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Nacherbenvermerk löschen: Eidesstattliche Versicherung macht unbekannte Erben irrelevant!

Seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2023 verhinderte ein „Nacherbenvermerk“ im Grundbuch die volle Verfügungsgewalt einer Hausbesitzerin über ihr Eigenheim. Obwohl die vier gemeinsamen Kinder ihre Rechte auf sie übertrugen und der nichteheliche Sohn seine Erbschaft notariell ausgeschlagen hatte, weigerte sich das Grundbuchamt, diesen Nacherbenvermerk zu löschen. Es forderte einen aufwändigen Erbschein und sah sogar das Risiko unbekannter Erben, die einen Verkauf unmöglich machen könnten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 6/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 03.07.2025
  • Aktenzeichen: 3 W 6/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vorerbin und die vier gemeinsamen Kinder des Erblassers. Sie beantragten die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt. Es verlangte einen Erbschein und eine Prüfung möglicher unbekannter Erben, bevor es den Vermerk löschen würde.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die alleinige Grundstückseigentümerin wollte einen im Grundbuch eingetragenen Vermerk über eine Nacherbfolge löschen lassen. Sie und ihre Kinder, die Nacherben waren, waren der Meinung, der Vermerk sei nicht mehr gültig. Das Grundbuchamt sah dies anders und forderte weitere Nachweise.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Hinweis auf künftige Erben im Grundbuch entfernt werden, wenn alle bekannten künftigen Erben entweder ihre Rechte abgetreten oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, und reicht dafür eine Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins aus, oder müssen noch unbekannte Erben berücksichtigt werden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde teilweise geändert.
  • Zentrale Begründung: Eine eidesstattliche Versicherung reicht aus, um die wirksame Ausschlagung der Nacherbschaft nachzuweisen, da eine Annahme der Nacherbschaft nur unter sehr speziellen Umständen erfolgt und das Nachlassgericht zu demselben Ergebnis käme; zudem sind keine unbekannten Nacherben zu berücksichtigen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Antragsteller können nun den Nachweis für die Löschung des Vermerks auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen und müssen keine Pfleger für weitere Nacherben bestellen lassen.

Der Fall vor Gericht


Eine Hausbesitzerin und der Schatten einer Erbschaft: Wann das Grundbuch seine Geheimnisse lüftet

Stellen Sie sich vor, Sie sind die alleinige Besitzerin eines Hauses, aber im Grundbuch – jenem amtlichen Verzeichnis aller Grundstücksrechte – steht ein seltsamer Hinweis. Er besagt, dass Ihr Eigentum nicht für immer Ihnen gehört, sondern eines Tages an bestimmte Erben weitergereicht werden muss. Ein solcher Vermerk kann eine immense Last sein, beispielsweise wenn man das Haus verkaufen möchte. Genau in dieser Lage befand sich eine Hausbesitzerin in einer norddeutschen Großstadt. Sie wollte diesen Eintrag, einen sogenannten „Nacherbenvermerk“, löschen lassen. Doch der Weg dorthin war steinig und führte sie bis vor das Oberlandesgericht.

Wie kam es zu diesem komplizierten Eintrag im Grundbuch?

Drei Personen prüfen konzentriert wichtige Dokumente zur Ausschlagung einer Nacherbschaft oder zur Löschung eines Nacherbenvermerks.
Eine entschlossene Hauseigentümerin kämpft darum, den belastenden Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch löschen zu lassen, während ihre Familie gespannt wartet. Wie beeinflussen bürokratische Prozesse unsere Eigentumsrechte und das Erbe? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die betroffene Hausbesitzerin war seit dem Herbst 2023 als alleinige Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuvor hatte sie es gemeinsam mit ihrem Ehemann besessen, der wenige Monate zuvor verstorben war. Das Ehepaar hatte bereits im Jahr 1996 in einem „öffentlichen Testament“ – einem vor einem Notar errichteten letzten Willen – festgehalten, wie ihr Erbe nach ihrem Tod verteilt werden sollte. Sie setzten sich gegenseitig als „befreite Vorerben“ ein. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner das Erbe zunächst nutzen und verwalten darf, allerdings mit einigen Einschränkungen, denn das Vermögen sollte später an die „Nacherben“ weitergehen.

