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Kostenschuldner bei Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs

Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 1 W 15/12 – Beschluss vom 13.06.2012

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die gegen ihn gestellte Kostenrechnung Nr. R0000866/10 vom 29.01.2010 des Notars S. aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert der Beschwerde beträgt 220,69 €.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30.12.2011 hat das Landgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars S. vom 29.01.2010 zurückgewiesen (Bl. 25 ff. d.A.). Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 03.01.2012, hat der Beschwerdeführer am 03.02.2012 Beschwerde eingelegt (Bl. 30 d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2012 nicht abgeholfen (Bl. 40 f. d.A.).

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO i.V.m. §§ 58, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Vorliegend hat der Einzelrichter eine Entscheidung getroffen, ohne dass zuvor eine Übertragung auf den Einzelrichter stattgefunden hatte.

Gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zwar findet sich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 4 FamFG eine Regelung für die Übertragung auf den Einzelrichter. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Entscheidung des Landgerichts über die angegriffene Kostenberechnung allein der Kammer in voller Besetzung überlassen bleiben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zivilkammer wie auch sonst in der Besetzung als Einzelrichter entscheiden kann. Insoweit ist § 68 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden (Rohs, in: Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand: 2010, § 156 Rn. 10). Dies entspricht auch der Rechtslage, wie sie noch unter der Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG bestand. Danach hätte auch der Einzelrichter – wie geschehen – entscheiden können. Eine Übertragung erfolgte allerdings erst vor der Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde.

Es kann allerdings dahin stehen, ob auf diese Weise der Verfahrensfehler geheilt wurde, denn der Senat hat ungeachtet dessen selbst zu entscheiden, weil das Landgericht in der Sache schon eine Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen (§ 69 FamFG).

2. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Erstellung eines Urkundenentwurfs gegeben sind. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen durch.

Nach § 145 Abs. 1 KostO hat der Notar eine Gebühr zu erheben, wenn der Entwurf einer Urkunde erfordert wird. Gemäß § 145 Abs. 3 KostO entsteht jedenfalls eine 1,0-Gebühr nach § 145 Abs. 2 KostO auch dann, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt.

Diese Voraussetzungen für die Gebührenerhebung liegen hier nicht vor. Unstreitig ist der Beurkundungsauftrag nicht von dem Beschwerdeführer, sondern von der Verkäuferin, Frau E. – ggf. auch von deren Ehemann H.E. – erteilt worden. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer. Hieraus ergeben sich zwar Fragen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angestrebten Geschäft an den Beschwerdegegner gestellt hat. Mit keinem Wort wird aber ein Beurkundungsauftrag erteilt oder auch nur in Aussicht gestellt.

Zwar ist rechtlich nichts gegen die Auffassung einzuwenden, dass Schuldner der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO nicht nur derjenige sein kann, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt hat, sondern auch ein anderer Beteiligter, wenn er den Entwurf im Sinne des Gesetzes „erfordert“ und sich insoweit zum Auftraggeber des Notars macht (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1974, 1577, 1580; BayObLG, DNotZ 1979, 632, 633 m.w.N.). Da damit ausnahmsweise ein anderer Beteiligter als der Auftraggeber der Beurkundung Kostenschuldner wird, ist der Begriff des „Erforderns“ aber eng auszulegen. Der Beteiligte, der mangels Auftrags an den Notar bis dahin noch keine Gebühr schuldet, will in aller Regel den Auftraggeber nicht von den für ihn bereits angefallenen Gebühren entlasten. Deshalb kann alleine darin, dass ein Beteiligter sich vom Notar den im Hinblick auf den Beurkundungsauftrag des anderen vorbereiteten Entwurf aushändigen lässt, nicht schon ein „Erfordern“ im Sinne von § 145 Abs. 3 KostO gesehen werden (BayObLG, aaO, 634). Vielmehr bedarf es dafür einer Erklärung, die für den Notar als dem Empfänger der Bitte um Aushändigung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erkennbar den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Diese Anforderung erfüllt die Bitte des Notars M. an den Beschwerdegegner, ihm den bereits fertigen Entwurf zu übersenden, jedenfalls im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht. Denn dies geschah – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 29.02.2012 unwidersprochen vorträgt – aufgrund einer Verabredung mit dem Büro des Beschwerdegegners „aus Vereinfachungsgründen“ um eine „vereinfachte Bearbeitung der sämtlichen Kaufvertragsangelegenheiten durchzuführen“. Die Anforderung des Entwurfs durch den Notar M. entsprang damit dem – für den Beschwerdegegner erkennbaren – Wunsch und Interesse des Notars M. daran, sich den Entwurf des Beschwerdegegners nutzbar zu machen, um den ihm von dem Beschwerdeführer erteilten Beurkundungsauftrag ggf. leichter und – wie er vorträgt – „ohne Störung der Vertragsabwicklung der Auflösung des Erbbaugrundbuches und der Begründung von neuen Teileigentums- und Wohnungseigentumsgrundbüchern“ erfüllen zu können. Dass er dabei ausdrücklich im Namen und in Vollmacht des Beschwerdeführers gehandelt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Hier wird von den Beteiligten nicht einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über die Anforderung des Notars M. überhaupt informiert war. Alleine durch die vorherigen E-Mail-Anfragen an den Beschwerdegegner hat er auch keinen Rechtsschein dafür gesetzt, dass der Notar M. in Vertretung für ihn den Entwurf anfordern könne. Vielmehr musste der Beschwerdegegner nach den Umständen hier davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dem Notar M. ausschließlich den Beurkundungsauftrag erteilt hatte, ohne diesen gleichzeitig dazu zu ermächtigen, sich für die Herstellung der Urkunde des Entwurfs des Beschwerdegegners zu bedienen. Denn die Frage, wie der beauftragte Notar den Beurkundungsauftrag technisch umsetzt und ob er sich dazu anderer Entwürfe bedient, wird den Auftraggeber im Regelfall im Detail wenig interessieren, solange dabei das von ihm (und der anderen Vertragspartei) gewünschte Ergebnis herauskommt. Hingegen wird der Auftraggeber im Regelfall davon ausgehen, dass mit den üblichen, von ihm an den von ihm beauftragten Notar zu entrichtenden Gebühren der Beurkundungsauftrag abschließend vergütet ist. Dies muss im vorliegenden Fall auch zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden und wird auch dem Beschwerdegegner klar gewesen sein, was schon daraus folgt, dass er bei der Übersendung des Entwurfs an den Notar M. mit der E-Mail vom 21.01.2010 darauf hinwies, dass dessen Verwendung kostenpflichtig sei. Dass ein gleichlautender Hinweis an den Beschwerdeführer selbst – etwa im Zusammenhang mit der offenbar erfolgten Übersendung an ihn persönlich – erteilt worden ist oder gar eine ausdrückliche Klärung der Kostentragungspflicht herbeigeführt worden ist (vgl. Rohs in: Rohs/Wedewer, KostO, Stand: April 2010, § 145, Rn. 34), ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten aber nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, § 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Rohs aaO, § 156, Rn. 86).

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