genehmigen, wenn Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch eine direkte Auflassung. Allerdings müssen Sie als Vermächtnisnehmer die Kosten für die Beurkundung des Vertrags zunächst selbst tragen. Sie haben dann aber einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Erben. Vorgerichtliche Anwaltskosten müssen die Erben dagegen nicht übernehmen, solange sie die Erfüllung des Vermächtnisses nicht eindeutig verweigert haben. Insgesamt stärkt das Urteil die Position von Vermächtnisnehmern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.


FAQ – Häufige Fragen

Komplexe Erbstreitigkeiten um Vermächtniserfüllungen können eine belastende Erfahrung sein, doch Sie sind nicht allein. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten im Erbfall besser zu verstehen.


Muss ich als Miterbe einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag nachträglich genehmigen, wenn ich nicht an seinem Abschluss beteiligt war?

Die Frage, ob ein Miterbe einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag nachträglich genehmigen muss, wenn er nicht an dessen Abschluss beteiligt war, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls an.

Grundsätzlich gilt, dass ein Vermächtniserfüllungsvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Vermächtnisnehmer und den zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichteten Erben darstellt. Dieser Vertrag dient dazu, die Übertragung des vermachten Gegenstands oder Rechts an den Vermächtnisnehmer zu regeln.

Ein Miterbe, der nicht am Abschluss des Vermächtniserfüllungsvertrags beteiligt war, ist grundsätzlich nicht automatisch an diesen gebunden. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft kann nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen. Dies bedeutet, dass für Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben erforderlich ist.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn es sich bei dem vermachten Gegenstand um ein Nachlassgrundstück handelt, das einem Miterben vermächtnisweise zugewendet wurde, kann unter bestimmten Umständen eine Veräußerung auch ohne Zustimmung aller Miterben wirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Miterbe als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist und der Erwerber gutgläubig handelt.

Die Notwendigkeit einer nachträglichen Genehmigung hängt davon ab, ob der Vermächtniserfüllungsvertrag in die Rechte des nicht beteiligten Miterben eingreift. Wenn der Vertrag lediglich die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien regelt und keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des nicht beteiligten Miterben hat, ist eine nachträgliche Genehmigung in der Regel nicht erforderlich.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam handeln muss, wenn es um Verfügungen über Nachlassgegenstände geht. Daher kann es in bestimmten Fällen notwendig sein, dass alle Miterben dem Vermächtniserfüllungsvertrag zustimmen, um seine volle Wirksamkeit zu gewährleisten.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifische Situation zu bewerten und die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung der Genehmigung zu verstehen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann die individuellen Umstände prüfen und eine fundierte Einschätzung geben, ob eine nachträgliche Genehmigung erforderlich ist oder nicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verweigerung einer Genehmigung, wenn diese tatsächlich erforderlich sein sollte, zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen kann. In solchen Fällen könnte es notwendig werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder gegebenenfalls gerichtliche Schritte in Betracht zu ziehen.

zurück


Was passiert, wenn ich als Miterbe den Vermächtniserfüllungsvertrag nicht genehmige? Verstößt dies gegen Treu und Glauben?

Die Verweigerung der Genehmigung eines Vermächtniserfüllungsvertrags durch einen Miterben kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich sind alle Miterben verpflichtet, an der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses mitzuwirken. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der auch im Erbrecht Anwendung findet.

Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung zum Vermächtniserfüllungsvertrag ohne triftigen Grund, verstößt er gegen diesen Grundsatz. Ein solches Verhalten kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die anderen Miterben oder der Vermächtnisnehmer haben in diesem Fall die Möglichkeit, gerichtlich gegen den verweigernden Miterben vorzugehen.

Das zuständige Gericht kann den verweigernden Miterben zur Mitwirkung an der Vermächtniserfüllung verpflichten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Schadensersatzpflicht des verweigernden Miterben gegenüber dem Vermächtnisnehmer in Betracht kommen. Dies wäre etwa der Fall, wenn dem Vermächtnisnehmer durch die Verzögerung ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Verweigerung automatisch einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Gibt es nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung des Vermächtniserfüllungsvertrags, etwa weil der Inhalt nicht dem Willen des Erblassers entspricht oder rechtliche Mängel aufweist, kann die Verweigerung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen sollten die Miterben gemeinsam eine Lösung finden, die den Interessen aller Beteiligten und dem Willen des Erblassers gerecht wird.

Für den verweigernden Miterben besteht zudem das Risiko, dass die anderen Miterben oder der Testamentsvollstrecker – sofern einer bestellt wurde – die Vermächtniserfüllung auch ohne seine Zustimmung vornehmen. In diesem Fall könnte der verweigernde Miterbe im Nachhinein verpflichtet sein, die Erfüllung gegen sich gelten zu lassen.

Eine Verweigerung der Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags sollte daher wohlüberlegt sein. Es empfiehlt sich, die Gründe für eine etwaige Ablehnung sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die möglichen Konsequenzen einer Verweigerung im konkreten Fall einschätzen zu können.

Letztlich zielt das Prinzip von Treu und Glauben im Erbrecht darauf ab, eine faire und dem Erblasserwillen entsprechende Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen. Die Miterben sind gehalten, im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit zu agieren und nicht durch eigenmächtiges Handeln die Nachlassabwicklung zu behindern oder zu verzögern.

zurück


Bin ich als Miterbe verpflichtet, die Notarkosten für den Vermächtniserfüllungsvertrag anteilig zu tragen?

Als Miterbe sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Notarkosten für den Vermächtniserfüllungsvertrag anteilig zu tragen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach der Erbe die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu übernehmen hat.

Die Notarkosten für einen Vermächtniserfüllungsvertrag können je nach Wert des Vermächtnisses erheblich sein. Bei einer Immobilie als Vermächtnisgegenstand fallen beispielsweise Gebühren für den Notar und das Grundbuchamt an, die mit steigendem Immobilienwert zunehmen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Der Erblasser kann in seinem Testament eine abweichende Regelung treffen und bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer die Kosten zu tragen hat. In diesem Fall wären Sie als Miterbe von der Kostentragung befreit.

Wenn der Erblasser keine spezifische Anordnung zur Kostentragung getroffen hat, müssen Sie als Miterbe die Kosten anteilig übernehmen. Dies umfasst neben den Notarkosten auch die Kosten für die Grundbuchberichtigung, sofern es sich um ein Immobilienvermächtnis handelt.

Bei der Kostentragung ist zu beachten, dass Sie als Miterbe zwar die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen müssen, der Vermächtnisnehmer jedoch für die anfallende Erbschaftsteuer aufkommen muss. Diese Aufteilung der finanziellen Belastung ist gesetzlich vorgesehen.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Vermächtnisses. Bei einem Nachlasswert von 140.000 Euro betragen die Gebühren für die Beurkundung eines Erbvertrags beispielsweise 534 Euro, bei 220.000 Euro sind es 774 Euro. Diese Kosten würden anteilig auf Sie als Miterben umgelegt werden.

