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Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts – Voraussetzungen

Ein historisches Bauverbot aus dem Jahr 1927 sorgt für juristischen Ärger: Ein Eigentümer in München scheitert mit dem Versuch, die über 90 Jahre alte Grunddienstbarkeit von seinen Grundstücken löschen zu lassen. Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Löschung nicht möglich sei, da die begünstigte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist und der Wegfall des einstigen Vorteils für die Reichsbahn nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • In dem Fall geht es um die Frage, ob bestimmte Bauverbote in Grundbüchern gelöscht werden können.
  • Die Bauverbote betreffen Grundstücke, die in den 1920er Jahren im Zusammenhang mit einer bahneigenen Strecke eingetragen wurden.
  • Antragsteller möchten die Bauverbote löschen lassen, da die bahneigene Strecke inzwischen aufgegeben wurde und sie keinen Vorteil mehr für die betroffenen Grundstücke sehen.
  • Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab, da es einer besonderen Eintragungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf, die im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.
  • Das Gericht entschied, dass die Beschwerde der Antragsteller unbegründet ist, weil keine ausreichende rechtliche Befugnis seitens der Antragsteller besteht und die Unrichtigkeit der Eintragung nicht nachgewiesen wurde.
  • Der Vorteil, den die Dienstbarkeit für die bahneigene Strecke gebracht haben soll, wurde nicht ausreichend nachgewiesen.
  • Die Eintragung und Löschung von Rechten im Grundbuch setzt voraus, dass die eingetragene GbR im Gesellschaftsregister vorgetragen ist, was in diesem Fall nicht gegeben war.
  • Die Entscheidung des Gerichts betont die Wichtigkeit des Nachweises von Vorteilen beim Bestehen von Grunddienstbarkeiten sowie die Einhaltung von Registrierungsobliegenheiten.
  • Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass Eigentümer weiterhin mit bestehenden Bauverboten leben müssen, es sei denn, sie erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für deren Löschung.
  • Dies unterstreicht die Bedeutung der rechtlichen Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Eintragungen im Grundbuch, insbesondere bei Grunddienstbarkeiten.

Aktueller Fall: Herausforderungen und Voraussetzungen bei der GbR-Löschung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine beliebte Rechtsform für kleinere Unternehmen und Personengesellschaften. Sie zeichnet sich durch ihre Flexibilität und einfache Handhabung aus, bietet jedoch auch rechtliche Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Löschung im Handelsregister geht. Eine Löschung der GbR setzt verschiedene Voraussetzungen voraus, wie etwa die Zustimmung aller Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und die Einreichung eines Löschungsantrags.

Die Auflösung einer GbR kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, sei es durch einvernehmliche Entscheidungen der Gesellschafter oder durch andere rechtliche Umstände. Dabei müssen die rechtlichen Anforderungen an die Löschung beachtet werden, um mögliche Haftungsrisiken und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Folgenden wird ein aktueller Fall vorgestellt, der sowohl die Voraussetzungen als auch die Herausforderungen bei der Löschung einer GbR veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Bauverbot im Grundbuch: Eigentümer scheitert mit Löschungsantrag

Löschung von Bauverbot im Grundbuch
Die Löschung eines Bauverbots im Grundbuch scheiterte am fehlenden Nachweis der erforderlichen Rechtsgrundlage und der fehlenden Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. (Symbolfoto: mystic gen.)

Die notariell beantragte Löschung eines seit 1927 im Grundbuch eingetragenen Bauverbots ist vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen worden. Der Eigentümer zweier Flurstücke hatte versucht, die auf seinen Grundstücken lastende Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch entfernen zu lassen.

Historisches Bauverbot zugunsten der Reichsbahn

Die Grunddienstbarkeit wurde am 16. November 1927 eingetragen und untersagt jegliche Bebauung auf den betroffenen Flurstücken. Das Bauverbot wurde damals zugunsten eines bahneigenen Grundstücks bestellt, das sich heute im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befindet. Diese GbR hatte über ihre beiden Gesellschafter einer Löschung des Bauverbots zugestimmt.

Formale Hürden bei der Löschung

Das Grundbuchamt lehnte den Löschungsantrag zunächst ab, da die GbR als Eigentümerin des begünstigten Grundstücks nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Nach der seit Januar 2024 geltenden Rechtslage ist eine solche Registrierung vor Grundbucheintragungen zwingend erforderlich. Der Notar argumentierte daraufhin, diese Vorschrift sei bei der Löschung eines Rechts nicht anwendbar.

