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Löschung einer bedingten den Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung

OLG München – Az.: 34 Wx 208/16 – Beschluss vom 17.10.2016

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt – Grundbuchamt – vom 4. März 2016 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 € festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte die Kosten zu tragen.

Gründe

I.

Aufgrund notarieller Überlassung eines ideellen Anteils am Grundbesitz ist seit dem 23.1.1992 die Beteiligte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deren Anteil ist zugunsten von R. Z., dem am 14.6.2012 verstorbenen Ehemann der Beteiligten, mit einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch belastet. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 18.12.1991 (Ziff. XII der Urkunde) besagt hierüber:

Der (heutige) Veräußerer (= R. Z.) ist berechtigt, im Falle der Scheidung der Ehe mit dem (heutigen) Erwerber (= die Beteiligte) den heute an diesen überlassenen Hälfteanteil am Vertragsgrundbesitz zurückzufordern.

Hat der Erwerber aus einem vorehelichen Vermögen … Verwendungen auf den Grundbesitz gemacht, so sind ihm diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten. …

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Veräußerers mindestens so hoch ist wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundbesitzes nach Abzug der dem Erwerber zu erstattenden Verwendungen.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf der Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt. …

Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der Erwerber an dem ihm überlassenen Hälfteanteil eine Auflassungsvormerkung und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch.

Unter Bezugnahme auf die beim selben Amtsgericht geführte Nachlassakte beantragte die anwaltlich vertretene Beteiligte am 13.1.2016 beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.3.2016 hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte beanstandet, dass Löschungsbewilligungen der Erben vorzulegen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vormerkung einen in der Person des Berechtigten entstandenen, aber zu Lebzeiten nicht mehr durchgesetzten und mit dem Versterben auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch sichere. Die vom Nachlassgericht protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass ein Scheidungsverfahren nie anhängig gewesen sei, genüge als Unrichtigkeitsnachweis nicht.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Beteiligte, das Grundbuchamt zur Löschung der Vormerkung anzuweisen. Sie legt die Sterbeurkunde des Erblassers vor, in der dessen Familienstand als „verheiratet“ bezeichnet ist, außerdem die Eheurkunde über dessen Eheschließung mit der Beteiligten und eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, in dem am 27.6.2012 die Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nachbeurkundet worden ist.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.

1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die – in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) – Beschwerde statthaft.

Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag – wie hier – darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; Demharter § 18 Rn. 12 a. E.; Lorbacher FGPrax 2010, 285/286; a. A. OLG Zweibrücken NotBZ 2014, 199).

3. Für das weitere Verfahren ist – insofern nicht bindend – festzuhalten, dass die Löschung der Vormerkung ohne Bewilligung der Erben nicht infrage kommen dürfte.

a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine rechtsändernde oder auch eine berichtigende Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei zählen zu den Eintragungen auch Löschungen, § 46 Abs. 1 GBO (Demharter § 19 Rn. 3).

Einer Bewilligung bedarf es nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der der Antragstellerin obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 121; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 369). Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 f.).

Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLG NJW-RR 1997, 590; FGPrax 2002, 151; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244/245).

b) Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; BayObLG MittBayNot 1995, 291/292; Everts MittBayNot 2015, 315 f.).

Weil hier letzteres der Fall ist, kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht mit den vorgelegten Urkunden geführt werden.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, ist – ohne dass hier auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bedingungserweiterung eingegangen werden muss (vgl. BGH NJW 2008, 578/579; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 90.4; Staudinger/Gursky BGB [2013] § 883 Rn. 358 f.) – der Inhalt der Bedingung selbst festzustellen. Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich. Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 sowie § 53 Rn. 4 m. w. N.).

bb) Die nächstliegende Bedeutung der nur schlagwortartig beschriebenen Bedingung („im Falle der Scheidung der Ehe“) besteht nicht darin, dass die Rückforderung erst zeitlich nach (rechtskräftig) ausgesprochener Scheidung zulässig ist.

Nur bei vordergründiger Betrachtung erweckt die Formulierung den Eindruck, erst eine gerichtlich ausgesprochene und rechtskräftige Scheidung, nicht aber schon ein gerichtliches Scheidungsverfahren würde dem Berechtigten das Recht zur Rückforderung geben. Bei diesem engen Verständnis wäre mit den vorgelegten Urkunden belegt, dass die Bedingung (endgültig) ausgeblieben und mit dem gesicherten Anspruch auch die Vormerkung erloschen ist, denn das Fehlen einer rechtskräftigen Scheidung geht aus den vorliegenden Personenstandsurkunden hervor.

