Das Oberlandesgericht München bestätigte in seinem Beschluss vom 11.12.2014 (Az.: 34 Wx 429/14) die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim, den Antrag auf Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks bei der Veräußerung von Grundstücken abzulehnen. Der Hauptgrund war die fehlende eindeutige Beweislage zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Trotz der Amtsniederlegung der Testamentsvollstreckerin und angeblicher Aufgabenerledigung konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Testamentsvollstreckung wirklich beendet war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim durch das OLG München, den Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks abzulehnen.
- Keine eindeutige Beweislage für die Beendigung der Testamentsvollstreckung.
- Amtsniederlegung der Testamentsvollstreckerin nicht ausreichend als Nachweis.
- Erforderlichkeit eines neuen Erbscheins oder Nachweis der Offenkundigkeit für die Beendigung der Testamentsvollstreckung.
- Gemeinsame Verfügungsberechtigung von Testamentsvollstreckerin und Erbin nur bei eindeutiger Beendigung der Testamentsvollstreckung möglich.
- Anforderungen an die Form des Nachweises gemäß § 29 GBO wurden nicht erfüllt.
- Streitgegenstand betraf Grundstücksveräußerung und Testamentsvollstreckung.
- Keine Kostenentscheidung im Urteil getroffen.
Testamentsvollstreckervermerk: Hürden bei der Grundstücksveräußerung
Bei der Veräußerung eines Grundstücks, das mit einem Testamentsvollstreckervermerk belastet ist, kommt es häufig zu rechtlichen Herausforderungen. Dieser Vermerk weist darauf hin, dass ein Testamentsvollstrecker für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses verantwortlich ist. Eine reibungslose Grundstücksveräußerung ist daher nur möglich, wenn die Testamentsvollstreckung bereits beendet ist oder der Testamentsvollstrecker seine Zustimmung zur Löschung des Vermerks erteilt. In diesem Zusammenhang kommt es häufig zu komplexen rechtlichen Fragestellungen, die eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen erfordern.
Der Streit um die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 34 Wx 429/14, ging es um die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks bei der Veräußerung zweier Grundstücke. Die Kernfrage drehte sich um die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Löschung dieses Vermerks im Grundbuch, was tief in die Materie des Erbrechts und der Grundstücksveräußerung eintaucht.
Hintergründe des Rechtsstreits
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Verkauf von zwei Grünlandgrundstücken durch die Testamentsvollstreckerin (Beteiligte zu 2) an eine Gemeinde. Die Beteiligte zu 1, als Erbin und Eigentümerin der Grundstücke, hatte der Transaktion zugestimmt. Trotz der Veräußerung und der Zustimmung der Erbin, bestand im Grundbuch ein Testamentsvollstreckervermerk. Die Beteiligten strebten daher die Löschung dieses Vermerks an, was jedoch vom Grundbuchamt abgelehnt wurde. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Testamentsvollstreckerin zum Zeitpunkt der Beurkundung ihr Amt bereits niedergelegt hatte und somit kein ausreichender Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit vorlag.
Juristische Komplexität im Fokus
Die juristische Komplexität des Falls lag in der Frage, ob und wie die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachgewiesen werden kann. Das Grundbuchamt forderte hierfür entweder einen neuen Erbschein, der die Beteiligte zu 1 als uneingeschränkte Alleinerbin ausweist, oder den Nachweis der Freigabe des Grundbesitzes durch den Testamentsvollstrecker. Der Notar legte verschiedene Schriftstücke vor, darunter einen Vermächtniserfüllungsvertrag, in dem die Erledigung aller mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben bestätigt wurde. Dennoch fand das Gericht diese Nachweise nicht ausreichend.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München
Das OLG München wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück. Es begründete dies damit, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um zweifelsfrei die Beendigung der Testamentsvollstreckung zu beweisen. Interessant ist hierbei die juristische Differenzierung zwischen der Niederlegung des Amtes und der Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich. Das Gericht stellte fest, dass aus der Amtsniederlegung nicht automatisch die Beendigung der Testamentsvollstreckung folgt, insbesondere wenn das öffentliche Testament die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vorsieht.
Fazit des Falls
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser rechtlicher Nachweise bei Änderungen im Grundbuch, speziell im Kontext von Testamentsvollstreckungen und Grundstücksveräußerungen. Es zeigt auf, dass die bloße Niederlegung eines Testamentsvollstreckeramtes nicht zwingend die Beendigung der Testamentsvollstreckung impliziert und unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten und eindeutigen Dokumentation.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was ist ein Testamentsvollstreckervermerk und welche Bedeutung hat er im Grundbuch?
Ein Testamentsvollstreckervermerk ist eine formelle Eintragung im Erbschein, die nach Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Der Vermerk dient als öffentlicher Glaubensbeweis und zeigt an, dass eine wirksame Testamentsvollstreckung stattfindet und wer dafür verantwortlich ist.
