Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum das OLG Bremen diese Kaskadengründung ablehnte
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann fehlt die freie Verfügbarkeit bei Kaskadengründungen?
- Warum Gründungskosten der Tochter die Eintragung gefährden
- Warum ungeprüfte Eröffnungsbilanzen als Nachweis nicht genügen
- So vermeiden Sie die Ablehnung der Registereintragung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann genau muss meine Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapital der Wahrheit entsprechen?
- Verliere ich meinen Eintragungsanspruch, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten vom Stammkapital bezahlt?
- Muss ich ein Agio einzahlen, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten selbst tragen soll?
- Was tue ich, wenn das Gericht meine Eröffnungsbilanz wegen fehlender Prüfung nicht akzeptiert?
- Wie verhindere ich blockierte Geschäftskonten durch eine verzögerte Eintragung meiner neuen Holding-Struktur?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 W 56/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Bremen
- Datum: 26.06.2025
- Aktenzeichen: 2 W 56/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Registergericht
- Rechtsbereiche: GmbH-Recht, Handelsregisterrecht
- Revision zugelassen: Nein
OLG Bremen stoppte die Eintragung, weil die Einlagen bei Anmeldung nicht frei verfügbar waren.
- Kaskadengründung ist erlaubt, aber nur ohne unzulässigen Rückfluss an den Gründer.
- Die Tochter-GmbH belastete die Beteiligung mit Gründungskosten und minderte ihren Wert.
- Darum stimmte die Geschäftsführerversicherung bei Anmeldung nicht mehr.
- Die Eröffnungsbilanz half nicht, weil sie die Vorbelastung nicht ausräumte.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Warum das OLG Bremen diese Kaskadengründung ablehnte
Eine sogenannte Kaskaden- oder Stafettengründung ist rechtlich nicht grundsätzlich verboten. Bereits mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vor-GmbH – also der rechtliche Zustand der Firma nach der Beurkundung, aber vor der endgültigen Eintragung ins Handelsregister –, die selbst gründerfähig ist und unmittelbar weitere Gesellschaften ins Leben rufen darf. Dabei ist auch ein Aktivtausch im Rahmen der Kapitalaufbringung erlaubt, bei dem Barkapital gegen eine Unternehmensbeteiligung eingetauscht wird. Das bedeutet konkret: In der Bilanz wird lediglich ein Vermögenswert gegen einen anderen getauscht, ohne dass sich die Gesamtsumme des Vermögens ändert.
Die Vor-GmbH ist gründerfähig. Sie entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und kann als vollwertige Rechtsträgerin unmittelbar nach Abschluss ihres Gesellschaftsvertrages weitere Gesellschaften gründen. – so das OLG Bremen
Gründung von Mutter und Tochter am selben Tag
Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 2 W 56/24) musste am 26.06.2025 beurteilen, ob eine solche Konstruktion im Fall einer neu gegründeten Holding-Gesellschaft – also einer Muttergesellschaft, die primär Anteile an anderen Firmen hält – rechtmäßig ablief, und wies die Beschwerde zurück. Die Beteiligten hatten am 13. Oktober 2023 die Gründung der Muttergesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 Euro beurkundet. Noch am selben Tag rief diese Muttergesellschaft eine eigene Tochtergesellschaft, die H GmbH, ins Leben. Von ihrem eigenen Stammkapital verwendete die Muttergesellschaft sofort 12.500 Euro als Bareinlage für die neue Tochter. Das Gericht stellte klar, dass die Kaskadengründung an sich nicht das Hindernis für die Eintragung in das Handelsregister darstellte.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine sogenannte Kaskaden- oder Stafettengründung, bei der eine Vor-GmbH unmittelbar nach Beurkundung ihres Gesellschaftsvertrages eine Tochtergesellschaft gründet und hierfür einen Teil ihrer Bareinlage verwendet, ist grundsätzlich zulässig; die Eintragung der Muttergesellschaft in das Handelsregister setzt jedoch voraus, dass die Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 GmbHG endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Eingangs der Geschäftsführerversicherung beim Registergericht ist.
- Der Aktivtausch von Barkapital gegen eine Beteiligung an der Tochtergesellschaft ist bei einer Kaskadengründung nur dann als vollwertige Kapitalaufbringung anzuerkennen, wenn die wertersetzende Beteiligung nicht durch eigene Gründungskosten der Tochtergesellschaft gemindert ist; eine Eröffnungsbilanz, deren Wertansätze vom Ersteller nicht inhaltlich überprüft wurden, erbringt keinen ausreichenden Nachweis der Werthaltigkeit.

