Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Welche Kostenposten bei der GmbH-Gründung anfallen
- Notargebühren bei der GmbH-Gründung
- Handelsregister, Gewerbeanmeldung und weitere Kosten
- Experten Kommentar
- Musterprotokoll und UG als kostengünstige Alternativen
- Praktische Hinweise zu den Gründungskosten
- Wann sich welche Form der GmbH-Gründung rechnet
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was kostet eine GmbH-Gründung mit 25.000 Euro Stammkapital insgesamt?
- Muss ich das Stammkapital von 25.000 Euro vollständig einzahlen?
- Wie viel günstiger ist das Musterprotokoll im Vergleich zum individuellen Vertrag?
- Kann ich die GmbH-Gründungskosten von der Steuer absetzen?
- Wie lange dauert die Eintragung beim Handelsregister?
Die Kosten einer GmbH-Gründung setzen sich aus Notargebühren, Handelsregister-Eintrag und Nebenkosten zusammen. Für die klassische Bargründung mit einem Stammkapital von 25.000 Euro liegt der Gesamtaufwand regelmäßig bei rund 650 Euro.
Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Der Notar darf weder höhere noch niedrigere Gebühren verlangen, eine Pauschale oder ein Nachlass ist ausgeschlossen (§ 17 GNotKG).
Neben den reinen Notargebühren fallen die Handelsregistergebühr beim Amtsgericht und die Gewerbeanmeldung an. Je nach Beratungsbedarf kommen Honorare für Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.
Das Wichtigste in Kürze
- Notarkosten: Für Beurkundung, Anmeldung und Vollzug fallen bei 25.000 Euro Stammkapital rund 476 Euro brutto an.
- Handelsregister: Die Ersteintragung beim Amtsgericht kostet 150 Euro nach Nr. 2100 HRegGebV.
- Gewerbeanmeldung: Die Anmeldung beim Ordnungsamt liegt je nach Kommune zwischen 20 und 60 Euro.
- Stammkapital als Maßstab: Der Geschäftswert für die Beurkundung entspricht dem Stammkapital, mindestens 30.000 Euro (§ 107 GNotKG).
- Musterprotokoll spart Gebühren: Bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer reduziert sich die Beurkundungsgebühr spürbar (§ 2 Abs. 1a GmbHG).

Welche Kostenposten bei der GmbH-Gründung anfallen
Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister (§ 11 GmbHG). Bis dahin laufen mehrere kostenpflichtige Schritte ab. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag, der in notarieller Form zwingend ist (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
Im Anschluss meldet der Notar die Gesellschaft elektronisch beim Handelsregister an. Das Amtsgericht prüft die Anmeldung und trägt die GmbH ein. Parallel läuft die Gewerbeanmeldung bei der Kommune.
Die Kosten lassen sich in vier Blöcke gliedern: Notargebühren, Gerichtsgebühr für den Registereintrag, Gewerbeamts-Gebühr und externe Beratungshonorare. Die ersten drei Blöcke sind gesetzlich festgelegt und damit planbar. Die Beratungskosten hängen vom Einzelfall ab.
Das Stammkapital selbst zählt nicht zu den Gründungskosten. Die 25.000 Euro bleiben Eigenkapital der GmbH, mindestens 12.500 Euro sind vor der Anmeldung einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Notargebühren bei der GmbH-Gründung
Die Notarkosten richten sich nach der Gebührentabelle B des GNotKG und dem Stammkapital als Geschäftswert. Bei Stammkapital unter 30.000 Euro greift der gesetzliche Mindestwert von 30.000 Euro (§ 107 GNotKG).
Kernaussage:
Die Notarkosten der Standard-GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital betragen 400 Euro netto. Zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt das 476 Euro brutto.
Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
Die Beurkundung ist mit einer 2,0-Gebühr aus dem Geschäftswert der teuerste Einzelposten (KV 21100 GNotKG). Bei 25.000 Euro Stammkapital liegt der Geschäftswert wegen des Mindestwerts bei 30.000 Euro. Die 2,0-Gebühr beträgt damit 250 Euro netto.
Die Beurkundungsgebühr deckt Entwurf des Gesellschaftsvertrags, Vorlesung, Erläuterung und rechtliche Prüfung ab. Eine gesonderte Entwurfsrechnung fällt nicht an (§ 92 GNotKG).
Handelsregister-Anmeldung und Vollzug
Für die Beglaubigung der Handelsregister-Anmeldung fällt eine 0,5-Gebühr nach KV 21201 GNotKG an. Für den elektronischen Vollzug der Anmeldung nochmals eine 0,5-Gebühr nach KV 22110 GNotKG. Beide Posten ergeben jeweils 62,50 Euro bei 30.000 Euro Geschäftswert.
Hinzu kommt eine 0,2-Gebühr für die Erstellung der XML-Strukturdaten nach KV 22114 GNotKG. Diese Strukturdaten sind für die elektronische Einreichung beim Registergericht notwendig und belaufen sich im Standardfall auf 25 Euro.
Rechenbeispiel für drei typische Stammkapital-Höhen
Die Beträge in der Tabelle fassen Beurkundung, Beglaubigung, Vollzug und XML-Strukturdaten zu einem Gesamtbetrag zusammen. Die Umsatzsteuer von 19 Prozent ist in der Brutto-Spalte bereits enthalten.
| Stammkapital | Netto | Brutto (19 % USt) |
|---|---|---|
| 25.000 Euro | 400,00 Euro | 476,00 Euro |
| 50.000 Euro | 528,00 Euro | 628,32 Euro |
| 100.000 Euro | 873,60 Euro | 1.039,58 Euro |
Die Werte zeigen, dass die Gebühr mit steigendem Stammkapital langsamer wächst als das Kapital selbst. Die Tabelle B des GNotKG ist degressiv aufgebaut, die Gebühr steigt also in immer kleineren Schritten.

