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Kaufpreisfälligkeit muss Verkäufer bei notariellem Vertrag beweisen

Ein teurer Grundstücksanteil in Berlin, viel Geld und der Streit um Zehntausende Euro Verzugszinsen: Das Landgericht München I musste über einen Immobilienkauf entscheiden. Am Ende fielen die zusätzlichen Forderungen der Verkäufer jedoch ins Wasser. Denn entscheidend war, ob eine zentrale notarielle Fälligkeitsmitteilung den Käufer tatsächlich erreichte. Der bloße Versand per Brief oder E-Mail reichte dem Gericht dafür nicht aus.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 11152/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht München I
Datum: 03.03.2025
Aktenzeichen: 22 O 11152/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Erben des ursprünglichen Verkäufers, die Zinsen auf den Kaufpreis verlangten.
  • Beklagte: Die Käuferin, die den Zugang der Fälligkeitsmitteilung bestritt und Zinsen nicht zahlen wollte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Fall betraf Zinsansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag. Die Erben des Verkäufers verlangten Verzugszinsen von der Käuferin, da diese den Kaufpreis ihrer Meinung nach verspätet zahlte. Auslöser für die Fälligkeit sollte eine Mitteilung des Notars gewesen sein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Käuferin Zinsen schuldet, weil der Kaufpreis fällig geworden sein soll und sie dann in Zahlungsverzug geraten wäre. Dies hing davon ab, ob die Käuferin eine schriftliche Fälligkeitsmitteilung des Notars erhalten hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Erben wurde vom Gericht abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass die Kläger den Zugang der Fälligkeitsmitteilung beim Käufer nicht beweisen konnten. Der alleinige Nachweis des Versands per Brief oder E-Mail reiche nicht aus, um den Zugang zu beweisen. Da der Zugang Voraussetzung für die Fälligkeit und damit für den Zinsanspruch war, konnte der Anspruch nicht festgestellt werden.
  • Folgen: Als Folge der Klageabweisung müssen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Über die von der Beklagten hilfsweise erhobenen Forderungen musste das Gericht nicht entscheiden.

Der Fall vor Gericht


LG München I: Kein Anspruch auf Verzugszinsen bei unbewiesenem Zugang der Fälligkeitsmitteilung im Immobilienkaufvertrag

Frau liest skeptisch Fälligkeitsmitteilung im Büro, Verkäufer fordert Zahlung, während sie sich weigert, Verzugszinsen zu zahlen.
Käuferin ignorierte Fälligkeitsmitteilung bei Grundstückskauf – Streit um Zahlungsverzug und Verzugszinsen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 03.03.2025 (Aktenzeichen: 22 O 11152/24) entschieden, dass Verkäufer keine Verzugszinsen auf einen Kaufpreis für einen Immobilienanteil verlangen können, wenn sie nicht beweisen können, dass die Käuferin die notarielle Mitteilung über die Fälligkeit des Kaufpreises (Fälligkeitsmitteilung) tatsächlich erhalten hat. Der bloße Nachweis der Absendung einer solchen Mitteilung, sei es per Brief oder E-Mail, reicht für den Beweis des Zugangs nicht aus.

Ausgangslage: Streit um Zinsen nach Kauf eines Grundstücksanteils in Berlin

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Käuferin Zinsen auf den Kaufpreis für einen Miteigentumsanteil an einem Berliner Grundstück zahlen muss. Die Verkäufer, eine Erbengemeinschaft des ursprünglichen Verkäufers, behaupteten, die Käuferin sei mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten und schulde daher Verzugszinsen. Die Käuferin bestritt dies vehement.

Der Ursprung des Konflikts liegt in einem notariellen Kaufvertrag vom 07.06.2019. Damals erwarb die Käuferin einen ideellen 2/20 Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Berlin zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro. Der Verkäufer wurde dabei durch Herrn H. G. vertreten, der später auch als einer der Erben auftrat (Kläger zu 2).

Der Kern des Streits: Wann wurde der Kaufpreis fällig? Die Rolle der notariellen Fälligkeitsmitteilung

Entscheidend für den Zinsanspruch war die Frage, wann genau der Kaufpreis von 700.000 Euro zur Zahlung fällig wurde. Laut Kaufvertrag war die Fälligkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in einer Anlage zum Vertrag („Kaufpreisausweisung“) detailliert aufgeführt waren. Dazu gehörten insbesondere die ranggerechte Eintragung einer Eigentumsvormerkung für die Käuferin im Grundbuch und das Vorliegen einer Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte durch die Gemeinde.

