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Kostenrechnung – Wert eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Eigenanteilen der Gesellschaft

Ein Familienvater verschenkt GmbH-Anteile an seine Töchter und landet im Gebührenstreit mit dem Notar. Das Landgericht Hof musste entscheiden, wie die Anteile korrekt bewertet werden und ob der Notar seine Gebühren zu hoch angesetzt hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Bewertung von Unternehmensanteilen und die Bedeutung gesellschaftseigener Anteile.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hof
  • Datum: 12.04.2019
  • Aktenzeichen: 33 T 85/18
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG
  • Rechtsbereiche: Gebührenrecht, Gesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Gesellschafter einer GmbH, der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners in Bezug auf die Beurkundung eines Vertrags über die Überlassung von Geschäftsanteilen Einspruch erhebt. Er argumentiert, dass der angesetzte Geschäftswert und folglich die abgeleiteten Gebühren zu hoch seien.
  • Antragsgegner: Notar, der die Beurkundung durchgeführt und die darauf basierende Kostenrechnung erstellt hat. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass die Berechnung des Geschäftswerts korrekt ist, da sie auf einer wirtschaftlichen Betrachtung des Anteilsbesitzes beruht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller, alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter einer GmbH, schloss einen Vertrag über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an seine Töchter. Der Notar, der diesen Vertrag beurkundete, stellte eine Kostenrechnung basierend auf dem Gesamtwert der nicht-gesellschaftseigenen Anteile der Gesellschaft aus. Der Antragsteller erhob Einspruch gegen die Höhe der Rechnung und argumentierte, dass der Geschäftswert niedriger hätte angesetzt werden müssen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt ist die Methode zur Bestimmung des Geschäftswerts. Der Antragsteller meint, nur der Wert der tatsächlich übertragenen Anteile solle der Berechnung zugrunde liegen, während der Antragsgegner den Geschäftswert nach einer wirtschaftlichen Betrachtung des Gesamtbesitzes festlegte, indem er die nicht-gesellschaftseigenen Anteile als Berechnungsgrundlage heranzog.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt, und die Kostenrechnung des Notars wurde bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht folgte der Argumentation des Notars, dass die wirtschaftliche Betrachtung des Eigentumsverhältnisses maßgeblich ist. Der Geschäftswert sollte sich nach dem Wert der Anteile bezogen auf alle nicht-gesellschaftseigenen Anteile am Eigenkapital richten, insbesondere da die gesellschaftseigenen Anteile stimm- und gewinnlos sind.
  • Folgen: Der Antragsteller ist verpflichtet, die festgelegten Kosten zu tragen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer wirtschaftlichen Betrachtung bei der Bewertung von Anteilen in kostenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei internen Gesellschaftstransaktionen.

Herausforderungen bei der Bewertung und Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Kostenrechnung und die Bewertung eines Geschäftsanteils sind zentrale Elemente im Gesellschaftsrecht. Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, insbesondere bei Eigenanteilen der Gesellschaft, spielen verschiedene Bewertungsmethoden eine entscheidende Rolle. Der Wert eines Geschäftsanteils wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, darunter die finanzielle Situation der Gesellschaft, die aktuelle Aktionärsstruktur und steuerliche Aspekte, die sich auf die Vermögensübertragung auswirken können.

Ein Geschäftsanteilsübertragungsvertrag regelt die Bedingungen des Anteilserwerbs und kann komplexe rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Um diese Thematik zu vertiefen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den Herausforderungen und rechtlichen Aspekten bei der Bewertung und Übertragung von Geschäftsanteilen beschäftigt.

Der Fall vor Gericht


Wertermittlung von GmbH-Anteilen: Landgericht Hof stärkt Position von Gesellschaftern

Notar erklärt Familie Vertragsdokumente zur GmbH-Anteilsübertragung am Schreibtisch
Bewertung und Übertragung von GmbH-Anteilen (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Hof hat in einem wegweisenden Fall die Methodik zur Bewertung von GmbH-Anteilen konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Übertragung von Geschäftsanteilen innerhalb einer Familiengesellschaft, bei der die korrekte Berechnung der notariellen Gebühren strittig war.