Im Kontext des Grundbuchs hat der Testamentsvollstreckervermerk eine besondere Bedeutung. Wenn ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet, wird ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk beschränkt die Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlass, insbesondere über Immobilien. Der Testamentsvollstrecker, und nicht der Erbe, kann über Immobilien verfügen, die zum Nachlass gehören.
Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wird gelöscht, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Grundstück vom Testamentsvollstrecker an den Erben übergeben oder an einen Dritten verkauft wurde. Für die Löschung des Vermerks reicht es jedoch nicht aus, dass der Testamentsvollstrecker erklärt, dass er alle Aufgaben erledigt hat. In der Regel muss das Grundbuchamt durch Vorlage eines neuen Erbscheins nachweisen, dass keine Testamentsvollstreckung mehr besteht.
Zusammengefasst dient der Testamentsvollstreckervermerk dazu, die Rolle und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu bestätigen und zu dokumentieren. Im Grundbuch hilft der Vermerk, die Verfügungsgewalt über Immobilien im Nachlass zu klären und zu regeln.
Welche Rolle spielt ein Erbschein bei der Aufhebung von Testamentsvollstreckungen?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge nach dem verstorbenen Erblasser bescheinigt. Bei der Aufhebung von Testamentsvollstreckungen spielt der Erbschein eine wichtige Rolle, da er als Nachweis der Erbfolge und der Beendigung der Testamentsvollstreckung dient.
Die Testamentsvollstreckung endet grundsätzlich mit der Erfüllung aller dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben oder durch andere im Gesetz oder vom Erblasser bestimmte Beendigungstatbestände, wie den Tod des Testamentsvollstreckers oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze durch die Erben. Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund ist ebenfalls möglich.
Um gegenüber dem Grundbuchamt oder anderen Behörden und Institutionen die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich, der keine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung mehr enthält. Dieser Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk dient als öffentliche Urkunde und reicht aus, um das Ende der Testamentsvollstreckung zu belegen. Das Nachlassgericht kann auf Antrag einen solchen Erbschein ausstellen, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist.
In manchen Fällen kann auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit einem Beendigungsvermerk als Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung dienen. Dieses Zeugnis wird vom Nachlassgericht ausgestellt und kann ebenfalls im Rechtsverkehr verwendet werden, um die Beendigung der Testamentsvollstreckung zu dokumentieren.
Zusammenfassend ist der Erbschein ein zentrales Dokument, das nach Beendigung der Testamentsvollstreckung die neue Rechtslage bescheinigt und den Erben ermöglicht, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben und beispielsweise über Nachlassimmobilien zu verfügen.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 429/14 – Beschluss vom 11.12.2014
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 116.228 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist seit 22.7.2013 gemäß dem notariellen Testament vom 28.9.2012 und der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts vom 20.2.2013 als Eigentümerin von Grundbesitz, unter anderem zweier Grünlandgrundstücke, im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält seit 24.9.2013 einen Testamentsvollstreckervermerk.
Mit Vertrag vom 13.1.2014 verkaufte die Beteiligte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin an die Gemeinde A. – Beteiligte zu 3 – aufgrund des von dieser ausgeübten naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts die beiden Grundstücke. Die Parteien erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Gemäß Abschn. 6 der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 als Erbin,
dass sie allen in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen und Erklärungen vollumfänglich zustimmt.
Mit Antrag vom 12.8.2014 – Eingang beim Grundbuchamt am 18.8.2014 – begehrten die Beteiligten (unter anderem) den Vollzug der Auflassung und damit verbunden (§ 16 Abs. 2 GBO) die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 2.10.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht mehr Testamentsvollstreckerin gewesen; sie habe am 8.4.2014 ihr Zeugnis zurückgegeben und ihr Amt für beendet erklärt. Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks setze den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit voraus. Dieser sei zu erbringen entweder durch Vorlage eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als durch Testamentsvollstreckung nicht beschränkte Alleinerbin ausweise, oder durch Freigabe des betroffenen Grundbesitzes durch den Testamentsvollstrecker, dessen Amt bis zur Vollendung der Rechtsänderung (Vollzug der Auflassung an die Gemeinde) bestehen müsse.
Mit Schreiben vom 23.10.2014 hat der vollzugsbeauftragte Notar Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Erbin selbst habe sich entsprechend der Vertragsurkunde allen Erklärungen der Testamentsvollstreckerin angeschlossen. Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt am 28.10. 2014 nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 1 könne als Alleinerbin nicht selbst handeln, da trotz der Amtsniederlegung die Testamentsvollstreckung am Nachlass an sich fortbestehe; zumindest sei kein gegenteiliger Nachweis erbracht worden.