Es ist ratsam, die genauen Kosten im Vorfeld zu ermitteln. Dazu können Sie Angebote von verschiedenen Notaren einholen. So erhalten Sie einen Überblick über die zu erwartenden finanziellen Belastungen und können sich entsprechend darauf einstellen.

Sollten Sie als Miterbe mit der Kostentragung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit den anderen Erben und dem Vermächtnisnehmer zu finden. Eine solche Vereinbarung könnte vorsehen, dass die Kosten anders verteilt oder vom Vermächtnisnehmer übernommen werden.

zurück


Hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, wenn ich als Miterbe den Vermächtniserfüllungsvertrag nicht genehmige?

Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Nichtgenehmigung eines Vermächtniserfüllungsvertrags durch einen Miterben ist eine komplexe rechtliche Angelegenheit. Grundsätzlich gilt, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden müssen.

Bei einem Vermächtniserfüllungsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer zur Umsetzung eines im Testament festgelegten Vermächtnisses. Wenn ein Miterbe diesen Vertrag nicht genehmigt, kann dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nach einer Klageandrohung nicht generell erstattungsfähig sind. Dies bedeutet, dass die Beklagte nicht automatisch Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten hat, nur weil der Miterbe den Vermächtniserfüllungsvertrag nicht genehmigt.

Für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ist entscheidend, ob die Beauftragung eines Anwalts in der konkreten Situation notwendig und angemessen war. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls, dem Verhalten der beteiligten Parteien und der Höhe des Streitwerts.

In einer Erbengemeinschaft haben die Miterben bestimmte Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch das Recht, Entscheidungen bezüglich des Nachlasses mitzubestimmen. Die Nichtgenehmigung eines Vermächtniserfüllungsvertrags kann als Ausübung dieses Rechts betrachtet werden.

Wenn die Beklagte einen Anwalt einschaltet, ohne dass eine konkrete Klage eingereicht wurde, könnte dies als voreilig angesehen werden. In diesem Fall wäre eine Erstattung der Anwaltskosten eher unwahrscheinlich. Anders könnte es aussehen, wenn der Miterbe durch sein Verhalten eine ernsthafte rechtliche Auseinandersetzung provoziert hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten hängt von den spezifischen Umständen ab. Faktoren wie die Kommunikation zwischen den Parteien, die Begründung für die Nichtgenehmigung des Vertrags und das Verhalten aller Beteiligten spielen eine Rolle.

In der Praxis empfiehlt es sich, vor der Beauftragung eines Anwalts zunächst zu versuchen, die Angelegenheit gütlich zu klären. Eine offene Kommunikation zwischen den Miterben und dem Vermächtnisnehmer kann oft helfen, Missverständnisse auszuräumen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, ist es ratsam, die rechtliche Situation genau zu prüfen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage einzuschätzen und das weitere Vorgehen zu planen.

zurück


Wie kann ich als Miterbe die Erfüllung eines Vermächtnisses sicherstellen, wenn ich nicht an dem Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags beteiligt war?

Als Miterbe einer Erbengemeinschaft haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Erfüllung eines Vermächtnisses sicherzustellen, auch wenn Sie nicht an dem Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags beteiligt waren.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass ein Vermächtnis ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erbengemeinschaft ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen wurde oder nicht. Als Miterbe sind Sie Teil dieser Erbengemeinschaft und tragen somit eine Mitverantwortung für die Erfüllung des Vermächtnisses.

Ein wesentlicher Schritt zur Sicherstellung der Vermächtniserfüllung ist die Ausübung Ihres Auskunftsrechts. Als Miterbe haben Sie das Recht, von den anderen Miterben Auskunft über alle erbrechtlich relevanten Vorgänge zu verlangen. Dies schließt Informationen über abgeschlossene Vermächtniserfüllungsverträge ein. Sie können von Ihren Miterben detaillierte Auskünfte über den Inhalt des Vertrags, die vereinbarten Bedingungen und den Stand der Erfüllung fordern.

Sollten Sie feststellen, dass der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht im Einklang mit dem Willen des Erblassers steht oder die Interessen der Erbengemeinschaft gefährdet, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Es besteht die Möglichkeit, die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen, wenn dieser ohne Ihre Zustimmung als Miterbe geschlossen wurde und Ihre Rechte beeinträchtigt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die aktive Beteiligung an der Nachlassverwaltung. Als Miterbe haben Sie das Recht und die Pflicht, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Dies umfasst auch die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen. Sie können darauf bestehen, dass die Erbengemeinschaft gemeinsam über die Erfüllung des Vermächtnisses entscheidet und diese ordnungsgemäß durchführt.

In Fällen, in denen die anderen Miterben nicht kooperativ sind oder Sie den Verdacht haben, dass das Vermächtnis nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, können Sie auch rechtliche Schritte einleiten. Dies kann die Einreichung einer Klage auf Auskunftserteilung oder auf Mitwirkung bei der Erfüllung des Vermächtnisses umfassen.

Es ist ratsam, alle Schritte zur Sicherstellung der Vermächtniserfüllung sorgfältig zu dokumentieren. Führen Sie Protokoll über Ihre Anfragen, die erhaltenen Antworten und alle unternommenen Maßnahmen. Diese Dokumentation kann in einem möglichen Rechtsstreit von großer Bedeutung sein.

In komplexen Fällen oder wenn die Kommunikation mit den anderen Miterben schwierig ist, kann die Einschaltung eines Fachanwalts für Erbrecht hilfreich sein. Ein Experte kann Sie über Ihre Rechte aufklären, bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen und gegebenenfalls als Vermittler zwischen den Miterben fungieren.

