Skip to content

Löschungsbewilligung: Grundschuld löschen lassen – das müssen Sie wissen

Eine Löschungsbewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Kreditgebers (meist einer Bank) zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch. Sie wird nach vollständiger Tilgung eines Immobiliendarlehens ausgestellt und ist Voraussetzung dafür, dass die als Kreditsicherheit dienende Grundschuld aus dem Grundbuch entfernt werden kann.

Nach Jahren der Ratenzahlung ist der Immobilienkredit endlich abbezahlt – doch die Grundschuld bleibt zunächst im Grundbuch bestehen. Viele Eigentümer fragen sich nun: Muss ich die Grundschuld löschen lassen? Wie erhalte ich die Löschungsbewilligung? Und welche Kosten entstehen dabei?

Die Entscheidung, ob eine Grundschuld gelöscht werden soll, hängt von Ihren persönlichen Plänen ab. Während bei einem geplanten Verkauf die Löschung meist sinnvoll ist, kann eine bestehende Grundschuld bei weiteren Finanzierungsvorhaben von Vorteil sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Die Löschungsbewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Kreditgebers zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch nach vollständiger Darlehenstilgung
  • Kosten: Für die Löschung fallen etwa 0,4% der Grundschuldsumme an (je 0,2% für Notar und Grundbuchamt). Die Ausstellung der Löschungsbewilligung selbst ist kostenfrei
  • Dauer: Von der Beantragung bis zur Löschung im Grundbuch vergehen in der Regel 4-8 Wochen
  • Keine Pflicht: Eine Löschung ist nicht zwingend erforderlich – die Grundschuld kann als Eigentümergrundschuld bestehen bleiben
  • Unterlagen: Benötigt werden die Löschungsbewilligung, der Löschungsantrag des Eigentümers und bei Briefgrundschulden zusätzlich der Grundschuldbrief
  • Empfehlung: Bei geplantem Verkauf ist eine Löschung ratsam, bei Behalten der Immobilie kann die Grundschuld für spätere Finanzierungen genutzt werden
Gebäude eines Grundbuchamts
Ohne Löschungsbewilligung keine Grundschuld-Löschung – hier entscheidet das Grundbuchamt (Symbolbild: Ideogram).

Was ist eine Löschungsbewilligung?

Die Löschungsbewilligung ist ein zentrales Dokument im deutschen Grundbuchrecht. Rechtlich handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Grundschuldgläubigers, mit der dieser sein Einverständnis zur Löschung des Grundpfandrechts erklärt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 875 Abs. 1 BGB sowie in den §§ 19 und §§ 29 der Grundbuchordnung (GBO).

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der materiell-rechtlichen Aufhebungserklärung und der formell-rechtlichen Löschungsbewilligung. Während die Aufhebungserklärung das Grundpfandrecht als dingliches Recht beendet, ermöglicht die Löschungsbewilligung erst die tatsächliche Entfernung aus dem Grundbuch. In der Praxis werden beide Erklärungen meist in einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst.

Die Löschungsbewilligung erfüllt mehrere Funktionen im Grundbuchverfahren. Sie dient als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass der Berechtigte mit der Löschung einverstanden ist. Gleichzeitig schützt sie vor unbefugten Löschungen und wahrt damit die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr. Ohne eine ordnungsgemäße Löschungsbewilligung kann das Grundbuchamt keine Löschung vornehmen, selbst wenn das zugrundeliegende Darlehen vollständig getilgt wurde.

Dokument mit dem Titel "Löschungsbewilligung" auf einem Holztisch, daneben Brille, Stift und Kaffeetasse in wohnlicher Umgebung
Eine Löschungsbewilligung im privaten Umfeld – oft der erste Schritt zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch (Symbolbild: Ideogram).

Voraussetzungen für die Erteilung

Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die wichtigste Voraussetzung ist die vollständige Tilgung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens. Dies umfasst nicht nur die Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern auch sämtliche Zinsen, Gebühren und eventuelle Vorfälligkeitsentschädigungen. Erst wenn keine Forderungen mehr bestehen, ist die Bank zur Ausstellung der Löschungsbewilligung verpflichtet.

