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Löschung einer Vormerkung im Grundbuch: Was bei gelöschten Firmen gilt

Seit Jahrzehnten blockiert eine gelöschte Firma das eigene Grundstück, obwohl das Unternehmen wegen Vermögenslosigkeit längst aus dem Handelsregister verschwunden ist. Fraglich ist nun, ob eine bloße E-Mail genügt, um die starren bürokratischen Hürden für die Löschung der uralten Sicherungshypothek zu Fall zu bringen.
Förmlicher Grundbuchauszug mit scharfem Fokus auf eine Hypothekeneintragung in der Währung DM.
Veraltete Grundbucheinträge in DM erlöschen nicht automatisch durch eine Firmenlöschung und erfordern weiterhin formelle Bewilligungen oder Urteile. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 38/24 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 29.07.1994
  • Aktenzeichen: Nicht angegeben
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Firmen, Abwickler

Eigentümer können Vormerkungen gelöschter Firmen nur mit förmlichem Antrag und Bewilligung aus dem Grundbuch entfernen.
  • Löscht das Handelsregister eine Firma, bleiben ihre Rechte im Grundbuch trotzdem bestehen.
  • Eigentümer müssen Löschungsanträge schriftlich oder zur Niederschrift beim Grundbuchamt einreichen.
  • Eine einfache E-Mail reicht für die Löschung im Grundbuch rechtlich nicht aus.
  • Das Amt fordert eine Erlaubnis des Berechtigten oder ein Urteil gegen die Firma.
  • Trotz Firmenlöschung können Vertreter der Firma weiterhin alte Rechte geltend machen.

Wie beantrage ich die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch?

Ein Grundstückseigentümer wollte eine jahrzehntealte Altlast aus seinen Immobilienunterlagen entfernen lassen. Im dritten Teil seines Wohnungsgrundbuchs befand sich unter der laufenden Nummer vier ein störender Eintrag: Eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf eine Sicherungshypothek. Diese war mit einem historischen Nennwert von 17.882,29 DM beziffert. Die Grundlage für diese Blockade bildete eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juli 1994 (Geschäftsnr. 26 C 167/94).

Nach fast drei Jahrzehnten sah der Eigentümer nun seine Chance gekommen. Er hatte bei einer Recherche herausgefunden, dass die eingetragene Gläubigerin – eine Firma – bereits am 4. Mai 2015 aus dem Handelsregister gelöscht worden war. Der Grund hierfür war eine behördlich festgestellte Vermögenslosigkeit. Der Mann ging davon aus, dass ein Unternehmen, das rechtlich nicht mehr existiert, auch keine Rechte mehr an seinem Grundstück halten kann. Daraufhin schickte er eine formlose E-Mail an die Behörde und bat darum, den alten Eintrag einfach auszutragen.

Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Mannheim spielte bei diesem unkomplizierten Vorgehen jedoch nicht mit. Mit einer Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 (Az. MAN011 GRG 388/2024) stoppte die Behörde das Vorhaben abrupt. Die Beamten verlangten einen formgerechten Antrag und strikte juristische Nachweise. Der Eigentümer wollte diese bürokratischen Hürden nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein, die schließlich auf dem Tisch des Oberlandesgerichts Karlsruhe landete.

Infografik: Ein Flussdiagramm zeigt den korrekten juristischen Ablauf zur Löschung einer Grundbuch-Vormerkung bei einer bereits im Handelsregister gelöschten Firma. Der falsche Weg (formlose E-Mail ans Grundbuchamt) wird als fehlerhaft dargestellt. Der richtige Weg führt über drei Schritte: 1. Registergericht (Bestellung eines Nachtragsliquidators), 2. Einigung oder Zivilklage zur Erlangung der Löschungsbewilligung, 3. Grundbuchamt (formgerechter Antrag). Eine Box warnt, dass das Grundbuchamt nur formelles Recht und keine Verjährungen prüft.
Schritt für Schritt zur Löschung: Warum der direkte Weg beim Grundbuchamt scheitert und wie Sie stattdessen rechtssicher vorgehen müssen. Infografik: KI

Welche Nachweise fordert das Grundbuchamt für eine Löschung?