Handelsregister, Gewerbeanmeldung und weitere Kosten
Neben den Notargebühren fallen Gebühren beim Amtsgericht und beim Gewerbeamt an. Die Höhe dieser Gebühren ist ebenfalls gesetzlich geregelt und unabhängig vom Stammkapital.
Für die Ersteintragung der GmbH fällt beim Amtsgericht eine Pauschalgebühr an. Das Registergericht berechnet 150 Euro nach Nr. 2100 der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Eine Bekanntmachungsgebühr besteht nicht mehr.
Die Gewerbeanmeldung bei der örtlichen Ordnungs- oder Gewerbebehörde kostet je nach Kommune zwischen 20 und 60 Euro. Die Meldung erfolgt nach der Handelsregistereintragung und ist Pflicht nach § 14 Gewerbeordnung.
Eine Kammerzugehörigkeit bei der IHK oder Handwerkskammer entsteht mit der Gewerbeanmeldung. Der IHK-Grundbeitrag fällt erst nach Ende des Gründungsjahres an. Er zählt daher nicht zu den Gründungskosten im engeren Sinn.
Hintergrund:
Externe Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt rechnet nach RVG, StBVV oder freier Vereinbarung ab. Das Honorar ist nicht Teil der gesetzlichen Notargebühr.
Experten Kommentar
Der Notar ist bei der GmbH-Gründung als neutrale Urkundsperson tätig. Er berät alle Beteiligten gleichermaßen, prüft die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags und stellt die formgerechte Beurkundung sicher.
Die notarielle Beurkundung ist keine Formalie, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne sie entsteht keine GmbH, auch eine Vorgesellschaft ist nicht wirksam gegründet. Die Kosten sind gesetzlich gebunden und damit vorab exakt kalkulierbar.

Musterprotokoll und UG als kostengünstige Alternativen
Das Gesetz sieht zwei Vereinfachungen vor, die die Gründungskosten senken. Beide sind an feste Voraussetzungen geknüpft und eignen sich nicht für jede Konstellation.
Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG
Das Musterprotokoll ersetzt Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung durch ein einheitliches Dokument. Zulässig ist es bei bis zu drei Gesellschaftern, einem einzigen Geschäftsführer und einer Bargründung.
Für die Beurkundung fällt dann nur eine 1,0-Gebühr statt der sonst üblichen 2,0-Gebühr an. Die Notarkosten sinken dadurch deutlich, die übrigen Posten bleiben gleich.
Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG
Die Unternehmergesellschaft, kurz UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH mit reduziertem Stammkapital. Das Mindeststammkapital beträgt einen Euro, in der Praxis meist zwischen 500 und 2.500 Euro.
Die Gründungskosten liegen dadurch niedriger, weil der Geschäftswert der Beurkundung nach § 105 Abs. 6 GNotKG gedeckelt ist. Eine UG ist verpflichtet, bis zum Erreichen der 25.000 Euro jährlich ein Viertel des Gewinns in eine Rücklage einzustellen.