Unterschiede zwischen Buchgrundschuld und Briefgrundschuld

MerkmalBuchgrundschuldBriefgrundschuld
FormNur Eintrag im GrundbuchEintrag + Grundschuldbrief
Für Löschung erforderlichLöschungsbewilligung + LöschungsantragLöschungsbewilligung + Löschungsantrag + Grundschuldbrief
Bei VerlustKein ProblemAufgebotsverfahren notwendig
Kosten bei VerlustKeineCa. 200-500 € + Wartezeit
Häufigkeit heuteCa. 90% aller FälleCa. 10% aller Fälle

Löschungsfähige Rechte im Grundbuch

Löschungsfähig sind grundsätzlich alle eingetragenen Rechte, sofern der Berechtigte zustimmt. Wichtig: Abteilung I des Grundbuchs (Eigentumsverhältnisse) ist hier nicht aufgeführt, da Eigentumsänderungen nicht durch eine Löschungsbewilligung erfolgen, sondern nur durch notarielle Auflassung bei Verkauf, Schenkung oder Erbfall.

Abteilung III (Grundpfandrechte):

  • Grundschulden (z.B. 200.000 € für Hausfinanzierung bei der Sparkasse)
  • Hypotheken (z.B. tilgungsfreie Hypothek für Geschäftskredit)
  • Rentenschulden (z.B. monatliche Zahlung von 500 € an Alteigentümer)
  • Zwangssicherungshypotheken (z.B. eingetragen durch Finanzamt bei Steuerschulden)

Abteilung II (Lasten und Beschränkungen):

  • Wohnungsrechte (z.B. lebenslanges Wohnrecht für Eltern im Obergeschoss)
  • Nießbrauchrechte (z.B. Recht auf Mieteinnahmen für ehemaligen Eigentümer)
  • Vorkaufsrechte (z.B. Gemeinde bei Grundstücken im Sanierungsgebiet)
  • Erbbaurechte (z.B. Hausbau auf fremdem Grund für 99 Jahre)
  • Reallasten (z.B. monatliche Pflegezahlung an Alteigentümer)

Ein Sonderfall liegt vor, wenn mehrere Personen als Gläubiger eingetragen sind. Hier müssen alle Berechtigten der Löschung zustimmen. Bei Erbengemeinschaften oder Gläubigergemeinschaften kann dies zu praktischen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn nicht alle Beteiligten erreichbar oder kooperationsbereit sind.

Person nutzt Laptop mit geöffneter, unscharfer Bank-Website; auf dem Tisch liegen Bankunterlagen, Smartphone und Kaffee
Die Löschungsbewilligung kann oft online bei der Bank beantragt werden – bequem von zu Hause aus (Symbolbild: Ideogram).

Der Weg zur Löschungsbewilligung – Schritt für Schritt

Der Prozess zur Erlangung einer Löschungsbewilligung beginnt mit der letzten Darlehensrate. Viele Banken versenden die Löschungsbewilligung automatisch innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Feststellung der vollständigen Tilgung. Erfolgt keine automatische Zusendung, sollten Eigentümer aktiv bei ihrer Bank nachfragen.

Schritt 1: Kontaktaufnahme mit der Bank

Wenden Sie sich an die Abteilung, die für Grundschulden zuständig ist. Bei größeren Banken ist dies oft die Abteilung „Grundschuldverwaltung“ oder „Kreditabwicklung“. Halten Sie folgende Informationen bereit:

  • Darlehensnummer
  • Grundbuchdaten (Amtsgericht, Blatt-Nummer)
  • Persönliche Identifikationsdaten

Schritt 2: Prüfung der Tilgung

Die Bank prüft intern, ob tatsächlich alle Forderungen beglichen sind. Diese Prüfung umfasst:

  • Hauptdarlehenssumme
  • Zinsen bis zum Tilgungstag
  • Eventuelle Bearbeitungsgebühren
  • Mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen

Erst nach positiver Prüfung wird die Löschungsbewilligung vorbereitet.