Der Notar hat für die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung noch verschiedene Schriftstücke vorgelegt, so einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 13.1.2014, in dem die Erbin und die Vermächtnisnehmerin bestätigen, dass die mit der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang stehenden Aufgaben vollständig erledigt seien.
II.
Die von sämtlichen Urkundsbeteiligten gegen die versagte Eintragung notariell erhobene Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO; siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20) ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Das Grundbuchamt kann den Testamentsvollstreckervermerk nicht löschen, im Übrigen aber auch nicht die Eigentumsumschreibung vornehmen.
1. Das Grundbuchamt darf bei Auflassung von Grundstücken die Eintragung nur vornehmen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Verfügungsberechtigung des verlierenden Teils. Als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis muss sie grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen (Demharter § 20 Rn. 40; § 19 Rn. 60), zudem muss sie in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Sofern der Grundbesitz infolge wirksamer – entgeltlicher – Veräußerung durch die Testamentsvollstreckerin an die Beteiligte zu 3 aus dem Nachlass ausscheidet (vgl. § 2205 Satz 2 BGB), wäre auch der Testamentsvollstreckervermerk zu löschen, weil er mit Eigentumsübergang unrichtig würde (KG JFG 12, 274/278; BayObLG Rpfleger 1992, 63; Demharter § 52 Rn. 29).
a) Nach dem vorgelegten Schriftverkehr geht die Beteiligte zu 2 davon aus, dass ihr Amt als Testamentsvollstreckerin spätestens seit Anfang April 2014 beendet ist. Sie hat nämlich mit Schreiben vom 8.4.2014 ihr Testamentsvollstreckerzeugnis an das Amtsgericht zurückgereicht. Zu notarieller Urkunde vom 13.1.2014 (“Vermächtniserfüllung“) haben die dort Beteiligten – die Alleinerbin und die Vermächtnisnehmerin – erklärt, dass die Aufgaben der Testamentsvollstreckerin aus dem notariellen Testament und die mit der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang stehenden Aufgaben vollständig erledigt seien. Aufgrund des eingetragenen Vermerks hat das Grundbuchamt aber gemäß § 891 BGB grundsätzlich davon auszugehen, dass Testamentsvollstreckung besteht; dies gilt freilich dann nicht, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die ihre Unrichtigkeit ergeben (Meikel/Böhringer GBO 10. Aufl. § 52 Rn. 41; Demharter § 52 Rn. 17). Ob das hier der Fall ist, kann letzten Endes dahin stehen. Denn wenn Testamentsvollstreckung mangels Aufgabenerledigung noch fortbesteht, kann das Grundbuchamt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beteiligte zu 2 noch die Testamentsvollstreckerin ist. Diese konnte nach § 2226 BGB jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen (§ 2226 Sätze 1 und 2 BGB), etwa indem sie das Amt nicht fortführt und das ihr erteilte Zeugnis zurückgibt (vgl. J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2226 Rn. 3; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2226 Rn. 1), wie dies bereits im April 2014 geschehen ist.
b) Ist aber bereits damals das Testamentsvollstreckeramt der Beteiligten zu 2 beendet gewesen, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch bei Verlust der Verfügungsmacht (der Testamentsvollstreckerin) § 878 BGB anwendbar erscheint (bejahend Palandt/Bassenge § 878 Rn. 11; Wagner ZfIR 2009, 345/348; Mensch ZNotP 2014, 384; LG Mönchengladbach RNotZ 2010, 540 mit zust. Anm. Schüller; siehe auch BayObLG ZEV 1999, 67 mit Anm. Reimann; Demharter § 19 Rn. 62). Denn der Antrag auf Eintragung der Auflassung ist erst am 12.8.2014 gestellt worden und am 18.8.2014 beim Grundbuchamt eingegangen.
c) Außer Frage steht – worauf der Notar in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat -, dass Testamentsvollstreckerin und Alleinerbin gemeinsam verfügen können; dies ist stets zulässig (BGHZ 40, 115; 57, 84; Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30). So wäre bei Beendigung der Testamentsvollstreckung mit dann unbeschränkter Verfügungsberechtigung der Erbin deren Zustimmungserklärung gemäß Abschn. 6 der Urkunde vom 13.1.2014 wohl ausreichend, weil es genügt, wenn ein (im Eintragungszeitpunkt) Nichtberechtigter mit Einwilligung des (im Eintragungszeitpunkt) Berechtigten die Erklärung abgegeben hat (vgl. BayObLGZ 1960, 456/461). Dies setzt hier jedoch voraus, dass die Beteiligte zu 1 tatsächlich die Berechtigte ist, also die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet ist (was aber gerade nicht feststeht; siehe zu 2.). Dafür, dass bei fortbestehender Testamentsvollstreckung der gegenständliche Grundbesitz an die Erbin freigegeben (§ 2217 BGB), damit aus der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden und die Erbin diesbezüglich nun unbeschränkt verfügungsberechtigt wäre, ist nichts ersichtlich.