Wann fehlt die freie Verfügbarkeit bei Kaskadengründungen?
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) müssen die Einlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Das Gebot der effektiven Kapitalaufbringung – also der Grundsatz, dass das Kapital zum Schutz von Gläubigern tatsächlich real vorhanden sein muss – verbietet dabei schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, die dazu führen, dass Mittel an den Einleger zurückfließen. Ob die Versicherung der Geschäftsführung über die freie Verfügbarkeit der Mittel der Wahrheit entspricht, beurteilt sich exakt nach dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung bei dem Registergericht eingeht.
Bei der Anmeldung der Muttergesellschaft versicherte deren Geschäftsführer gegenüber dem Amtsgericht Bremen, dass die Bareinlagen von 25.000 Euro vollständig geleistet seien und bereitstünden. Als diese Erklärung bei dem Registergericht einging, war die Tochtergesellschaft jedoch bereits gegründet und ihrerseits zur Eintragung angemeldet worden. Ein erheblicher Teil des Kapitals der Muttergesellschaft war zu diesem Zeitpunkt also schon in die Tochtergesellschaft investiert. Das Gericht wertete die Versicherung des Geschäftsführers daher als unzutreffend, da die Mittel nicht mehr uneingeschränkt bereitstanden.
Maßgeblich für die Richtigkeit der Geschäftsführererklärung über die Einlagenerbringung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht […] Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die Tochtergesellschaft der Antragstellerin […] aus Mitteln der Antragstellerin bereits gegründet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. – so das OLG Bremen
Stellen Sie sicher, dass die Anmeldung der Muttergesellschaft das Registergericht erreicht, bevor Sie Kapital für die Gründung der Tochtergesellschaft abziehen. Dokumentieren Sie den Kontostand der Muttergesellschaft exakt zum Zeitpunkt der Einreichung beim Gericht, um die Versicherung der freien Verfügbarkeit im Falle einer Prüfung lückenlos belegen zu können.
Praxis-Hürde: Zeitpunkt der Versicherung
Die Versicherung über die freie Verfügbarkeit der Mittel muss zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprechen, an dem der Antrag das Registergericht erreicht. Bei einer Kaskadengründung am selben Tag lauert hier die Gefahr: Wurde das Kapital der Mutter bereits für die Tochter verwendet, bevor der Antrag der Mutter beim Gericht einging, gilt die Einlage nicht mehr als uneingeschränkt verfügbar.
Warum Gründungskosten der Tochter die Eintragung gefährden
Fließt das Gründungskapital in eine Tochtergesellschaft, ist diese wertersetzende Beteiligung – bei der der Anteil an der Tochterfirma das Bargeld in der Bilanz ersetzt – nur dann als Einlage zulässig, wenn sie voll- und gleichwertig zum ursprünglichen Barkapital ist. Die Werthaltigkeit entfällt, sobald die Beteiligung durch eigene Gründungskosten der Tochtergesellschaft geschmälert wird. Um eine dadurch entstehende Unterbilanz zu vermeiden (ein Zustand, in dem das reale Vermögen geringer ist als das im Vertrag festgelegte Stammkapital), müsste ein hinreichender Mehrbetrag eingezahlt werden, beispielsweise in die freie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, um diese Kosten auszugleichen.
Fehlender Nachweis der Werthaltigkeit
Die finanziellen Verflechtungen der beiden neu gegründeten Unternehmen zeigten hier eine deutliche Lücke auf. Laut § 8 des Gesellschaftsvertrages der Tochter-GmbH war diese mit eigenen Gründungskosten von bis zu 2.500 Euro vorbelastet. Da die Tochtergesellschaft diese Kosten selbst tragen musste, verringerte sich der Wert des Geschäftsanteils, den die Muttergesellschaft an ihr hielt. Das Amtsgericht Bremen hatte als Registergericht bereits in einer Verfügung vom 20. November 2023 und einer Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 – einem gerichtlichen Hinweis auf Mängel, die vor der Eintragung behoben werden müssen – erfolglos den Nachweis gefordert, dass die übernommenen Anteile tatsächlich werthaltig sind. Am 15. Juli 2024 wies das Amtsgericht die Anmeldung schließlich zurück.