Fälligkeitsvoraussetzungen im Kaufvertrag: Zugang der Notarmitteilung entscheidend

Der Vertrag legte unmissverständlich fest: Der Kaufpreis ist binnen 10 Tagen zu bezahlen, nachdem der Notar den Vertragsparteien das Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen „schriftlich mitgeteilt“ hat. Für den Beginn dieser 10-Tages-Frist war ausdrücklich der Zugang der notariellen Mitteilung bei der Käuferin maßgeblich. Der Notar sollte die Parteien laut Vertrag „durch einfachen Brief“ unterrichten. Interessanterweise enthielt der Vertrag aber auch eine allgemeine Klausel (Ziffer XIV), die den Parteien den Austausch unverschlüsselter E-Mails mit dem Notar erlaubte. Zudem sollte die Frist auch dann beginnen, wenn die Käuferin auf andere Weise von der Fälligkeit Kenntnis erlangte.

Der Notar hatte im Vertrag auch auf die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hingewiesen, falls der Kaufpreis nicht rechtzeitig bei Fälligkeit gezahlt wird.

Position der Verkäufer: Fälligkeit durch E-Mail und Brief des Notars eingetreten

Die Verkäufer vertraten die Ansicht, der Notar habe die Fälligkeitsmitteilung am 30.07.2019 sowohl per E-Mail als auch per einfachem Brief an die Käuferin versandt. Sie legten eine E-Mail des Notars an den Vertreter des Verkäufers vom selben Tag sowie eine Bestätigung des Notars vom 07.05.2024 vor, wonach er an diesem Tag auch die Käuferin per E-Mail und Brief informiert habe.

Nach Auffassung der Verkäufer sei die Mitteilung der Käuferin damit spätestens am Folgetag zugegangen, womit der Kaufpreis bis zum 09.08.2019 hätte gezahlt werden müssen. Da die Zahlung tatsächlich erst am 30.07.2020 erfolgte (also fast ein Jahr später), forderten die Verkäufer Verzugszinsen für den Zeitraum vom 10.08.2019 bis zum 29.07.2020. Sie berechneten diese Zinsen auf Basis von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und kamen so auf die eingeklagte Summe von 28.038,89 Euro.

Position der Käuferin: Kein Zugang der Mitteilung und formelle Bedenken

Die Käuferin bestritt entschieden, jemals eine Fälligkeitsmitteilung vom 30.07.2019 erhalten zu haben – weder per E-Mail noch per Brief. Sie argumentierte zudem, dass eine Mitteilung per E-Mail ohnehin nicht vertragskonform gewesen wäre. Zwar erlaube Ziffer XIV des Hauptvertrages E-Mails, die spezielle Regelung zur Kaufpreisfälligkeit in der Anlage „Kaufpreisausweisung“ sehe aber explizit die Mitteilung „durch einfachen Brief“ vor. Diese speziellere Regelung habe Vorrang.

Zusätzliche Verteidigung der Käuferin: Verweis auf separate Vereinbarung und Hilfsaufrechnung

Darüber hinaus berief sich die Käuferin auf eine separate schriftliche Vereinbarung vom selben Tag wie der Kaufvertrag (07.06.2019). In dieser Vereinbarung habe sich der ursprüngliche Verkäufer (vertreten durch Herrn H. G.) verpflichtet, im Falle eines Zahlungsverzugs der Käuferin (dort als „Projektgesellschaft“ bezeichnet) keine Klage zu erheben oder sie anderweitig in Anspruch zu nehmen, sondern stattdessen den Rücktritt vom Vertrag anzubieten. Herr H. G. (der Makler, Sohn des Verkäufers und spätere Miterbe) habe dies sogar persönlich garantiert. Die Käuferin meinte, diese Vereinbarung schließe den Zinsanspruch aus oder begründe zumindest eine persönliche Haftung des Herrn H. G.

Für den Fall, dass das Gericht den Zinsanspruch dennoch bejahen sollte, erklärte die Käuferin hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Verkäufer wegen Verletzung der Pflichten aus dieser Zusatzvereinbarung. Weiterhin erhob sie hilfsweise Widerklage direkt gegen Herrn H. G. persönlich auf Zahlung genau des Betrages, zu dem sie eventuell verurteilt werden würde.

Gerichtsentscheidung: Klage auf Verzugszinsen abgewiesen – Kein Zahlungsverzug der Käuferin

Das Landgericht München I wies die Klage der Verkäufer vollständig ab. Es entschied, dass den Verkäufern kein Anspruch auf die geforderten Verzugszinsen zusteht. Folglich mussten die Verkäufer auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Begründung des Gerichts: Fehlender Beweis für den Zugang der Fälligkeitsmitteilung als Knackpunkt

Der zentrale Grund für die Abweisung der Klage war, dass die Verkäufer die entscheidende Voraussetzung für ihren Anspruch nicht beweisen konnten: den Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung bei der Käuferin.