Bedenken Sie, dass die Erfüllung eines Vermächtnisses eine gemeinschaftliche Aufgabe der Erbengemeinschaft ist. Ihr proaktives Handeln als Miterbe kann dazu beitragen, dass der Wille des Erblassers respektiert und das Vermächtnis ordnungsgemäß erfüllt wird.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vermächtnis: Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser einem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (meist den Erben) auf Übertragung des vermachten Gegenstands. Vermächtnisse werden oft genutzt, um einzelne Personen mit bestimmten Gegenständen zu bedenken, ohne sie zum Erben zu machen. Ein typisches Beispiel ist das Vermächtnis einer Wohnung an ein Enkelkind, wie im vorliegenden Fall.
  • Vermächtniserfüllungsvertrag: Ein Vermächtniserfüllungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten (in der Regel dem Erben) zur Erfüllung des Vermächtnisses. Er dient dazu, den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf den vermachten Gegenstand zu konkretisieren und durchzusetzen. Bei Immobilien muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Vertrag zwischen der Beklagten (Vermächtnisnehmerin) und einer Miterbin geschlossen, ohne Beteiligung des klagenden Miterben.
  • Nachgenehmigung: Die Nachgenehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das zunächst ohne ausreichende Vertretungsmacht abgeschlossen wurde. Sie macht das Geschäft rückwirkend wirksam. Im vorliegenden Fall geht es um die Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags durch den klagenden Miterben, der ursprünglich nicht am Vertragsschluss beteiligt war. Die Verweigerung dieser Nachgenehmigung war Kern des Rechtsstreits.
  • Treu und Glauben: Treu und Glauben ist ein Rechtsgrundsatz, der in § 242 BGB verankert ist. Er verpflichtet die Parteien eines Rechtsverhältnisses, aufrichtig und loyal miteinander umzugehen und die berechtigten Interessen des anderen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Verweigerung der Nachgenehmigung durch den Kläger gegen Treu und Glauben verstößt, da er ohnehin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet wäre.
  • Auflassung: Die Auflassung ist die für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss vor einem Notar erklärt werden und ist Voraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Im vorliegenden Fall war die Auflassung notwendig, um das Eigentum an der vermachten Wohnung auf die Beklagte zu übertragen. Das Gericht betrachtete die Verpflichtung zur Nachgenehmigung des Vertrags als gleichwertig mit einer Verurteilung zur Auflassung.
  • Notarkosten: Notarkosten sind die Gebühren, die für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften anfallen. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert des beurkundeten Geschäfts. Bei Immobiliengeschäften, wie dem vorliegenden Vermächtniserfüllungsvertrag, können diese Kosten erheblich sein. Im Streitfall musste geklärt werden, wer diese Kosten zu tragen hat. Das Gericht entschied, dass der Beschwerte (hier der Kläger als Miterbe) die Notarkosten anteilig tragen muss, da sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2174 BGB (Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung des Erben, das Vermächtnis zu erfüllen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger als Miterbe zur Erfüllung des Vermächtnisses, also der Übertragung der Wohnung an die Beklagte, verpflichtet.
  • § 177 Abs. 1 BGB (Genehmigung eines Rechtsgeschäfts): Dieser Paragraph regelt die nachträgliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das ohne Vertretungsmacht vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Kläger den von seiner Schwester ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vermächtniserfüllungsvertrag genehmigen muss.
  • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Dieser allgemeine Grundsatz besagt, dass sich jeder im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben verhalten muss. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob die Verweigerung der Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags durch den Kläger gegen Treu und Glauben verstößt.
  • § 894 ZPO (Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, den Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hat. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt, um das Eigentum an der Wohnung auf die Beklagte zu übertragen.
  • § 925 BGB (Auflassung): Dieser Paragraph regelt die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Im vorliegenden Fall ist die Auflassung erforderlich, um das Eigentum an der vermachten Wohnung auf die Beklagte zu übertragen.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 19 U 25/21 – Urteil vom 25.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021, Az. 17 O 123/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, den Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 (UR … der Notarin L., …) nachzugenehmigen.

3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.160,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2019 zu bezahlen.

4. Auf die Widerklage wird der Kläger weiter verurteilt, der Herausgabe der auf dem Nachlasskonto … bei der Kreissparkasse … eingegangenen Mieten/Nebenkostenvorauszahlungen für die Wohnung 1. OG N.-Straße, K., für die Monate Februar 2018 bis Juli 2020 (je einschließlich) à 1.061,23€, also einem Gesamtbetrag von 31.836,90 EUR, an die Beklagte/Widerklägerin zuzustimmen,

Zug um Zug gegen Zahlung der Beklagten und Widerklägerin an die Erbengemeinschaft der Erblasserin I. W., bestehend aus dem Kläger und Frau B. R., in Höhe von 12.481,99 EUR.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert für die 1. Instanz: 537.997,68 €

Berufungsstreitwert: 401.160,78 €

Gründe

I.

Die Beklagte nimmt den Kläger mit ihrer Widerklage – die allein Gegenstand der Berufung ist – auf Erfüllung eines Vermächtnisses und auf Zahlung von Notar- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: “Kläger“) ist der Sohn der am 03.10.2016 verstorbenen Erblasserin I. W.. Er und seine Schwester B. R. sind Miterben zu je 1/2 nach I. W.. Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: “Beklagte“) ist die Enkelin der Erblasserin und Tochter der am Rechtstreit nicht beteiligten Miterbin B. R..

Mit Testament vom 08.01.2014 (GA LG I 14) vermachte die Erblasserin der Beklagten ihre Wohnung N.-Straße in K.-… im ersten Stock. Frau B. R. vermachte sie ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dieser Wohnung.

Mit E-Mail vom 04.05.2018 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Annahme des Vermächtnisses. Der Kläger erklärte mit Anwaltsschreiben vom 29.05.20218 (GA LG I Anl. K 5) derzeit nicht bereit zu sein, an einem Vermächtniserfüllungsvertrag mitzuwirken, da die Frage eines Ausgleichsanspruchs, den er vermächtnisweise in zwei früheren Testamenten der Erblasserin vom 15.02.2003 und vom 08.03.2008 zugewendet bekommen habe, ungeklärt sei.

Daraufhin schlossen die Beklagte und Frau B. R. am 22.11.2018 – ohne Mitwirkung des Klägers – einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag mit Auflassung (GA LG I 79) bezüglich der Wohnung N.-Straße in K. -… (erster Stock). Frau B. R. handelte hierbei sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreterin ohne Vertretungsmacht im Namen des Klägers. In dem Vertrag wurde auch ein Nießbrauch zugunsten Frau B. R. an der streitgegenständlichen Wohnung bestellt.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Nachgenehmigung des am 22.11.2018 geschlossenen Vermächtniserfüllungsvertrags zu. Diesbezüglich habe der Kläger die hälftigen Notarkosten für die Beurkundung des Vertrags vom 22.11.2018 in Höhe von 1.160,78 € sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 EUR zu ersetzen, da er sich im Verzug befunden habe. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Abschluss eines mit dem am 22.11.2018 geschlossenen Vertrag wortgleichen Vermächtniserfüllungsvertrags. Hilfshilfsweise bestehe ein Anspruch auf Auflassung und Bewilligung der Eigentumsänderung im Grundbuch im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung zugunsten der Beklagten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021 (Az. 17 O 123/19) und den Akteninhalt.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen (was dieser nicht angreift) und den Kläger – auf die Widerklage der Beklagten hin – zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf die Übereignung der streitgegenständlichen Wohnung und zur Zustimmung zur Herausgabe eines Betrages in Höhe von 31.836,90 € (Miete und Nebenkostenvorauszahlungen für die streitgegenständliche Wohnung) Zug um Zug gegen Zahlung von 12.481,99 € (Hausgeld, Sonderzahlung an die WEG, Nebenkostenabrechnung) an die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen I. W. verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Der Beklagten stehe lediglich ein Anspruch auf Auflassung und Bewilligung ihrer Eintragung zu, nicht aber ein Anspruch auf Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 oder ein auf Abschluss eines zum Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 wortgleichen Vertrags. Der Anspruch aus § 2174 BGB sei vorliegend auf die Übereignung der vermachten Sache aus dem Bestand des Nachlasses gerichtet, was durch Abgabe der Auflassungserklärung gemäß § 925 BGB erfolge. Diese unterscheide sich von der Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB. Angesichts der klaren Vollstreckungsregelungen in § 894 ZPO bestehe keine Notwendigkeit, nicht direkt einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung gerichtlich geltend zu machen. Auch sei es nicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung, dass hierbei – wie vorliegend – vertragliche Haftungsregelungen bezüglich der vermachten Sache getroffen würden. Diese gingen darüber hinaus. Ein Anspruch auf Nacherfüllung ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB, da der Kläger nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sei, sondern zur Übereignung des Grundstücks. Umstände, die dies als treuwidrig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Daher sei auch die Hilfswiderklage auf Abgabe der konkret begehrten Willenserklärung unbegründet, nachdem diese Willenserklärung über den der Beklagten gemäß § 2174 BGB zustehenden Anspruch auf Übereignung der Wohnung hinausgehe. So würden zum einem damit haftungsrechtliche Nebenabreden vereinbart, zum anderen würde in dieser Willenserklärung das Untervermächtnis der Miterbin B. R., mit dem das Vermächtnis der Beklagten belastet sei, mitgeregelt.

