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Liegenschaftskataster – Voraussetzungen einer Grundbuchänderung bei Fortführungsmitteilung

OLG Rostock – Az.: 3 W 163/15 – Beschluss vom 23.01.2019

1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 14.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts R.-D. – Grundbuchamt – vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter dem 22.08.2014 übersandte der weitere Beteiligte drei Fortführungsmitteilungen, aus denen sich u.a. die Zerlegung der Flurstücke …, … und … sowie die Umschreibung der hieraus hervorgegangenen Flurstücke …, … und … zum Grundbuch von P., Blatt …, ergibt. Wegen des Inhalts der Fortführungsmitteilung im Einzelnen nimmt der Senat auf diese Bezug.

Grundlage hierfür war ein vor dem Verwaltungsgericht Greifswald am 10.04.2013 zum Aktenzeichen 5 A 751/09 geschlossener Vergleich, in welchem die dort Beteiligten Grenzverläufe bestimmen und den weiteren Beteiligten dieses Grundbuchverfahrens mit Grenzfeststellungen beauftragt haben. Gleichzeitig sieht der Vertrag für die dortige Klägerin und den Beigeladenen zu 1) Zahlungspflichten vor. Wegen der in dem Vergleich enthaltenen Regelungen im Einzelnen verweist der Senat auf diesen.

Mit Beschluss vom 15.12.2014 hat das Amtsgericht Ribnitz-Dammgarten den Vollzug des Fortführungsnachweises abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass der begehrte Vollzug des Fortführungsnachweises aufgrund eines damit verbundenen Eigentumswechsels an den Flurstücken …, … und … der Flur … Gemarkung P. einer Auflassung gemäß § 925 BGB bedürfe. Eine Auflassung liege jedoch nicht vor und sei auch nicht in dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Greifswald enthalten. Wegen des weiteren Inhaltes nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 14.12.2015, auf welche der Senat wegen ihrer Begründung Bezug nimmt. Der weitere Beteiligte verweist darauf, dass im Grenzfeststellungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zur Änderung der zivilrechtlichen Eigentumsgrenze von dem beteiligten Grenznachbarn formwirksam abgeschlossen werden könne.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2015, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten mit dem Ziel der Herstellung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster ist zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt. Zwar ist der Fortführungs- oder Veränderungsnachweis nur ein feststellender Verwaltungsakt und stellt kein Eintragungsersuchen im Sinne der §§ 29 Abs. 3, 38 GBO dar. Sie dient der Unterrichtung des Grundbuchamtes, um so die Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster im Sinne des § 2 GBO zu erhalten. Jedenfalls für Berichtigungen rechtlicher Art oder aufgrund Eigentumsirrtums, über welche der Rechtspfleger entscheidet, ist anerkannt, dass das Katasteramt sie im Falle der Ablehnung mit der Beschwerde anfechten kann, denn diese behindert die Katasterbehörde in der Erfüllung ihr übertragener Aufgaben (BGH, Beschl. v. 20.07.2017, V ZB 47/16, NJW-RR 2017, 1162; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.1987, 3 WX 389/87, OLGZ 1988, 58; OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.1985, 15 W 393/84, RPfleger, 1985, 396; Demharter, GBO 31. Aufl., § 2 Rn. 24).

In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Zwar hat die Fortführungsmitteilung als feststellender Verwaltungsakt für das Grundbuchamt insoweit bindende Wirkung, als allein Änderungen tatsächlicher Art seinen Gegenstand bilden. Dann hat das Grundbuchamt die Fortführungsmitteilung ohne weitere eigene Nachprüfungen zu vollziehen. Dass ist etwa der Fall, wenn sich die Nutzungsart des Grundstückes oder die tatsächliche Größe nach einer Neuvermessung ändern. Prüfen muss dagegen das Grundbuchamt, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt, für welche weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind, etwa eine Auflassung oder Bewilligung (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 25.09.1981, BREG 2 Z 22/81, RPfleger, 1982, 19; Demharter, FG-Prax, 2007, 106; Demharter, GBO a.a.O., § 2 Rn. 25). Da durch die zu vollziehende Eintragung ein Eigentumswechsel stattfindet, hat das Grundbuchamt zutreffend das Erfordernis einer Auflassung bejaht. Eine entsprechende Einigung der eingetragenen Eigentümer zu 1. und 2. über den Übergang des Eigentums an den Flurstücken …, … und … enthält der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Greifswald nicht. In diesem werden lediglich Grenzverläufe bestimmt.

Soweit der weitere Beteiligte darauf verweist, dass der Vergleich das schuldrechtliche Rechtsgeschäft enthält, hilft dies nicht weiter, da es für einen Eigentumswechsel in Ansehung des Abstraktionsprinzips auch der dinglichen Einigung nach § 925 BGB bedarf. Dass diese im Vergleich vom 10.04.2013 nicht enthalten ist, zeigt auch der weitere Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 09.01.2019 auf.

Schließlich gebietet auch das Erfordernis der Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch nicht den Vollzug der Fortführungsmitteilung, wenn weitere erforderliche Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Lehnt das Grundbuchamt den Vollzug rechtskräftig ab, ist das Liegenschaftskataster auf seinen vorherigen Stand zu berichtigen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat des Senat gemäß §§ 61, 36 Abs. 1, 3 GNotKG festgesetzt.

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