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Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 271/19 – Beschluss vom 21.10.2019

Die Beschwerden der Beteiligten vom 03.09.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Aachen vom 22.08.2019 – FO-5818-25 – werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die A B.V. war Eigentümerin des im Rubrum aufgeführten Grundbesitzes. Über ihr Vermögen wurde 2015 das Insolvenzverfahren in den Niederlanden eröffnet. Die Antragsteller sind als Insolvenzverwalter (Curator) bestellt worden. Am 18.08.2015 trug das Amtsgericht – Grundbuchamt – Insolvenzvermerke in die o. a. Wohnungsgrundbücher ein.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2019 haben die Insolvenzverwalter den im Rubrum aufgeführte Grundbesitz an die Eheleute B veräußert. In dem notariellen Vertrag haben sie u. a. auch die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und lfd. Nr. 7 eingetragenen Rechte bewilligt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 20.03.2019.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und 7 der im Rubrum aufgeführten Wohnungsgrundbücher eingetragenen Insolvenzvermerke beantragt. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Aachen hat den Antrag mit Beschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen mit der Begründung, eine Löschung des Insolvenzvermerks sei nur auf Ersuchen des deutschen Insolvenzgerichts zulässig. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 03.09.2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 18.09.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die Beschwerden sind nach §§ 71 ff. GBO zulässig.

Der Schriftsatz des Notars vom 03.09.2019 ist entgegen der in dem am 18.09.2019 erlassenen Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck kommenden Auffassung des Grundbuchamts dahin auszulegen, dass die Beschwerden nicht in eigenem, sondern im Namen der Beteiligten zu 1) und 2), die zudem entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und der missverständlichen Formulierung des Notars in dem Schriftsatz vom 26.03.2019 „beantrage ich“, auch Antragsteller sind, erhoben werden sollen. Wenn – wie hier – der einen Antrag einreichende Notar im Rahmen der (vermuteten) Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ist grundsätzlich der Antragsberechtigte und nicht der Notar persönlich als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich – wie hier – nicht aus einer ausdrücklichen Angaben oder aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. statt aller nur Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20). Dafür, dass der Antrag nicht in eigenem Namen des Notars gestellt worden ist, spricht bereits der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis, dass die Kosten der Löschung der Rechte der Verkäufer, mithin vorliegend die Beteiligten zu 1) und 2) tragen. Der ausländische Insolvenzverwalter ist gem. § 71 GBO gegen die eine Löschung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes auch beschwerdebefugt.

2.

In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Aachen von C Blättern 5xx8, 5xx6, 5xx2, 5xx6, 5xx7, 5xx8, 5xx9, 5xx9, 5xx0, 5xx1, 5xx2, 5xx3, 5xx4 und 5xx5 jeweils eingetragenen Insolvenzvermerke zu löschen. Hinsichtlich der in dem Grundbuch Blatt 5xx2 und Blatt 5xx9 jeweils eingetragenen Insolvenzvermerke fehlt es bereits an einem entsprechenden Löschungsantrag sowie an einer diesbezüglichen Bewilligung der Insolvenzverwalter. Der Antrag vom 26.03.2019 bezieht sich ausschließlich auf die Löschung der in Abt. II Nr. 6 bzw. Nr. 7 jeweils eingetragenen Rechte. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zudem unter V. Nr. 3 der notariellen Urkunde vom 5. Juli 2018 (Urkundenrollen-Nr. 1xx5/2018) lediglich die Löschung der in den vorgenannten Grundbüchern eingetragenen Rechte in Abt. II Nr. 6 bzw. Nr. 7 bewilligt. Im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von C Blatt 5xx2 ist der Insolvenzvermerk indes in Abt. II Nr. 9 und im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von C Blatt 5xx9 in Abt. II Nr. 8 eingetragen.

Zudem können – entgegen der in dem Vermerk der Grundbuchrichterin vom 27.05.2019 zum Ausdruck kommenden Auffassung und der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Insolvenzverwalter – die jeweils eingetragenen Insolvenzvermerke nicht auf Antrag des Insolvenzverwalters gelöscht werden.

Vorliegend findet gem. Art. 84 Abs. 2 EuInsVO n.F. auf das am 27.05.2015 eröffnete Insolvenzverfahren über die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft und damit auf das Eintragungsverfahren noch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.05.2000 (EuInsVO a.F.) und die auf nationaler Ebene durch Art. 102 EGInsO näher geregelten Durchführungsbestimmungen Anwendung. Diese Vorschriften sind auch maßgebend für die im Falle der Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitglied der Europäischen Union bei inländischem Grundvermögen in das deutsche Grundbuch einzutragenden Insolvenzvermerke.

Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO sieht für den Anwendungsbereich der EuInsVO eine Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch durch das Grundbuchamt auf Antrag eines ausländischen Insolvenzverwalters nur unter Zwischenschaltung des örtlich zuständigen Insolvenzgericht vor (vgl. nur K/P/B/Kemper, InsO, Stand August 2019, EGInsO Art. 102 § 6 Rn.  2; Pannen/Riedemann, NZI 2004, 301, 304). Entsprechend trägt das Grundbuchamt den Insolvenzvermerk nur auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein. Der von einem ausländischen Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat seinen Antrag an das nach Art. 102 § 1 InsO zuständige Insolvenzgericht zu richten. Dieses ist gem. Art. 102 § 1 Abs. 3 S. 1 EGInsO das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist (K/P/B/Kemper, InsO, Stand August 2019, EGInsO Art. 102 § 6 Rn. 3). Die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des Insolvenzvermerks, insbesondere der rechtlichen Qualifikation und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie seiner Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners obliegt allein dem Insolvenzgericht, dessen Entscheidung für das Grundbuchamt bindend ist (AG Duisburg, NZI 2010, 199).

Dies dient der Entlastung der Registergerichte und damit auch des Grundbuchamts vor der Prüfung der Anerkennung des im Bereich der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens (Regierungsentwurf zu Art. 102 § 6, BT-Drs. 15/16, S. 16). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich bei den Insolvenzgerichten ein gewisser Sachverstand über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren bildet und diese Gerichte deshalb besonders in der Lage sind, die Voraussetzungen für die Eintragung des Insolvenzvermerks zu prüfen (BT-Drs. 15/16, S. 15 f.). Für den ausländischen Insolvenzverwalter ist diese Konzeption insofern vorteilhaft, als er sich lediglich an eine Stelle wenden muss, die alle Registereintragungen veranlasst. Widersprechende Entscheidung über die Eintragung werden so vermieden (BT-Drs. 15/16, S. 16; Pannen/Riedemann, NZI 2004, 301, 304). Entsprechend schließt Art. 102 § 6 Abs. 1 S. 3 EGInsO die Anwendung des § 32 Abs. 2 S. 2 InsO und damit die Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung durch den Insolvenzverwalter ausdrücklich aus.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats nicht nur für die Eintragung eines Insolvenzvermerks, sondern auch für dessen Löschung. Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines Vermerks unter der Rubrik „Löschungen“ in derselben Abteilung wie der zu löschende Insolvenzvermerk (vgl. Jaeger/Schilken, InsO, 2004, § 32 Rn. 43; MüKoInsO/Busch, 4. Auflage 2019, § 32 Rn. 87). Für das Verfahren des Grundbuchamtes gelten die Regeln zur Eintragung des Insolvenzvermerks entsprechend (vgl. MüKoInsO/Busch, 4. Auflage 2019, § 32 Rn. 88 für § 32 InsO). Damit bedarf es keines Rückgriffs auf eine entsprechende Anwendung des § 346 Abs. 2 S. 3 InsO. Vielmehr folgt die Notwendigkeit, den Löschungsantrag an das deutsche Insolvenzgericht zu richten, damit dieses das Grundbuchamt um eine entsprechende Löschung ersucht, unmittelbar aus Art. 102 § 6 EGInsO.

Geht man mit dem Grundbuchamt davon aus, dass Art. 102 § 6 EGInsO keine ausdrückliche Regelung enthält, wie zu verfahren ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind, ist entsprechend den Ausführungen des OLG Dresden (ZIP 2010, 2108 mit Anmerkung Cranshaw, jurisPR-InsR 21/2010 Anm. 2) § 346 Abs. 2 S. 3 InsO heranzuziehen (aA Vallender, EuInsVO, Art. 102c § 8 EGInsO, der auf eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 S. 1 InsO abstellt). Die §§ 343 ff. InsO finden ergänzende Anwendung, soweit weder die EuInsVO noch die Ausführungsbestimmungen in Art. 102 EGInsO Sondervorschriften enthalten (BT-Drs. 15/15, S. 12; Pannen/Riedemann, NZI 2004, 321). Auch bei Anwendung des § 346 Abs. 2 S. 3 InsO bedarf es zur Löschung des Insolvenzvermerks eines diesbezüglichen Ersuchens des Insolvenzgerichts.

Unerheblich ist es, dass vorliegend das Grundbuchamt bei der Eintragung des Insolvenzvermerks diese Grundsätze nicht beachtet und den Vermerk unter Verstoß gegen die gesetzliche Regelung eingetragen hat. Auf jeden Fall muss im Rahmen der Löschung der Weg über das Insolvenzgericht beschritten werden.

III.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 EUR

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