Die Hilfs-Hilfswiderklage auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Beklagten sei zulässig und begründet. Zumindest im Wege der Auslegung des Antrags unter Bezugnahme auf die Begründung sei klar erkennbar, dass die eingeklagte Willenserklärung so zu verstehen sei, dass der Kläger als Teil der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden solle. Diesen Antrag habe der Kläger anerkannt. Die Anträge auf Zahlung der Notarkosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien unbegründet, da kein Anspruch der Beklagten auf Genehmigung oder Abschluss eines entsprechenden Vertrags bestehe. Die Klage auf Zustimmung zur Herausgabe der gezogenen Früchte sei zulässig und teilweise begründet. Der Beklagten stehe gemäß § 2184 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der Früchte des Vermächtnisses, also der eingegangenen Mietzahlungen zu. Dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft stehe allerdings ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 12.481,99 € als Aufwendungsersatz zu. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die rechtliche Begründung im landgerichtlichen Urteil Bezug.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt ihre in erster Instanz widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Vermächtniserfüllung (Nachgenehmigung des Vertrages vom 22.11.2018, hilfsweise Abschluss eines wortgleichen Vertrags) sowie auf Bezahlung von Notar- und Rechtsanwaltskosten im Umfang der Widerklageabweisung weiter. Hilfsweise wendet sie sich gegen die Auferlegung der Kosten in Bezug auf den stattgegebenen Hilfs-Hilfswiderklageantrag. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe ein Anspruch auf Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Vermächtniserfüllungsvertrag enthaltenen vertraglichen Haftungsregelungen bezüglich der vermachten Sache über den gesetzlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung hinausgingen. Die Klausel im Vermächtniserfüllungsvertrag zum Ausschluss der Haftung für Sachmängel habe keinen eigenen Regelungsgehalt, sie diene lediglich der Klarstellung, nachdem es regelmäßig dem Erblasserwillen entspreche, dass der Bedachte den Vermächtnisgegenstand in dem tatsächlichen Zustand erhalte, wie er sich im Nachlass befinde. Selbst wenn man der Klausel einen Regelungsgehalt beimessen wolle, so würde dieser darin bestehen, dass die Rechtsposition des Klägers gestärkt würde. Auch Kostengründe oder der Umstand, dass im notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 die Erfüllung des der Miterbin B. R. zustehenden Nießbrauchsvermächtnisses mitenthalten sei, stünden dem Anspruch auf Nachgenehmigung nicht entgegen. Die Beurkundung des streitgegenständlichen Vermächtniserfüllungsvertrags habe keine höheren Notarkosten ausgelöst als die Beurkundung einer isolierten Auflassung. Auch die gleichzeitige Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses habe nicht zu einer Erhöhung der Notarkosten geführt. Der Vermächtniserfüllungsvertrag sei auch nicht nach § 177 Abs. 2 BGB nichtig geworden. Durch die mit Schreiben vom 04.12.2018 erfolgte Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags und die darin enthaltene Klageandrohung sei die Frist des § 177 Abs. 2 BGB verlängert worden. Der Vertrag sei weiterhin schwebend unwirksam. Jedenfalls der erste Hilfsantrag auf Verurteilung zum Abschluss eines mit dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 inhaltsgleichen Vermächtniserfüllungsvertrags sei begründet. Hilfshilfsweise macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe ihr zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegt, als der Kläger den zweiten Hilfsantrag der Widerklage anerkannt habe. Es habe kein vorbehaltloses Anerkenntnis vorgelegen, zumal der Kläger auch Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Außerdem sei der Kläger, nachdem er den Vermächtniserfüllungsvertrag nachzugenehmigen habe, auch verpflichtet, die Hälfte der für die Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrags von der Notarin in Rechnung gestellten Vergütung sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu bezahlen. Zur weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründung vom 13.03.2021 (Bl. 31 ff. eAkte) sowie die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 28.04.2021 (Bl. 70 ff. e-Akte) und vom 02.09.2021 (Bl. 110 f. eAkte) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 13.03.2021, Bl. 32 eAkte),

1)

a) Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021 – Az.: 17 O 123/19 – wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, den Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 (UR … der Notarin L., …) nachzugenehmigen.

hilfsweise

b) Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021 – Az.: 17 O 123/19 – wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, einen Vermächtniserfüllungsvertrag folgenden Inhalts abzuschließen:

I. Vermächtniserfüllungsvertrag mit Auflassung

Am 3. Oktober 2016 ist

Frau I. W.

geb. B., zuletzt wohnhaft in

… K. – …, N.-Straße,

geb. am…1923,

in K.-… gestorben.

Ihre Erben wurden nach dem Erbschein des Nachlassgerichts K.-… vom 16. November 2017 Frau B. R. und Herr C. W. je zur Hälfte.

In dem privatschriftlichen Testament vom 8. Januar 2014, eröffnet vom Notariat – Nachlassgericht – K.-… am 27.01.2017 (…), hat die Erblasserin ein Vermächtnis angeordnet.

Dieses Vermächtnis soll durch den heutigen Vertrag erfüllt werden.

Frau B. R. geb. W. und

Herr … C. W.,

als Erben nach der genannten Erblasserin,

– nachstehend „der Veräußerer“ genannt –

übertragen folgenden Grundbesitz

393/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück

Gemarkung K.