Als Nacherben bestimmten sie ihre Kinder, sowohl die gemeinsamen als auch einen nichtehelichen Sohn des Ehemannes. Für den Fall, dass einer dieser Nacherben die Erbschaft nicht antreten konnte oder wollte – etwa durch Verzicht oder vorzeitiges Versterben – sollten dessen eigene Kinder als „Ersatznacherben“ nachrücken. Eine Besonderheit war, dass diese Ersatznacherbenrolle erlöschen sollte, falls ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht – also sein künftiges Erbrecht – auf den Vorerben übertrug. Nach dem Tod des Ehemannes wurde der Vermerk über diese „Nacherbfolge“ im Grundbuch eingetragen und belastete damit den Hälfteanteil des verstorbenen Ehemannes am Grundstück.

Welche Schritte unternahm die Eigentümerin, um den Vermerk zu entfernen?

Die Hausbesitzerin und die vier gemeinsamen Kinder des verstorbenen Ehemannes, die laut Testament zu den Nacherben gehörten, wollten den belastenden Eintrag im Grundbuch loswerden. Sie hatten einen klaren Plan: Die gemeinsamen Kinder übertrugen ihr „Nacherbenanwartschaftsrecht“ – also ihr Recht, irgendwann als Nacherben zum Zuge zu kommen – auf ihre Mutter, die Vorerbin. Dies geschah in einer notariellen Vereinbarung im November 2024. Damit waren diese Nacherben „aus dem Spiel“.

Doch da war noch der nichteheliche Sohn des Verstorbenen. Auch er war im Testament als Nacherbe benannt. In derselben notariellen Urkunde versicherten die Beteiligten, dass dieser Sohn, der keinen Kontakt zu ihnen hatte, die Nacherbschaft bereits kurz nach dem Tod seines Vaters notariell ausgeschlagen hatte. Das bedeutet, er hatte offiziell erklärt, das Erbe nicht annehmen zu wollen. Die Notarin hatte dies bereits in der Nachlassakte – den Akten beim Gericht, die sich mit Erbfällen befassen – bestätigt gefunden. Auf dieser Grundlage beantragten die Hausbesitzerin und ihre vier Kinder beim Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks.

Welche Bedenken hatte das Grundbuchamt gegen die Löschung?

Das Grundbuchamt, das für die Führung des Grundbuchs zuständig ist, sah das anders. Es erließ eine „Zwischenverfügung“ – eine Art vorläufiger Bescheid, der mitteilt, welche Unterlagen noch fehlen. Das Amt argumentierte, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch den nichtehelichen Sohn nicht ausreichend bewiesen sei. Es hielt die Sache für zu kompliziert: Man müsse genau prüfen, ob der Sohn die Erbschaft nicht vielleicht doch schon – vielleicht sogar unbewusst durch sein Verhalten – angenommen habe, bevor er sie ausschlagen konnte. Solche Prüfungen seien sehr aufwendig und gehörten eigentlich vor das Nachlassgericht, das dann einen „Erbschein“ ausstellt. Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbenstellung beweist. Ohne diesen Erbschein wollte das Grundbuchamt den Vermerk nicht löschen.

Zusätzlich hatte das Grundbuchamt eine weitere Sorge: Was ist, wenn es noch unbekannte Nacherben gibt? Die Formulierung im Testament „die jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge“ könnte, so die Befürchtung des Grundbuchamts, auch später geborene oder noch nicht gezeugte Kinder des verstorbenen Ehemannes umfassen. Für solche potenziellen, noch nicht bekannten Nacherben müsste ein „Pfleger“ bestellt werden, der ihre Rechte wahrnimmt. Da dies nicht ausgeschlossen werden konnte, sah das Grundbuchamt auch hierin ein Hindernis für die Löschung. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein, die schließlich dem Oberlandesgericht vorgelegt wurde.