Familieninterne Übertragung von GmbH-Anteilen

Der alleinige stimmberechtigte Gesellschafter einer GmbH hatte seinen Geschäftsanteil in drei neue Anteile aufgeteilt und zwei dieser Anteile an seine Töchter verschenkt. Die GmbH verfügte über ein Stammkapital von mehreren Geschäftsanteilen, wobei die ersten drei von der Gesellschaft selbst gehalten wurden. Der zu übertragende Anteil wurde vom Gesellschafter gehalten.

Streit um die notarielle Kostenberechnung

Der beurkundende Notar berechnete seine Gebühren auf Basis des gesamten Eigenkapitals der Gesellschaft. Der Gesellschafter wandte sich gegen diese Berechnung und argumentierte, dass nur der prozentuale Anteil am Stammkapital für die übertragenen Geschäftsanteile als Berechnungsgrundlage dienen dürfe.

Gerichtliche Entscheidung zur Wertermittlung

Das Landgericht Hof bestätigte die Kostenrechnung des Notars. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass bei der Wertermittlung von GmbH-Anteilen die gesellschaftseigenen Anteile außer Betracht bleiben müssen. Der Wert der übertragenen Anteile bestimmt sich nach dem Verhältnis zu allen nicht-gesellschaftseigenen Anteilen am Eigenkapital.

Das Gericht betonte die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Da Gesellschaftseigene Anteile weder stimm- noch gewinnbezugsberechtigt sind, wächst das Stimm- und Gewinnbezugsrecht den verbleibenden Gesellschaftern zu. Auch im Fall einer Liquidation würden die gesellschaftseigenen Anteile nicht berücksichtigt. Ein hypothetischer Käufer würde daher für die nicht-gesellschaftseigenen Anteile einen Preis zahlen, der ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entspricht.

Die Argumentation des Gesellschafters, ein möglicher zukünftiger Verkauf der gesellschaftseigenen Anteile könnte die Stimm- und Gewinnrechte mindern, überzeugte das Gericht nicht. Bei einem solchen Verkauf würde zwar der faktische Stimm- und Gewinnbeteiligungsanteil sinken, gleichzeitig aber das Eigenkapital durch den Verkaufserlös steigen. Dies führe im Gesamtergebnis nicht zu einem Wertverlust der bestehenden Anteile.

Das Gericht bestätigte somit die notarielle Kostenrechnung und verpflichtete den Antragsteller zur Übernahme der Verfahrenskosten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bewertung von GmbH-Anteilen und schafft Klarheit für die notarielle Praxis bei der Berechnung von Beurkundungsgebühren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der Bewertung von GmbH-Anteilen für Notarielle Gebühren sind von der Gesellschaft selbst gehaltene Anteile nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Anteile maßgeblich, der sich aus dem Verhältnis zu allen nicht-gesellschaftseigenen Anteilen am Eigenkapital ergibt. Das Gericht stellt damit klar, dass die formale Anteilsquote am Stammkapital nicht entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Realität der Stimm- und Gewinnrechte sowie potenzielle Liquidationserlöse den wahren Wert bestimmen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gesellschafter GmbH-Anteile übertragen, müssen Sie bei den notariellen Gebühren mit höheren Kosten rechnen als nur auf Basis der formalen Anteilsquote am Stammkapital. Der Notar darf und muss den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der übertragenen Anteile zugrunde legen, der sich aus den damit verbundenen Stimm- und Gewinnrechten ergibt. Besonders relevant ist dies, wenn Ihre GmbH eigene Anteile hält – diese werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt, wodurch der relative Wert der übrigen Anteile steigt. Bei der Planung einer Anteilsübertragung sollten Sie daher die notariellen Gebühren auf Basis des wirtschaftlichen Wertes kalkulieren, nicht nur anhand der nominellen Beteiligungsquote.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden GmbH-Anteile bei einer Übertragung korrekt bewertet?

Die Bewertung von GmbH-Anteilen bei einer Übertragung richtet sich nach § 54 GNotKG und basiert grundsätzlich auf dem Eigenkapital der Gesellschaft gemäß § 266 Abs. 3 HGB. Der GmbH-Anteil verkörpert dabei die Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters als Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten.

Grundlagen der Bewertung

Der Geschäftswert eines GmbH-Anteils wird primär durch das anteilige Eigenkapital bestimmt. Wenn Sie beispielsweise 40% der Anteile übertragen, wird der entsprechende Anteil am Eigenkapital der Gesellschaft als Bewertungsgrundlage herangezogen.

