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Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht

In Potsdam entbrennt ein Rechtsstreit um die Nutzung einer Immobilie. Eine Eigentümerin wollte einem Bewohner lediglich ein Wohnrecht einräumen, doch dieser nutzt die Räume nun auch als Büro. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste entscheiden, ob diese kombinierte Nutzung zulässig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: 5 W 26/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisung eines Antrages auf Löschung einer Grundbucheintragung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte: Eingetragene Eigentümerin des Grundstücks, die die Löschung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit anregte. Sie argumentierte, dass das eingeräumte Recht unzulässig ist, da es auch eine exklusive Nutzung zu Bürozwecken ohne nachrangige Wohnnutzung erlaubt.
  • Grundbuchamt: Behörde, die die Löschungsanregung zurückwies mit der Begründung, dass eine Büronutzung ein untergeordneter Zweck der Dienstbarkeit sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Eigentümerin eines Grundstücks hatte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer anderen Person bewilligt, die sowohl Wohn- als auch Büronutzung erlaubte. Eine Eintragung als Dingliches Wohnungsrecht wurde im Grundbuch vorgenommen. Die Eigentümerin regte die Löschung der Dienstbarkeit an, da ihrer Meinung nach das Recht auch eine ausschließliche Büronutzung ohne Vorrang der Wohnnutzung erlaubte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Eintragung der Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht unzulässig war, weil sie neben der Wohnnutzung auch eine gleichwertige oder exklusive Büronutzung zuließ.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nicht unzulässig ist, solange das Wohnen der Hauptzweck bleibt. Die Möglichkeit der Nutzung zu gewerblichen Zwecken unterstellt dies als zulässig, solange das Wohnrecht dominiert.
  • Folgen: Die Eintragung bleibt bestehen, und die Eintragung der Dienstbarkeit wird nicht von Amts wegen gelöscht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die antragstellende Partei, und eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.

Komplexe Wohnrechte: Ein Urteil zur Löschung und Übertragung im Grundstücksrecht

Immobilien und Eigentumsrechte sind komplexe Rechtsbereiche, die zahlreiche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Eine besondere Form stellt dabei das dingliche Wohnungsrecht dar, das Nutzungsberechtigten langfristige Wohnmöglichkeiten auf fremdem Grundstück einräumt.

Dieses besondere Rechtsinstrument im Grundstücksrecht ermöglicht es Berechtigten, ein Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Löschung solcher Rechte unterliegt spezifischen rechtlichen Voraussetzungen, die für Eigentümer, Erben und Nutzungsberechtigte gleichermaßen bedeutsam sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher beleuchtet, der die komplexen Mechanismen der Wohnrechtsübertragung und -löschung exemplarisch aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Bewohner erhält umfassendes Nutzungsrecht an Potsdamer Immobilie

Gemütliches Wohnzimmer mit Büro, Papiere und Laptop auf dem Tisch, Zeichen von Raumnutzungskonflikt.
Löschung dingliches Wohnrecht und Nutzungskonflikt | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit einer eingetragenen Grundbuchdienstbarkeit, die sowohl eine Wohn- als auch Büronutzung ermöglicht. Die Eigentümerin eines Grundstücks in Potsdam hatte dem Begünstigten per notarieller Erklärung vom 23. November 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt, die ihm das Recht zur Nutzung aller Gebäude und Freiflächen als Wohnung und/oder Büro unter Ausschluss der Eigentümerin gewährt.

Streit um Eintragung des kombinierten Nutzungsrechts

Nach der Eintragung im Grundbuch am 26. Januar 2024 als Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB mit zusätzlicher Büronutzung forderte die Eigentümerin die Löschung der Eintragung. Sie argumentierte, dass die Formulierung „und/oder“ in der Bewilligungsurkunde eine gleichrangige Nutzung zu Wohn- und Bürozwecken ermögliche und damit über ein reines Wohnungsrecht hinausgehe. Eine ausschließliche Büronutzung sei nach der Bewilligung möglich und könne daher nicht als untergeordneter Zweck eines Wohnungsrechts eingestuft werden.

Grundbuchamt verteidigt Eintragung

Das Grundbuchamt Potsdam wies den Löschungsantrag zurück. In seiner Begründung verwies es darauf, dass die Rund-um-die-Uhr-Nutzungsmöglichkeit der Räume für eine primäre Wohnnutzung spreche. Die Büronutzung sei aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung und der fehlenden wohnungstypischen Einrichtungen wie Küche oder Dusche als untergeordneter Zweck zu verstehen.

Oberlandesgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Eintragung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte die Position des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Eigentümerin zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB nicht unzulässig sei. Das Gericht betonte, dass bei einem dinglichen Wohnungsrecht die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken grundsätzlich erlaubt sei, solange das Wohnen der Hauptzweck bleibe. Selbst wenn die eingetragene Dienstbarkeit nicht vollständig mit der Bewilligung übereinstimme, führe dies nicht zu einer unzulässigen Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch dann rechtmäßig im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn es eine Nutzung zu Bürozwecken einschließt. Eine solche Eintragung ist nicht von Amts wegen zu löschen, selbst wenn die ursprüngliche Bewilligung möglicherweise einen anderen oder weiteren Umfang hatte. Entscheidend ist, dass bei einem dinglichen Wohnrecht die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken grundsätzlich zulässig ist, solange das Wohnen der Hauptzweck bleibt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Wohnungsrecht als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen möchten, können Sie darin auch eine teilweise gewerbliche Nutzung (z.B. als Büro) vorsehen. Sie müssen jedoch beachten, dass das Wohnen der hauptsächliche Zweck bleiben muss. Als Eigentümer einer Immobilie sollten Sie bei der Bewilligung einer solchen Dienstbarkeit sehr sorgfältig formulieren, welche Nutzungsarten Sie in welchem Umfang gestatten möchten. Eine einmal erfolgte Eintragung im Grundbuch lässt sich nicht einfach durch einen Antrag auf Löschung beseitigen, auch wenn die Formulierung möglicherweise von der ursprünglichen Bewilligung abweicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein dingliches Wohnungsrecht und wie unterscheidet es sich von einem Mietvertrag?

Ein dingliches Wohnungsrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Gegensatz zum Mietvertrag ist es ein grundstücksbezogenes Recht, das durch die Belastung der jeweiligen Immobilie entsteht.

Wesentliche Merkmale des dinglichen Wohnungsrechts

Das dingliche Wohnungsrecht wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und bietet dadurch besondere Sicherheit. Es ist personengebunden und nicht übertragbar. Der Wohnberechtigte darf Familienmitglieder sowie Pflegepersonal in die Wohnung aufnehmen.

Unterschiede zum Mietvertrag

Bei einem Mietvertrag bestehen deutlich andere Rechte und Pflichten als beim dinglichen Wohnungsrecht:

  • Bestandssicherheit: Das dingliche Wohnungsrecht bleibt auch bei einem Verkauf der Immobilie bestehen, während ein Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vom neuen Eigentümer gekündigt werden kann.
  • Zahlungspflichten: Der Wohnberechtigte trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten und laufenden Betriebskosten, während der Eigentümer für außergewöhnliche Ausbesserungen verantwortlich ist.
  • Dauer: Ein dingliches Wohnungsrecht wird häufig auf Lebenszeit eingeräumt und kann nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden. Ein Mietvertrag hingegen ist meist zeitlich befristet oder kann gekündigt werden.

Rechtliche Besonderheiten

Das dingliche Wohnungsrecht basiert auf § 1093 BGB und ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Wenn Sie ein dingliches Wohnungsrecht erhalten, können Sie die Wohnung ausschließlich selbst nutzen – eine Vermietung ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht möglich.

Das dingliche Wohnungsrecht erlischt nicht automatisch, wenn der Berechtigte auszieht. Selbst bei einem Umzug in ein Pflegeheim bleibt es bestehen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.


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Welche Voraussetzungen müssen für die Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts erfüllt sein?

Ein dingliches Wohnungsrecht kann nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Möglichkeiten zur Löschung unterscheiden sich je nach Situation.

Löschung durch Tod des Berechtigten

Bei Tod des Wohnungsberechtigten erlischt das Wohnungsrecht automatisch. Für die Löschung im Grundbuch sind erforderlich:

  • Ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers
  • Die Sterbeurkunde des Berechtigten im Original

Wichtig: Eine sofortige Löschung ist nur möglich, wenn eine Löschungserleichterungsklausel („löschbar mit Todesnachweis“) im Grundbuch eingetragen ist. Ohne diese Klausel kann die Löschung erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt erfolgen.

Löschung zu Lebzeiten des Berechtigten

Wenn das Wohnungsrecht zu Lebzeiten des Berechtigten gelöscht werden soll, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Einvernehmliche Löschung:

  • Notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Wohnungsberechtigten
  • Antrag des Grundstückseigentümers beim Grundbuchamt

Löschung bei dauerhaftem Auszug

Ein dauerhafter Auszug, etwa in ein Pflegeheim, führt nicht automatisch zum Erlöschen des Wohnungsrechts. Für diesen Fall empfiehlt sich eine vertragliche Regelung im Voraus:

Wegzugsklausel: Das Wohnungsrecht erlischt, wenn die Berechtigten für einen zusammenhängenden Zeitraum von beispielsweise zwölf Monaten nicht mehr in der Immobilie wohnen.