Wer Änderungen in den amtlichen Registern für Grundstücke herbeiführen möchte, bewegt sich im streng regulierten Bereich des formellen Rechts. Das Grundbuchamt pochte in seiner Entscheidung auf die Einhaltung der Grundbuchordnung, kurz GBO. Zunächst rügte die Behörde den Kommunikationsweg. Nach Paragraph 13 Absatz 1 GBO bedarf jede Änderung zwingend einer formgerechten Antragstellung durch den Betroffenen. Eine einfache elektronische Nachricht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an einen sogenannten Eingangvermerk nicht. Hierfür ist zwingend die Schriftform oder eine Erklärung zur Niederschrift erforderlich.

Viel schwerer wog jedoch die zweite Hürde. Das Amt verlangte für den Vollzug eine handfeste Einweisung. Der Eigentümer müsse entweder eine Löschungsbewilligung der berechtigten Firma nach den Paragraphen 19 und 29 GBO vorlegen oder eine gerichtliche Entscheidung beibringen, welche die ursprüngliche einstweilige Verfügung aus dem Jahr 1994 formell aufhebt. Die Vormerkung basierte gemäß Paragraph 885 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf einer gerichtlichen Anordnung. Solche Anordnungen fallen nicht automatisch durch bloßen Zeitablauf in sich zusammen.

Praxis-Hürde: Die Formfalle im Grundbuch

Unterschätzen Sie niemals die strengen Formvorschriften des Grundbuchamts. Anders als im normalen Geschäftsverkehr sind E-Mails oder einfache Briefe hier wirkungslos. Die für eine Löschung notwendigen Bewilligungen müssen zwingend öffentlich beglaubigt (meist durch einen Notar) oder durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden. Ohne diese strikte Form wird jeder Antrag fast automatisch zurückgewiesen.

Für die prozessuale Aufhebung von einstweiligen Verfügungen hält die Zivilprozessordnung klare Wege bereit. Dazu gehören ein formeller Widerspruch, die Aufhebung bei einer versäumten Klagefrist oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände. All diese Wege setzen jedoch voraus, dass der Betroffene aktiv einen gerichtlichen Antrag stellt und ein entsprechendes Verfahren durchläuft. Eine automatische oder rein administrative Austragung durch den zuständigen Rechtspfleger ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Reicht die Löschung einer vermögenslosen Firma im Handelsregister?

Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob eine insolvente und abgewickelte Gesellschaft ihre Rechte verliert. Der Grundstückseigentümer argumentierte, dass die Eintragung im Grundbuch schlichtweg keinen Bestand mehr haben könne. Die Firma war nach Paragraph 394 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von Amts wegen gelöscht worden. Wo kein Gläubiger mehr existiert, könne es auch keine Sicherungshypothek geben.

Um seine Position zu untermauern und sich ein teures Klageverfahren gegen die Überreste der Firma zu sparen, zog der Mann ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022 heran. Soweit ersichtlich, wollte er das Verwaltungsverfahren als günstigen Hebel nutzen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Er verweigerte sich der Forderung des Amtes, eine sogenannte Nachtragsliquidation der gelöschten Gesellschaft abzuwarten oder gar selbst anzustoßen.

Das Grundbuchamt hielt dagegen. Ein Vermerk über die Vermögenslosigkeit in den Registern des Handelsgerichts bedeute nicht zwingend den materiellen Abschluss einer Liquidation. Es sei keineswegs hinreichend sicher nachgewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Hypothek für alle Zeiten erloschen sei. Sollten sich doch noch Vermögenswerte – wie eben dieser Anspruch auf das Grundstück – anfinden, müsse möglicherweise ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Solange diese Möglichkeit im Raum stehe, weigere man sich, den Rotstift anzusetzen.