Besondere Bewertungsfaktoren

Bei der Bewertung sind einige wichtige Aspekte zu beachten:

Gesellschafterdarlehen werden nicht zum Eigenkapital hinzugerechnet und erhöhen somit nicht den Wert der Anteile. Dies gilt auch dann, wenn diese Darlehen in der Insolvenz nachrangig zu bedienen sind.

Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften, insbesondere solchen mit Immobilienbesitz, wird der Verkehrswert der verwalteten Vermögensgegenstände für die Bewertung herangezogen.

Praktische Bewertungsregeln

Die Bewertung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Der Nennbetrag der Geschäftsanteile spielt für die Bewertung meist keine entscheidende Rolle. Stattdessen wird das tatsächliche Eigenkapital der Gesellschaft betrachtet.

Bei der Berechnung werden die Verbindlichkeiten von den Vermögensgegenständen abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens. Dies bedeutet, dass selbst bei einer überschuldeten Gesellschaft ein positiver Geschäftswert entstehen kann.

Für gemeinnützige GmbHs (gGmbH) gelten die gleichen Bewertungsregeln wie für gewerbliche GmbHs. Das Eigenkapital ist auch hier die maßgebliche Bewertungsgrundlage, unabhängig von der Gemeinnützigkeit.


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Welche Rolle spielen gesellschaftseigene Anteile bei der Wertermittlung?

Gesellschaftseigene Anteile nehmen eine Sonderstellung bei der Wertermittlung ein, da ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen. Dies bedeutet, dass diese Anteile weder Stimmrechte noch Gewinnbezugsrechte ausüben können.

Bewertungsrechtliche Behandlung

Bei der Bewertung gilt das Prinzip, dass eigene Anteile nicht als Vermögensgegenstand der Gesellschaft zu betrachten sind. Der Grund dafür liegt in der fehlenden Ertragskraft dieser Anteile, da die Gesellschaft kein „Gewinnbezugsrecht gegen sich selbst“ haben kann.

Auswirkungen auf die übrigen Gesellschafter

Wenn eine GmbH eigene Anteile hält, wirkt sich dies unmittelbar auf die Position der übrigen Gesellschafter aus:

  • Die Stimmrechte der verbleibenden Gesellschafter erhöhen sich proportional zu ihren Geschäftsanteilen.
  • Der auf die eigenen Anteile entfallende Gewinn steht automatisch den übrigen Gesellschaftern zu.
  • Die Gewinnverteilung erfolgt ausschließlich unter den verbleibenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.

Bilanzielle Behandlung

Bei der bilanziellen Erfassung ist zu beachten:

  • Der Erwerb eigener Anteile wird nicht als Anschaffungsvorgang behandelt.
  • Stattdessen erfolgt die Behandlung wie eine Kapitalherabsetzung.
  • Die Gesellschaft muss eine spezielle Rücklage in Höhe des Kaufpreises bilden.

Die Wertermittlung der übrigen Geschäftsanteile muss diese Besonderheiten berücksichtigen. Wenn Sie beispielsweise einen 25%-Anteil an einer GmbH halten und die Gesellschaft 20% eigene Anteile besitzt, entspricht Ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Anteil am Gewinn 31,25%, da sich die Gewinnbezugsrechte nur auf die verbleibenden 80% der Anteile verteilen.


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Wie berechnen Notare ihre Gebühren bei der Übertragung von GmbH-Anteilen?

Die notariellen Gebühren für GmbH-Anteilsübertragungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Geschäftswerts berechnet.

Grundlage der Wertberechnung

Der Geschäftswert orientiert sich am Eigenkapital der Gesellschaft gemäß § 54 Satz 1 GNotKG. Bei der Berechnung wird der auf den übertragenen Anteil entfallende Teil des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt.

Höhe der Gebühren

Die Beurkundungsgebühr beträgt etwa 2,0 Prozent des ermittelten Geschäftswerts. Zusätzliche Gebühren in Höhe von 0,5 bis 1,0 Prozent können anfallen.

Besonderheiten der Berechnung

Bei einem Geschäftswert von beispielsweise 1,8 Millionen Euro entsteht eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG, die sich auf 6.030 Euro beläuft.

Wertrelevante Faktoren

Gesellschafterdarlehen werden bei der Wertermittlung nicht zum Eigenkapital hinzugerechnet. Dies hat das Kammergericht in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt. Die Darlehen mindern als Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen.