Flst. … N.-Straße

Gebäude- und Freifläche -: 6 a 57 m2

verbunden mit dem Sondereigentum Aufteilungsplan Nr. 2

– Grundbuch von K., Blatt… –

auf

Frau J. R.,

– nachstehend „der Erwerber“ genannt -.

Über den Eigentumsübergang sind wir einig.

Der Veräußerer bewilligt, der Erwerber beantragt die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

II.

Es gelten folgende Bestimmungen:

1. Sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Zustand des Vertragsgegenstandes ist dem Erwerber bekannt.

2. Im Grundbuch sind keine Belastungen eingetragen.

3. Die Übergabe mit allen gesetzlichen Folgen erfolgt sofort. Für den Übergang von Nutzen und Lasten gelten die §§ 2184 und 2185 BGB.

4. Die Kosten dieses Vertrags und seines Vollzugs tragen die Erben. Die Kosten der Eintragung des Nießbrauchs trägt der Erwerber.

5. Die zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen sollen durch die beurkundende Notarin/den beurkundenden Notar eingeholt werden.

6. Die Beteiligten wurden von der Urkundsnotarin/vom Urkundsnotar hingewiesen auf: Die Bindungswirkung dieses Vertrags, die Notwendigkeit, alle Vereinbarungen richtig und vollständig zu beurkunden, den Zeitpunkt der Eigentumsänderung, auf das Bestehen des Baulastenbuchs, die Haftung des Erwerbers für rückständige öffentliche Abgaben.

7. Nießbrauch

In dem vorgenannten Testament hat die Erblasserin den Erwerber mit einem Untervermächtnis zu Gunsten von Frau B. R. betreffend Bestellung eines Nießbrauchs an dem Vermächtnisgegenstand beschwert.

Der Erwerber bestellt Frau B. R. einen lebenslänglichen Nießbrauch an dem vorgenannten Wohnungseigentumsrecht. Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Vorschriften. über den Nießbrauch besteht Einigkeit zwischen Frau B. R. und Frau J. R.. Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.

hilfsweise

c) Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021 – Az.: 17 O 123/19 – in der Kostenentscheidung trägt der Kläger/Widerbeklagte die Kosten des Rechtsstreits.

2) Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2021 – Az.: 17 O 123/19 – wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 5.598,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 06.04.2021, Bl. 55 eAkte): die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 hat der Kläger die Zulassung der Revision beantragt.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrages vom 22.11.2018 zu. Bei einem Grundstücksvermächtnis sei der Anspruch auf Auflassung und Zustimmung zur Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gerichtet. Der streitgegenständliche Vertrag habe bei der Erhebung der Widerklage durch Schriftsatz vom 11.03.2019 von dem Kläger nicht mehr genehmigt werden können, da er bei Erhebung der Widerklage gemäß § 177 Abs. 2 BGB rechtlich nicht mehr existiert habe. Nachdem der Vertreter der Beklagten die Vertreterin des Klägers durch Schreiben vom 04.12.2018 aufgefordert hatte, den Vertrag zu genehmigen, habe nach § 177 Abs. 2 BGB die Genehmigung nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung als verweigert gegolten, so dass der Vermächtniserfüllungsvertrag vom 22.11.2018 ab dem 20.12.2018 nichtig gewesen sei. Den Kläger habe auch nicht die vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung getroffen, die Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrages zu erteilen. Es habe keine Übereinstimmung über die essentialia negotii des Vertrages oder über die Beurkundung (wann, wo, Kostenwert, etc.) gegeben. Es sei bekannt gewesen, dass der Kläger Ansprüche reklamierte, die er geregelt haben wollte, wie die Fälligkeit des Sanierungsbetrages und die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des damals noch vermieteten Vermächtnisgegenstandes und insbesondere den Untervermächtnisanspruch gegen die Beklagte. Durch den Abschluss des Vertrages mit einem vollmachtlosen Vertreter werde für den Vertretenen die Möglichkeit ausgeschlossen, an der Formulierung des Vertrages mitzuwirken. Zudem verursache die Beurkundung mit einem vollmachtlosen Vertreter durch die erforderliche Genehmigung in beglaubigter Form zusätzliche Kosten. Des Weiteren würden bei dem „Genehmigungsmodell“ materiell-rechtliche Einwendungen einer Vertragspartei, wie die Einrede der Verjährung, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und der Vortrag der möglichen Nachrangigkeit eines Vermächtnisses gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten, vollständig ausgeschlossen. Es hätten keine Gründe vorgelegen, nach denen der Kläger zur Genehmigung des streitgegenständlichen Vermächtniserfüllungsvertrages verpflichtet gewesen wäre. Das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung sei jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Vertrages. Der Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Abschluss des vorformulierten Vermächtniserfüllungsvertrages zu. Die Bewilligung des Nießbrauchs sei eine Regelung, die nicht in den Vertrag aufgenommen werden müsse, da das Untervermächtnis nur die Hauptvermächtnisnehmerin belaste. Auch fehle es für den Widerklageantrag Ziff. 1 b), rsp. den Berufungsantrag Ziff. 1 b) auf „Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrages“ an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zu Recht habe das Landgericht im Hinblick auf den anerkannten Antrag die Kosten der Beklagen auferlegt. Es sei unnötig gewesen, den streitgegenständlichen Hilfsantrag ohne vorherige Aufforderung zu einer Mitwirkung an der Vermächtniserfüllung in das Verfahren einzuführen. Eine Veranlassung für den streitgegenständlichen Hilfsantrag liege mithin nicht vor. Der Anspruch sei auch sofort anerkannt worden. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, zumindest missverständlich, gewesen. Darauf sei hingewiesen worden und hilfsweise gemäß § 93 ZPO sofort anerkannt worden. Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.598,17 € zu.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2021 (Bl. 99 ff. eAkte) machte der Kläger einen offensichtlichen Missbrauch einer vollmachtlosen Vertretung und einen Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsgebot nach § 181 BGB sowie eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Kollusion (§ 138 Abs. 1 BGB) geltend. Auch bestehe ein Zurückbehaltungsrecht der Miterben an dem Vermächtnisgegenstand bis die Erbschaftssteuer für diesen bezahlt sei oder ein Negativbescheid vorliege, da der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft, nach § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur vollständigen Auseinandersetzung für die Steuer der Beklagten hafte.

Zum weiteren Vortrag des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 06.04.2021 (Bl. 55 ff. e-Akte) sowie die Schriftsätze vom 29.08.2021 (Bl. 99 eAkte) und vom 27.10.2021 (Bl.112 eAkte) verwiesen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreterin vom 16.11.2021 veranlasste nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO), da dessen Inhalt rein rechtliche Ausführungen enthielt und keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Nachgenehmigung des notariellen Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 sowie ein Anspruch auf Zahlung von Notarkosten in Höhe von 1.160,78 € zu. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren besteht dagegen nicht.