Wann darf ein Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden?

Das Oberlandesgericht musste nun prüfen, ob die Beschwerde der Hausbesitzerin berechtigt war. Grundsätzlich gilt: Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch kann nur gelöscht werden, wenn die eingetragene Rechtslage nicht mehr stimmt. Das ist der Fall, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, weil beispielsweise die Nacherben ihre Rechte aufgegeben haben oder die Nacherbschaft wirksam ausgeschlagen wurde. Der Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig ist, muss dabei in einer ganz bestimmten, strengen Form erbracht werden.

Wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament beruht, wie hier, kann dieses Testament grundsätzlich als Nachweis dienen. Wenn das Grundbuchamt jedoch Zweifel hat, ob die Erbfolge durch das Testament vollständig und eindeutig bewiesen ist, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Hier lag die Schwierigkeit: War die Ausschlagung der Nacherbschaft durch den nichtehelichen Sohn tatsächlich so eindeutig bewiesen, dass der teure und aufwendige Erbschein nicht nötig war? Denn eine Erbschaft kann nicht mehr wirksam ausgeschlagen werden, wenn man sie zuvor bereits – vielleicht sogar durch ein bestimmtes Verhalten – angenommen hat.

War ein Erbschein wirklich zwingend erforderlich?

Das Oberlandesgericht stimmte dem Grundbuchamt zunächst zu, dass der Nachweis der wirksamen Ausschlagung durch den nichtehelichen Sohn noch nicht in der geforderten Form vorlag. Es räumte jedoch ein, dass das Grundbuchamt einen „Ermessensfehler“ gemacht hatte. Das Gericht erklärte, dass die Möglichkeiten, eine Nacherbschaft stillschweigend anzunehmen, wesentlich begrenzter sind als bei einer normalen Erbschaft. Eine Nacherbschaft nimmt man in der Regel nur an, indem man über sein künftiges Erbrecht (das Anwartschaftsrecht) verfügt, also es verkauft oder verpfändet, oder indem man den Verfügungen des Vorerben ausdrücklich zustimmt. Das bloße Wahrnehmen von Rechten gegenüber dem Vorerben, zum Beispiel das Anfragen von Informationen, gilt nicht als Annahme.

Wenn ein Nacherbe nun versichert, dass er keine solchen Handlungen vorgenommen hat, die eine Annahme bedeuten würden, dann kann diese Tatsache auch ohne einen Erbschein festgestellt werden. Das Oberlandesgericht befand, dass in diesem speziellen Fall eine notarielle „eidesstattliche Versicherung“ des nichtehelichen Sohnes ausreichend sein würde. In dieser eidesstattlichen Versicherung müsste er unter Eid erklären, dass er die Nacherbschaft weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten angenommen hat und insbesondere keine Verfügungen über sein Anwartschaftsrecht getroffen oder Verfügungen der Vorerbin zugestimmt hat. Zusätzlich müsste er versichern, keine Kinder zu haben – auch keine gezeugten, aber ungeborenen –, da diese sonst möglicherweise als Ersatznacherben in Betracht kämen. Das Gericht sah darin einen Weg, unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, da auch das Nachlassgericht bei einer solchen Erklärung zu demselben Ergebnis käme.

Warum war die Sorge um unbekannte Nacherben unbegründet?

Ein weiterer Punkt, den das Grundbuchamt vorgebracht hatte, war die Möglichkeit unbekannter oder noch nicht gezeugter Nacherben, für die ein Pfleger bestellt werden müsste. Das Oberlandesgericht wies auch diese Sorge zurück. Es legte das Testament der Eheleute genau aus. Die Formulierung „Nacherben werden unsere jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, also einerseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und andererseits die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und der vorgenannte nichteheliche Sohn des Ehemannes mit derselben Erbquote wie ein ehelicher Abkömmling“ wurde im Kontext des Alters der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (55 und 57 Jahre im Jahr 1996) interpretiert.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft auf die vier namentlich bekannten gemeinsamen Kinder und den nichtehelichen Sohn bezog. Weitere, im Testament nicht erwähnte nichteheliche Kinder des verstorbenen Ehemannes oder gar noch nicht gezeugte Kinder konnten nach Ansicht des Gerichts nicht als Nacherben in Betracht kommen. Daher war die Befürchtung des Grundbuchamtes, dass hierfür ein Pfleger bestellt werden müsste, unbegründet.