Das Gericht betonte, dass gemäß der klaren Regelung im Kaufvertrag die 10-tägige Zahlungsfrist erst mit dem tatsächlichen Zugang (Erhalt) der Mitteilung bei der Käuferin zu laufen begann. Die Verkäufer stützten ihren Anspruch ausschließlich auf den behaupteten Zugang durch die Versendung am 30.07.2019. Dass die Käuferin eventuell auf andere Weise Kenntnis von der Fälligkeit erlangt haben könnte, trugen die Verkäufer nicht vor.

Die Beweislast für den Zugang dieser wichtigen Mitteilung lag bei den Verkäufern, da dies die für sie günstige Tatsache war, die den Zinsanspruch erst begründen würde. Diesen Beweis konnten sie nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht erbringen.

Rechtliche Würdigung: Warum die Absendung allein keinen Zugangsnachweis darstellt (Brief & E-Mail)

Das Gericht führte detailliert aus, warum der von den Verkäufern angebotene Beweis (Zeugen für die Absendung der E-Mail und des Briefes) nicht ausreichte:

  • Bei einfachen Briefen: Die bloße Absendung eines normalen Briefes begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief auch beim Empfänger angekommen ist. Das Gericht verwies hier auf gefestigte Rechtsprechung (u.a. BGH NJW 1995, 665; LG Potsdam NJW 2000, 3722). Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass ein Brief auf dem Postweg verloren geht oder falsch zugestellt wird. Der Beweis der Absendung ist daher kein Beweis des Zugangs.
  • Bei E-Mails: Ähnliches gilt für E-Mails. Auch der Nachweis, dass eine E-Mail versendet wurde, lässt nicht den sicheren Schluss auf deren Zugang beim Empfänger zu (unter Verweis auf OLG Köln, Urt. v. 5.12.2006 – 3 U 167/05). Technische Probleme bei der Übertragung oder auf Seiten des Empfängers (z.B. volle Mailbox, Spamfilter, Serverprobleme) könnten den Zugang verhindern. Die Absendung biete keinerlei Gewähr für den tatsächlichen Empfang.

Da die Zeugen der Verkäufer nur die Absendung, nicht aber den Zugang bestätigen konnten, und die Absendung allein den Zugang nicht beweist, war ihre Vernehmung aus Sicht des Gerichts nicht notwendig. Sie hätte den entscheidenden Punkt – den Zugang – nicht klären können.

Glaubwürdigkeit der Käuferin und fehlende Mahnungen stützen die Entscheidung

Das Gericht berücksichtigte auch die Gesamtumstände des Falles. Zwar mag es ungewöhnlich erscheinen, dass weder Brief noch E-Mail angekommen sein sollen, dies allein führte aber nicht zum Beweis des Zugangs. Vielmehr stützte die glaubwürdige Anhörung des Geschäftsführers der Käuferin deren Darstellung. Dieser hatte nachvollziehbar geschildert, erst durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers (zur Durchsetzung der Hauptforderung, also des Kaufpreises selbst) von der Fälligkeit erfahren zu haben.

Auffällig war zudem, dass die Verkäufer über den langen Zeitraum von fast einem Jahr – zwischen der angeblichen Absendung der Fälligkeitsmitteilung (Juli 2019) und der tatsächlichen Zahlung durch die Käuferin (Juli 2020) – keinerlei Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen an die Käuferin gerichtet hatten, die sie im Prozess hätten vorlegen können. Auch blieb unbestritten, dass selbst bei der Einschaltung des Gerichtsvollziehers zur Eintreibung des Kaufpreises keine Zinsen geltend gemacht wurden. Diese Umstände sprachen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls eher dafür, dass die Fälligkeitsmitteilung tatsächlich nicht zugegangen war oder die Verkäufer selbst nicht von einem Verzug ausgingen.

Keine Pflicht der Käuferin zur Vorlage des Posteingangs

Den Einwand der Verkäufer, die Käuferin hätte ihren Posteingang vorlegen müssen, wies das Gericht zurück. Eine solche Pflicht nach §§ 421 ff. ZPO bestehe nicht. Die Argumentation, die Fälligkeitsmitteilung sei eine aufzubewahrende Geschäftsunterlage, laufe auf einen Zirkelschluss hinaus: Sie würde ja gerade voraussetzen, dass die Mitteilung überhaupt bei der Käuferin angekommen ist – was eben bestritten und unbewiesen war.

Konsequenzen der Klageabweisung: Keine Entscheidung über Hilfsanträge

Da die Hauptforderung der Verkäufer – der Zinsanspruch – bereits am fehlenden Nachweis des Zugangs der Fälligkeitsmitteilung scheiterte, musste das Gericht über die von der Käuferin hilfsweise erklärte Aufrechnung und die hilfsweise erhobene Widerklage gegen den Miterben H. G. nicht mehr entscheiden. Diese Anträge waren nur für den Fall gestellt worden, dass die Klage Erfolg gehabt hätte.