Praktische Hinweise zu den Gründungskosten
Ein Teil der Gründungskosten kann steuerlich auf die GmbH übergehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht. Bei einer Sachgründung oder einer Videobeurkundung gelten zusätzliche Besonderheiten bei Ablauf und Gebühren.
- Kostenübernahme durch die GmbH: Ein Teil der Gründungskosten kann von der Gesellschaft selbst getragen werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag.
- Kostentransparenz: Die Notargebühr wird direkt nach der Beurkundung als Rechnung gestellt. Die Handelsregister-Gebühr erhebt das Amtsgericht nach Eintragung per Kostenbescheid.
- Videobeurkundung: Bargründungen einer GmbH oder UG sind seit August 2022 per Videokonferenz möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 16a BeurkG). Die Gebühren bleiben gleich.
- Sachgründung: Wird eine Sachgründung gewählt, kommt eine gesonderte Werthaltigkeitsprüfung und Sachgründungsbericht dazu. Der Aufwand und damit die Kosten steigen.
- Auslagenpauschale: Für Porto und Telekommunikation fällt eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühr an, maximal 20 Euro je Urkunde.

Wann sich welche Form der GmbH-Gründung rechnet
Die Kosten einer GmbH-Gründung sind durch das GNotKG und die HRegGebV gesetzlich vorgegeben. Die Standardgründung mit 25.000 Euro Stammkapital und individuellem Vertrag liegt bei rund 650 Euro Gesamtaufwand.
Bei einfachen Konstellationen mit wenigen Gesellschaftern senkt das Musterprotokoll die Notargebühren. Für Gründungen mit geringem Kapitaleinsatz bietet die UG (haftungsbeschränkt) einen Einstieg mit reduziertem Stammkapital.
Wer individuelle Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnverteilung oder Nachfolgeklauseln wünscht, greift regelmäßig zum frei verhandelten Gesellschaftsvertrag. Die Mehrkosten sind meist überschaubar, der Gestaltungsspielraum ist deutlich größer.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was kostet eine GmbH-Gründung mit 25.000 Euro Stammkapital insgesamt?
Die Notarkosten für eine Standardgründung mit 25.000 Euro Stammkapital betragen 476 Euro brutto. Dazu kommen 150 Euro Handelsregister-Gebühr und 20 bis 60 Euro für die Gewerbeanmeldung.
Die Gesamtkosten ohne externe Beratung summieren sich damit auf rund 650 Euro. Externe Honorare für Steuerberatung oder Rechtsanwalt können diesen Betrag spürbar erhöhen.
Das Stammkapital selbst ist keine Gebühr, sondern Eigenkapital der neuen Gesellschaft. Es bleibt nach der Gründung im Vermögen der GmbH und kann für Investitionen verwendet werden.
Muss ich das Stammkapital von 25.000 Euro vollständig einzahlen?
Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei 25.000 Euro sind das 12.500 Euro.
Die restlichen Einlagen können später durch Gesellschafterbeschluss eingefordert werden. Der Anspruch der GmbH verjährt nicht (§ 19 Abs. 6 GmbHG).
Bei Sachgründung gelten andere Regeln. Die Sacheinlage ist vor der Anmeldung vollständig zu erbringen und durch Sachgründungsbericht zu belegen.
Wie viel günstiger ist das Musterprotokoll im Vergleich zum individuellen Vertrag?
Bei Verwendung des Musterprotokolls fällt für die Beurkundung nur eine 1,0-Gebühr statt der sonst üblichen 2,0-Gebühr an. Die Beurkundungsgebühr halbiert sich dadurch.
Bei 25.000 Euro Stammkapital sinkt der Netto-Betrag für die Beurkundung von 250 Euro auf 125 Euro. Die anderen Notar-Posten wie Anmeldung und Vollzug bleiben unverändert.
Das Musterprotokoll ist allerdings nur bei höchstens drei Gesellschaftern, einem einzigen Geschäftsführer und einer Bargründung zulässig. Individuelle Klauseln zu Stimmrechten oder Nachfolge sind ausgeschlossen.
Kann ich die GmbH-Gründungskosten von der Steuer absetzen?
Die GmbH kann einen Teil der Gründungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung ist eine Kostenübernahme-Klausel im Gesellschaftsvertrag. Üblich ist eine Grenze zwischen 2.500 und 3.000 Euro.
Ohne eine solche Klausel tragen die Gesellschafter die Kosten privat. Eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer ist nur eingeschränkt möglich, etwa als Anschaffungskosten der Beteiligung.
Für die konkrete steuerliche Behandlung empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater. Die Gestaltung wirkt auf Gewinn und spätere Veräußerung der GmbH.
Wie lange dauert die Eintragung beim Handelsregister?
Die Eintragung dauert nach Einreichung der Anmeldung in der Regel eine bis drei Wochen. Die Dauer hängt von der Arbeitsbelastung des Registergerichts ab.
Vor Eintragung existiert die GmbH bereits als Vorgesellschaft, ist aber nicht voll rechtsfähig. Die Haftung der Gesellschafter folgt den Regeln der Vor-GmbH.
Mit Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Ab diesem Zeitpunkt haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen.