Wie muss die Eigentümerin nun vorgehen, um den Vermerk zu löschen?

Das Oberlandesgericht gab der Hausbesitzerin und den anderen Beteiligten nun vier Monate Zeit, um das fehlende Puzzleteil beizubringen. Entweder muss ein Erbschein vorgelegt werden – was das Gericht als nicht zwingend notwendig ansah –, oder der nichteheliche Sohn muss eine notarielle eidesstattliche Versicherung abgeben, die zwei zentrale Punkte klärt:

  • Er hat die Nacherbschaft weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten angenommen und insbesondere keine Verfügungen über sein künftiges Erbrecht getroffen oder Verfügungen der Vorerbin zugestimmt.
  • Er hat keine Kinder – auch keine gezeugten, aber ungeborenen.

Liegt eine solche eidesstattliche Versicherung vor, so hat die Hausbesitzerin nun den gerichtlichen Beleg in der Hand, um den störenden Nacherbenvermerk endlich aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat damit den Weg freigemacht, indem es klarstellte, welche Art von Nachweis für das Grundbuchamt in einem solchen Fall ausreichend ist.

Wichtigste Erkenntnisse

Gerichte präzisieren, wann ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk seine Gültigkeit verliert und wie dieser Zustand nachzuweisen ist.

  • Annahme der Nacherbschaft: Eine Nacherbschaft nimmt man nur durch aktive Verfügung über das Anwartschaftsrecht oder explizite Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben an; das bloße Einholen von Informationen zählt nicht als Annahme.
  • Erleichterter Nachweis für die Grundbuchberichtigung: Eine notarielle eidesstattliche Versicherung eines Nacherben kann genügen, um dessen wirksame Ausschlagung der Erbschaft und das Nichtvorhandensein weiterer Nachkommen zu belegen, wenn dies einen aufwendigen Erbschein überflüssig macht.
  • Auslegung von Testamenten: Die Formulierung „Abkömmlinge“ in einem Testament bezieht sich, abhängig vom Kontext und dem Alter der Testierenden, primär auf die bekannten oder absehbaren Erben zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht auf später geborene oder unbekannte Dritte.

Diese Prinzipien zeigen auf, wie die Rechtspraxis einen Ausgleich zwischen der Genauigkeit von Grundbucheinträgen und der effizienten Klärung von Erbrechtsfragen findet.


Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit ein Lehrstück über die Tücken von Erbrechtsvermerken im Grundbuch. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts ist ein Befreiungsschlag für alle, die an scheinbar unüberwindbaren bürokratischen Hürden beim Grundbuchamt verzweifeln. Es stellt klar, dass eine pragmatische eidesstattliche Versicherung genügen kann, um einen teuren Erbschein zu umgehen, gerade weil die Annahme einer Nacherbschaft so enge Grenzen hat. Gleichzeitig räumt das Gericht mit der oft überzogenen Sorge vor unbekannten Erben auf.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist eine Vor- und Nacherbschaft im deutschen Erbrecht?

Die Vor- und Nacherbschaft im deutschen Erbrecht ermöglicht es einem Erblasser, die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg zu steuern. Dabei erhält der Vorerbe das Erbe zunächst zur Nutzung und Verwaltung, ist aber in seiner Verfügungsgewalt eingeschränkt, da das Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt – dem sogenannten Nacherbfall – an den Nacherben übergeht.