Rechtliche Begründung des OLG München

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die Richter stellten klar, dass auch für die Löschung eines Rechts die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister notwendig ist. Eine Ausnahme von dieser Regel sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Fehlender Nachweis der Rechtsgrundlage

Zudem scheiterte der Löschungsantrag daran, dass der Wegfall des Vorteils für das begünstigte Grundstück nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Zwar war die ursprüngliche Bahntrasse inzwischen aufgegeben worden, jedoch konnte nicht zweifelsfrei belegt werden, dass das Bauverbot ausschließlich dem Bahnbetrieb diente. Die räumliche Entfernung von etwa 200 Metern zwischen den Grundstücken reichte dem Gericht als Begründung nicht aus. Auch die Löschungsbewilligung der GbR konnte den erforderlichen Nachweis nicht ersetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfordert seit 2024 zwingend die vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister – auch wenn diese GbR nur als Berechtigte eingetragen ist und die Löschung selbst bewilligt. Ein Wegfall des ursprünglichen Vorteils einer Grunddienstbarkeit muss zudem zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit, dass der ursprüngliche Zweck entfallen ist, reicht nicht aus.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer sollten Sie bei der Löschung von Bauverboten oder anderen Grunddienstbarkeiten besonders sorgfältig vorgehen, wenn eine GbR auf der berechtigten Seite steht. Selbst wenn die GbR der Löschung zustimmt, müssen Sie darauf achten, dass diese vorher im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wollen Sie ein altes Bauverbot löschen lassen, reicht es nicht aus zu argumentieren, der ursprüngliche Zweck sei weggefallen – Sie müssen dies eindeutig nachweisen können. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen und alle erforderlichen Nachweise zu sammeln, bevor Sie einen Löschungsantrag stellen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Bauverbot im Grundbuch und welche rechtlichen Auswirkungen hat es?

Ein Bauverbot im Grundbuch stellt eine Grunddienstbarkeit dar, die die bauliche Nutzung eines Grundstücks entweder vollständig untersagt oder bestimmte Beschränkungen für die Bebauung festlegt. Diese Dienstbarkeit ist an das Grundstück gebunden und geht bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über.

Rechtliche Grundlagen und Wirkung

Die Eintragung eines Bauverbots erfolgt im Grundbuch als Grunddienstbarkeit und wird als Unterlassungsdienstbarkeit nach § 1018 BGB klassifiziert. Wenn Sie ein Grundstück mit einem eingetragenen Bauverbot erwerben, sind Sie als neuer Eigentümer an diese Beschränkung gebunden, da das Recht nicht an den ursprünglichen Eigentümer, sondern an das Grundstück selbst geknüpft ist.

Arten von Bauverboten

Bauverbote können in verschiedenen Formen auftreten:

  • Ein generelles Bauverbot, das jegliche Bebauung untersagt
  • Eine Baubeschränkung, die nur bestimmte Arten der Bebauung zulässt
  • Ein teilweises Bauverbot, das sich auf bestimmte Grundstücksbereiche beschränkt

Bedeutung für die Grundstücksnutzung

Ein Bauverbot hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Es kann dazu führen, dass geplante Bauvorhaben nicht oder nur eingeschränkt realisiert werden können. Die Beschränkung wirkt sich auch auf die Bewertung und Beleihung des Grundstücks aus.

Änderung oder Löschung

Eine Änderung oder Löschung des Bauverbots ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei sehr alten Bauverboten kann unter Umständen eine Löschung erfolgen, wenn der ursprüngliche Zweck der Grunddienstbarkeit nicht mehr feststellbar ist. In manchen Fällen kann auch die Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach dreißig Jahren eine Rolle spielen.


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Welche Voraussetzungen müssen für die Löschung eines Bauverbots im Grundbuch erfüllt sein?

Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Bauverbots müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Grundlage bildet der § 1028 BGB, der das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit regelt.

Erlöschen durch Verjährung

Ein Bauverbot kann durch Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs erlöschen. Die Verjährungsfrist beträgt dabei 30 Jahre. Wenn Sie als Eigentümer eines belasteten Grundstücks nachweisen können, dass eine Bebauung über diesen Zeitraum geduldet wurde, können Sie die Löschung des Bauverbots verlangen.

Umfang der Löschung

Die Löschung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, in dem die bestehende Bebauung mit dem Bauverbot in Widerspruch steht. Wenn Sie beispielsweise ein Gebäude mit drei Stockwerken über 30 Jahre unterhalten haben, erlischt das Bauverbot nur in Bezug auf diese konkrete Bebauungshöhe und -fläche.

Formelle Anforderungen

Um die Löschung zu erwirken, benötigen Sie:

  • Eine Löschungsbewilligung der Berechtigten der Grunddienstbarkeit
  • Einen Nachweis über die Verjährung des Beseitigungsanspruchs
  • Einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB

Besondere Konstellationen

Der Löschungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn das ursprüngliche Gebäude nicht mehr existiert. Entscheidend ist allein der Eintritt der Verjährung während des Bestehens der baulichen Anlage. Die Grunddienstbarkeit erlischt dabei nur in dem Umfang, in dem der Baukörper mit ihr in Widerspruch stand.