Kosten und Vollstreckbarkeit des Urteils

Die Kosten des Rechtsstreits wurden vollständig den Verkäufern auferlegt, da sie mit ihrer Klage unterlegen waren (§ 91 ZPO). Das Urteil wurde für die Käuferin für vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags (also der Prozesskosten der Käuferin, § 709 ZPO). Der Streitwert wurde auf die Höhe der eingeklagten Zinsforderung, 28.038,89 Euro, festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das LG München I verdeutlicht, dass Verkäufer bei Immobilienkaufverträgen den tatsächlichen Zugang von Fälligkeitsmitteilungen beweisen müssen, um Verzugszinsen fordern zu können. Die bloße Absendung einer Mitteilung per Brief oder E-Mail reicht als Beweis nicht aus – weder bei gewöhnlichen Briefen noch bei E-Mails besteht ein Anscheinsbeweis für deren Zugang beim Empfänger. Für die Immobilienpraxis bedeutet dies, dass Fälligkeitsmitteilungen stets nachweisbar zugestellt werden sollten (etwa per Einschreiben mit Rückschein), um spätere Zinsansprüche durchsetzen zu können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Fälligkeit des Kaufpreises“ bei einem Immobilienkaufvertrag genau?

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, ist die Fälligkeit des Kaufpreises ein entscheidender Zeitpunkt. Sie legt fest, ab wann der Käufer den im notariellen Vertrag vereinbarten Preis bezahlen muss. Es ist der Moment, in dem die Zahlungspflicht rechtlich wirksam wird.

Wichtig ist: Die Fälligkeit tritt nicht automatisch mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages ein. Stellen Sie sich vor, Sie würden bezahlen, bevor sichergestellt ist, dass Sie auch wirklich Eigentümer werden können und die Immobilie so übergeben wird, wie vereinbart. Deshalb sind im notariellen Kaufvertrag bestimmte Voraussetzungen festgelegt, die zuerst erfüllt sein müssen.

Diese Voraussetzungen dienen dem Schutz beider Vertragsparteien. Typische Bedingungen, die im Vertrag für die Fälligkeit vereinbart werden, sind zum Beispiel:

  • Die Eintragung einer sogenannten „Auflassungsvormerkung im Grundbuch für Sie als Käufer. Das ist wie ein Platzhalter oder eine Reservierung im Grundbuch, die sicherstellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht noch an jemand anderen verkaufen kann, bevor Ihr Eigentum gesichert ist.
  • Das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen, falls solche erforderlich sind (z.B. von einer Gemeinde).
  • Die Bestätigung, dass bestimmte Belastungen (wie alte Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers), die Sie nicht übernehmen, aus dem Grundbuch gelöscht werden können oder Ihre spätere Löschung gesichert ist.

Erst wenn alle im Vertrag genannten Bedingungen erfüllt sind, erklärt der Notar in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises. Er informiert Käufer und Verkäufer darüber schriftlich. Für Sie als Käufer bedeutet das: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die im Vertrag vereinbarte Frist, innerhalb derer der Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers oder ein Notaranderkonto überwiesen werden muss.

Die genauen Voraussetzungen und die Frist für die Zahlung sind immer individuell im notariellen Kaufvertrag festgelegt. Die sorgfältige Formulierung dieser Fälligkeitsbedingungen ist ein wichtiger Teil des Notartermins.


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Welche Beweismittel sind erforderlich, um den Zugang einer wichtigen Mitteilung (wie der Fälligkeitsmitteilung) rechtssicher nachzuweisen?

Wenn Sie jemandem eine wichtige Mitteilung zukommen lassen, von der rechtliche Folgen abhängen (wie eine Fälligkeitsmitteilung, die eine Zahlungspflicht auslöst oder eine Frist in Gang setzt), reicht es oft nicht aus, die Nachricht nur abzuschicken. Sie müssen in der Lage sein, im Streitfall nachzuweisen, dass die Nachricht beim Empfänger angekommen ist und dieser die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Juristen sprechen hier vom „Zugang“ der Mitteilung.

Warum einfacher Versand oft nicht reicht

Stellen Sie sich vor, Sie werfen einen einfachen Brief in den Briefkasten. Sie wissen, dass Sie den Brief verschickt haben, aber Sie haben keinen Beleg dafür, dass der Brief tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist oder dass der Empfänger ihn herausgenommen hat. Genauso verhält es sich oft mit einer einfachen E-Mail. Ein Sendebericht zeigt nur, dass die E-Mail Ihr Postfach verlassen hat, nicht aber, dass sie im Posteingang des Empfängers angekommen ist oder geöffnet wurde.