Warum scheiterte der Antrag auf die Grundbuchlöschung vor Gericht?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Grundstückseigentümers vollumfänglich zurück. Zwar bewerteten die Richter die Beschwerde gegen die mannigfaltigen Beanstandungen der Zwischenverfügung formal als zulässig, in der Sache gaben sie jedoch der strengen Linie der Vorinstanz recht. Das Gericht unterzog den Fall einer detaillierten Prüfung und demontierte die Argumente des Beschwerdeführers Schritt für Schritt.

Die strenge Form des Grundbuchrechts

Zunächst bestätigten die Richter die formelle Zurückweisung der E-Mail. Die Praxis der Grundbuchämter erfordert für den gesetzlichen Eingangvermerk eine physische Unterschrift oder eine protokollierte Erklärung. Das Gericht stützte sich hierbei auf gängige juristische Fachliteratur und stellte klar, dass Bequemlichkeit im Grundstücksrecht keinen Vorrang vor der gesetzlich verankerten Rechtssicherheit hat.

Der Unterschied zwischen Handelsregister und Grundbuch

Das Kernargument des Eigentümers – der Tod der Firma – überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Das Gericht betonte, dass eine juristische Person nicht automatisch als völlig erloschen gilt, nur weil ein Auflösungsvermerk oder eine Löschung im Handelsregister eingetragen wurde. Hierbei verwies das Oberlandesgericht Karlsruhe ausdrücklich auf einen Präzedenzfall des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 10.06.2014 – Az. 34 Wx 167/14).

Die Münchener Richter hatten damals in einem Fall rund um Dienstbarkeiten geurteilt, dass für eine berichtigende Löschung nach Paragraph 22 GBO das tatsächliche Ende einer Liquidation zweifelsfrei bewiesen sein muss. Da die Sicherungshypothek aus dem Jahr 1994 einen potenziellen Vermögenswert darstellt, kann die Notwendigkeit einer Nachtragsverteilung niemals mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Auszug aus dem Handelsregister allein reicht daher als Beweismittel für das Grundbuchamt nicht aus.

Warum die BGH-Rechtsprechung hier nicht hilft

Besonders intensiv setzte sich das Gericht mit dem vom Eigentümer zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2022 (Az. V ZR 245/20) auseinander. Der BGH hatte damals entschieden, dass ein vormerkungswidrig Eingetragener unter bestimmten Umständen die Einrede der Verjährung nutzen kann, um seine Zustimmung zu verweigern. Der Beschwerdeführer leitete daraus ab, dass sein 30 Jahre altes Problem längst verjährt und damit hinfällig sei.

Der Beschwerdeführer verwechselt bei seiner Argumentation grundlegend das formelle Eintragungsrecht des Grundbuchverfahrens mit der materiellen Rechtslage in einem streitigen Erkenntnisverfahren.

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Eigentümer hier formelles und materielles Recht verwechselt. Die BGH-Entscheidung bezog sich auf eine handfeste Klage zwischen zwei Parteien. Einreden wie die dreißigjährige Verjährung nach Paragraph 197 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen in einem Zivilprozess erhoben und vom Richter materiell geprüft werden. Das Grundbuchamt ist jedoch keine Instanz zur Klärung von Schuldfragen oder Verjährungsfristen. Es prüft lediglich formelle Nachweise. Da der Mann den Klageweg gescheut hatte, konnte er sich im reinen Verwaltungsverfahren nicht auf BGH-Urteile zur materiellen Rechtslage berufen.

Keine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit

Zuletzt prüfte das Gericht, ob die Vorschriften zur Bereinigung gegenstandsloser Eintragungen nach den Paragraphen 84 folgende GBO greifen könnten. Auch hier fiel die Antwort negativ aus. Eine Eintragung ist nur dann gegenstandslos, wenn das gesicherte Recht nachweislich nicht existiert und für die Zukunft absolut ausgeschlossen ist. Da die Vormerkung jedoch rechtmäßig durch eine einstweilige Verfügung entstanden war und ein künftiger Nachtragsliquidator theoretisch wieder Ansprüche geltend machen könnte, liegen die Voraussetzungen für diesen Ausnahmeweg nicht vor.