Schritt 3: Notarielle Beglaubigung

Die Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt werden. Die meisten Banken haben hierfür Rahmenverträge mit Notaren. Der Ablauf:

  • Bank erstellt die Löschungsbewilligung
  • Bevollmächtigte Mitarbeiter unterzeichnen das Dokument
  • Ein Notar beglaubigt die Unterschriften
  • Die beglaubigte Urkunde wird an den Kunden versandt

Erforderliche Unterlagen für die Löschung

Für die tatsächliche Löschung im Grundbuch benötigen Sie:

DokumentBeschreibungWer stellt aus?
LöschungsbewilligungBeglaubigte Zustimmung des GläubigersBank/Kreditgeber
LöschungsantragAntrag des Eigentümers auf LöschungEigentümer
GrundschuldbriefNur bei BriefgrundschuldBank gibt zurück
PersonalausweisZur Identifikation beim Notar-
GrundbuchauszugAktueller Nachweis (optional)Grundbuchamt

Bearbeitungszeiten im Überblick

Die Gesamtdauer von der Tilgung bis zur Löschung im Grundbuch:

  • Ausstellung Löschungsbewilligung: 2-6 Wochen
  • Notartermin für Löschungsantrag: 1-2 Wochen (Terminvereinbarung)
  • Bearbeitung Grundbuchamt: 2-4 Wochen

Gesamtdauer: 5-12 Wochen (bei normalem Verlauf)

Tipp: Bei eiligen Verkaufsvorhaben können Sie den Prozess beschleunigen, indem Sie frühzeitig alle Beteiligten informieren und Termine koordinieren.

Grafik, die eine Schritt für Schritt Anleitung gibt, wie man die Löschungsbewilligung bekommt

Kosten der Grundschuldlöschung

Die gute Nachricht vorweg: Für die Ausstellung der Löschungsbewilligung dürfen Banken keine Gebühren verlangen. Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden (Az. XI ZR 61/11), dass Kreditinstitute mit der Erteilung der Löschungsbewilligung lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Kosten entstehen jedoch bei der tatsächlichen Löschung der Grundschuld. Diese setzen sich aus Notar- und Grundbuchgebühren zusammen und richten sich nach der Höhe der eingetragenen Grundschuld.

Gebührenübersicht

KostenpunktGebührensatzBerechnung
Notargebühren0,2% der GrundschuldFür Beglaubigung des Löschungsantrags
Grundbuchgebühren0,2% der GrundschuldFür die Löschung im Grundbuch
Gesamtkosten0,4% der GrundschuldNotar + Grundbuchamt

Konkrete Beispielrechnung

Beispiel 1: Einfamilienhaus
Bei einer Grundschuld von 200.000 € fallen jeweils 400 € für Notar und Grundbuchamt an.
Gesamtkosten: 800 €

Beispiel 2: Eigentumswohnung
Ist eine Grundschuld über 150.000 € eingetragen, berechnen Notar und Grundbuchamt jeweils 300 €.
Gesamtkosten: 600 €

Beispiel 3: Mehrfamilienhaus
Bei einer höheren Grundschuld von 500.000 € betragen die Gebühren jeweils 1.000 €.
Gesamtkosten: 2.000 €

Zusätzliche Kostenfaktoren

Neben den Standardgebühren können weitere Kosten entstehen:

  • Grundbuchauszug: 10-20 € (falls benötigt)
  • Beglaubigte Abschriften: 10 € pro Seite
  • Eilzuschläge: Bei besonderer Dringlichkeit bis zu 25% Aufschlag
  • Mehrere Grundschulden: Jede Löschung wird separat berechnet
  • Aufgebotsverfahren: 200-500 € bei verlorenem Grundschuldbrief
Praxistipp: Wenn mehrere Grundschulden gleichzeitig gelöscht werden sollen, können Sie Kosten sparen. Die Notargebühren für die Beglaubigung mehrerer Löschungsanträge in einem Termin sind günstiger als Einzeltermine. Planen Sie daher Löschungen verschiedener Grundschulden möglichst zusammen. Auch bei Ehepartnern, die gemeinsam im Grundbuch stehen, genügt oft ein gemeinsamer Notartermin.

Kostenfreie Alternativen prüfen

Bevor Sie die Löschung beauftragen, prüfen Sie diese Alternativen:

  • Eigentümergrundschuld: Die Grundschuld bleibt bestehen, geht aber auf Sie über
  • Abtretung: Bei neuer Finanzierung kann die alte Bank an die neue abtreten
  • Teilweise Löschung: Bei mehreren Grundstücken nur dort löschen, wo nötig

Steuerliche Aspekte

Die Kosten der Grundschuldlöschung sind in bestimmten Fällen steuerlich relevant:

  • Bei Vermietung: Absetzbar als Werbungskosten
  • Bei Verkauf: Teil der Veräußerungskosten
  • Bei Eigennutzung: Nicht absetzbar

Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, falls das Finanzamt Nachweise fordert.