Die Gebührenhöhe wird durch folgende Aspekte beeinflusst:

  • Der Wert des übertragenen Geschäftsanteils
  • Zusätzliche Vereinbarungen im Übertragungsvertrag
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags
  • Garantien oder Verbindlichkeitsübernahmen

Bei gemeinnützigen GmbHs gilt die gleiche Berechnungsmethode. Eine Reduzierung der Gebühren ist auch bei gemeinnützigen Gesellschaften nicht vorgesehen, wie der BGH kürzlich bestätigt hat.


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Welche Besonderheiten gelten bei der Anteilsübertragung innerhalb der Familie?

Formelle Anforderungen

Die Übertragung von GmbH-Anteilen innerhalb der Familie erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung. Bei der Übertragung auf minderjährige Kinder ist seit dem 1.1.2023 eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt.

Steuerliche Privilegien

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen innerhalb der Familie gewährt das Erbschaftsteuergesetz erhebliche Vergünstigungen. Es wird ein Verschonungsabschlag von 85% im Rahmen der Regelverschonung gewährt. Bei Antrag auf Optionsverschonung kann die Übertragung sogar vollständig steuerfrei erfolgen.

Mindestbeteiligungsquote

Für die steuerliche Begünstigung muss der übertragende Gesellschafter unmittelbar mit mehr als 25% an der GmbH beteiligt sein. Die Beteiligung muss dabei direkt gehalten werden – eine Beteiligung über eine vermögensverwaltende Gesellschaft ist nicht ausreichend.

Behaltensfristen

Nach der Übertragung müssen die Anteile für eine Mindestdauer von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) gehalten werden. Ein Verstoß gegen diese Behaltensfrist führt zur rückwirkenden Aufhebung der steuerlichen Vergünstigungen.


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Welche rechtlichen Folgen hat die Aufteilung eines Geschäftsanteils?

Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils führt zur Entstehung mehrerer selbstständiger neuer Geschäftsanteile. Diese Teilung ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Gesellschaft zulässig, solange die neu entstehenden Anteile auf volle Euro lauten.

Voraussetzungen der Teilung

Drei wesentliche Wirksamkeitselemente müssen für eine rechtsgültige Teilung vorliegen:

  • Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder dessen Änderung
  • Die entstehenden Geschäftsanteile dürfen nicht unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 1 Euro fallen
  • Eine spätere Veräußerung des neu entstandenen Geschäftsanteils muss erfolgen

Rechtliche Auswirkungen

Die geteilten Geschäftsanteile sind eigenständig veräußerlich und vererbbar. Teilbare Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Geschäftsanteil gehen anteilig auf die neuen Geschäftsanteile über.

Nicht teilbare Rechte, wie etwa das Informationsrecht oder Wettbewerbsverbote, bleiben mit jedem der neu entstehenden Anteile vollständig verbunden.

Formelle Anforderungen

Die Teilung erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, der keiner besonderen Form bedarf. Wichtig ist jedoch: Nach der Teilung muss eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden – auch wenn die geteilten Anteile zunächst beim selben Gesellschafter verbleiben.

Beschränkungen

Unzulässig ist eine Anteilszerlegung in:

  • Einen Teil-Geschäftsanteil mit offener und einen mit einbezahlter Einlageschuld
  • Eine Aufteilung einer gemischten Einlage in einen Bar- und Sacheinlageteil-Geschäftsanteil

Die Summe der Nennbeträge aller durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile muss stets mit dem Stammkapital übereinstimmen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftsanteil

Ein Geschäftsanteil ist die rechtliche Beteiligung eines Gesellschafters an einer GmbH. Er verkörpert die Summe aller Rechte und Pflichten, die einem GmbH-Gesellschafter zustehen, insbesondere Stimm- und Gewinnbezugsrechte. Die Höhe des Geschäftsanteils wird durch den Nennbetrag bestimmt und im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 14 GmbHG). Ein Geschäftsanteil kann durch Verkauf, Schenkung oder Erbe übertragen werden. Beispiel: Ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25% hat entsprechend Anspruch auf 25% des ausgeschütteten Gewinns und 25% der Stimmrechte.