Löschung bei Zerstörung der Immobilie

Das Wohnungsrecht erlischt automatisch bei Gegenstandslosigkeit, wenn etwa das Gebäude durch Brand zerstört wird. In diesem Fall ist eine Löschung von Amts wegen möglich.


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Welche Nutzungsmöglichkeiten sind im Rahmen eines dinglichen Wohnungsrechts erlaubt?

Ein dingliches Wohnungsrecht ermöglicht die ausschließliche Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu Wohnzwecken unter Ausschluss des Eigentümers.

Grundlegende Nutzungsrechte

Als Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts dürfen Sie die Räumlichkeiten ausschließlich selbst bewohnen. Im Gegensatz zum Nießbrauch ist eine Vermietung der Räumlichkeiten nicht gestattet.

Sie haben das Recht, Familienangehörige, einen Lebenspartner sowie Pflegepersonal in die Wohnung aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass auch nichteheliche Lebensgefährten aufgenommen werden dürfen.

Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen

Wenn sich Ihr Wohnungsrecht nur auf einen Teil des Gebäudes bezieht, dürfen Sie zusätzlich die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen mitnutzen. Dazu gehören:

  • Waschküche
  • Trockenboden
  • Keller
  • Hof

Ein Garten gehört allerdings nicht automatisch zum Wohnungsrecht. Bei einer Garage kommt es darauf an, ob sie für die gemeinschaftliche Nutzung aller Bewohner bestimmt ist.

Einschränkungen und Pflichten

Als Wohnberechtigter sind Sie zu einer schonenden Ausübung Ihres Nutzungsrechts verpflichtet. Der Eigentümer hat grundsätzlich kein Besichtigungsrecht für die Räumlichkeiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Die gewöhnlichen Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung) müssen Sie als Wohnberechtigter tragen. Der Eigentümer ist hingegen für außergewöhnliche Ausbesserungen verantwortlich, muss diese aber nicht zwingend durchführen lassen.


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Welche Rechte hat der Eigentümer gegenüber dem Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts?

Grundlegende Einschränkungen des Eigentümers

Bei einem dinglichen Wohnungsrecht ist der Eigentümer von der Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten vollständig ausgeschlossen. Der Eigentümer darf die mit dem Wohnungsrecht belasteten Räume nicht ohne Zustimmung des Berechtigten betreten.

Verbliebene Eigentumsrechte

Trotz des Wohnungsrechts behält der Eigentümer wichtige Grundrechte an der Immobilie:

  • Er bleibt verfügungsberechtigt und kann die Immobilie verkaufen oder vererben
  • Er trägt die Verantwortung für größere Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Er behält das Recht auf Fruchtziehung aus nicht vom Wohnungsrecht betroffenen Gebäudeteilen

Pflichten und Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie als Eigentümer größere Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Wohnberechtigten. Der Wohnberechtigte ist im Gegenzug verpflichtet, kleinere Reparaturen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Beendigung des Wohnungsrechts

Ein dingliches Wohnungsrecht können Sie als Eigentümer nicht einseitig kündigen. Das Recht endet automatisch mit dem Tod des Berechtigten, sofern es als lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt wurde. Eine vorzeitige Beendigung ist nur möglich, wenn beide Parteien zustimmen und der Begünstigte auf das Wohnrecht verzichtet.

Wenn der Wohnberechtigte die Immobilie dauerhaft nicht mehr nutzt, etwa bei einem Umzug ins Pflegeheim, können spezielle Regelungen greifen. In solchen Fällen kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgabe des Wohnrechts verlangen.


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Wie kann ein dingliches Wohnungsrecht im Grundbuch rechtssicher eingetragen werden?

Ein dingliches Wohnungsrecht entsteht durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nach § 1093 BGB. Für eine rechtssichere Eintragung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Notarielle Beurkundung

Die Bestellung des Wohnungsrechts muss in einem notariell beurkundeten Vertrag erfolgen. Der Vertrag sollte präzise Regelungen enthalten über:

  • Den exakten Umfang der Nutzungsrechte
  • Die genaue Bezeichnung der zu nutzenden Räumlichkeiten
  • Die Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten
  • Eventuelle Bedingungen oder Befristungen

Eindeutige Bestimmung des Nutzungsbereichs

Bei der Eintragung muss der Nutzungsbereich konkret und eindeutig beschrieben werden. Dies gilt besonders, wenn das Grundstück mehrere Gebäude umfasst. Die Beschreibung sollte enthalten:

  • Die genaue Lage der Räume im Gebäude
  • Die Art und Anzahl der Räume
  • Die Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen Einrichtungen

Grundbucheintragung

Das Wohnungsrecht wird in Abteilung II des Grundbuchs als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Dabei ist zu beachten:

  • Die Rangstelle der Eintragung ist von besonderer Bedeutung
  • Eine erstrangige Eintragung bietet den besten Schutz
  • Die Eintragung sollte möglichst vor anderen Belastungen wie Grundschulden erfolgen