Stellen Sie sich vor, der Erblasser legt fest, dass sein Vermögen wie ein Staffelstab weitergereicht wird: Zuerst bekommt ihn der Vorerbe und darf damit laufen und ihn nutzen. Allerdings muss er diesen Staffelstab später an den Nacherben übergeben. Das bedeutet, es ist kein freier Verkauf des Vermögens möglich, sondern eine festgelegte Weitergabe an eine bestimmte nächste Person.

Dieses Modell wird oft gewählt, um Familienvermögen langfristig zu erhalten und über Generationen zu sichern. Für den Vorerben bedeutet diese Regelung jedoch Einschränkungen: Er kann das geerbte Vermögen zwar nutzen und verwalten, darf es aber in der Regel nicht frei veräußern oder verschenken. Diese Beschränkungen werden, insbesondere bei Immobilien, oft durch einen Nacherbenvermerk im Grundbuch kenntlich gemacht, was die Veräußerbarkeit des Eigentums beeinflusst.

Diese Regelung dient dazu, den Willen des Erblassers bezüglich der zukünftigen Vermögensnachfolge zu sichern. Eine präzise Formulierung im Testament ist daher entscheidend, um die gewünschte Nachlassregelung klar und unmissverständlich festzulegen und spätere Komplikationen zu vermeiden.


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Warum ist das Grundbuch für die Rechtssicherheit von Immobilieneigentum so entscheidend?

Das Grundbuch ist ein entscheidendes amtliches Verzeichnis, das alle wesentlichen Rechte und Lasten einer Immobilie verbindlich dokumentiert. Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein öffentliches, amtlich beglaubigtes Notizbuch für jedes Grundstück vor. Hier ist genau festgehalten, wem es gehört und welche Belastungen, wie zum Beispiel ein Nacherbenvermerk, darauf lasten. Was dort steht, gilt als richtig und schafft Klarheit über die Rechtslage.

Es dient als offizieller Nachweis über Eigentumsverhältnisse und daran gebundene Rechte Dritter. Ohne diese öffentliche Dokumentation wäre es kaum möglich, den rechtmäßigen Besitzer oder bestehende Lasten wie einen Nacherbenvermerk sicher festzustellen. Dies ist besonders wichtig beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, da solche Einträge den Verkauf erheblich erschweren können und amtlicher Nachweis für Transaktionen unerlässlich ist.

Diese Transparenz und amtliche Dokumentation schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit im Immobilienverkehr.


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Welche Möglichkeiten gibt es, einen als unrichtig empfundenen Eintrag im Grundbuch korrigieren zu lassen?

Ein unrichtiger Grundbucheintrag kann auf Antrag korrigiert werden, doch der Antragsteller muss die Unrichtigkeit des Eintrags mit den dafür vorgesehenen, amtlich anerkannten Beweismitteln zweifelsfrei nachweisen. Stellen Sie sich vor, der Grundbucheintrag ist wie eine festgeschriebene Behauptung. Um diese zu ändern, muss man einen „Reset-Knopf“ drücken, aber dafür braucht die Behörde absolute Gewissheit. Diese Gewissheit wird durch spezielle Dokumente wie notarielle Urkunden, gerichtliche Entscheidungen oder in Erbfällen auch Erbscheine geschaffen.

Ein Eintrag im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die eingetragene Rechtslage nachweislich nicht mehr korrekt ist. Dies erfordert, dass man die Unrichtigkeit des Grundbuchs in einer sehr strengen Form beweist. Dies kann beispielsweise geschehen, indem man aufzeigt, dass die im Grundbuch vermerkten Rechte (wie hier eine Nacherbschaft) nicht mehr bestehen, weil die Berechtigten ihre Rechte aufgegeben oder wirksam ausgeschlagen haben.

In manchen Fällen können notarielle Testamente oder notarielle Erklärungen als Nachweis ausreichen. Bestehen jedoch Zweifel, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, der die Erbfolge amtlich bezeugt. Unter bestimmten Umständen kann auch eine notarielle eidesstattliche Versicherung als Nachweis genügen, wenn sie die relevanten Fakten klar und unwiderlegbar belegt. Diese Regelung dient dazu, die hohe Verlässlichkeit und das Vertrauen in die Einträge des Grundbuchs zu gewährleisten und Rechtsklarheit bei Eigentumsverhältnissen sicherzustellen. Da der Prozess komplex ist und formale Anforderungen erfüllt werden müssen, ist es ratsam, bei dem Wunsch nach einer Grundbuchberichtigung stets professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.


