Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann entstehen Notarkosten bei unrichtiger Sachbehandlung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Verhindert die Heilung der Nichtigkeit den § 16 KostO?
- Wann besteht ein Anspruch auf einen Schadenersatz gegen Notare?
- Wie erfolgt die Verjährung der Notar-Kosten bei Zahlung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Kostenerlass, wenn der Notar mich über steuerliche Folgen falsch beraten hat?
- An wen wende ich mich zuerst, wenn der Notar einen kostspieligen Fehler im Vertrag macht?
- Muss ich die Gebühren zahlen, wenn mein fehlerhafter Beschluss mittlerweile durch das Register geheilt wurde?
- Kann ich bereits gezahlte Notarkosten zurückfordern, wenn ich nachträglich eine Verjährung oder Fehler feststelle?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 82 OH 5/13
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Berlin kürzt Notarkosten nur um 2 Euro; der Rest der Rechnung bleibt bestehen.
- Die Antragstellerin gewinnt nur bei 2 Euro. Alles andere bleibt bestehen.
- Das Gericht sieht keine unrichtige Sachbehandlung. Die Beschlüsse waren zwar nichtig.
- Die Nichtigkeit heilte später. Die Beurkundung brachte der Gesellschaft Vorteile.
- Verjährung hilft nur bei der offenen Restforderung von 2 Euro.
- Schadensersatz gegen den Notar scheidet aus. Anwälte und Steuerberater bleiben zuerst dran.
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 16.09.2013
- Aktenzeichen: 82 OH 5/13
- Verfahren: Beschlussverfahren über Notarkosten
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht, Aktienrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Notare, Aktiengesellschaften, Berater bei Kapitalmaßnahmen
Wann entstehen Notarkosten bei unrichtiger Sachbehandlung?
Gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 141 der Kostenordnung (KostO) werden Notargebühren nicht erhoben, wenn sie bei einer richtigen Behandlung der Sache gar nicht erst entstanden wären. Eine solche unrichtige Sachbehandlung setzt jedoch einen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein geradezu offensichtliches Versehen voraus. Bloße Rechtsirrtümer oder einfache Pflichtverletzungen eines Amtsträgers genügen den Gerichten nicht, um die Kosten vollständig außer Ansatz zu lassen.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO ist deshalb nur anzunehmen, wenn dem Gericht oder Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung von Rechtsfragen oder jeder Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten die Anwendung dieser Vorschrift. – so das Landgericht Berlin
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie nicht vorschnell, ob Sie Notarkosten wegen angeblicher Fehler zurückverlangen können. Ein Kostenerlass scheitert meist schon daran, dass kein „offen zutage tretender Verstoß“ vorliegt – bloße Beratungsfehler oder strittige Rechtsfragen reichen nicht aus. Zahlen Sie eine Rechnung, sollten Sie vorher genau abwägen: Eine spätere Rückforderung ist nur bei glasklaren Verstößen erfolgversprechend.
Ein Vorwurf dieser Art bildete den Kern eines Streits vor dem Landgericht Berlin (Az. 82 OH 5/13), der für ein neu gegründetes Unternehmen nahezu vollständig erfolglos endete. Die im Dezember 2007 gestartete Firma hatte sich gegen die Rechnungen ihres Notars gewehrt und am Schluss lediglich eine minimale Kürzung von 2,00 Euro erstritten. Im April 2008 hatte ein Mitglied des Aufsichtsrats – selbst Rechtsanwalt – den rechtlichen Vertreter am frühen Morgen um einen sofortigen Termin gebeten. Ziel war die Schaffung eines bedingten Kapitals von schließlich 20 Millionen Euro, was laut Beratung durch irische Steuerexperten finanzielle und steuerliche Vorteile bringen sollte. Das bedeutet konkret: Ein bedingtes Kapital ist ein Vorrat an Aktien, den eine AG für spätere Sonderfälle bereitstellt – etwa um Investors OPTIONS-rechte einzuräumen oder Wandlungsrechte aus Anleihen zu bedienen – und das erst bei Bedarf tatsächlich ausgegeben wird. Der Notarbeiter nahm die Beurkundung der eiligen Hauptversammlung sowie die Anmeldung zum Handelsregister vor.
Jahre nach der Beurkundung rügte das Unternehmen plötzlich eine unrichtige Sachbehandlung, weshalb die getätigten Zahlungen ungerechtfertigt seien. Die gefassten Beschlüsse hätten gegen § 192 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) verstoßen, weil das bedingte Kapital die Hälfte des damals vorhandenen Grundkapitals überstieg – worauf bei der Unterschrift unstreitig nicht hingewiesen worden war. Das Gericht verweigerte dennoch den Anspruch auf eine Niederschlagung der Notarkosten. Die Kammer betonte, dass die genaue Reichweite von Prüfungs- und Belehrungspflichten bei solchen Hauptversammlungsbeschlüssen in der Fachliteratur stark umstritten ist, ein glasklarer Pflichtverstoß folglich nicht attestiert werden konnte.