Deshalb sind der einfache Briefversand oder eine normale E-Mail oft kein sicherer Weg, den Zugang einer wichtigen Mitteilung rechtssicher nachzuweisen.

Wege, den Zugang besser zu belegen

Um den Zugang einer Mitteilung im Streitfall vor Gericht nachweisen zu können, sind Nachweise nötig, die über den bloßen Versand hinausgehen. Hier sind einige gängige Methoden, die eine bessere Nachweisbarkeit des Zugangs ermöglichen:

  • Einschreiben mit Rückschein: Bei dieser Methode erhalten Sie von der Post eine unterschriebene Bestätigung des Empfängers (oder einer empfangsberechtigten Person), dass die Sendung zugestellt wurde. Dieser Rückschein ist ein starker Beweis dafür, dass die Sendung angekommen ist. Allerdings belegt der Rückschein nicht, was genau in der Sendung war, sondern nur, dass eine Sendung übergeben wurde. Auch wenn eine andere Person als der eigentliche Empfänger unterschreibt (z.B. Ehepartner, Mitarbeiter), gilt die Mitteilung oft als zugegangen, wenn diese Person zum Empfang berechtigt war.
  • Botenübergabe mit Empfangsbestätigung: Hier überbringt eine Person (ein Bote) die Mitteilung persönlich. Lässt sich der Bote den Empfang auf einer Kopie oder einem separaten Formular unterschreiben, haben Sie einen Beleg ähnlich dem Einschreiben mit Rückschein. Der Bote selbst kann im Streitfall als Zeuge aussagen, dass er die Sendung überbracht und die Unterschrift erhalten hat.
  • Zustellung durch Gerichtsvollzieher: Dies ist eine sehr formelle und sichere Methode. Ein Gerichtsvollzieher ist eine Amtsperson, die die Zustellung amtlich beurkundet. Der Gerichtsvollzieher hält fest, wann und wo die Sendung zugestellt wurde. Diese Art der Zustellung hat eine sehr hohe Beweiskraft.

Grenzen bei Notarzeugnissen oder einfachen Zeugenaussagen zum Versand

Auch wenn ein Notar oder ein Zeuge bestätigt, dass ein Schreiben in den Briefkasten geworfen oder zur Post gebracht wurde, beweist das nur den Versandvorgang. Es beweist nicht, dass der Brief tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist und dieser ihn finden konnte. Ein Notar kann bezeugen, dass er einen Brief in einen bestimmten Briefumschlag gesteckt und diesen zur Post gebracht hat. Er kann aber naturgemäß nicht bezeugen, dass dieser spezielle Brief beim Empfänger angekommen ist. Das Gleiche gilt für einen Zeugen, der den Einwurf in den Postkasten des Empfängers beobachtet hat – das Risiko, dass der Brief danach abhandenkommt oder der Empfänger ihn nicht erhält, bleibt bestehen.

Wer muss was beweisen? Die Beweislast

Grundsätzlich gilt im Recht: Wer eine bestimmte Behauptung aufstellt und daraus Rechte ableiten möchte, muss diese Behauptung auch beweisen können. Wenn Sie also behaupten, dass eine wichtige Mitteilung (wie eine Fälligkeitsmitteilung) dem Empfänger zugegangen ist und daraus z.B. ein Zahlungsverzug entstanden ist, müssen Sie als Absender den Zugang dieser Mitteilung nachweisen. Können Sie den Zugang nicht zweifelsfrei beweisen, gehen die rechtlichen Folgen, die Sie mit der Mitteilung erzielen wollten, möglicherweise nicht ein.


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Was sind Verzugszinsen und wann entstehen sie im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf?

Verzugszinsen stellen eine finanzielle Folge dar, wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. Sie sind sozusagen ein Ausgleich dafür, dass der Zahlungsempfänger sein Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erhalten hat.

Im Zusammenhang mit einem Immobilienkaufvertrag, bei dem der Kaufpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, können Verzugszinsen entstehen, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht fristgerecht bezahlt und dadurch in Zahlungsverzug gerät.

Wann gerät man in Zahlungsverzug?

Ein Käufer gerät im Zusammenhang mit dem Immobilienkaufvertrag meist dann in Verzug, wenn der Kaufpreis fällig ist und er trotz Fälligkeit nicht zahlt. Eine besondere Rolle spielt dabei die sogenannte Fälligkeitsmitteilung. Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, prüft, ob alle Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (z.B. dass die Vormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist). Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Notar dies dem Käufer schriftlich mitteilt (die Fälligkeitsmitteilung zugestellt hat), wird der Kaufpreis wirklich fällig.