1. Der Kläger ist zur Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 verpflichtet. Mit der Verweigerung der begehrten Genehmigung verstößt er gegen § 242 BGB.

1.1. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten zur Erfüllung des im Testament der Erblasserin vom 08.01.2014 zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses durch Eigentumsverschaffung an der Wohnung N.-Straße, K.-… (1. OG) gemäß § 2174 BGB verpflichtet. Seine Erfüllungspflicht erstreckt sich auf alle Erfüllungshandlungen, die für die Erfüllung des Vermächtnisses notwendig sind.

Aus der schuldrechtlichen Natur des Vermächtnisses folgt, dass zum Übergang des vermachten Gegenstandes auf den Bedachten ein Erfüllungsgeschäft erforderlich ist. Dessen Inhalt richtet sich nach der Art des vermachten Gegenstandes, z. B. Einigung und Übergabe bei einer beweglichen Sache, Auflassung und Eintragung im Grundbuch bei einem Grundstück, Abtretung bei einer Forderung (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 10, BGB § 2174 Rn. 10).

1.2. Allerdings muss ein Vermächtnisnehmer den Beschwerten nicht zwingend auf Auflassung in Anspruch nehmen, vielmehr kann sich (je nach Einzelfall) auch eine Verpflichtung zur Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrags ergeben und eine Verweigerung der Genehmigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Eine Verpflichtung zur Genehmigung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Vertretene gegenüber der anderen Partei verpflichtet ist, mit diesem einen Vertrag zu schließen, der den Inhalt des Vertretergeschäfts hat (vgl. auch MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 177 Rn. 47) und der Vertretene durch eine Genehmigungsverpflichtung nicht stärker belastet wird als durch eine Verurteilung zur Auflassung (vgl. im Falle eines Vorvertrags BGH, Urteil vom 29. September 1989 – V ZR 1/88, NJW 1990. 508).

1.2.1. Hier ist der Kläger aus § 2174 BGB zur Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber der Beklagten verpflichtet, d. h. zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags, wobei es zur Erfüllung des Vermächtnisses nicht nur durch Abgabe oder Annahme eines Angebots kommt, sondern gleichermaßen auch dadurch, dass der Kläger den in seinen Namen von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigt oder zu dessen Genehmigung verurteilt wird (§ 894 ZPO; vgl. BGH NJW 1990, 508; so auch Scherer, Münchener Anwaltshandbuch ErbR, 5. Aufl. 2018, Schlitt, § 58 Klagen im Zusammenhang mit der Vermächtniserfüllung Rn. 19 f.).

1.2.2. Die Genehmigung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages steht dabei nicht im Belieben des Klägers, denn er ist der Beklagten aus § 2174 BGB verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist. Er verstößt daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages beruft, denn er bliebe gleichwohl verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen des Berechtigten am Abschluss eines Vertrages gleichen Inhalts mitzuwirken und würde lediglich unter Berufung auf eine formale Rechtsposition zum Schaden des Berechtigten – mithin rechtsmissbräuchlich – eine Leistung verweigern, die er alsbald doch erbringen müsste (vgl. dazu auch OLG Hamm Urt. v. 27.6.2013 – 22 U 165/12, BeckRS 2013, 12960). Insbesondere wird der Kläger hier durch eine Pflicht zur Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrages nicht stärker belastet wird als durch eine Verurteilung zur Auflassung.

1.2.2.1. Der Kläger ist als Miterbe mit dem Vermächtnis zugunsten der Beklagten beschwert. Er ist daher jedenfalls zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags mit der Beklagten verpflichtet.

1.2.2.2. Der Vertragsinhalt des notariellen Vertrags vom 22.11.2018 begründet für den Kläger keine weitergehenden Pflichten, als die sich § 2174 BGB ergebende Pflicht zur Eigentumsverschaffung an der Eigentumswohnung N.-Straße, K.-… (1. OG) durch Auflassung und Bewilligung und Beantragung der Eintragung im Grundbuch.

1.2.2.2.1. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die im Vertrag getroffene Haftungsregelung gehe über den Anspruch der Beklagten aus § 2174 BGB hinaus, kann dem nicht gefolgt werden. So ist unter II. 1 des Vertrags vom 22.01.2018 bestimmt, dass sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung gibt lediglich deklaratorisch die bestehende Rechtslage wieder, wonach der Beschwerte beim Stückvermächtnis – anders als beim Gattungsvermächtnis (vgl. § 2183 BGB) – nicht für Sach- oder Rechtsmängel haftet (Schulze/Grziwotz/ Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, BGB § 2147 Rn. 14; MüKoBGB/Rudy, 8. Aufl. 2020, BGB § 2183 Rn. 1 und § 2182 Rn. 1).

1.2.2.2.2. Weitergehende Pflichten für den Kläger werden auch nicht dadurch begründet, dass in dem notariellen Vertrag vom 22.11.2018 zugleich der Nießbrauch zugunsten von Frau B. R. bestellt wurde, denn die Regelungen hierzu (unter II. 4 und 7 des Vertrages) betreffen allein die Beklagte sowie Frau B. R.; zu Lasten oder zu Gunsten des Klägers wurden insoweit keine Rechte oder Pflichten begründet. Die Aufnahme der Regelungen zu diesem Untervermächtnis führten (unstreitig) auch nicht zu höheren Kosten für den Kläger oder die Erbengemeinschaft.

1.2.2.3. Der Kläger wird durch eine Verurteilung zur Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 nicht stärker belastet als durch eine Verurteilung zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

1.2.2.3.1. Eine stärkere Belastung des Klägers kann nicht auf das Unterbleiben einer Belehrung des Klägers durch den beurkundenden Notar gestützt werden, denn eine Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt auch dann nicht, wenn gegenüber einem Beschwerten Klage auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung erhoben wird. In diesem Fall gilt seine Erklärung nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, ohne dass eine Belehrung durch einen Notar erfolgt ist.

1.2.2.3.2. Eine einer Verpflichtung zur Nachgenehmigung entgegenstehende Belastung kann auch nicht aus der im Falle der Nachgenehmigung entstehenden zusätzlichen Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift des Klägers (Nr. 25100 des KV GNotKG), die im Falle einer Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrags bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien nicht entstanden wäre, hergeleitet werden, denn der Kläger hat die Möglichkeit, die Übernahme dieser relativ geringen Gebühr (20,00 € bis 70,00 €) von der Beklagten zu fordern.

1.2.2.3.3. Eine stärkere Belastung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass dieser die Zeit und den Ort der Beurkundung des Vertrages nicht mitbestimmen konnte, denn dies ist einem Beschwerten auch dann nicht möglich, wenn er zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch verurteilt wird.