Für Sie relevant: Sie können einen Kostenerlass nicht allein damit begründen, dass ein Notar auf eine bestimmte Rechtsfrage nicht hingewiesen hat. Wenn in Fachliteratur oder Rechtsprechung Uneinigkeit über den Umfang dieser Pflicht besteht, müssen Sie die Kosten selbst dann tragen, wenn Sie im Nachhinein einen Fehler entdecken.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Erlass von Notarkosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung ist ausgeschlossen, wenn ein anfänglich fehlerhafter Beschluss durch die Handelsregistereintragung sowie Zeitablauf rechtlich geheilt wird und seinen wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
- Die Amtshaftung eines Notars entfällt aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, wenn für den entstandenen Schaden anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestehen, insbesondere Rückgriffsansprüche gegen vorrangig beratende Berufsträger wie Rechtsanwälte oder Steuerberater.
- Die Einrede der Verjährung greift bei notariellen Kostenforderungen nicht, soweit diese bereits freiwillig beglichen wurden, da eine durch Zahlung erfüllte Forderung einer nachträglichen Verjährung entzogen ist.

Praxis-Hinweis: Hürde für Kostenerlass
Viele Mandanten gehen davon aus, dass jeder Fehler oder jede versäumte Beratung durch den Notar zum Erlass der Gebühren führt. Die Gerichte verlangen hierfür jedoch einen völlig offensichtlichen und glasklaren Pflichtverstoß. Ist in der Fachliteratur oder Rechtsprechung umstritten, wie weit die Prüfungspflicht des Notars in Ihrer konkreten Situation überhaupt reichte, müssen Sie die Kosten tragen. Zudem entfällt der Kostenerlass regelmäßig, wenn der beanstandete Vertrag später etwa durch Registereintragung geheilt wurde und seinen Zweck erfüllt hat.
Verhindert die Heilung der Nichtigkeit den § 16 KostO?
Nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die ursprüngliche Nichtigkeit von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen durch reinen Zeitablauf und die erfolgte Registereintragung geheilt werden. Konkret tritt dieser rechtliche Frieden ein, wenn ein fehlerhafter Beschluss in das Handelsregister aufgenommen wurde und dort drei Jahre lang unangefochten bestehen bleibt. Dies ist juristisch deshalb relevant, weil Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 KostO lediglich darin liegt, Beteiligte vor unnötigen Ausgaben für eine offensichtlich unrichtige und damit unbrauchbare Amtshandlung zu schützen.
Für die beurkundeten Verträge aus dem Frühjahr 2008 bedeutete dieser gesetzliche Mechanismus das Ende der Argumentationskette. Die Dokumente vom 10. April 2008 ruhten unangefochten im Register und wurden schließlich rückwirkend geheilt. Am 22. April 2011, exakt drei Jahre nach der amtlichen Eintragung, entfalteten sie ihre volle, ungebrochene Rechtswirkung.
Das Gericht machte deutlich, dass ein Kostenerlass wegen fehlerhafter Sachbehandlung schon allein durch diese faktische Heilung ausgeschlossen war. Die vollzogene Amtshandlung blieb für das Unternehmen rechtlich überaus vorteilhaft und war zu keinem Zeitpunkt nutzlos. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hatte sich das eilig beurkundete Kapitalbeschaffungskonzept in der Praxis unbestritten bestens bewährt.
Wie bereits aufgeführt, soll der Kostenschuldner nach § 16 Abs. 1 KostO im Interesse der Kostengerechtigkeit nicht mit Kosten für eine offensichtlich unrichtige und damit vermeidbare Amtshandlung belastet werden, die im Normalfall […] für ihn unnütz ist und aus der ihm kein Vorteil erwächst. Vorliegend haben sich indessen die Beurkundung und Eintragung der nichtigen und nunmehr geheilten Beschlüsse […] als äußerst vorteilhaft erwiesen. – so das Landgericht Berlin
Entscheidend für Ihre Situation: Wenn Ihr beanstandeter Vertrag später durch Registereintragung geheilt wurde und seinen Zweck erfüllt hat, entfällt ein Anspruch auf Kostenerlass. Das gilt selbst dann, wenn der Notar bei der Beurkundung eine Pflicht verletzt hat. Prüfen Sie also zuerst, ob Ihre Eintragung bereits drei Jahre unangefochten im Register steht – dann ist die Rechnung endgültig fällig.