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Wie läuft das Verfahren zur Löschung eines Bauverbots konkret ab?

Das Verfahren zur Löschung eines Bauverbots beginnt mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Der Antrag muss eine detaillierte Begründung enthalten, warum kein öffentliches und privates Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Bauverbots besteht.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Lageplan des Grundstücks
  • Nachweis der Eigentümerstellung
  • Detaillierte Begründung für den Wegfall des öffentlichen Interesses

Behördliche Prüfung

Die Bauaufsichtsbehörde führt nach Eingang des Antrags eine umfassende Prüfung durch. Dabei wird untersucht, ob tatsächlich kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Bauverbots besteht. Die Behörde führt eine Anhörung aller Beteiligten durch, insbesondere derjenigen, die durch die Baulast begünstigt sind.

Entscheidung und Umsetzung

Nach positiver Prüfung erteilt die Behörde die Löschungsbewilligung. Die Löschung wird im Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa drei Monate, kann aber je nach Komplexität des Falls und Arbeitsbelastung der Behörde variieren.

Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Eintragung des Bauverbots grundlegend geändert haben, erhöht dies die Chancen auf eine erfolgreiche Löschung. Die bloße Zustimmung des Begünstigten reicht jedoch für eine Löschung nicht aus.


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Welche besonderen Regeln gelten bei der Löschung von Bauverboten zugunsten einer GbR?

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie bei der Löschung eines Bauverbots zugunsten einer GbR zwei zentrale Aspekte beachten: Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und die korrekte Bezeichnung der GbR im Grundbuch.

Voraussetzungen für die Löschung

Wenn Sie ein Bauverbot löschen möchten, das zugunsten einer GbR eingetragen ist, muss die GbR zunächst im neuen Gesellschaftsregister eingetragen sein. Dies gilt für alle Änderungen an im Grundbuch eingetragenen Rechten einer GbR, einschließlich der Löschung von Bauverboten.

Verfahrensablauf

Der Löschungsantrag muss die GbR mit ihrer korrekten Registrierung bezeichnen. Dabei sind anzugeben:

  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Gesellschaftsregisterblattnummer

Ausnahmen für Altfälle

Wenn das Bauverbot bereits vor 2024 im Grundbuch eingetragen wurde, genießt es Bestandsschutz. Die Löschungsbewilligung kann in diesem Fall noch nach altem Recht durch alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter erfolgen. Sobald die GbR jedoch im Gesellschaftsregister eingetragen ist, muss ihre Bezeichnung im Grundbuch an die neuen Vorgaben angepasst werden.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung eines Löschungsantrags zur Verfügung?

Bei Ablehnung eines Löschungsantrags können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids.

Formelle Voraussetzungen

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Fehlt in der Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Gerichtlicher Rechtsweg

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht Ihnen der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Besondere Konstellationen

Bei einer GbR müssen Sie beachten, dass nach ihrer Löschung aus dem Register besondere Anforderungen an die Vertretungsbefugnis bestehen. Ein ehemaliger Liquidator kann die Löschungsbewilligung nicht mehr durch einen Handelsregisterauszug nachweisen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht erforderlich.

Alternative Vorgehensweisen

Wurde die Ablehnung von einer privatrechtlichen Stelle ausgesprochen, können Sie statt des Widerspruchs ein Überprüfungsverfahren einleiten. Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb eines Monats bei der ablehnenden Stelle gestellt werden. Diese hat dann ihrerseits einen Monat Zeit, ihre Entscheidung zu überdenken.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit bezeichnet ein Recht, das zugunsten eines bestimmten Grundstücks besteht und eine Beschränkung des Eigentümers eines anderen Grundstücks bewirkt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bauverbot, das verhindert, dass auf dem belasteten Grundstück gebaut wird, um einem anderen Grundstück einen Vorteil zu verschaffen. Diese Rechte sind im Grundbuch eingetragen und können nur unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der die Regelungen über dienende Grundstücke und die damit verbundenen Rechte erhält.


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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Rechtsform für die Gründung einer Personengesellschaft in Deutschland, die von mindestens zwei Personen betrieben wird. Sie zeichnet sich durch die einfache vertragliche Regelung aus und wird häufig für kleinere Unternehmen gewählt. Im Kontext des Textes ist wichtig, dass die GbR nicht automatisch ins Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragen wird, was jedoch seit Januar 2024 für bestimmte rechtliche Handlungen, wie die Eintragung im Grundbuch, notwendig ist. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 705 ff. BGB.


