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Löschung Zwangssicherungshypothek die rechtswidrig im Grundbuch eingetragen wurde

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 248/18 – Beschluss vom 17.10.2019

1. Die Beschwerde des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen – Grundbuchamt – vom 27.07.2018, Az. WBN070 GRG 795/2018, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner/Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf: bis € 1.000,00.

Gründe

I.

Auf Antrag des Gläubigers/Beteiligten Ziff. 2 hat das Amtsgericht Waiblingen zu Lasten des Grundeigentums des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1, Grundbuch von …, Blatt … und Blatt …, je eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von € 134.500,00 im Grundbuch eingetragen. Der Zwangsvollstreckung lag ein Teilanerkenntnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2017 (21 O 286/17) zugrunde, durch das der Beteiligte Ziff. 1 und seine Ehefrau als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, an den Kläger € 269.000,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung einer Eigentumswohnung in Calw. Der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken erfolgte am 27.11.2017.

Durch Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – vom 11.12.2017 wies Rechtsanwalt … als Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 darauf hin, dass es sich um eine Zug-um-Zug-Verurteilung gehandelt habe, und fragte an, weshalb die Eintragung erfolgt sei, die Wohnung sei noch nicht übergeben. Das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – trug daraufhin auf beiden betroffenen Grundbuchblättern am 12.12.2017 einen Amtswiderspruch ein.

Durch Schreiben an die Rechtsanwälte … als anwaltliche Vertreter des Gläubigers/Beteiligten Ziff. 2 vom 12.12.2017 teilte das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – mit, die Einsicht in das Grundbuch von … Blatt … habe inzwischen ergeben, dass der Eigentumswechsel bezüglich der Zug um Zug zu übertragenden Eigentumswohnung nicht eingetragen worden sei. Die Zwangssicherungshypotheken seien somit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden sei. Als Folge sei ein Amtswiderspruch einzutragen gewesen.

Durch Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – vom 20.12.2017 beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 in dessen Namen die Löschung der Zwangssicherungshypotheken. Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 08.01.2018 führte das Grundbuchamt daraufhin unter Fristsetzung aus, zum Vollzug des Löschungsantrags bedürfe es noch der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers und der Zustimmung des eingetragenen Grundstückseigentümers zur Löschung, jeweils in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 GBO. Diese Unterlagen wurden in der Folge eingereicht, worauf die Zwangssicherungshypotheken am 19.02.2018 gelöscht wurden. Die Löschung erfolgte ohne (Gerichts-) Kosten, dies unter Hinweis auf § 21 GNotKG (unrichtige Sachbehandlung).

Mit Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – vom 09.03.2018 beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1, die Kosten der Vollstreckung dem Gläubiger/Beteiligten Ziff. 2 als Antragsteller aufzugeben. Das Grundbuchamt fragte daraufhin zurück, um welche Kosten es sich handle. Der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 verwies in der Folge darauf, dass der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gestellt habe, obwohl lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorgelegen habe und deshalb die Eintragung nicht möglich gewesen sei. Demzufolge habe der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 auch die beim Schuldner/Beteiligten Ziff. 1 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten der Löschung zu tragen. Im Weiteren wurde von Schuldnerseite vorgetragen, das Schreiben vom 11.12.2017 sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO einzustufen. Da durch die Löschung das Verfahren erledigt sei, sei über die Kosten gemäß §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung könne nur dahingehend lauten, dass die Gläubigerseite die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Wie vom Grundbuchamt selbst ausgeführt, sei dieses hier als Vollstreckungsgericht tätig.

Der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 ist dem Kostenantrag des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 entgegengetreten und hat vorgetragen, die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch sei zwar eine Vollstreckungsmaßnahme, welche jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen werde und daher dem Grundbuchverfahren zuzuordnen sei. Rechtsmittel – namentlich die Grundbuchbeschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO – richteten sich daher nach den Vorschriften der GBO, weshalb § 766 ZPO nicht zur Anwendung gelange. Das Begehren der Gegenseite sei daher bereits als unzulässig abzuweisen.