Wenn der Käufer dann nach Erhalt dieser Mitteilung den Kaufpreis nicht innerhalb der darin genannten Frist (oft 10-14 Tage) bezahlt, gerät er in der Regel automatisch in Verzug, ohne dass eine weitere Mahnung nötig ist. Dies ist eine gesetzliche Regelung, die besagt, dass bei Fälligkeit nach Kalenderdatum oder eben nach einer solchen klaren Mitteilung der Verzug ohne zusätzliche Mahnung eintritt (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288 Absatz 1 BGB) festgelegt. Für Verbraucher, die eine Immobilie kaufen, beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem sogenannten Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig neu festgelegt wird und sich an der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank orientiert. Er kann positiv oder negativ sein.

Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt dann täglich auf den geschuldeten Betrag. Die Formel lautet vereinfacht:

Verzugszinsbetrag = Geschuldeter Kaufpreisbetrag × (Basiszinssatz + 5%) ÷ 365 Tage × Anzahl der Tage des Verzugs

Für Sie als Käufer bedeutet das: Wenn Sie nach der Fälligkeitsmitteilung nicht rechtzeitig zahlen, kann der Verkäufer gesetzliche Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag verlangen. Die Pflicht zur Zahlung der Verzugszinsen endet, sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.


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Welche Rolle spielt der Notar bei der Fälligkeit des Kaufpreises und welche Pflichten hat er in diesem Zusammenhang?

Bei einem Immobilienkaufvertrag hat der Notar eine wichtige, neutrale Rolle. Er ist nicht Vertreter des Käufers oder des Verkäufers, sondern ein unabhängiger Beteiligter, der dafür sorgt, dass die Vereinbarungen im Vertrag rechtlich korrekt umgesetzt werden und beide Parteien abgesichert sind.

Der Weg zur Kaufpreisfälligkeit

Der Kaufpreis für eine Immobilie wird in der Regel nicht sofort nach Unterschrift unter den Vertrag fällig. Im Notarvertrag sind verschiedene Voraussetzungen oder Bedingungen festgelegt, die erst erfüllt sein müssen, bevor der Käufer zahlen muss. Diese Bedingungen dienen dem Schutz des Käufers, damit er nur zahlt, wenn sichergestellt ist, dass er auch Eigentümer der Immobilie werden kann und keine unerwarteten Belastungen (wie Grundschulden des Verkäufers) bestehen bleiben.

Typische Voraussetzungen können sein:

  • Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers (eine Art „Reservierung“, die sicherstellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht anderweitig verkaufen kann).
  • Das Vorliegen aller behördlichen Genehmigungen (falls erforderlich).
  • Die Klärung oder Löschung von Belastungen im Grundbuch, die nicht übernommen werden sollen.

Die Rolle des Notars bei der Fälligkeit

Der Notar hat die Aufgabe, das Eintreten aller im Vertrag genannten Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit zu überwachen und zu prüfen. Er steht in Kontakt mit den relevanten Stellen, zum Beispiel dem Grundbuchamt.

Sobald der Notar festgestellt hat, dass alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, informiert er Käufer und Verkäufer schriftlich darüber. Diese Mitteilung des Notars – die sogenannte Fälligkeitsmitteilung – ist von zentraler Bedeutung.

Oft ist im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis erst DURCH den Zugang dieser schriftlichen Mitteilung beim Käufer fällig wird. Das bedeutet: Vor Erhalt dieser Mitteilung muss der Käufer den Kaufpreis normalerweise noch nicht zahlen. Der Verkäufer wiederum kann die Zahlung erst ab Fälligkeit verlangen.

Pflichten des Notars und Nachweis im Streitfall

Es ist eine wichtige Pflicht des Notars, diese Fälligkeitsmitteilung unverzüglich zu versenden, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Er muss dabei sicherstellen, dass die Mitteilung beide Parteien erreicht.

Sollte es später zu einem Streit darüber kommen, ob die Mitteilung den Käufer erreicht hat und wann dies geschah, kann es für den Notar relevant sein, den Zugang dieser Mitteilung nachweisen zu können. Die Art und Weise der Zustellung wird oft im Kaufvertrag geregelt (z.B. einfacher Brief, Einschreiben). Der Notar dokumentiert den Versand.

Haftung des Notars

Erfüllt der Notar seine Pflichten im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Kaufpreises nicht ordnungsgemäß – zum Beispiel, indem er die Fälligkeitsmitteilung zu früh (obwohl noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind) oder schuldhaft verzögert versendet – und entsteht dadurch einem Käufer oder Verkäufer ein Schaden, kann der Notar unter bestimmten Voraussetzungen dafür haftbar gemacht werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit seiner sorgfältigen und neutralen Arbeit in diesem sensiblen Teil des Kaufprozesses.