2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung – was auch die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks wegen Unrichtigkeit zur Folge hat – ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Es genügt nicht etwa, dass der Testamentsvollstrecker allein oder gemeinsam mit dem Erben die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bewilligt (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 67; Demharter § 52 Rn. 27; DNotI-Report 2001, 21/22).
a) Die Amtsniederlegung der als Testamentsvollstreckerin bestellten Rechtsanwältin H. (§ 2226 BGB) stellt, unabhängig von der durch das vorgelegte Schriftstück nicht gewahrten Form des § 29 GBO, keinen geeigneten Nachweis dar. Das öffentliche Testament regelt in Abschn. III. 4. – 3. Abs. – den Wegfall des ernannten Testamentsvollstreckers dergestalt, dass in diesem Fall das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt (vgl. § 2200 BGB). Unterscheidet man, wie zutreffend (OLG Hamm Rpfleger 1958, 15/16; OLG-Report 2001, 21/22), zwischen Niederlegung des Amtes und Beendigung der Testamentsvollstreckung, so kann aus der Niederlegung, auch wenn sie mit der Aufgabenerledigung erklärt wird, grundbuchverfahrensrechtlich nicht bewiesen werden, dass die Testamentsvollstreckung tatsächlich nicht mehr besteht.
b) Amtserledigung tritt darüber hinaus durch Aufgabenerledigung ein (vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 73 unter gg; DNotI-Report a. a. O.). Nachgewiesen werden kann das Erlöschen der Testamentsvollstreckung als Ganzes gegenüber dem Grundbuchamt entweder, und üblicherweise, durch einen neuen Erbschein (OLG Hamm OLGZ 1983, 59; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3473; Weidlich MittBayNot 2006, 390/391) – solcher liegt hier nicht vor – oder durch Offenkundigkeit (vgl. DNotI-Report 2001, 21/22 f.).
c) Offenkundigkeit kann der Senat nicht feststellen. Das Vermächtnis, dessen Erfüllung der Testamentsvollstrecker als wesentliche Aufgabe zu bewirken hat, besteht offenbar aus einer Eigentumswohnung sowie deren Mobiliar (“insbesondere Hausrat und Mobiliar“ – mit bestimmten Ausnahmen). Insoweit handelt es sich bei den festgehaltenen Erklärungen in der Urkunde vom 13.1.2014 betreffend die Vermächtniserfüllung um bloße Wissenserklärungen, die den tatsächlichen Umstand der Erlöschens nicht ausreichend belegen. Es sind strenge Anforderungen zu stellen; denn oftmals verbleiben über die eigentliche Abwicklung hinaus noch Restaufgaben (Weidlich MittBayNot 2006, 390/391), so dass etwa der Umstand, dass das Eigentum an der Wohnung nach Umschreibung auf die Vermächtnisnehmerin übergegangen ist, nicht genügt. Zudem hat nach dem Willen der Erblasserin die Testamentsvollstreckerin zwar – zuvörderst – die Aufgabe, „die angeordneten Vermächtnisse“ zu erfüllen, jedoch darüber hinaus auch „die sonstigen Verfügungen und Auflagen“. Dazu gehören Regelungen zur Bestattung – namentlich zum Bestattungsort -, ferner zur Tragung der Todesfallkosten (Abschn. III. 5.). Die Erklärungen der Beteiligten hierzu lassen es ohne weitere Ermittlungen – zu denen das Grundbuchamt nicht befugt ist – nicht zu, das Erlöschen als nachgewiesen zu erachten (vgl. Weidlich a. a. O.).
d) Soweit erwogen wird, in bestimmten Fällen auch eine Erklärung des Testamentsvollstreckers in der Form des § 29 GBO genügen zu lassen, dass alle (Rest-) Aufgaben erfüllt sind (Weidlich MittBayNot 2006, 390/392), wäre die auszugsweise vorgelegte Urkunde vom 13.1.2014 (“Vermächtniserfüllung“; dort unter f. 1 – S. 10 – ) ungenügend, weil die dortige Erklärung schon nicht erkennen lässt, ob es sich überhaupt um eine eigenständige Erklärung der Testamentsvollstreckerin – oder nur um solche von Erbin und Vermächtnisnehmerin – handelt. Ihr mangelt es insoweit an Eindeutigkeit, darüberhinaus an Bestimmtheit.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der festgesetzte Geschäftswert (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) bemisst sich nach dem Wert des gegenständlichen Grundbesitzes, der sich aus dem Kaufpreis ergibt (§ 36 Abs. 1, §§ 46, 47 Satz 1 GNotKG).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).