Mann steht hinter einem Schild mit der Aufschrift Löschen / Behalten
Nach Rückzahlung des Kredits stellt sich die Frage: Grundschuld löschen oder im Grundbuch belassen (Symbolbild: Ideogram).

Grundschuld löschen oder bestehen lassen?

Die Entscheidung, ob eine Grundschuld nach der Darlehenstilgung gelöscht werden soll, ist nicht immer eindeutig. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, die je nach persönlicher Situation unterschiedlich gewichtet werden müssen.

Vorteile der Löschung

Psychologischer Effekt
Viele Eigentümer empfinden es als befreiend, wenn ihr Grundbuch lastenfrei ist. Das Gefühl, die Immobilie vollständig schuldenfrei zu besitzen, hat einen nicht zu unterschätzenden emotionalen Wert.

Klarheit beim Verkauf
Potenzielle Käufer bevorzugen in der Regel unbelastete Immobilien. Ein lastenfreies Grundbuch beschleunigt den Verkaufsprozess erheblich, da keine Rückfragen zu bestehenden Grundschulden aufkommen. Die Kaufpreisabwicklung gestaltet sich einfacher, wenn keine Ablösungen koordiniert werden müssen.

Vermeidung von Missverständnissen
In Erbschaftsfällen oder bei Schenkungen entstehen oft Unsicherheiten über bestehende Grundschulden. Auch wenn diese bereits getilgt sind, können Erben verunsichert sein. Eine gelöschte Grundschuld verhindert solche Missverständnisse von vornherein.

Vorteile des Bestehenlassens: Die Eigentümergrundschuld

Wenn das Darlehen getilgt ist, wandelt sich die Fremdgrundschuld automatisch in eine Eigentümergrundschuld um. Sie als Eigentümer sind dann gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.

Sicherheit für neue Kredite

Eine bestehende Eigentümergrundschuld kann schnell und kostengünstig für neue Finanzierungen reaktiviert werden. Dies ist besonders vorteilhaft für:

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Energetische Sanierungen
  • Altersgerechte Umbauten
  • Finanzierung einer weiteren Immobilie

Kostenersparnis

Die Wiederverwendung einer bestehenden Grundschuld spart erhebliche Kosten. Bei einer Grundschuld von 200.000 € vermeiden Sie bei Wiederverwendung:

  • Notarkosten für Grundschuldbestellung: ca. 400 €
  • Grundbuchkosten für Eintragung: ca. 400 €
  • Ersparnis: 800 €

Flexibilität bei Bankenauswahl

Mit einer Eigentümergrundschuld können Sie bei Bedarf schnell zwischen verschiedenen Kreditgebern wählen. Die Grundschuld kann durch einfache Abtretung auf eine neue Bank übertragen werden.

Praxistipp: Lassen Sie sich auch bei Bestehenlassen der Grundschuld immer die Löschungsbewilligung aushändigen! Bewahren Sie diese sicher auf – am besten bei Ihren wichtigen Unterlagen oder im Bankschließfach. So können Sie jederzeit nachweisen, dass die Grundschuld getilgt ist, und bei Bedarf die Löschung veranlassen. Der Verlust einer Löschungsbewilligung verursacht später unnötige Kosten und Zeitaufwand.

Entscheidungshilfe: Wann ist was sinnvoll?

SituationLöschung empfehlenswertBestehenlassen empfehlenswert
Verkaufspläne✓ Innerhalb der nächsten 2-3 Jahre✗ Kein Verkauf absehbar
Weitere Kredite✓ Endgültiger Verzicht auf Kredite✗ Mögliche zukünftige Finanzierungen
Grundbuchsituation✓ Mehrere kleine Grundschulden✗ Eine große, passende Grundschuld
Erbschaftsplanung✓ Erben unsicher im Umgang✗ Erben finanziell versiert
Lebensalter✓ Über 70 Jahre✗ Unter 60 Jahre
Immobilientyp✓ Selbstgenutzt ohne Sanierungsbedarf✗ Vermietet mit Instandhaltungsbedarf
Modernisierung✓ Keine Vorhaben geplant✗ Absehbare Modernisierungen
Weitere Immobilien✓ Keine weiteren Käufe geplant✗ Möglicher Erwerb weiterer Objekte

Der Kompromiss: Teillöschung

Bei mehreren eingetragenen Grundschulden kann eine Teillöschung sinnvoll sein. Behalten Sie eine Grundschuld in angemessener Höhe (z.B. 50.000 € bis 100.000 €) für eventuelle spätere Finanzierungen und löschen Sie überschüssige Grundschulden. Dies kombiniert die Vorteile beider Varianten.

