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Löschung einer Rückauflassungsvormerkung – Nachweise in amtlich beglaubigter Kopie

Oberlandesgericht Thüringern – Az.: 3 W 47/11 – Beschluss vom 26.03.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – M. vom 13.01.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2014 wie folgt ergänzt und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Antragsteller hat Gelegenheit, die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 vom 18.11.2013  nebst Anlagen im Original oder in Ausfertigung bis zum 30.04.2014 beim Grundbuchamt vorzulegen. Sollte das nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, muss der Antragsteller mit der Zurückweisung des Löschungsantrags rechnen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat mit Recht ein behebbares Eintragungshindernis angenommen und deshalb nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO eine Zwischenverfügung erlassen. Ihm waren und sind nicht sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Löschung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 und die zugehörigen notariell beurkundeten Vollmachten als amtlich (durch die Stadt S.) beglaubigte Kopien dieser Urkunden vorgelegt. Das genügt hier unabhängig von der vom Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung verneinten Frage, ob amtlich beglaubigte Kopien im Sinne von § 33 ThürVwVfG als Beweismittel im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO überhaupt in Betracht kommen, nicht zum Vollzug des Löschungsantrags. Es entspricht allerdings soweit ersichtlich einhelliger Meinung, dass grundsätzlich öffentliche Urkunden bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt in Urschrift, in Ausfertigung oder auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden können (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es aber, wenn es sich wie hier um die Eintragungsbewilligung – die Löschungsbewilligung ist lediglich ein Unterfall der Eintragungsbewilligung – handelt. Dann genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift als hinreichende Eintragungsunterlage nur, wenn sie dem Grundbuchamt durch den Bewilligenden – das wäre hier die Beteiligte zu 2 – vorgelegt wird. Das Grundbuchamt hat nämlich von Amts wegen die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung zu prüfen. Wirksam wird die Eintragungsbewilligung aber nicht schon durch ihre Ausstellung, sondern erst dadurch, dass sie mit dem Willen des Bewilligenden dem Grundbuchamt zugeht oder aber dem Begünstigten zur Vorlage bei diesem ausgehändigt wird (allgemeine Auffassung; OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 24f.; BayObLG DNotZ 1994, 182 ff.; OLG Naumburg FGPrax 1998, 1 ff.; Meikel, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 131, 135 m.w.N.). Legt der Bewilligende selbst die Bewilligung dem Grundbuchamt vor, liegt es auf der Hand, dass der Zugang mit seinem Willen erfolgt; es reicht daher die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Anders liegt es bei der Vorlage durch den Begünstigten; hier muss und darf das Grundbuchamt nur dann davon ausgehen, dass die Verwendung der Urkunde – durch Vorlage beim Grundbuchamt – mit dem Willen des Bewilligenden erfolgt, wenn die Urkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird. Bei notariellen oder gerichtlichen Urkunden erteilen Notar oder Gericht nur demjenigen Ausfertigungen, der ein Recht darauf hat; handelt es sich wie hier bei der Bewilligung der Beteiligten zu 2 lediglich um eine unterschriftsbeglaubigte Privaturkunde, spricht der Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung jedenfalls bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten dafür, dass der Besitzer über sie verfügungsbefugt ist. Diese Vermutungswirkung kommt aber dem Besitz einer beglaubigten Abschrift nicht zu, weil beglaubigte Abschriften auch ohne die Befugnis zur Verwendung des Originals oder der Ausfertigung zu erlangen sind; sie werden jedem erteilt, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 19 Rn. 98 ff.; Meikel, a.a.O., 133 jeweils m.w.N.). Es entspricht daher soweit ersichtlich allgemeiner Auffassung, das ein anderer als der Bewilligende selbst die Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen hat, wenn nicht der Beweis, dass die Vorlage mit dem Willen des Bewilligenden erfolgt, im Einzelfall in anderer Weise mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln, also durch öffentliche Urkunde geführt ist (OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 24f.; BayObLG DNotZ 1994, 182 ff.; OLG Naumburg FGPrax 1998, 1 ff.; Meikel, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 131 ff. m.w.N.; Bauer/von Oefele, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an. Mit dem Begehren, das Grundbuchamt unter vollständiger Aufhebung der Zwischenverfügung anzuweisen, den Löschungsantrag aus den vom Grundbuchamt genannten Gründen nicht zurückzuweisen, kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Sollten in der Vergangenheit Löschungen unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Löschungsbewilligung erfolgt sein, würde dies keinen Vertrauensschutz des Antragstellers auf Fortführung dieser rechtswidrigen Praxis begründen. Für die hilfsweise beantragte Auflage an die Beteiligte zu 2, eine zweite Ausfertigung der Löschungsbewilligung zu überreichen oder zu fertigen, fehlt es, worauf das Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat, an eine Rechtsgrundlage. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, die zur Eintragung erforderlichen Voraussetzungen dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2. Gleichwohl ist die Beschwerde nicht in vollem Umfang unbegründet, weil die erlassene Zwischenverfügung an einem Mangel leidet, der auch durch die Nichtabhilfeentscheidung nicht vollständig ausgeräumt wird. Erlässt das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, hat es nicht nur das angenommene Eintragungshindernis zu bezeichnen, sondern auch sämtliche geeigneten Mittel zu dessen Beseitigung aufzuzeigen (Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 31 m.w.N.). Das ist in der ursprünglichen Zwischenverfügung nicht geschehen, weil das Grundbuchamt die Vorlage der Löschungsbewilligung im Original forderte, während auch die Vorlage einer Ausfertigung ausreichend gewesen wäre. In der Nichtabhilfeentscheidung zeigt das Grundbuchamt zwar die weitere geeignete Möglichkeit – Vorlage der Ausfertigung und Fertigung einer Abschrift durch das Grundbuchamt für die Akten (auf Kosten des Antragstellers) – auf, versäumt es aber, hierfür eine neue Frist zu setzen. Zudem enthält die Nichtabhilfeentscheidung den Hinweis auf die vermeintlich bestehende Möglichkeit, eine notariell beglaubigte Abschrift der Ausfertigung vorzulegen; das wäre aber (siehe oben) kein geeignetes Mittel, das Eintragungshindernis auszuräumen. Der Senat hat im Hinblick auf diese Mängel die Zwischenverfügung insgesamt neu gefasst.

3. Im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel der Zwischenverfügung und den Teilerfolg der Beschwerde sieht der Senat von der Erhebung von Gerichtsgebühren ab (§ 21 Abs. 1 GNotKG); Gründe, der Beteiligten zu 2 außergerichtliche Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben; der Beschluss ist daher mit Rechtsmittel nicht anfechtbar.

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