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Stammkapital

Das Stammkapital ist das bei der Gründung einer GmbH festgelegte Grundkapital, das mindestens 25.000 Euro betragen muss (§ 5 GmbHG). Es setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen und dient als Haftungsmasse für Gläubiger. Das Stammkapital ist in Geschäftsanteile aufgeteilt, die von den Gesellschaftern gehalten werden. Beispiel: Eine GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 Euro, aufgeteilt in zwei Geschäftsanteile zu je 25.000 Euro, die von zwei Gesellschaftern gehalten werden.


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Eigenkapital

Das Eigenkapital einer GmbH umfasst neben dem Stammkapital auch Rücklagen, Gewinnvorträge und andere Vermögenswerte der Gesellschaft. Es ist die Differenz zwischen Vermögenswerten und Schulden (§ 266 HGB). Das Eigenkapital ist maßgeblich für die Bewertung von Geschäftsanteilen, da es den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Gesellschaft widerspiegelt. Beispiel: Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro, aber durch angesammelte Gewinne ein Eigenkapital von 500.000 Euro.


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Gesellschaftseigene Anteile

Dies sind Geschäftsanteile, die von der GmbH selbst gehalten werden (§ 33 GmbHG). Sie entstehen meist durch Rückkauf oder Einziehung von Gesellschafteranteilen. Diese Anteile gewähren keine Stimm- oder Gewinnbezugsrechte und werden bei der Wertermittlung der übrigen Geschäftsanteile nicht berücksichtigt. Beispiel: Wenn eine GmbH 20% ihrer eigenen Anteile hält, verteilen sich die Stimm- und Gewinnrechte nur auf die verbleibenden 80% der Anteile.


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Notarielle Gebühren

Notarielle Gebühren sind die Kosten für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen richten sich diese nach dem Geschäftswert der übertragenen Anteile. Die Gebühren steigen mit dem Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Beispiel: Bei einer Anteilsübertragung im Wert von 100.000 Euro fallen andere Gebühren an als bei einer Übertragung im Wert von 1 Million Euro.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 127 GNotKG: Dieser Paragraph regelt das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung von Notaren. Er stellt sicher, dass Kostenschuldner gegen fehlerhafte Kostenrechnungen vorgehen können und das Gericht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung trifft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller diesen Paragraphen verwendet, um die Kostenrechnung des Notars anzufechten, was ihm die rechtliche Grundlage bietet, um seinen Standpunkt gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • § 97 Abs. 1 GNotKG: Hier wird festgelegt, dass der Geschäftswert für die Berechnung von Notarprovisionen den Wert des Rechtsverhältnisses widerspiegeln muss, das durch die Beurkundung entsteht. Dieser Paragraph ist relevant für den Streit über die Höhe des angesetzten Geschäftswertes, da der Antragsteller argumentiert, dass die Berechnung auf einem zu hohen Wert basiert. Die korrekte Anwendung dieses Paragraphen ist entscheidend, um eine angemessene Gebührenfestlegung zu gewährleisten.
  • KV 21000 und KV 21100 GNotKG: Diese Kostenverzeichnisse spezifizieren die Gebührenordnungen für die Beurkundung und deren Abrechnungen. Der Antragsgegner setzte in der ursprünglichen Kostenrechnung die KV 21000 ein, änderte jedoch später auf KV 21100, was den Kern des formellen Einwands des Antragstellers betrifft. Die korrekte Zuordnung dieser Gebührennummern ist für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung zentral.
  • § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG: Dieser Paragraph behandelt die formalen Anforderungen an Kostenrechnungen, insbesondere die Korrektheit der angegebenen Gebührenordnungsnummern. Der Antragsteller bemängelte, dass in der Ausgangsrechnung ein Fehler vorlag, was durch die später vorgesehene Berichtigung an Bedeutung gewonnen hat. Ein formeller Verstoß hiergegen kann die gesamte Kostenberechnung rechtlich angreifbar machen.
  • Eigenkapital und Geschäftsanteile: Der Leitsatz des Beschlusses verdeutlicht, dass der Wert eines Vertrags über die Übertragung von Anteilen allein nach dem Eigenkapital zu bestimmen ist und nicht die Anteile, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden, berücksichtigt werden dürfen. Dies ist entscheidend für die Bewertung der Anteile im vorliegenden Fall, da der Antragsteller die Schätzung des Gesamtwertes der Geschäftsanteile in Frage stellt, was sich direkt auf die Kostenrechnung auswirkt.

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Das vorliegende Urteil

LG Hof – Az.: 33 T 85/18 – Beschluss vom 12.04.2019


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