Inhaltliche Ausgestaltung

Das Wohnungsrecht muss inhaltlich so gestaltet sein, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehört:

  • Die Höchstpersönlichkeit des Rechts
  • Das Recht zur Aufnahme von Familienangehörigen und Pflegepersonal
  • Die Unübertragbarkeit des Rechts
  • Eventuelle Wegzugsklauseln oder andere auflösende Bedingungen müssen eindeutig formuliert sein

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einer bestimmten Person die eingeschränkte Nutzung eines fremden Grundstücks oder Gebäudes erlaubt. Im Gegensatz zu einer „normalen“ Dienstbarkeit ist sie an eine konkrete Person gebunden und kann nicht übertragen oder vererbt werden. Geregelt ist dies in §§ 1090-1093 BGB. Typische Beispiele sind Wohnrechte, Nießbrauchrechte oder Wegerechte. Die Dienstbarkeit ermöglicht zum Beispiel einer Person die lebenslange Nutzung einer Wohnung, auch wenn sie nicht Eigentümer ist.


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Dingliches Wohnungsrecht

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Berechtigten erlaubt, bestimmte Räume in einem Gebäude als Wohnung zu nutzen. Es ist in § 1093 BGB geregelt und stellt eine Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dar. Der Berechtigte darf die Räume zu Wohnzwecken nutzen und auch seine Familie dort wohnen lassen. Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung ist möglich, solange der Wohnzweck im Vordergrund steht. Häufig wird es bei Schenkungen oder Verkäufen innerhalb der Familie eingeräumt.


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Grundbuch

Das amtliche Register für Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte, geführt vom Amtsgericht als Grundbuchamt. Es dokumentiert Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Grundstücken gemäß der Grundbuchordnung (GBO). Jedes Grundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt mit Angaben zu Eigentümern, Grundschulden, Hypotheken und Dienstbarkeiten. Durch die Eintragung werden diese Rechte öffentlich und rechtswirksam. Ein typisches Beispiel ist die Eintragung eines Wohnrechts zugunsten der Eltern beim Hausverkauf an die Kinder.


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Löschungsantrag

Ein formeller Antrag zur Entfernung eines eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch. Er kann vom Eigentümer oder Berechtigten gestellt werden und muss den gesetzlichen Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen. Für die Löschung sind meist die Bewilligung des Rechtsinhabers und der Nachweis der Löschungsberechtigung erforderlich. Ein Beispiel wäre die Löschung eines Wohnrechts nach dem Tod des Berechtigten oder bei einvernehmlicher Aufhebung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1093 BGB – Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht): Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1093 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die spezielle Wohnungsrechte umfasst. Diese ermöglicht es einer Person, ein Grundstück oder Teile davon zu Wohnzwecken zu nutzen. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Dienstbarkeit eingetragen, die neben der Wohnnutzung auch die Nutzung als Büro vorsieht.
  • § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO – Unzulässigkeit von Eintragungen im Grundbuch: Die Grundbuchordnung (GBO) legt in § 53 Abs. 1 Satz 2 fest, dass eine Eintragung unzulässig ist, wenn das eingetragene Recht aus Rechtsgründen nicht bestehen kann. Dies betrifft insbesondere falsche oder gesetzeswidrige Inhalte der Eintragung. Im Fall geht es um die Frage, ob die Eintragung der Dienstbarkeit den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • § 1018 BGB – Definition der Dienstbarkeit: Nach § 1018 BGB ist eine Dienstbarkeit ein beschränktes dingliches Recht, das einem anderen das Nutzen eines Grundstücks ermöglicht. Dies umfasst verschiedene Nutzungsarten wie Wegerechte oder Wohnrechte. Hier wird die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezüglich der Wohn- und Büronutzung des Grundstücks erörtert.
  • § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers: § 903 BGB gewährt dem Eigentümer umfassende Rechte an seinem Grundstück, einschließlich der Nutzung und Verfügungsgewalt. Diese Rechte können durch Dienstbarkeiten eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall begrenzt die eingetragene Dienstbarkeit die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer zugunsten des Berechtigten.
  • BGH-Fallrecht zur Unzulässigkeit von Eintragungen: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere die Urteile aus 2015 und 2017, präzisiert die Kriterien für die Unzulässigkeit von Grundbucheintragungen. Diese Urteile legen fest, dass eine Eintragung nur dann unzulässig ist, wenn sie aus den Eintragungsunterlagen oder dem Eintragungsvermerk klar hervorgeht. Im aktuellen Fall stützt sich das Gericht auf diese Rechtsprechung, um die Zulässigkeit der Dienstbarkeitseintragung zu bewerten.

Das vorliegende Urteil


Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 5 W 26/24 – Beschluss vom 30.04.2024


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