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Wann ist die Vorlage eines Erbscheins für die Berichtigung eines Grundbucheintrags zwingend erforderlich und welche Alternativen existieren?

Ein Erbschein ist das amtliche Zeugnis der Erbfolge, das oft für die Berichtigung eines Grundbucheintrags benötigt wird. Ist die Erbfolge jedoch bereits durch ein notarielles Testament eindeutig belegt und sind keine weiteren Zweifel zu klären, können unter Umständen auch andere Nachweise, wie notarielle Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen, ausreichen.

Man kann sich den Erbschein wie einen amtlichen Personalausweis für Erben vorstellen, der unzweifelhaft deren Berechtigung beweist. Manchmal reicht jedoch auch ein Führerschein oder Reisepass, wenn die Identität bereits anderweitig belegt ist und keine komplexen Unsicherheiten bestehen.

Grundsätzlich dient ein notarielles Testament als Nachweis für die Erbfolge. Das Grundbuchamt kann aber einen Erbschein verlangen, wenn es Zweifel an der vollständigen und eindeutigen Beweiskraft des Testaments hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn geprüft werden muss, ob eine Erbschaft möglicherweise bereits angenommen wurde, bevor sie ausgeschlagen wurde. Das Oberlandesgericht hat jedoch festgestellt, dass bei einer Nacherbschaft die Möglichkeiten einer stillschweigenden Annahme begrenzt sind. Daher kann eine notarielle eidesstattliche Versicherung des Nacherben, dass keine Annahme erfolgte und keine Ersatznacherben existieren, ausreichen.

Dieser Ansatz ermöglicht es, unnötigen bürokratischen Aufwand und Kosten zu vermeiden, indem pragmatisch geprüft wird, welche Nachweise im Einzelfall tatsächlich notwendig sind.


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Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Erbschaft auf den Nacherben?

Der Nacherbe muss die Erbschaftssteuer auf das geerbte Vermögen entrichten, die je nach Höhe des Erbes und Verwandtschaftsgrad unterschiedlich ausfällt. Diese Steuer wird fällig, sobald der Nacherbfall eintritt und das Vermögen endgültig auf den Nacherben übergeht.

Stellen Sie sich vor, eine Erbschaft ist wie ein Schatz, den man erbt. Bevor man ihn vollständig nutzen kann, muss man eine „Schatzsteuer“ entrichten. Diese „Schatzsteuer“ hängt davon ab, wie groß der Schatz ist und in welchem Verhältnis man zu der Person steht, von der man den Schatz erhält.

Im Erbschaftssteuerrecht gelten für Nacherben ähnliche Regeln wie für andere Erben. Die Höhe der zu zahlenden Steuer bemisst sich nach dem Wert des geerbten Vermögens und der persönlichen Steuerklasse des Nacherben, welche vom Verwandtschaftsgrad zum ursprünglichen Erblasser abhängt. Zudem kann man von persönlichen Freibeträgen profitieren, deren Höhe ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad bestimmt wird. Vermögen, das unterhalb dieser Freibetragsgrenzen liegt, ist steuerfrei.

Um eventuelle finanzielle Belastungen rechtzeitig zu planen und mögliche Freibeträge optimal zu nutzen, sollte man sich als Nacherbe frühzeitig über die genauen Regelungen zur Erbschaftssteuer informieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anwartschaftsrecht

Ein Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich geschützte Vorstufe zu einem zukünftigen Recht, die schon jetzt nicht mehr entzogen werden kann. Es ist wie ein Coupon, den man sicher besitzt und der garantiert, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistung erhält, auch wenn die volle Ausübung des Rechts noch aussteht. Es schützt den künftigen Anspruchsinhaber vor einer Entwertung oder einem Verlust seines künftigen Rechts.