Einfamilienhaus mit Baustelle und Gerüst; im Vordergrund liegen Planungsunterlagen und Tablet mit Finanzierungshinweisen
Auch bei Sanierung oder Umbau lässt sich eine bestehende Grundschuld zur Finanzierung nutzen (Symbolbild: Ideogram).

Besondere Konstellationen

Im Notaralltag uns regelmäßig Sonderfälle, die über den Standardablauf hinausgehen. Diese erfordern besondere Aufmerksamkeit und teilweise abweichende Vorgehensweisen.

Verlust der Löschungsbewilligung

Der Verlust einer bereits ausgestellten Löschungsbewilligung kommt häufiger vor als gedacht. Meist finden Eigentümer das Dokument erst Jahre später nicht mehr, wenn ein Verkauf ansteht. Die Wiederbeschaffung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber Zeit und Geduld.

Die Bank wird zunächst prüfen, ob in ihren Unterlagen noch eine Kopie vorhanden ist. Viele Institute verlangen für die Ausstellung einer Ersatz-Löschungsbewilligung eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise zwei bis vier Wochen, wobei Kosten zwischen 50 und 150 Euro plus erneute Notargebühren anfallen.

Gravierender ist der Verlust eines Grundschuldbriefs bei Briefgrundschulden. Hier reicht eine einfache Ersatzbeschaffung nicht aus. Das Gesetz sieht ein gerichtliches Aufgebotsverfahren vor, in dem der Brief für kraftlos erklärt wird. Dieses Verfahren dauert sechs bis zwölf Monate und kostet zusätzlich 200 bis 500 Euro an Gerichtsgebühren.

Mehrere Grundschulden auf einem Grundstück

Häufig finden sich oft mehrere Grundschulden verschiedener Gläubiger auf einem Grundstück. Jede dieser Grundschulden hat einen festgelegten Rang, der im Ernstfall die Befriedigungsreihenfolge bestimmt.

Ein typisches Beispiel aus dem Berufsalltag: Ein Ehepaar hatte über die Jahre drei Grundschulden eingetragen – 200.000 Euro im ersten Rang für die Hausfinanzierung, 50.000 Euro im zweiten Rang für den Wintergarten und 30.000 Euro im dritten Rang für die Photovoltaikanlage. Nach vollständiger Tilgung aller Kredite stellt sich die Frage der optimalen Löschungsstrategie.

Praxistipp: Bei mehreren Grundschulden empfehle ich, die nachrangigen Grundschulden zu löschen und die erstrangige als Eigentümergrundschuld zu behalten. Der erste Rang ist für Banken am wertvollsten und bietet Ihnen die besten Konditionen bei einer späteren Finanzierung.

Die Rangfolge ist dabei nicht in Stein gemeißelt. Mit Zustimmung aller Beteiligten können Rangänderungen vorgenommen werden. Dies erfordert jedoch die Mitwirkung aller eingetragenen Gläubiger, was jedoch oft schwierig umzusetzen ist.

Digitalisierung im Grundbuchwesen

Seit 2022 schreitet die Digitalisierung der deutschen Grundbücher voran. Was für viele Eigentümer abstrakt klingt, hat konkrete Auswirkungen auf den Löschungsprozess. Die traditionelle „Rötung“ gelöschter Einträge mit rotem Stift gehört der Vergangenheit an. Stattdessen werden digitale Löschvermerke gesetzt.

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Notaren und Grundbuchämtern beschleunigt die Verfahren erheblich. Wo früher vier bis sechs Wochen vergingen, sind heute teilweise Bearbeitungszeiten von ein bis zwei Wochen möglich. Grundbuchauszüge erhalten Sie als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Was sich nicht ändert: Die Löschungsbewilligung benötigen Sie weiterhin in Papierform mit notarieller Beglaubigung. Auch die Gebühren bleiben identisch zum traditionellen Verfahren. Die Digitalisierung macht den Prozess schneller, aber nicht günstiger.