1.2.2.3.4. Soweit der Kläger eine der Genehmigungsverpflichtung entgegenstehende Belastung in der Höhe des Kostenwerts für den beurkundeten Vertrag sieht, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Vertrag vom 22.11.2018 ist ein Kostenwert schon nicht erwähnt. Dieser spielt allein für die Fragen, in welcher Höhe Notarkosten entstanden sind und ob die Beklagte die Erstattung dieser Notarkosten (ggfls. in der aus der Rechnung der Notarin L. vom 29.11.2018 ersichtlichen Höhe) verlangen kann, eine Rolle, nicht aber für die hiervon zu trennende Frage der Verpflichtung zur Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrages. Sollten die Notarkosten nämlich zu hoch sein, so würde dies dazu führen, dass die Beklagten deren Erstattung nur teilweise verlangen kann, dagegen ergäbe sich hieraus aber kein Grund, die Genehmigung des Vertrages zu verweigern.

1.2.2.3.5. Ob eine Belastung eines Beschwerten anzunehmen wäre, wenn die Möglichkeit der Verjährung des Anspruchs des Vermächtnisnehmers oder einer Nachrangigkeit des Vermächtnisses gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten im Raum stünde, kann hier dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

1.2.2.3.6. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hätte in den Vermächtniserfüllungsvertrag aufgenommen werden können, so trifft dies zu. Eine Belastung des Klägers durch die Nichtaufnahme einer Regelung zu Einnahmen und Ausgaben liegt in diesem Einzelfall jedoch nicht vor, da die Einnahmen die Ausgaben erheblich übersteigen, so dass der Kläger im Hinblick auf den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Früchte (§ 2184 BGB) ausreichend durch das geltendgemachte Zurückbehaltungsrecht wegen entstandener Lasten (Hausgeld, anteilige Grundsteuer, anteilige Versicherung, Sanierung Garagentor) geschützt ist. Insoweit ist eine Berücksichtigung bereits im (rechtskräftigen) Tenor Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils erfolgt.

1.2.2.3.7. Eine Belastung des Klägers ist auch nicht in der Nichtaufnahme einer Regelung zu streitigen WEG-Beschlüssen in den Vermächtniserfüllungsvertrag zu sehen, da diese Streitigkeiten nicht unmittelbar den Kläger und die Beklagte betrafen, sondern Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Ludwigsburg waren, an dem die Beklagte nicht als Partei beteiligt gewesen ist.

1.2.2.3.8. Des Weiteren ist eine Belastung des Klägers wegen der Nichtaufnahme eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines behaupteten Untervermächtnisanspruchs zu verneinen, da ein Untervermächtnis zugunsten des Klägers schon nicht bestand. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (was von Seiten des Klägers auch nicht angegriffen wurde), wurde der Kläger von der Erblasserin nicht mit einem Untervermächtnis in Form eines Wertausgleichsanspruchs bedacht. Ein solches Untervermächtnis findet sich im Testament der Erblasserin vom 08.01.2014 nicht. Auch im Wege der Auslegung lässt sich ein Wille der Erblasserin, die in den früheren Testamenten vom 15.02.2003 und 08.03.2008 aufgeführte Verpflichtung zur Herstellung eines Wertausgleichs, auch in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom 08.01.2014 zur Anwendung kommen zu lassen, nicht feststellen; vielmehr beinhaltete das Testament der Erblasserin vom 08.01.2014 eine abschließende und umfassende letztwillige Verfügung, die nicht durch Regelungen aus frühren Testamenten zu ergänzen war. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 11 f.) Bezug genommen.

1.2.2.3.9. Dem Kläger bzw. der Erbengemeinschaft steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf den Vermächtnisgegenstand (möglicherweise noch) anfallenden Erbschaftssteuer zu.

Zwar käme möglicherweise – soweit eine Erbschaftssteuer im Hinblick auf das Vermächtnis anfallen sollte und solange die Erbschaftssteuer von der Beklagten noch nicht bezahlt ist – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG in Betracht, allerdings bestünde auch dann, wenn man unterstellte, dass der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für eine Steuerschuld der Beklagten hafte, kein Zurückbehaltungsrecht, da es an einem fälligen Anspruch des Nachlasses bzw. des Klägers fehlt.

Wenn man nämlich eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt, wären der Nachlass und die Beklagte Gesamtschuldner der Steuerschuld gemäß § 421 BGB. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt jedoch eine Zahlung durch einen Gesamtschuldner voraus, die es im vorliegenden Fall nicht gab. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Bestehen eines Befreiungsanspruchs berufen, da ein solcher in einem Gesamtschuldverhältnis voraussetzt, dass die Verpflichtung des Gesamtschuldners, der Befreiung verlangt, fällig ist. Vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der andere Gesamtschuldner nicht verpflichtet, für die Befreiung zu sorgen (OLG Karlsruhe Beschl. v. 27.8.2015 – 9 W 39/15, BeckRS 2015, 16176. An solch einem fälligen Anspruch des Nachlasses (bzw. des Klägers) fehlt es im vorliegenden Fall, denn es ist zum einen schon fraglich, ob überhaupt eine Steuerschuld, die mit dem Tod des Erblassers entstanden wäre (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG), besteht, zum anderen tritt eine Fälligkeit gegenüber dem Nachlass erst durch einen Festsetzungsbescheid gegen den Nachlass ein (§ 220 Abs. 2 Satz 2 Ao), der hier nicht vorliegt.

1.2.2.4. Die Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 30.04.1993 – 3Z BR 49/93 – NJW-RR 1993, 1429), auf die sich der Kläger bezieht, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da der Beschluss des BayObLG sich nicht zu der Frage, ob der mit einem Vermächtnis Beschwerte erfolgreich auf Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vermächtniserfüllungsvertrags in Anspruch genommen werden kann, verhält, sondern allein zur Frage, ob der bei der Beurkundung nicht anwesende Käufer die entstandenen Kosten veranlasst hat und daher Schuldner der durch die Beurkundung ausgelösten Kosten ist.

1.2.2.5. Ein Verstoß gegen § 181 BGB ist – entgegen der Rüge der Berufung – nicht anzunehmen, denn der Vermächtniserfüllungsvertrag diente allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich der auf dem Vermächtnis beruhenden Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten. Hinzukommt, dass der Kläger mit der Verweigerung der nachträglichen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB bzw. der Verweigerung der Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters gegen Treu und Glauben verstößt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter B. 1.2.2. verwiesen.

1.2.2.6. Der Vermächtniserfüllungsvertrag ist nicht wegen eines kollusiven Verhaltens der Beklagten und der Miterbin B. R. gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Durch den Vertrag vom 22.11.2018 wurden Rechte des Klägers nicht vereitelt, denn dem Kläger stand schon kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Untervermächtnisses zu. Entgegen der Rüge der Berufung ist nicht entscheidend, ob der Kläger sich eines Anspruchs auf Wertausgleich berühmt hat und möglicherweise davon ausging, ein solcher bestehe, sondern allein die tatsächliche Rechtslage (auch wenn der Kläger diese falsch einschätzte).