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Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Gesellschaften, die bestimmten Rechtsformen entsprechen, eingetragen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für bestimmte rechtliche Handlungen. Seit 2024 ist auch für die Eintragung von Rechten im Grundbuch bei Grundstücken, die einer GbR gehören, die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich. Dieses Register dient der Transparenz und der rechtlichen Absicherung bei gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.


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Löschungsantrag

Ein Löschungsantrag ist ein formeller Antrag, der gestellt wird, um eine bestehende Eintragung im Grundbuch zu entfernen. Hierbei müssen bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt sein, wie die Zustimmung der betroffenen Parteien oder das Fehlen eines berechtigten Interesses an der fortbestehenden Eintragung. Im Fall des Textes wurde der Antrag durch den Eigentümer gestellt, um die grundbuchrechtliche Eintragung des Bauverbots aufzuheben, wurde jedoch abgelehnt, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.


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Vorteil des begünstigten Grundstücks

Dieser Begriff bezieht sich auf den Nutzen, den das begünstigte Grundstück durch eine Grunddienstbarkeit, wie etwa ein Bauverbot, erhält. Im beschriebenen Fall ist der Vorteil nicht klar definiert, was zu Schwierigkeiten bei der Löschung führte. Gesetzlich gesehen muss dieser Vorteil nachweisbar und überwiegend sein, damit eine Grunddienstbarkeit gerechtfertigt bleibt. Eine klare Beweisführung für das Fortbestehen oder den Wegfall dieses Vorteils ist oft entscheidend für die Durchsetzung oder Aufhebung solcher Eintragungen im Grundbuch.


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Notar

Ein Notar ist eine amtlich bestellte Person, die für die Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften zuständig ist. Notare sind besonders im Bereich des Immobilienrechts wichtig, da viele Geschäfte der notariellen Beurkundung bedürfen, wie etwa die Beantragung von Änderungen im Grundbuch. Im hier beschriebenen Fall hat der Notar den Löschungsantrag gestellt, welcher jedoch aufgrund formeller und rechtlicher Anforderungen abgelehnt wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Abs. 2 GBO: Diese Vorschrift regelt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor der Verfügung über Rechte im Grundbuch eine Voreintragung im Gesellschaftsregister benötigen. Damit wird sichergestellt, dass die rechtlichen Vertretungsbefugnisse der GbR ordnungsgemäß dokumentiert sind, bevor sie in das Grundbuch eingreifen kann. In dem vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Löschung der Bauverbote abgelehnt, da die GbR nicht zuvor im Register eingetragen war, was die Rechtswirksamkeit ihrer Anträge in Frage stellte.
  • § 1019 BGB: Nach dieser Norm kann eine Grunddienstbarkeit nur bestehen, wenn sie dem herrschenden Grundstück einen Vorteil bietet. Die Regelung stellt sicher, dass eine Dienstbarkeit nicht ohne Nutzen für das dienende Grundstück bestehen bleiben kann. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück aufgrund der Verlegung der Eisenbahnlinie entfallen sei, was zur Diskussion über die Löschbarkeit der Dienstbarkeit führte.
  • § 1026 BGB: Hier wird festgelegt, dass bei der Teilung eines Grundstücks die Teile von einer Dienstbarkeit befreit sind, wenn sie nicht mehr vom Ausübungsbereich betroffen sind. Diese Norm ist entscheidend, um die Freistellung von lastenbelasteten Grundstücken zu regeln. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht belegt werden, dass die Flurstücke tatsächlich geteilt oder der Ausübungsbereich hinfällig war, weshalb der Antrag auf pfandfreie Abschreibung nicht genehmigt wurde.
  • § 22 GBO: Diese Vorschrift befasst sich mit der Löschung von Rechten im Grundbuch und der Notwendigkeit, einen Unrichtigkeitsnachweis zu führen. Die Norm ist wichtig, um sicherzustellen, dass nur Rechte in das Grundbuch eingetragen werden, die auch tatsächlich existieren oder noch wirksam sind. Der vorliegende Fall zeigt die Anforderungen auf, die erfüllt sein müssen, um die Löschung der Bauverbote zu beantragen, da der Nachweis der Nicht-Existenz der Dienstbarkeit nicht ausreichend erbracht wurde.
  • Art. 229 § 21 EGBGB: Diese Regelung enthält Bestimmungen über den Übergang von Rechtsvorschriften und deren Verhältnis zum Grundbuchrecht. Sie stellt klar, dass, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks einer Löschung zustimmt, in bestimmten Fällen von der Notwendigkeit der Voreintragung einer GbR im Register abgesehen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass trotz der Zustimmung des Eigentümers die formalen Anforderungen gemäß GBO nicht erfüllt waren, was zu der Ablehnung des Löschungsantrags führte.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 234/24 e – Beschluss vom 08.10.2024


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