Grundschulden in Erbschaftsfällen

Erben stehen häufig ratlos vor eingetragenen Grundschulden. Die Situation hängt davon ab, ob die zugrundeliegenden Kredite noch laufen oder bereits getilgt wurden.

Bei noch laufenden Krediten treten die Erben automatisch in den Kreditvertrag ein. Sie müssen entscheiden, ob sie die Finanzierung fortführen oder ablösen möchten.

„Aus Erfahrung kann ich sagen, dass Erben häufig überrascht sind von der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung“, erklärt Notar Dr. Christian Gerd Kotz. „Eine sorgfältige Prüfung der Vertragskonditionen kann hier fünfstellige Beträge sparen.“

Anders verhält es sich bei bereits getilgten Krediten. Die Eigentümergrundschuld geht automatisch auf die Erben über. Die wichtigsten Szenarien im Überblick:

Bei laufendem Kredit:

  • Automatischer Eintritt in Kreditvertrag
  • Wahlrecht zwischen Fortführung und Ablösung
  • Bei Ablösung: Vorfälligkeitsentschädigung prüfen

Bei getilgtem Kredit:

  • Eigentümergrundschuld geht auf Erben über
  • Löschung mit vorhandener Löschungsbewilligung möglich
  • Bei Erbengemeinschaft: Alle müssen unterschreiben

Besonders kompliziert wird es, wenn Unterlagen fehlen. Banken können oft anhand der Grundbuchdaten nachvollziehen, ob ein Kredit getilgt wurde, und eine Ersatz-Löschungsbewilligung ausstellen. Dies erfordert jedoch detektivische Nachforschungen und Geduld bei den Erben.

Was Sie jetzt wissen sollten

Die Löschungsbewilligung ist der Schlüssel zur lastenfreien Immobilie. Nach vollständiger Tilgung Ihres Darlehens haben Sie die Wahl: Die Grundschuld löschen oder als Eigentümergrundschuld für spätere Finanzierungen behalten. Beide Optionen haben ihre Berechtigung und hängen von Ihrer persönlichen Lebensplanung ab.

Zusammengefasst: Die Löschungsbewilligung erhalten Sie kostenfrei von Ihrer Bank. Für die Löschung fallen etwa 0,4 Prozent der Grundschuldsumme an. Der Prozess dauert zwei bis drei Monate. Bei geplantem Verkauf empfiehlt sich die Löschung, bei längerfristigem Eigentum kann die Grundschuld als Sicherheit dienen. Bewahren Sie die Löschungsbewilligung in jedem Fall sorgfältig auf.

Die Entscheidung über die Löschung einer Grundschuld ist keine rein rechtliche, sondern vor allem eine wirtschaftliche Überlegung. Mit den Informationen aus diesem Artikel haben Sie das nötige Rüstzeug, um die für Sie passende Entscheidung zu treffen.

Burgunderfarbenes Glossar-Buch von Dr. Kotz von oben auf hellem Holztisch mit Pflanze
Ein Glossar hilft dabei, juristische Fachbegriffe rund um die Testamentseröffnung verständlich zu erklären und Unsicherheiten zu beseitigen (Symbolbild: Ideogram / fiktives Buch).

Häufige Fragen zur Löschungsbewilligung

Als Notare begegnen uns bestimmte Fragen zur Löschungsbewilligung immer wieder. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