All dies führt in einer Gesamtwürdigung dazu, dass der Kläger eine Genehmigung des Vertrages vom 22.11.2018 hier nicht verweigern darf.

1.3. Entgegen der Ansicht des Klägers war der schwebend unwirksame Vertrag vom 22.11.2018 zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage nicht gemäß § 177 Abs. 2 BGB wegen einer (fingierten) Verweigerung der Genehmigung unwirksam.

1.3.1. Zwar hat der Kläger den Vertrag vom 22.11.2018 auf die Aufforderung der Beklagten vom 04.12.2018 nicht genehmigt, so dass grundsätzlich die Genehmigung nach Ablauf von zwei Wochen als verweigert gelten würde. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen.

1.3.2. Ist nämlich der Vertretene – wie hier – verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist, verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages berufen würde, denn er bliebe gleichwohl verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen des Berechtigten am Abschluss eines Vertrages gleichen Inhalts mitzuwirken. Er würde also lediglich unter Berufung auf eine formale Rechtsposition zum Schaden des Berechtigten, der zumindest Notarkosten nutzlos aufgewendet hätte, eine Leistung verweigern wollen, die er alsbald doch erbringen müsste. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH NJW 1990, 508; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 177 Rn. 57).

1.3.3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger sich nicht auf eine aus § 177 Abs. 2 BGB folgende Unwirksamkeit des Vertrages vom 22.11.2018 berufen, denn er wäre zum Abschluss eines inhaltsgleichen Vertrages verpflichtet.

2. Der Kläger ist zur Zahlung der hälftigen Notarkosten in Höhe von 1.160,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verpflichtet. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

2.1. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die von dieser bezahlten hälftigen Notarkosten für die Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 in Höhe von 1.160,78 € zu erstatten.

2.1.1. Grundsätzlich hat der Beschwerte sämtliche Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu tragen, sofern der Erblasser nicht Anderweitiges angeordnet hat (BeckOGK/Schellenberger, 15.2.2021, BGB § 2174 Rn. 51).

2.1.2. Hier sind der Kläger sowie Frau B. R. mit dem Vermächtnis zugunsten der Beklagten beschwert. Eine Anordnung der Erblasserin, wer die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu tragen hat, liegt nicht vor, so dass diese Kosten die Erben zu tragen haben.

2.1.3. Nachdem die Beklagte die für die Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 22.11.2018 angefallenen hälftigen Notarkosten aus der Rechnung der Notarin L. vom 29.11.2018 (GA LG I 20) in Höhe vom 1.160,78 € bezahlt hat, kann sie vom Kläger deren Erstattung fordern. Insoweit kann der Kläger mit seinem Einwand, der Kostenwert von 350.000,00 € sei zu hoch angesetzt worden, nicht gehört werden.

2.1.3.1. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte selbst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben hatte, das den Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung zum 14.03.2018 auf 285.000,00 € festgestellt hatte (GA LG I 18, Anl. K 7), tatsächlich geht die Beklagte jedoch (wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 nochmals ausgeführt hatte) von einem höheren Verkehrswert der Wohnung, nämlich von ca. 400.000,00 € aus.

2.1.3.2. Soweit der Kläger einwendet, der Kostenwert in der Rechnung der Notarin L. vom 29.11.2018 sei zu hoch angesetzt worden, ist sein Einwand als widersprüchlich zurückzuweisen, denn der Kläger geht selbst davon aus, dass die streitgegenständliche Wohnung einen Wert von ca. 400.000,00 € und nicht nur von 285.00,00 € hat.

So hat der Kläger zum einen bereits in seiner Klage vom 04.02.2019 zur Begründung eines Streitwertes von 105.000,00 € ausgeführt, es ergebe sich, gehe man einem Wert der Wohnung im 1. OG in Höhe von 400.000,00 € aus, ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von ungefähr 105.000,00 € (vgl. GA LG 10). Zum anderen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (GA LG 89) erklärt, der Beklagtenvertreter habe mit seiner Widerklage (gerichtet auf die Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags) den Streitwert des Verfahrens „um ca. 400.000,00 € erhöht“. Auch damit hat der Kläger konkludent erklärt, er gehe von einem Verkehrswert der Wohnung in Höhe von 400.000,00 € aus. Zudem hat sich der Kläger nicht gegen die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 537.997,68 € gewehrt, obgleich auch dieser ein geschätzter Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung in Höhe von 400.00,00 € zugrunde lag.

2.1.3.3. All dies führt dazu, dass der Einwand des Klägers, die Kostennote der Notarin, der ein Verkehrswert der Wohnung in Höhe von 350.000,00 € zugrunde lag, sei zu hoch, als widersprüchlich zurückzuweisen ist. Ein „Rosinenpicken“ ist dem Kläger verwehrt, er muss sich an dem von ihm selbst angenommenen Verkehrswert von ca. 400.000,00 € – auch im Hinblick auf die Notarkostenrechnung – festhalten lassen.

2.1.4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

2.2. Ein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286, 249 BGB besteht nicht. Der Kläger hat sich bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in Verzug mit der Genehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrages vom 22.11.2018 befunden.

2.2.1. Zwar hatte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 04.05.2018 (GA LG 15, Anl. K 4) darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Vermächtniserfüllung vorlägen und er gemeinsam mit Frau B. R. die Voraussetzungen für die Umschreibung im Grundbuch zu bewirken habe, eine Mahnung lag hierin jedoch nicht.

2.2.2. Auch hatte der Kläger vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs der Beklagten nicht ernsthaft und endgültig i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert.

2.2.2.1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen – gewissermaßen als sein letztes Wort – seine Weigerung zum Ausdruck bringt (BGH NJW 1986, 661: BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 37, BGB § 286 Rn. 37).

2.2.2.2. Hierfür reicht die Erklärung der Klägervertreterin im Schreiben vom 29.05.2018 (GA LG 16, Anlagenkonvolut K5), wonach der Kläger derzeit nicht bereit sei, an einem Vermächtniserfüllungsvertrag mitzuwirken, da die Frage eines Ausgleichsanspruchs ungeklärt sei, nicht aus. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Klarheit der Erklärung. Die Klägervertreterin erklärte gerade nicht, dass der Kläger keinesfalls und dauerhaft nicht bereit sei, das Vermächtnis zu erfüllen, vielmehr machte sie deutlich, dass der Kläger an einer einvernehmlichen weiteren Vorgehensweise („mein Mandant ist zu einem Dialog bereit“) interessiert sei, wobei zunächst die Frage seines behaupteten Ausgleichsanspruchs oder/und eine einvernehmliche Lösung durch einen Verkauf der Wohnung zu klären sei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!