Wann besteht ein Anspruch auf einen Schadenersatz gegen Notare?
Die reine Amtshaftung nach § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) verlangt zwingend eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht. Der gesetzliche Schutzzweck dieser Norm fokussiert sich primär auf die Bewahrung vor nutzlosen Aufwendungen, die eine Partei im festen Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Geschäfts getätigt hat. Zudem gilt eine strenge Subsidiarität: Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO entfällt die Haftung des Amtes vollständig, wenn der Betroffene eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den erlittenen Schaden nutzen kann. Das bedeutet konkret: Der Notar haftet nur als „letzte Instanz“ – kann der Geschädigte sein Geld zum Beispiel von seinem eigenen Steuerberater oder Rechtsanwalt zurückholen, geht der Anspruch gegen den Notar automatisch leer aus.
Diese hohen Haftungshürden brachten die Forderungen der eingetragenen Gesellschaft im Herbst 2013 endgültig zu Fall. Die Verantwortlichen behaupteten im Prozess, sie hätten durch die gutgläubige Einräumung von Bezugsrechten ein massives Risiko für existenzbedrohliche Schadensersatzansprüche auf sich genommen. Bezugsrechte sind das Vorzugsrecht von Aktionären, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien zu erwerben – die Gesellschaft hatte Dritten dieses Recht eingeräumt, ohne sich der möglichen Haftung dafür bewusst zu sein. Die Richter wiesen dies sachlich zurück, da mangels dargelegter vergeblicher Investitionen kein bezifferbarer, schutzwürdiger Schaden entstanden war.
Des Weiteren griff zugunsten des beurkundenden Notars die juristische Vorrangregelung. Das Landgericht verwies die Unternehmensvertreter deutlich auf Ansprüche gegen ihre eigenen Berater. Wenn das eilig vorgelegte Konzept haftungsträchtig gewesen sei, hätten zunächst die einbezogenen Rechtsanwälte und die ausländischen Steuerberater in die Pflicht genommen werden müssen, die das finanzielle Konstrukt verfasst und geprüft hatten.
Bevor Sie einen Notar auf Schadenersatz verklagen: Prüfen Sie zuerst, ob Sie nicht von Ihren eigenen Beratern – etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern – Ersatz verlangen können. Die Amtshaftung des Notars greift nur, wenn Sie keine andere Ersatzmöglichkeit haben. Zudem müssen Sie einen konkreten, bezifferbaren Schaden nachweisen, den Sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erlitten haben.
Wie erfolgt die Verjährung der Notar-Kosten bei Zahlung?
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KostO unterliegen offene Gebührenforderungen eines Notars grundsätzlich einer vierjährigen Verjährungsfrist. Werden die Beträge angezweifelt, ist ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen die formelle Kostenberechnung nach § 156 Abs. 1 KostO der zulässige Weg – also ein förmliches Verfahren, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit der Notarkosten überprüft, statt dass man die Rechnung einfach nur bezahlt oder stillschweigend hinnimmt. Eine bloß freiwillige Vorabzahlung der Rechnung steht der formellen Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des Gesetzes nicht gleich, was die Beurteilung von Verfristungen maßgeblich beeinflusst.
Das Zusammenspiel von geleisteter Zahlung und abgelaufener Zeit bescherte dem klagenden Unternehmen letztlich seinen einzigen, sehr überschaubaren Erfolg im gesamten Verfahren. Die Geschäftsführung hatte auf die allererste Abrechnung bereits einen Betrag von 6.574,54 Euro gezahlt. Als Jahre später vom Gericht zwei detailliert getrennte Einzelrechnungen über 5.958,93 Euro und 617,61 Euro verlangt wurden, berief sich die Firma auf den Ablauf der Verjährungsfristen für diese neuen Dokumente.
Zahlung eliminiert die Verjährungseinrede
Die Berliner Richter stellten unmissverständlich klar, dass bereits klaglos bezahlte Summen nicht im Nachhinein durch Zeitablauf verjähren können. Durch den Ausgleich der Rechnung sei die Hauptforderung faktisch erloschen. Ein bereits erfüllter Anspruch ist einer nachträglichen Verjährung denklogisch nicht mehr zugänglich, weshalb die überwiesenen Tausende Euro dort verblieben, wo sie waren.
Deshalb sollten Sie Notarrechnungen genau prüfen, bevor Sie zahlen: Sobald Sie den Betrag überwiesen haben, können Sie ihn später nicht mit Verweis auf die Verjährung zurückfordern. Die Verjährungseinrede schützt nur vor noch offenen Forderungen – nicht vor dem Verlust bereits gezahlten Geldes.