Wie kann der Grundstückseigentümer die Blockade jetzt lösen?

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe herrscht Klarheit über die Rechtslage, auch wenn das Ergebnis für den Grundstückseigentümer ernüchternd ausfällt. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim bleibt bestehen. Der Mann kann seinen Altbestand nicht durch einen einfachen Zuruf bereinigen lassen.

Um die Blockade in dem Grundbuch endgültig aufzuheben, muss er nun den formellen Klageweg bestreiten. In der Praxis bedeutet dies, dass er zunächst beim zuständigen Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die längst gelöschte Firma anregen muss. Dieser Liquidator fungiert dann als rechtlicher Ansprechpartner. Erst danach kann der Eigentümer entweder eine freiwillige Löschungsbewilligung von diesem Liquidator erwirken oder, falls dieser sich weigert, auf dem Zivilweg auf die Erteilung dieser Bewilligung klagen. Erst in diesem Zivilprozess könnte er dann erfolgreich die Verjährung der alten Schuld aus dem Jahr 1994 ins Feld führen.

Experten-Tipp: Kostenrisiko einkalkulieren

Bevor Sie den Weg über die Nachtragsliquidation beschreiten, sollten Sie die Kosten genau abwägen. Da die gelöschte Firma meist vermögenslos ist, müssen Sie als Antragsteller in der Regel die Gerichtskosten und die Vergütung des Liquidators vorschießen. Sie tragen das volle finanzielle Risiko, oft ohne Aussicht auf Erstattung durch die Gegenseite. Dieser Schritt lohnt sich wirtschaftlich meist nur, wenn der Wert der Immobilie durch die Löschung deutlich steigt.

Dieser Umweg über die Gerichte kostet Zeit und Geld. Den Geschäftswert für das verlorene Beschwerdeverfahren setzte das Gericht auf 9.143,07 Euro fest. Dies entspricht exakt dem umgerechneten Nennwert der alten Sicherungshypothek von 17.882,29 DM, wie es Paragraph 53 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vorschreibt. Eine weitere Eskalation vor höheren Instanzen ist dem Mann zudem verwehrt: Die Richter haben die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die juristischen Fragestellungen zum Umgang mit gelöschten Firmen in diesem Zusammenhang bereits höchstrichterlich geklärt sind.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der wahre Schmerz bei solchen Karteileichen zeigt sich meist erst beim geplanten Hausverkauf. Ich erlebe regelmäßig völlig verzweifelte Eigentümer, wenn der Notar sie auf die alte Vormerkung hinweist und die Beurkundung stoppt. Die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine tote Firma dauert in der Realität oft viele Monate, weil kaum jemand diesen undankbaren Job übernehmen will.

Wer seine Immobilie veräußern möchte, tut gut daran, lange vor dem ersten Inserat einen Blick in das eigene Grundbuch zu werfen. Ein derartiges bürokratisches Bereinigungsverfahren blockiert ansonsten schnell für ein halbes Jahr jegliche Transaktion. Kaufinteressenten springen bei solchen unklaren Belastungen fast immer ab, weil ihnen die Wartezeit schlicht zu heikel ist.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Löschungsanspruch auch, wenn die Gläubiger-Firma bereits wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde?

NEIN. Die Löschung einer Gläubiger-Firma im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit führt nicht automatisch zu einem wirksamen Löschungsanspruch bezüglich der im Grundbuch eingetragenen Rechte oder Belastungen. Das Grundbuchamt verlangt für eine Berichtigung stets den zweifelsfreien Nachweis der Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO, welcher durch den bloßen Registervermerk nicht erbracht wird.