Das Amtsgericht Waiblingen – Vollstreckungsgericht -, an das das Grundbuchamt die Akten zwischenzeitlich zur Entscheidung über den Kostenantrag übersandte, teilte mit, es könne in diesem Fall keine Kostenentscheidung treffen, weder § 766 ZPO noch § 788 ZPO seien anwendbar. Das Grundbuchamt sei als Vollstreckungsorgan selbst dafür zuständig.

Durch Beschluss vom 27.07.2018 hat das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – wie folgt entschieden:

In der o.g. Grundbuchsache wird der Antrag, … dem Gläubiger … die anlässlich der Löschung der im Grundbuch von … Blatt … Abt. III Nr. 1 und Blatt … Abt. III Nr. 2 eingetragenen Zwangshypotheken entstandenen Kosten aufzugeben, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Kostenentscheidung sei nach § 81 FamFG zu treffen. Inhaltlich sei zu berücksichtigen, dass der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 als Antragsteller bereits die Gebühren für die Eintragung der dann wieder gelöschten Hypotheken zu tragen gehabt habe. Diese Gebühren könne er schon deshalb nicht vom Schuldner/Beteiligten Ziff. 1 erstattet erhalten, weil es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handele. Die beim Schuldner/Beteiligten Ziff. 1 entstandenen und geltend gemachten Kosten wären nicht angefallen, wenn das Grundbuchamt den Antrag des Gläubigers/Beteiligten Ziff. 2 auf Eintragung der Zwangshypotheken – wie es richtig gewesen wäre – zurückgewiesen hätte. Das Entstehen der Kosten könne folglich nicht dem Gläubiger/Beteiligten Ziff. 2 angelastet werden.

Gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 27.07.2018 wendet sich der Schuldner/Beteiligte Ziff. 1 mit seiner Beschwerde vom 31.07.2018, zu deren Begründung er vorträgt, es gehe nur um die Kosten wegen der Bereinigung des Grundbuchs mit zu Unrecht eingetragenen Zwangshypotheken. Die bei ihm entstandenen, geltend gemachten Gebühren seien auf den unberechtigten Antrag des Gläubigers zurückzuführen. Insoweit habe das Gericht nicht von sich aus gehandelt, sondern der Gläubiger/Beteiligten Ziff. 2 habe den unberechtigten Antrag gestellt, so dass dem Kostenantrag stattzugeben sei.

Das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 866 ff. ZPO) wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes erstreckt sich dabei nicht nur auf die grundbuchrechtlichen, sondern auch auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage 2018, Anhang zu § 44 GBO, Rdnr. 67 ff.). Rechtsmittel des Schuldners im Falle der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist die Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO, die Regelungen der §§ 766 ZPO und 793 ZPO sind nicht anwendbar (Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 867 ZPO, Rdnr. 24).

Mit Eintragung der Sicherungshypothek ist diese gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entstanden. Damit ist diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet. Ein sich anschließendes Löschungsverfahren ist kostenrechtlich getrennt zu betrachten (vgl. OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 1981, 158; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage 2012, Einleitung, Anm. 70.6). Löschungskosten sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung (Zöller/Seibel, a.a.O., § 867 ZPO, Rdnr. 13 m.w.N.; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage 2012, Einleitung, Anm. 70.6).

Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Auflage 2017, § 81 FamFG, Rdnr. 53 m.w.N.). Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 81 FamFG, Rdnr. 21). Die Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Anlassgeber Beteiligter in dem betreffenden Verfahren ist (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG, Rdnr. 51). Zudem ist Voraussetzung einer Erstattung, dass sich die mehreren Beteiligten mit entgegengesetzten Interessen gegenübertreten (Bumiller/Herders/Bumiller, FamFG, 12. Auflage 2019; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG, Rdnr. 40).

Auch bei der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung handelt es sich um eine Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO (Demharter, a.a.O., § 71 GBO, Rdnr. 31 ff.).

2.

Im vorliegenden Fall sind allein die Kosten des Löschungsverfahrens betreffend die zwei verfahrensgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zwar hatte der Schuldner ursprünglich begehrt, dem Gläubiger/Beteiligten Ziff. 1 „die Kosten der Vollstreckung“ einschließlich der beim ihm entstandenen Kosten der Löschung aufzugeben. Mit dem vorliegend im Beschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom 27.07.2018 hat das Amtsgericht Waiblingen indes nur den Antrag zurückgewiesen, dem Gläubiger/Beteiligten Ziff. 1 die anlässlich der Löschung der beiden eingetragenen Zwangssicherungshypotheken entstandenen Kosten aufzugeben.