Achtung Falle: Verjährung nach Zahlung
Wer eine Notarrechnung zunächst freiwillig bezahlt, kann sich Jahre später nicht mehr auf die Verjährung berufen, um das Geld zurückzufordern. Die Verjährungsfristen schützen nur davor, für noch offene Beträge in Anspruch genommen zu werden. Ein durch Zahlung bereits erfüllter Anspruch ist einer nachträglichen Verjährung denklogisch nicht mehr zugänglich.
Abzug wegen offener Restsumme
Eine kleine Korrektur nahm die Kammer dennoch vor, da die Firma bei ihrer frühen Überweisung exakt zwei Euro zu wenig gezahlt hatte. Das Landgericht reduzierte die angegriffenen Kostenberechnungen des Notars lediglich wegen eines Restbetrags von exakt 2,00 Euro. Nur dieser winzige, unbezahlte Saldo konnte wegen des überschrittenen Vierjahreszeitraums nicht mehr rechtmäßig eingefordert werden und führte zur formellen Herabsetzung der berechneten Beträge um 1,80 Euro sowie 0,20 Euro.
Warum half das Urteil kaum?
Das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 82 OH 5/13) ist ein Einzelfall, seine Grundsätze sind jedoch auf Ihre Situation übertragbar. Anders als höchstrichterliche Entscheidungen entfaltet es keine Bindungswirkung für andere Verfahren, zeigt aber deutlich, welche hohen Hürden Gerichte an einen Kostenerlass oder Schadenersatz gegen Notare stellen.
Für Sie heißt das konkret: Bevor Sie sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen, prüfen Sie anhand dieser Entscheidung drei Punkte: War der Pflichtverstoß des Notars offensichtlich und unstreitig? Hat sich Ihr Vertrag nicht durch Zeitablauf geheilt? Haben Sie die Rechnung noch nicht bezahlt oder können Sie einen konkreten Schaden beziffern? Wenn Sie eine dieser Fragen verneinen müssen, sind Ihre Erfolgsaussichten gering. Holen Sie vor einer Klage fachkundigen Rat ein, ob Ihr Fall die strengen Anforderungen erfüllt.
Experten Kommentar
Im Kanzleialltag zeigt sich: Streitigkeiten über Notargebühren sind meistens gar keine Gebührenstreitigkeiten, sondern das Ergebnis gescheiterter Deals. Mandanten suchen verzweifelt einen Sündenbock für wirtschaftliche Fehlentscheidungen und versuchen dann, die Kosten über angebliche Beratungsfehler des Notars zu drücken. Dass Notare als neutrale Amtsträger gesetzlich extrem stark geschützt werden, wird im Eifer des Gefechts oft völlig verkannt.
Wer hier ohne absolut hieb- und stichfeste Beweise in den Infight geht, verbrennt meist nur wertvolles Tischtuch beim Hausnotar. Ich rate dazu, solche Vorwürfe vorab nüchtern von einem unabhängigen Dritten prüfen zu lassen, statt aus Frust eine wichtige Geschäftsbeziehung dauerhaft zu beschädigen. Meist ist der eigene Berater, der das Konstrukt entworfen hat, die viel erfolgversprechendere Adresse für Regressansprüche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Kostenerlass, wenn der Notar mich über steuerliche Folgen falsch beraten hat?
Nein, ein Kostenerlass wegen falsch dargestellter steuerlicher Folgen durch den Notar scheitert in der Regel, weil darin meist nur ein bloßer Rechtsirrtum und kein offen zutage tretender Pflichtverstoß liegt. Für § 16 KostO genügt nicht jede fehlerhafte rechtliche Einschätzung, sondern nur ein glasklarer Verstoß gegen eindeutige Normen.
Gerichte verlangen für den Erlass von Notarkosten eine unrichtige Sachbehandlung, bei der der Fehler für jedermann offenkundig ist und die Amtshandlung bei richtiger Behandlung gar nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Bei steuerlichen Nebenfolgen komplexer Gestaltungen, etwa bei gesellschaftsrechtlichen Kapitalmaßnahmen, bewegen sich die Pflichten des Notars oft in einem rechtlich umstrittenen Bereich, in dem kein eindeutiger Fehler vorliegt. Hinzu kommt, dass steuerliche Risiken regelmäßig auch in den Verantwortungsbereich eines eigenen Steuerberaters fallen, wenn ein solcher eingeschaltet war. Deshalb wird die Notarrechnung nicht schon deshalb unberechtigt, weil die gewünschte steuerliche Wirkung später ausbleibt.
