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Kostenschuldner für Beurkundung eines Beschlusses über Änderung eines Gesellschaftsvertrags

LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 10/20 – Beschluss vom 18.05.2022

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars M, Kostenrechnungs-Nr. vom 01.09.2021 zu der UR-Nr., aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit E-Mail vom 05.12.2018 bat Rechtsanwalt G, handelnd ausweislich seines Schreibens in Vertretung für den Beteiligten zu 2. sowie Herrn S, um die Änderung von Name und Unternehmensgegenstand der G GmbH in Düsseldorf.

Der Beteiligte zu 1. fertigte einen entsprechenden Entwurf und beurkundete am 10.12.2018 die Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft (UR-Nr.) mit den erschienen Alleingesellschaftern, dem Beteiligten zu 2. und Herrn S.

Der Beteiligte zu 1. erstellte zunächst unter dem 10.02.2020 eine Kostenrechnung, mit der er dem Beteiligten zu 2. unter anderem die Kosten für die Beurkundung zu sowie auch die Kosten für die Entwurfserstellung einer Handelsregisteranmeldung in Rechnung stellte. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG vom 22.06.2020. Zur Begründung führt er aus, dass er nicht Auftraggeber der Beurkundungen sei.

Die Beteiligte zu 3. hat zu der Kostenrechnung unter dem 18.08.2021 Stellung genommen.

Auf diese Stellungnahme änderte der Beteiligte zu 1. seine Kostenrechnung unter dem 01.09.2021 ab.

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 2. kann nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.

a)

Der Beteiligte zu 2. schuldet die Kosten nicht als Auftraggeber gemäß § 29 GNotKG.

Demnach schuldet die Notarkosten derjenige, der den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2. über seinen Rechtsanwalt gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter als Vertreter der G GmbH gehandelt und ist damit nicht als eigener Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2017, Az. I-2 Wx 204/17, Rn. 9 – zitiert nach juris).

b)

Der Beteiligte zu 2. schuldet die Kosten auch nicht als Urkundsbeteiligter.

Nach § 30 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten derjenige, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Unerheblich für die Kostenhaftung nach Abs. 1 ist, ob derjenige, dessen Erklärung beurkundet worden ist, auch den Beurkundungsauftrag erteilt hat; der Erklärungsschuldner haftet auch, wenn ein Dritter, der nicht am Beurkundungsverfahren beteiligt ist, mit seinem Auftrag das Verfahren eingeleitet hat

(Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 30 Rn. 4 – zitiert nach beck-online). Insbesondere bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge ist allerdings zu differenzieren, ob es sich um eine Erklärung der Gesellschafter (zB Gesellschaftsvertrag; Anmeldung einer Personenhandelsgesellschaft zur Registereintragung, § 108 HGB) oder der – durch ihre Organe vertretenen – Gesellschaft (zB Beschluss eines Organs einer juristischen Person) handelt (BeckOK KostR/Toussaint, 37. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 30 Rn. 8; NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 30 Rn. 9 – zitiert nach beck-online). Erfolgt – wie hier – bei einer bereits bestehenden Gesellschaft durch Beschluss eine Änderung der Satzung, ist, Erklärungsschuldner nur die Gesellschaft. Die Gesellschafter treten hierbei als Beschlussorgan auf, was dazu führt, dass kostenrechtlich keine eigenen Erklärungen im Sinne des § 30 Abs. 1 GNotKG abgegeben werden. Daher kommt eine persönliche Haftung von Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern für Notarkosten, die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallen, nicht in Betracht (OLG Köln, a.a.O., Rn. 16 – zitiert nach juris).

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