Der rechtliche Grund liegt in der Fortwirkung der Rechtspersönlichkeit, da eine juristische Person trotz Löschung im Register als fortbestehend gilt, solange noch abzuwickelndes Restvermögen oder Rechtsverhältnisse vorhanden sind. Da eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung oder ein Grundpfandrecht selbst einen potenziellen Vermögenswert darstellt, gilt die Firma in Bezug auf diese Positionen rechtlich nicht als vollständig erloschen. Das Grundbuchamt darf eine Löschung nur vornehmen, wenn feststeht, dass die gesicherte Forderung tatsächlich nicht mehr existiert, was die registerrechtliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit jedoch nicht beweist. In der Praxis muss daher oft eine Nachtragsliquidation eingeleitet werden, um eine handlungsfähige Person für die erforderliche Löschungsbewilligung zu bestellen.

Wurde die Firma bereits ohne Erteilung einer Löschungsbewilligung gelöscht, muss das Verfahren zur Nachtragsliquidation beim zuständigen Amtsgericht aktiv durch den Grundstückseigentümer angestoßen werden. Nur der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator ist befugt, die Firma zu vertreten und die formgerechte Erklärung abzugeben, die für die Bereinigung des Grundbuchs zwingend erforderlich ist. Ohne diesen förmlichen Zwischenschritt bleibt die Belastung im Grundbuch bestehen, selbst wenn die Gläubigerin faktisch nicht mehr am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt und über keinerlei sonstige Vermögenswerte mehr verfügt.

Unser Tipp: Recherchieren Sie online unter www.handelsregister.de den exakten Löschungsgrund, um diese Daten für die Beantragung einer Nachtragsliquidation durch einen Experten bereitzuhalten. Vermeiden Sie formlose Löschungsanträge an das Grundbuchamt ohne notarielle Bewilligung, da diese regelmäßig kostenpflichtig zurückgewiesen werden.


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Verliere ich mein Recht auf ein sauberes Grundbuch, wenn die Forderung bereits verjährt ist?

NEIN, Sie verlieren Ihr Recht auf ein sauberes Grundbuch nicht, doch Sie können die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung nicht unmittelbar gegenüber dem Grundbuchamt geltend machen. Die Einrede der Verjährung ist eine materiell-rechtliche Einwendung, die zwingend in einem separaten Zivilprozess gegen den Gläubiger gerichtlich festgestellt werden muss, bevor eine Löschung erfolgen kann. Das Grundbuchamt ist als reine Registerbehörde nicht befugt, über den Bestand oder die Verjährung von Forderungen inhaltlich zu entscheiden.

Dieser Umstand begründet sich in der strikten Trennung zwischen dem formellen Grundbuchrecht und dem materiellen Zivilrecht, da das Grundbuchamt lediglich Urkunden wie eine Löschungsbewilligung auf ihre formelle Richtigkeit prüft. Einreden wie die dreißigjährige Verjährung nach § 197 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfordern hingegen eine richterliche Prüfung der tatsächlichen Umstände, die eine Behörde im Eintragungsverfahren nicht leisten darf. Solange kein rechtskräftiges Urteil oder eine Bewilligung des Gläubigers vorliegt, muss das Amt vom Fortbestand der eingetragenen Belastung ausgehen, um die Rechtssicherheit des Registers dauerhaft zu wahren. Erst wenn Sie die Verjährung erfolgreich im Klagewege durchgesetzt haben, verwandelt sich dieser materielle Einwand in eine verfahrenstaugliche Grundlage für die endgültige Berichtigung Ihres Grundbuchblatts.

Sollte der ursprüngliche Gläubiger nicht mehr existieren, beispielsweise bei einer bereits erloschenen GmbH, muss zunächst die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Registergericht beantragt werden, um einen prozessfähigen Gegner für das Feststellungsverfahren zu erhalten. Ohne diesen notwendigen Zwischenschritt bleibt der Weg zum lastenfreien Eigentum versperrt, da das bloße Verstreichen der Zeit allein noch keine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB (Grundbuchberichtigungsanspruch) zweifelsfrei nachweist.