Die wertersetzende Beteiligung ist lediglich dann voll- und gleichwertig, wenn deren Vermögen nicht durch Gründungskosten geschmälert ist […] Das Registergericht darf eine Minderung oder Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens ungeachtet der Geschäftsführerversicherung beanstanden, wenn sie ihm bekannt wird. – so das OLG Bremen
Achtung Falle: Gründungskosten der Tochtergesellschaft
Der entscheidende Hebel dieses Urteils war die Kostenregelung im Gesellschaftsvertrag der Tochter-GmbH. Da diese ihre Gründungskosten selbst trug, war der Geschäftsanteil, den die Muttergesellschaft hielt, sofort weniger wert als die eingezahlte Summe. Prüfen Sie bei einer Kaskadengründung, ob die Tochtergesellschaft eigene Gründungskosten hat – falls ja, muss dieser Betrag zusätzlich (z. B. als Agio) eingezahlt werden, um die Werthaltigkeit der Beteiligung für die Muttergesellschaft zu sichern.
Warum ungeprüfte Eröffnungsbilanzen als Nachweis nicht genügen
Es existiert keine generelle gesetzliche Pflicht, bei einer solchen Gründungskonstruktion zwingend zusätzliche Beträge in die freie Kapitalrücklage einzuzahlen. Eine erfolgreiche Eintragung in das Handelsregister setzt allerdings zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Anmeldezeitpunkt unversehrt bleibt und die gehaltene Beteiligung ihren vollen Wert behält. Reicht ein Unternehmen zum Nachweis eine Eröffnungsbilanz ein, genügt dies nicht, wenn die darin enthaltenen Wertansätze von dem Ersteller nicht inhaltlich überprüft wurden.
Eröffnungsbilanz ohne inhaltliche Prüfung
Um die vollständige Einzahlung des Stammkapitals doch noch zu belegen, reichte die Muttergesellschaft in dem Beschwerdeverfahren Eröffnungsbilanzen nach. Das Oberlandesgericht Bremen ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Die Richter bemängelten, dass die Bilanz die Vorbelastung durch die Gründungskosten der Tochtergesellschaft nicht ausglich und der Aufsteller der Bilanz die angesetzten Werte erklärtermaßen gar nicht geprüft hatte. Auch das Argument, die Tochtergesellschaft sei vor der Muttergesellschaft angemeldet worden, änderte für das Gericht nichts an der fehlenden Wertgleichheit. Folglich bestätigte die Ablehnung der Eintragung das Oberlandesgericht und legte der Muttergesellschaft die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie Ihre Gründungsunterlagen auf Kostenklauseln zulasten der Tochtergesellschaft und leisten Sie zwingend eine Zusatzzahlung (Agio) – also einen Aufschlag zum Stammkapital, der speziell für die Deckung von Kosten vorgesehen ist –, falls die Tochter ihre Gründungskosten selbst trägt. Lassen Sie die Werthaltigkeit der Anteile durch eine geprüfte Bilanz bestätigen, um eine Ablehnung der Eintragung und die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu vermeiden.
So vermeiden Sie die Ablehnung der Registereintragung
Die Entscheidung des OLG Bremen verschärft die Anforderungen an Kaskadengründungen bundesweit. Da es sich um ein obergerichtliches Urteil handelt, müssen Gründer damit rechnen, dass Registergerichte die Werthaltigkeit von Tochterbeteiligungen nun strenger prüfen und einfache Eröffnungsbilanzen ohne fachliche Prüfung ablehnen. Eine Kaskadengründung ist zwar weiterhin zulässig, erfordert aber eine präzise Kalkulation der Gründungskosten der Tochtergesellschaft, um eine Unterbilanz bei der Muttergesellschaft zu verhindern.
Planen Sie bei der Gründung einer Tochtergesellschaft zwingend ein Agio oder eine zusätzliche Einlage ein, um deren Gründungskosten zu decken. Reichen Sie zudem nur Bilanzen ein, deren Werte von einem Steuerberater explizit bestätigt wurden, und koordinieren Sie die Anmeldungen so, dass die Muttergesellschaft zuerst registriert wird, um die freie Verfügbarkeit des Kapitals nicht zu gefährden.
Experten Kommentar
Der Drang, Zeit und Gebühren zu sparen, treibt viele Gründer in genau diese Falle. Oft drängt zum Jahresende die Zeit für eine steueroptimierte Holding-Struktur, weshalb Mutter und Tochter hastig im selben Termin aus der Taufe gehoben werden. Was auf dem Papier elegant wirkt, scheitert in der Realität regelmäßig an den strengen Registergerichten, die bei solchen Doppelgründungen mittlerweile jeden Cent zweimal umdrehen.