Für Sie als Beteiligten bedeutet dies, dass der Notar eine zentrale Kontrollfunktion wahrnimmt, die sicherstellen soll, dass die Zahlung des Kaufpreises erst dann erfolgt, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für eine sichere Eigentumsübertragung gegeben sind. Die Fälligkeitsmitteilung ist das offizielle Signal dafür.


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Welche Klauseln in einem Immobilienkaufvertrag sind besonders wichtig im Hinblick auf die Fälligkeit des Kaufpreises und wie sollten diese formuliert sein?

Die Fälligkeit des Kaufpreises in einem Immobilienkaufvertrag ist ein zentraler Punkt. Sie bestimmt, wann genau der Käufer den vereinbarten Betrag bezahlen muss. Da die Zahlung des Kaufpreises oft von bestimmten Bedingungen abhängt, sind die Klauseln, die diese Bedingungen regeln, von großer Bedeutung. Klare Formulierungen helfen dabei, spätere Unsicherheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Bedingungen für die Fälligkeit (Fälligkeitsvoraussetzungen)

Typischerweise wird im Vertrag festgelegt, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese dienen hauptsächlich dem Schutz des Käufers. Stellen Sie sich vor, Sie zahlen den Kaufpreis, aber die Immobilie kann Ihnen aus rechtlichen Gründen doch nicht übertragen werden. Solche Voraussetzungen sollen das verhindern.

Wichtige und häufige Voraussetzungen sind zum Beispiel:

  • Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch. Diese Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ab. Bevor diese Sicherheit im Grundbuch steht, soll der Käufer meist noch nicht zahlen müssen.
  • Das Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen (falls erforderlich).
  • Der Verzicht auf gesetzliche oder vertragliche Vorkaufsrechte.

Die Klauseln zu diesen Voraussetzungen sollten präzise und eindeutig beschreiben, welche Schritte erfüllt sein müssen, damit der Kaufpreis zur Zahlung ansteht.

Die Mitteilung über die Fälligkeit (Fälligkeitsmitteilung)

Ebenso wichtig ist die Regelung, wie und von wem der Käufer darüber informiert wird, dass alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Kaufpreis nun zu zahlen ist. Diese Information wird oft als Fälligkeitsmitteilung bezeichnet.

Die Klausel zur Fälligkeitsmitteilung sollte festlegen:

  • Wer die Mitteilung verschickt: Meist ist dies der Notar, der den Vertrag beurkundet hat.
  • An wen die Mitteilung geht: An den Käufer und gegebenenfalls an die finanzierende Bank des Käufers.
  • Die Form der Mitteilung: Hier ist es entscheidend, eine Form zu wählen, bei der der Zugang der Mitteilung rechtssicher nachgewiesen werden kann. Dies ist besonders wichtig im Falle eines Streits, ob der Käufer die Mitteilung erhalten hat.

Wichtigkeit der Formulierung und Nachweisbarkeit

Eine präzise Formulierung der Klauseln zur Fälligkeit und Fälligkeitsmitteilung schützt die Interessen beider Parteien:

  • Der Käufer weiß genau, unter welchen Bedingungen er leisten muss und hat die Sicherheit, dass bestimmte Risiken vor Zahlungseingang minimiert sind (z.B. durch die Auflassungsvormerkung).
  • Der Verkäufer weiß, wann er die Zahlung verlangen kann, sobald alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sind, und hat Klarheit über den Prozess der Benachrichtigung.

Besonders die Nachweisbarkeit des Zugangs der Fälligkeitsmitteilung ist entscheidend. Klauseln, die hierfür beispielsweise ein Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch den Notar vorsehen, bieten eine gute Grundlage, um im Zweifel beweisen zu können, dass die Mitteilung den Käufer erreicht hat. Auch qualifizierte elektronische Zustellwege können relevant sein, wenn sie vertraglich sauber geregelt und technisch umsetzbar sind.

Die genaue Regelung dieser Punkte im Vertrag hilft, spätere Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Zahlung und mögliche Konflikte zu vermeiden. Eine klare Regelung der Fälligkeitsvoraussetzungen und der Art der Fälligkeitsmitteilung ist somit ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Immobilienkaufvertrags.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zugang

Der Zugang einer Mitteilung liegt vor, wenn diese der Empfänger so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Es reicht also nicht aus, die Mitteilung nur abzusenden; sie muss tatsächlich beim Empfänger angekommen sein. Im Zivilrecht ist der Zugang regelmäßig entscheidend, weil rechtserhebliche Fristen oder Pflichten erst ab diesem Zeitpunkt beginnen zu laufen (§ 130 BGB). Beispiel: Ein Brief ist erst dann zugegangen, wenn der Empfänger ihn aus seinem Briefkasten entnimmt oder zumindest zumutbar hätte entnehmen können.