Unser Tipp: Suchen Sie das ursprüngliche Urteil oder die vollstreckbare Urkunde von damals heraus, da das exakte Datum der Rechtskraft entscheidend für die Berechnung der Verjährungsfrist in Ihrem Prozess ist. Vermeiden Sie es, das Grundbuchamt mit einfachen formlosen Schreiben zur Löschung aufzufordern, da dies zwangsläufig zu einer kostenpflichtigen Zurückweisung Ihres Antrags führt.


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Muss ich für den Löschungsantrag zwingend einen Notar beauftragen oder reicht meine Unterschrift?

Für den reinen Löschungsantrag beim Grundbuchamt reicht Ihre einfache schriftliche Unterschrift zwar grundsätzlich aus, jedoch führt dieser Antrag allein nicht zum gewünschten Erfolg. Um eine Grundschuld tatsächlich aus dem Register zu entfernen, müssen Sie zwingend die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form vorlegen, wofür die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist. Ihr alleiniges Schreiben genügt somit nur für den verfahrensrechtlichen Anstoß, aber nicht für den materiellen Nachweis.

Die rechtliche Notwendigkeit eines Notars ergibt sich aus dem formstrengen Charakter des deutschen Grundbuchrechts, das die absolute Richtigkeit des Registers dauerhaft garantieren muss. Gemäß § 13 GBO kann der Eigentümer den Antrag zwar selbst unterschreiben, doch verlangt § 19 GBO für die Löschung zusätzlich die ausdrückliche Bewilligung des betroffenen Gläubigers. Diese Bewilligung muss nach § 29 GBO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, welche rechtssicher nur durch einen Notar erstellt oder beglaubigt werden kann. Da das Grundbuchamt die materielle Rechtslage nicht eigenständig prüft, verlässt es sich ausschließlich auf diese formalisierten Dokumente als Nachweis der Zustimmung. Ohne die notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf der Bewilligungsurkunde darf der zuständige Rechtspfleger die Löschung im Grundbuch daher unter keinen Umständen vornehmen.

Ein wesentlicher Spezialfall liegt vor, wenn statt der freiwilligen Bewilligung ein rechtskräftiges Urteil gegen den Gläubiger erwirkt wurde, welches dessen notwendige Zustimmung zur Löschung rechtlich ersetzt. Auch wenn in diesem speziellen Fall kein Notar für die Bewilligung benötigt wird, muss die Ausfertigung des Urteils dennoch den strengen Nachweisregeln des Registerrechts genügen. Einfache Kopien oder elektronische Nachrichten ohne qualifizierte Signatur werden vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht als ausreichende Grundlage für eine Änderung akzeptiert, da die Schriftform hierbei nicht gewahrt bleibt.

Unser Tipp: Fordern Sie die Löschungsbewilligung frühzeitig bei Ihrer Bank an und reichen Sie diese nur im Original zusammen mit Ihrem unterschriebenen Antrag beim Amt ein. Vermeiden Sie formlose E-Mails an das Grundbuchamt, da diese das Verfahren nicht beschleunigen, sondern lediglich zu zeitaufwendigen und kostenpflichtigen Zwischenverfügungen führen.


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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt einen Nachtragsliquidator für die gelöschte Firma verlangt?

Wenn das Grundbuchamt einen Nachtragsliquidator verlangt, müssen Sie beim zuständigen Registergericht die Bestellung eines solchen Vertreters für die gelöschte Firma förmlich anregen. Nur durch diese Person wird die rechtlich nicht mehr existierende Gesellschaft wieder handlungsfähig, damit erforderliche Erklärungen wie eine Löschungsbewilligung wirksam abgegeben werden können.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass eine im Handelsregister gelöschte Firma ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Fähigkeit zu handeln vollständig verloren hat. Da das Grundbuchamt gemäß § 19 GBO für jede Änderung eine förmliche Bewilligung des Betroffenen verlangt, muss dieser durch eine physische Person rechtlich vertreten werden. Sie müssen daher beim zuständigen Registergericht aktiv nachweisen, dass noch ein Abwicklungsbedarf an einem Rechtsobjekt wie etwa einer alten Vormerkung oder einer Hypothek besteht. Das Gericht bestellt daraufhin einen Nachtragsliquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG, welcher gegen eine entsprechende Vergütung die notwendigen Erklärungen prüfen und rechtssicher unterzeichnen darf. Erst wenn dieser offizielle Ansprechpartner bestellt wurde, können Sie entweder eine einvernehmliche Einigung erzielen oder den Klageweg zur Löschung des belastenden Eintrags im Grundbuch erfolgreich bestreiten.