Gerichtliche Löschungskosten wurden unter Hinweis auf § 21 GNotKG nicht erhoben. Für die vorangegangene Zwangsvollstreckung selbst, im Rahmen derer der Schuldner nicht angehört wurde und auch nicht anzuhören war (OLG München, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 34 Wx 70/16, zitiert nach JURIS; Zöller/Seibel, a.a.O., vor § 704 ZPO, Rdnr. 28), ist ohnehin nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Schuldners außergerichtliche Kosten entstanden wären.

Das Grundbuchverfahren ist ein besonderes Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Im Einzelnen Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung,11. Auflage 2015, Einleitung C: Verfahren, Rdnr. 1 ff.). Der Beteiligte Ziff. 1 wurde im Löschungsverfahren vor dem Grundbuchamt anwaltlich vertreten. In Rede stehen demgemäß Kosten gemäß § 80 FamFG. Das Grundbuchamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass hier eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 81 FamFG zu treffen ist.

3.

Die Entscheidung des Grundbuchamts, den Antrag auf Anordnung einer Kostenerstattung zurückzuweisen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Ausgangspunkt kam allerdings aus Sicht des Senats eine Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durchaus in Betracht. Der Gläubiger war Beteiligter des Löschungsverfahrens. Er hat die Eintragung der in Rede stehenden Zwangssicherungshypotheken beantragt, obwohl der zu vollstreckende Titel lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung enthält und die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß 765 ZPO, die vom Grundbuchamt zu beachten sind (Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 GBO, Rdnr. 68.2), nicht vorlagen, was der Gläubiger wusste beziehungsweise in jedem Fall wissen musste. Der Gläubiger hat, indem er die Eintragung der Sicherungshypotheken gleichwohl beantragt hat, hier die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich großen Maße außer Acht gelassen. Ob entsprechend der Auffassung des Grundbuchamts der Umstand, dass die beantragten Zwangssicherungshypotheken trotz fehlender Voraussetzungen tatsächlich eingetragen worden sind und der Vollstreckungsantrag nicht – wie es richtig gewesen wäre – zurückgewiesen wurde, den Gläubiger entlastet, erscheint zweifelhaft. Die Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG stellt gerade auf die Veranlassung des Verfahrens durch einen der Beteiligten ab. Das grob schuldhafte Verhalten muss kausal für die Einleitung des Verfahrens gewesen sein, sei es in Form eines von Amts wegen, sei es in Form eines auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahrens (vgl. Schindler in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 81 FamFG, Rdnr. 40). Die Kausalität entfällt nicht dadurch, dass auch auf Seiten des Grundbuchamts fehlerhaft gehandelt wurde. Letzteres kann lediglich bewirken, dass – wie geschehen – von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Das Fehlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner und seine Ursächlichkeit werden dadurch nicht berührt, es entfällt auch nicht die Zurechenbarkeit der dadurch ausgelösten Folgen.

Der Anordnung einer Kostenerstattung steht aber letztlich entgegen, dass der Schuldner/Beteiligte Ziff. 1 einerseits und der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 andererseits im Löschungsverfahren nicht in einem entgegengesetzten Sinne beteiligt waren. Die beiden Beteiligten standen sich im Löschungsverfahren, das lediglich der – einvernehmlich erfolgten – Beseitigung der Folgen der unzutreffenden Vollstreckungmaßnahme diente, nicht streitig gegenüber. Sie haben im Löschungsverfahren insbesondere nicht – wie es Voraussetzung für die Anordnung einer Kostenerstattung wäre (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG, Rdnr. 40 m.w.N.) – unterschiedliche Entscheidungen angestrebt. Ob angesichts des hier gegebenen Hergangs, namentlich der verfehlten Antragstellung durch den Gläubiger/Beteiligten Ziff. 2, ein materiell-rechtlicher Anspruch des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 auf Kostenersatz besteht, ist im vorliegenden Rahmen nicht zu klären. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls in einem streitigen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.

4.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Auf die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 14510 KV GNotKG (1,0-fache Gebühr gemäß Tabelle B) wird hingewiesen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO bestehen nicht.

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