Beispiel: Im Fall hatten die Kinder als Nacherben ein Anwartschaftsrecht auf das Erbe der Mutter. Sie übertrugen dieses Recht auf die Mutter, damit sie volles Eigentum am Haus bekommen konnte, und verzichteten damit auf ihre zukünftige Erbenstellung.

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Eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine förmliche, an Eides statt abgegebene Erklärung vor einer dazu berechtigten Person (z.B. Notar oder Gericht), mit der man die Wahrheit bestimmter Tatsachen beteuert. Sie wird oft als Ersatz für einen Eid verwendet, wenn jemand versichern muss, dass bestimmte Aussagen wahr sind, und kann bei vorsätzlicher Falschaussage strafrechtliche Folgen haben. Ihr Zweck ist es, eine hohe Glaubwürdigkeit für Sachverhalte zu schaffen, die schwer anders zu beweisen sind.

Beispiel: Das Oberlandesgericht schlug vor, dass der nichteheliche Sohn eine notarielle eidesstattliche Versicherung abgeben sollte, um zu bestätigen, dass er die Nacherbschaft weder angenommen noch über sein Anwartschaftsrecht verfügt und keine Kinder hat, um so den teuren Erbschein zu vermeiden.

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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, ausgestellt vom Nachlassgericht, das die Erbfolge und die Größe des Erbteils eines Erben verbindlich nachweist. Man kann ihn sich wie einen Personalausweis für Erben vorstellen, der offiziell bestätigt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erhält. Er dient dazu, sich im Rechtsverkehr (z.B. bei Banken oder dem Grundbuchamt) als rechtmäßiger Erbe auszuweisen und über den Nachlass verfügen zu können.

Beispiel: Das Grundbuchamt verlangte ursprünglich einen Erbschein, um sicherzustellen, dass keine weiteren Nacherben vorhanden waren und die Ausschlagung der Nacherbschaft durch den nichtehelichen Sohn wirksam war, bevor der Nacherbenvermerk gelöscht werden konnte.

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Nacherbenvermerk

Ein Nacherbenvermerk ist ein spezieller Eintrag im Grundbuch, der darauf hinweist, dass das Eigentum an einem Grundstück nicht dauerhaft dem aktuellen Besitzer zusteht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an bestimmte Nacherben übergehen muss. Dieser Vermerk dient dem Schutz der Nacherben, indem er verhindert, dass der aktuelle Eigentümer (Vorerbe) das Grundstück frei verkaufen oder belasten kann. Er macht für jeden sichtbar, dass eine Immobilie mit einer solchen zukünftigen Verpflichtung behaftet ist.

Beispiel: Der Nacherbenvermerk im Grundbuch des Hauses belastete die Eigentümerin, da er anzeigte, dass ihr Besitz nur vorläufig war und das Haus später an die Kinder als Nacherben weitergegeben werden musste, was einen Verkauf erschwerte.

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Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament ist ein letzter Wille, der vor einem Notar errichtet und beurkundet wird, oder ein zur Niederschrift des Notars erklärter letzter Wille. Im Gegensatz zu einem eigenhändigen Testament, das man selbst zu Hause schreiben kann, bietet das öffentliche Testament durch die Beratung und Beurkundung durch einen Notar höhere Rechtssicherheit und vermeidet oft Formfehler. Es kann auch unter Umständen die Notwendigkeit eines Erbscheins nach dem Tod erübrigen.

Beispiel: Die Hausbesitzerin und ihr verstorbener Ehemann hatten ihr Erbe in einem „öffentlichen Testament“ geregelt, das sie bereits 1996 vor einem Notar errichtet hatten und das die komplexe Regelung der Vor- und Nacherbschaft enthielt.