Ein einfacher Widerspruch gegen das Verlangen des Grundbuchamtes ist in der Regel aussichtslos und führt meist zur kostenpflichtigen Zurückweisung Ihres Antrags auf die notwendige Grundbuchbereinigung. Ohne die Mitwirkung eines Nachtragsliquidators bleibt das Grundbuch blockiert, da das Amt keine eigene Prüfungskompetenz über das materielle Erlöschen alter Ansprüche besitzt und zwingend auf die Formvorschriften angewiesen ist.

Unser Tipp: Ermitteln Sie über das Handelsregister den letzten Sitz der Firma und stellen Sie dort zeitnah den Antrag auf Nachtragsliquidation unter Beifügung eines aktuellen Grundbuchauszugs. Vermeiden Sie zeitraubende Diskussionen mit dem Grundbuchamt über die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme, da die formelle Rechtslage dem Rechtspfleger an dieser Stelle leider keinerlei Ermessensspielraum lässt.


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Kann eine uralte Vormerkung meinen geplanten Hausverkauf blockieren, obwohl die Firma nicht mehr existiert?

JA, eine uralte Vormerkung blockiert Ihren Hausverkauf faktisch vollständig, da Käuferbanken grundsätzlich keine Immobilien mit derart ungeklärten Belastungen im Grundbuch finanzieren. Solange der Eintrag im Grundbuch besteht, gilt er gemäß der gesetzlichen Richtigkeitsvermutung als wirksam, unabhängig davon, ob das ursprünglich begünstigte Unternehmen bereits seit Jahrzehnten im Handelsregister gelöscht wurde.

Das Grundbuchamt genießt einen besonderen Vertrauensschutz, weshalb ein eingetragenes Recht rechtlich so lange als existent gilt, bis seine Unrichtigkeit in der strengen Form der Grundbuchordnung (GBO) nachgewiesen wurde. Da eine Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, stellt sie für jeden potenziellen Erwerber ein unkalkulierbares Risiko dar, weil das Recht theoretisch noch auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein könnte. Das Grundbuchamt wird die Löschung ohne die Bewilligung des Berechtigten verweigern, selbst wenn die Firma nicht mehr existiert, da für solche Fälle das gesetzliche Instrument der Nachtragsliquidation zur Vertretung vorgesehen ist. Ohne die Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators oder ein förmliches Urteil zur Löschungsbewilligung verbleibt das Hindernis im Grundbuch und verhindert so dauerhaft die für den Verkauf notwendige lastenfreie Eigentumsübertragung.

Eine Ausnahme von diesem strikten Verfahren besteht nur dann, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO durch öffentliche Urkunden geführt werden kann, was bei Firmenlöschungen jedoch extrem selten gelingt. In manchen Konstellationen kann ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Rechten nach den §§ 447 ff. FamFG erwogen werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Ausschlussfrist bei einer Vormerkung im Einzelfall tatsächlich gegeben sind.

Unser Tipp: Beantragen Sie umgehend über einen spezialisierten Rechtsanwalt die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Registergericht, um die notwendige Löschungsbewilligung für das Grundbuchamt formgerecht und rechtssicher zu erwirken. Vermeiden Sie es unbedingt, den Eintrag gegenüber Maklern oder Kaufinteressenten als bedeutungslose Formalität darzustellen, da dies später zu kostspieligen Schadensersatzforderungen wegen einer gescheiterten Eigentumsübertragung führen kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Beschluss vom 29.07.1994


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