Ein Erlass kommt eher nur in Betracht, wenn der Notar eine völlig klare gesetzliche Grenze missachtet hat, etwa bei einem unzweifelhaft unzulässigen Inhalt der Urkunde. Wer vor allem über steuerliche Fehlberatung streitet, sollte daher vorrangig prüfen, ob Ansprüche gegen den beratenden Steuerberater bestehen.
An wen wende ich mich zuerst, wenn der Notar einen kostspieligen Fehler im Vertrag macht?
Sie müssen sich zuerst an Ihre eigenen vorrangig beratenden Berufsträger wie Rechtsanwälte oder Steuerberater wenden. Die Amtshaftung des Notars nach § 19 BNotO greift nur subsidiär, also erst dann, wenn keine andere Ersatzmöglichkeit besteht.
Der Grund ist das gesetzliche Subsidiaritätsprinzip: Der Notar soll nicht haften, wenn der Schaden bereits durch einen anderen Beteiligten ausgeglichen werden kann, der das fehlerhafte Konzept entworfen oder geprüft hat. Haben Ihre eigenen Berater die Struktur des Geschäfts vorbereitet, liegt deren Haftung regelmäßig näher als die des Notars, weil sie gerade für die wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung verantwortlich waren. Erst wenn diese Ansprüche ausscheiden oder nicht durchsetzbar sind, kommt der Notar als „letzte Instanz“ in Betracht.
Das bedeutet nicht, dass ein Anspruch gegen den Notar ausgeschlossen ist, sondern nur nachrangig geprüft wird. Entscheidend sind die konkreten Mandate, die Beratungsaufträge und die Frage, wer den Fehler tatsächlich verursacht hat. Eine anwaltliche Prüfung ist deshalb sinnvoll, bevor Sie den Notar verklagen, weil ein voreiliger Schritt am Subsidiaritätsgrundsatz scheitern kann.
Muss ich die Gebühren zahlen, wenn mein fehlerhafter Beschluss mittlerweile durch das Register geheilt wurde?
Ja, Sie müssen die Gebühren zahlen, wenn der fehlerhafte Beschluss durch Registereintragung und Zeitablauf geheilt wurde. Eine spätere Heilung nimmt der Amtshandlung ihren Charakter als „nutzlos“ und schließt den Erlass nach § 16 KostO regelmäßig aus.
Der Kostenerlass wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt voraus, dass die notarielle Tätigkeit bei richtiger Behandlung gar nicht hätte anfallen dürfen und für Sie wirtschaftlich ohne Nutzen geblieben wäre. Wird ein zunächst fehlerhafter Beschluss jedoch wirksam in das Handelsregister eingetragen und nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach § 242 AktG geheilt, erreicht er seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck. Dann liegt gerade keine unbrauchbare Amtshandlung mehr vor, sondern eine Formalie, die am Ende zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Deshalb bleibt die Rechnung trotz des ursprünglichen Fehlers grundsätzlich bestehen.
Anders kann es nur liegen, wenn die Registereintragung nie erfolgt ist oder die Heilungsfrist noch nicht abgelaufen war, als Sie den Kostenanspruch angreifen wollten. Auch ein klarer, offen zutage tretender Notarfehler würde allein nicht genügen, wenn der Vorgang später rechtlich „repariert“ wurde und Ihnen den beabsichtigten Vorteil verschafft hat.
Kann ich bereits gezahlte Notarkosten zurückfordern, wenn ich nachträglich eine Verjährung oder Fehler feststelle?
Nein, bereits freiwillig gezahlte Notarkosten können Sie wegen einer später festgestellten Verjährung grundsätzlich nicht zurückfordern. Die Verjährungseinrede schützt nur offene Forderungen, nicht bereits erfüllte Rechnungen.
Mit der Zahlung erlischt die Kostenforderung wirtschaftlich und rechtlich; ein Anspruch, der nicht mehr besteht, kann auch nicht nachträglich verjähren. Deshalb hilft es nicht, Jahre später auf den Ablauf einer Frist zu verweisen, um eine früher anstandslos überwiesene Notarrechnung „rückabzuwickeln“. Anders ist die Lage nur, wenn die Zahlung selbst ohne Rechtsgrund erfolgte oder wenn unabhängig von der Verjährung ein konkreter Fehler vorliegt, der einen Rückforderungsanspruch auslösen kann. Die bloße spätere Erkenntnis, dass eine Verjährungsfrist abgelaufen sein könnte, reicht dafür aber nicht aus.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 82 OH 5/13 – Beschluss vom 16.09.2013
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