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Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft ist eine Regelung im Erbrecht, bei der ein Erblasser festlegt, dass sein Vermögen zunächst an einen „Vorerben“ geht, der es nutzen darf, und später – beim sogenannten Nacherbfall – an einen „Nacherben“ weitergereicht wird. Diese Konstruktion ermöglicht es dem Erblasser, die Vermögensnachfolge über mehrere Generationen oder an bestimmte Personen zu steuern. Der Vorerbe ist dabei in seiner Verfügungsgewalt über das Erbe eingeschränkt, um die Rechte des Nacherben zu schützen, der das Vermögen letztendlich erhalten soll.

Beispiel: Das Ehepaar hatte sich im Testament gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt, damit der überlebende Partner das Haus zunächst nutzen konnte, aber gleichzeitig ihre Kinder als Nacherben bestimmt, an die das Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt übergehen sollte.

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Zwischenverfügung

Eine Zwischenverfügung ist ein vorläufiger Bescheid einer Behörde, hier des Grundbuchamtes, der mitteilt, welche Unterlagen oder Nachweise noch fehlen, bevor ein Antrag endgültig bearbeitet oder entschieden werden kann. Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, fehlende Dokumente nachzureichen oder Mängel zu beheben, anstatt den Antrag sofort abzulehnen. Dies dient dazu, Verfahren effizient zu gestalten und dem Bürger eine klare Anleitung zur vollständigen Antragstellung zu geben.

Beispiel: Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, um der Hausbesitzerin mitzuteilen, dass es die Ausschlagung der Nacherbschaft durch den nichtehelichen Sohn nicht für ausreichend bewiesen hielt und weitere Nachweise, wie einen Erbschein, forderte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Nacherbfolge und Vorerbschaft (§ 2100 BGB ff. BGB)
    Die Nacherbschaft regelt, dass eine Person (Vorerbe) ein Erbe nur vorübergehend besitzt und es dann an eine andere Person (Nacherbe) weitergeben muss.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier war die Hausbesitzerin Vorerbin und sollte das Haus nach ihrem Tod an die Kinder als Nacherben weitergeben, wodurch der belastende Vermerk im Grundbuch entstand.
  • Grundbuchrichtigkeit und strenger Nachweis (§ 22 GBO, § 29 GBO)
    Das Grundbuch muss stets die tatsächlichen Rechtsverhältnisse korrekt abbilden, und jede Änderung erfordert einen Nachweis in amtlich beglaubigter Form.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Hausbesitzerin musste dem Grundbuchamt beweisen, dass der Nacherbenvermerk unrichtig geworden war, um seine Löschung zu erreichen, was nur mit Urkunden in öffentlicher Form (wie notariellen Dokumenten) möglich ist.
  • Ausschlagung und Annahme der Nacherbschaft (§ 1942 BGB, § 2139 BGB)
    Eine Erbschaft kann innerhalb einer Frist ausgeschlagen werden; eine Nacherbschaft gilt nur unter sehr spezifischen Umständen als angenommen, etwa durch Verfügung über das künftige Erbrecht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der nichteheliche Sohn hatte die Nacherbschaft ausgeschlagen, doch das Gericht musste klären, ob er sie zuvor durch sein Verhalten stillschweigend angenommen hatte, was die wirksame Ausschlagung verhindert hätte.
  • Erbschein und alternative Nachweise im Grundbuchverfahren (§ 35 GBO)
    Das Grundbuchamt kann zur Klärung der Erbfolge einen Erbschein verlangen, es muss jedoch im Einzelfall prüfen, ob andere Nachweise in öffentlicher Form ausreichen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt forderte zunächst einen Erbschein, das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass eine notarielle eidesstattliche Versicherung des Sohnes unter bestimmten Voraussetzungen als ausreichender Nachweis anerkannt werden kann.
  • Testamentsauslegung (Allgemeines Rechtsprinzip)
    Bei der Auslegung eines Testaments ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht interpretierte die Formulierung der Nacherben im Testament unter Berücksichtigung des Alters der Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung, um auszuschließen, dass noch unbekannte oder ungeborene Kinder als Nacherben in Frage kommen könnten.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 W 6/25 – Beschluss vom 03.07.2025


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