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Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Geldbeträge, die ein Schuldner zusätzlich zur Hauptforderung zahlen muss, wenn er den geschuldeten Betrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt leistet und sich dadurch in Zahlungsverzug befindet (§ 288 BGB). Sie sollen den Gläubiger für die durch die verspätete Zahlung entstandenen Nachteile entschädigen. Bei Immobilienkaufverträgen treten Verzugszinsen typischerweise ab dem Zeitpunkt ein, an dem der Kaufpreis nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung nicht gezahlt wird. Beispiel: Wenn der Kaufpreis 700.000 Euro beträgt und der Käufer einen Monat nach Fälligkeit nicht zahlt, muss er Verzugszinsen auf diesen Betrag zahlen.


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Fälligkeitsmitteilung

Die Fälligkeitsmitteilung ist eine schriftliche Benachrichtigung, mit der der Notar den Käufer darüber informiert, dass alle im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Kaufpreises erfüllt sind und somit der Kaufpreis nun zu zahlen ist. Der Zugang dieser Mitteilung löst die Frist für die Kaufpreiszahlung aus und ist im Vertrag oft ausdrücklich als Voraussetzung für die Fälligkeit festgelegt. Beispiel: Erst wenn der Käufer die Fälligkeitsmitteilung per Brief oder E-Mail erhält, beginnt die meist 10-tägige Zahlungsfrist.


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Aufrechnung

Die Aufrechnung ist eine Verteidigungsmöglichkeit, bei der eine Partei ihre eigene Forderung gegen eine Forderung, die ihr gegenüber besteht, verrechnet (§§ 387 ff. BGB). Damit mindert sie die geschuldete Zahlung bis zur Höhe der Gegenforderung. Im vorliegenden Fall erklärt die Käuferin hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Verkäufer wegen Vertragsverletzungen. Beispiel: Wenn der Käufer 10.000 Euro Schadenersatz geltend macht, kann er diesen Betrag mit einer offenen Zahlung gegenüber dem Verkäufer verrechnen, sodass er nur den Differenzbetrag zahlt.


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Widerklage

Die Widerklage ist eine Klage, mit der sich der Beklagte (hier die Käuferin) gegen den Kläger (hier einen Miterben) wendet, indem er im gleichen Verfahren eigene Ansprüche geltend macht (§ 33 ZPO). Sie dient dazu, einen Anspruch aus dem gleichen Rechtsverhältnis oder Zusammenhang zu verfolgen, ohne ein neues Verfahren starten zu müssen. In diesem Fall hat die Käuferin parallel zur Abwehr der Klage eine Widerklage direkt gegen Herrn H. G. erhoben, um sich gegebenenfalls den von ihr zu zahlenden Betrag zurückzuholen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Regelt, wann ein Schuldner in Verzug gerät, insbesondere dass der Verzug nur mit Zugang einer Mahnung oder bei Fälligkeit nach dem Kalender oder Gesetz eintritt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt einen wirksamen Zahlungsverzug voraus, der hier nur eingetreten ist, wenn die Fälligkeitsmitteilung der Käuferin tatsächlich zugegangen ist.
  • § 130 BGB (Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden): Behandelt den Zugang von Erklärungen, wonach eine empfangsbedürftige Erklärung erst wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Vertragsverhältnis bestimmt die Wirksamkeit der Fälligkeitsmitteilung über deren tatsächlichen Zugang, was der zentrale Streitpunkt im Verfahren war.
  • § 366 BGB (Annahme der Aufrechnung): Gestattet die Aufrechnung nur bei fälligen und durchsetzbaren Forderungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käuferin erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch, um ihre Gegenansprüche gegen die Verkäufer geltend zu machen, falls der Zinsanspruch anerkannt worden wäre.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Determiniert die Kostenlast im Prozess, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Verkäufer mit ihrer Klage unterlagen, wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
  • Grundsätze zum Beweis des Zugangs (§ 162 BGB analog und Rechtsprechung): Die bloße Absendung einer Erklärung beweist nicht den Zugang beim Empfänger, da ein Zugang das tatsächliche Eintreffen bei der empfängerseitigen Stelle voraussetzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verwarf die Beweisführung der Verkäufer, da diese lediglich die Absendung von Brief und E-Mail bewiesen, nicht jedoch den tatsächlichen Zugang der Mitteilung.
  • § 709 ZPO (Sicherheitsleistung für die Vollstreckung): Regelt die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils gegen Sicherheitsleistung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil wurde für die Käuferin vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit, um die Interessen beider Parteien abzuwägen.

Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 22 O 11152/24 – Urteil vom 03.03.2025


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