Allerdings darf für das zutreffende Verständnis des Rechtsinhalts nicht lediglich auf den ersten Satz der Klausel abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte unter § 12 getroffene Vereinbarung über die Rückforderungsvoraussetzungen. Dass die notariell beratenen Vertragsparteien die detaillierten Vorgaben über die Berücksichtigung des Rückübertragungsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs und über eine Mindestrelation zwischen Wertsteigerung und Zugewinn nicht als isolierte, rein ehegüterrechtliche Regelung aufgefasst hatten, legt schon der Umstand nahe, dass hierfür keine gesonderte Vertragspassage mit entsprechender Überschrift gewählt ist, sondern sämtliche Regelungen unter der Überschrift „Rückforderung“ getroffen sind. Die abschließend formulierte Bewilligung bezieht sich mithin ihrer Stellung nach erkennbar auf die Gesamtregelung als Inhalt des Rückforderungsrechts.

Dies lässt es nicht als naheliegend erscheinen, dass die Rückforderung erst nach (rechtskräftiger) Scheidung verlangt werden durfte. Vielmehr ist für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung anzunehmen, dass der Rückübertragungsanspruch bereits im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und mithin notwendigerweise bereits während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, nämlich im Verbund, geltend gemacht werden durfte.

Schon im maßgeblichen Zeitpunkt (Demharter § 53 Rn. 4) des Vertragsschlusses war das Verbundverfahren gesetzlich eingeführt. Wäre Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs die (rechtskräftige) Scheidung, so wäre es den Vertragsparteien mit Blick auf die vereinbarten Gegenansprüche und die gewollten Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs verwehrt gewesen, die güterrechtliche Folgesache des Zugewinnausgleichs im Verbund mit einem Ehescheidungsverfahren geltend zu machen. Die Regelung des Zugewinnausgleichs im Verbund wäre nämlich unmöglich (vgl. Schwackenberg FamRZ 1988, 90 f.) und die Folgesache, falls sie von einer Partei im Verbund anhängig gemacht worden wäre, daher abzutrennen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.7.1979 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO i. d. F. d. G. vom 25.7.1986; nun: § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG; vgl. Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 140 Rn. 2), wenn das Entstehen einzelner Vermögenspositionen – hier des Rückgewähranspruchs – in unmittelbarem Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Scheidung der Ehe stünde und deshalb die rechtliche oder tatsächliche Entwicklung nach der Scheidung abgewartet werden müsste. Zwar standen damals wie heute den Ehepartnern in den gesetzlichen Grenzen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung offen, so dass ein isoliertes Verfahren über den Zugewinn nicht ausgeschlossen war. Deshalb wäre es den Parteien (wohl) unbenommen gewesen, durch die vorweggenommene Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit dadurch bedingten verfahrensrechtlichen Auswirkungen bereits die Gestaltung eines künftigen familiengerichtlichen Verfahrens vorzugeben. Die Parteien hätten bei diesem Verständnis aber mit der Formulierung der Bedingung zugleich einen „Unmöglichkeitsgrund“ im Sinne der für die Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft sonst weitgehend bedeutungslosen (vgl. BGH FamRZ 1984, 254; Helms in Prütting/Gehrlein FamFG 3. Aufl. § 140 Rn. 12; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 140 Rn. 4) Norm vereinbart, ohne dies anzusprechen. Ein solches Verständnis liegt, zumal unter Berücksichtigung der notariellen Beurkundungsform und des Fehlens eines notariellen Hinweises auf die weitreichenden Folgen der Scheidungsklausel, nicht nahe. Aus der Urkunde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Sachgründe, die eine solche Gestaltung veranlasst hätten.

cc) Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht auflösend auf den Tod des Berechtigten bedingte Rückforderungsanspruch noch zu Lebzeiten entstanden und geltend gemacht worden ist. Da die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs weder nach dem Wortlaut noch nach dem nächstliegenden Sinn der vertraglichen Regelung ausgeschlossen wurde (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2010, 226/227; OLG Düsseldorf vom 30.1.2015, 3 Wx 259/14, juris), wäre der Anspruch in diesem Fall auf die Erben des Berechtigten übergegangen; die Vormerkung wäre dann nicht erloschen. Die Beteiligte hat urkundlichen Nachweis nur für den Familienstand des Erblassers im Todeszeitpunkt erbracht, nicht hingegen auch dafür, dass ein Ehescheidungsverfahren nicht anhängig war. Diese Negativtatsache dürfte einer Beweisführung in der Form des § 29 GBO auch nicht zugänglich sein. Daher bedarf es zur Löschung des Rechts entsprechender Bewilligungen der Betroffenen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar teilweise Erfolg. Das antragsgemäße Ziel, dem Grundbuchamt die Eintragung trotz fehlender Bewilligungen vorzugeben, ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2; Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6). Dabei schätzt der Senat den Geschäftswert nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Beibringung notarieller Löschungsbewilligungen der Erben, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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