  • Wie lange dauert es von der Beantragung bis zur Löschung?
    Die Gesamtdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach vollständiger Tilgung Ihres Darlehens benötigt die Bank üblicherweise zwei bis sechs Wochen für die Ausstellung der Löschungsbewilligung. Hinzu kommt die Zeit für Ihren Notartermin, bei dem der Löschungsantrag beglaubigt wird. Hier sollten Sie mit ein bis zwei Wochen für die Terminvereinbarung rechnen.
    Das Grundbuchamt benötigt nach Eingang aller Unterlagen weitere zwei bis vier Wochen für die eigentliche Löschung. In Ballungsgebieten mit überlasteten Grundbuchämtern kann sich diese Zeit verlängern. Insgesamt sollten Sie also mit einem Zeitraum von etwa zwei bis drei Monaten kalkulieren.
  • Kann die Bank die Löschungsbewilligung verweigern?
    Grundsätzlich hat der Eigentümer nach vollständiger Tilgung einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Die Bank darf diese nur verweigern, wenn tatsächlich noch offene Forderungen bestehen.
    Probleme entstehen manchmal bei komplexeren Finanzierungen. Wenn beispielsweise neben dem Hauptdarlehen noch ein Kontokorrentkredit bestand, der ebenfalls durch die Grundschuld gesichert war, muss auch dieser vollständig ausgeglichen sein. Erst nach Tilgung aller durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten besteht der Anspruch auf die Löschungsbewilligung.
  • Kann ich die Grundschuld ohne Löschungsbewilligung löschen?
    Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Das Grundbuchamt darf eine Löschung nur vornehmen, wenn die Zustimmung des eingetragenen Gläubigers in Form der Löschungsbewilligung vorliegt. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und der Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.
    Eine Ausnahme bilden nur die seltenen Fälle der Amtslöschung nach den §§ 84 ff. GBO, etwa wenn ein Recht offensichtlich gegenstandslos geworden ist.
  • Was passiert, wenn ich die Löschungsbewilligung verliere?
    Der Verlust ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang. Die Bank kann eine Ersatz-Löschungsbewilligung ausstellen. Voraussetzung ist meist eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Originals. Die Bearbeitungszeit für eine Ersatz-Löschungsbewilligung beträgt üblicherweise zwei bis vier Wochen. Zusätzlich fallen Kosten zwischen 50 und 150 Euro an, da die Bank erneut prüfen und die Unterschriften notariell beglaubigen lassen muss.
    Es empfiehlt sich, die Löschungsbewilligung sorgfältig aufzubewahren, idealerweise gemeinsam mit anderen wichtigen Dokumenten wie dem Kaufvertrag oder den Grundbuchunterlagen. Ein Bankschließfach oder ein feuerfester Dokumentensafe bieten sich hierfür an.
  • Muss ich die Grundschuld vor einem Hausverkauf löschen?
    Rechtlich ist die Löschung vor dem Verkauf nicht zwingend erforderlich. Die Grundschuld kann auch im Rahmen der Kaufabwicklung gelöscht werden. Erfahrungsgemäß bevorzugen die meisten Käufer jedoch ein lastenfreies Grundbuch.
    Die Löschung im Rahmen des Kaufvertrags ist durchaus üblich. Der Kaufpreis wird dann so aufgeteilt, dass ein Teil direkt zur Ablösung noch bestehender Grundschulden verwendet wird. Dies erfordert jedoch präzise Formulierungen im Kaufvertrag und die Koordination aller Beteiligten. Der Notar wird in solchen Fällen die Kaufpreiszahlung treuhänderisch abwickeln und sicherstellen, dass die Löschung erfolgt.
  • Kostet die Löschungsbewilligung selbst etwas?
    Die Ausstellung der Löschungsbewilligung durch die Bank ist grundsätzlich kostenfrei. Der Bundesgerichtshof hat dies 2012 eindeutig entschieden (Az. XI ZR 61/11). Banken dürfen lediglich die tatsächlich anfallenden Auslagen, wie die Notarkosten für die Beglaubigung ihrer Unterschriften, an Sie weitergeben.
    Vorsicht ist geboten bei ausländischen Banken oder privaten Darlehensgebern. Diese kennen die deutsche Rechtslage manchmal nicht und versuchen, Gebühren zu erheben. Ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hilft in solchen Fällen meist weiter.
  • Wie lange ist eine Löschungsbewilligung gültig?
    Eine einmal erteilte Löschungsbewilligung verfällt nicht. Sie können also theoretisch auch Jahre später noch die Löschung der Grundschuld veranlassen. Die Herausforderung liegt eher darin, dass sich Zuständigkeiten bei Banken ändern oder Kreditinstitute fusionieren.
    Dennoch empfiehlt sich eine zeitnahe Verwendung. Je länger Sie warten, desto größer wird das Risiko von Komplikationen durch Bankenfusionen, Digitalisierung oder schlicht den Verlust des Dokuments. Auch wenn die Löschungsbewilligung nicht verfällt, kann ihre Verwendung nach Jahren deutlich aufwendiger werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!