Wer hier zu clever sein will, riskiert monatelange Verzögerungen und teure Nachbesserungen. Ich rate bei solchen Strukturen immer zur klassischen Reihenfolge: Erst die Mutter eintragen lassen, das Konto sauber aufsetzen und dann in Ruhe die Tochter gründen. Dieser vermeintliche Umweg kostet zwar ein paar Tage mehr, erspart aber nervenaufreibende Zwischenverfügungen und blockierte Geschäftskonten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann genau muss meine Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapital der Wahrheit entsprechen?
Die Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals muss in dem Moment der Wahrheit entsprechen, in dem die Anmeldung der Gesellschaft tatsächlich beim zuständigen Registergericht eingeht. Maßgeblich ist hierbei der offizielle elektronische oder postalische Eingangsstempel des zuständigen Gerichts.
Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG muss das Kapital zum Zeitpunkt der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen, um den gesetzlichen Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung zu wahren. Bei einer Kaskadengründung leitet die Muttergesellschaft das Geld oft sofort für eine Tochtergesellschaft weiter, noch bevor ihre eigene Anmeldung beim zuständigen Registergericht vorliegt. Wenn das Kapital bereits abgeflossen ist, bevor der Antrag der Muttergesellschaft beim Gericht eingeht, ist die abgegebene Versicherung objektiv falsch. Die Geschäftsführung muss daher sicherstellen, dass die Mittel bis zum exakten Moment des Antragseingangs unangetastet auf dem Konto verbleiben.
Geschäftsführer sollten sich vom Notar den Sendebeleg der Anmeldung übermitteln lassen, bevor sie über das Kapital für weitere Gründungen verfügen. Eine vorzeitige Verwendung gefährdet die Eintragung und zieht oft empfindliche strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Versicherung nach sich.
Verliere ich meinen Eintragungsanspruch, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten vom Stammkapital bezahlt?
JA, der Eintragungsanspruch der Muttergesellschaft ist gefährdet, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten aus dem Stammkapital bestreitet und dadurch der Wert der Beteiligung unter den Nennbetrag der Einlage sinkt. Dies liegt daran, dass die Werthaltigkeit der Einlage bei der Muttergesellschaft durch die Kostenbelastung der Tochter unmittelbar geschmälert wird.
Bei einer Kaskadengründung findet ein sogenannter Aktivtausch statt, bei dem die Muttergesellschaft ihr Bargeld gegen Anteile an der neu gegründeten Tochtergesellschaft eintauscht. Damit dieser Tausch rechtlich zulässig ist, muss der Wert der erhaltenen Geschäftsanteile exakt der Höhe der geleisteten Einlage entsprechen, um das Stammkapital der Muttergesellschaft unversehrt zu erhalten. Wenn die Tochtergesellschaft jedoch laut Satzung ihre eigenen Gründungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag selbst trägt, mindert dies sofort ihren Substanzwert und damit auch den Wert der Beteiligung. In der Folge entsteht bei der Muttergesellschaft eine unzulässige Unterbilanz, da der reale Wert ihrer Vermögensgegenstände hinter dem im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Stammkapital zurückbleibt. Ohne einen entsprechenden Ausgleich dieser Wertminderung durch zusätzliche Einzahlungen verweigert das Registergericht gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG die Eintragung der Muttergesellschaft.
Zur Sicherung der Eintragung sollte ein zusätzlicher Betrag als Agio in die Kapitalrücklage der Tochtergesellschaft eingezahlt werden, um die anfallenden Gründungskosten vollständig abzudecken. Alternativ können die Gesellschafter diese Kosten privat tragen, damit der Wert der Beteiligung für die Muttergesellschaft unangetastet bleibt.
Muss ich ein Agio einzahlen, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten selbst tragen soll?
JA, die Einzahlung eines Agios ist zwingend erforderlich, um die Werthaltigkeit der Tochterbeteiligung in der Bilanz der Muttergesellschaft trotz anfallender Gründungskosten rechtssicher zu gewährleisten. Ohne diesen finanziellen Puffer entsteht eine unzulässige Unterbilanz, welche die rechtssichere Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unmittelbar gefährdet.
Das Registergericht prüft bei einer Kaskadengründung genau, ob der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft dem ursprünglich eingezahlten Stammkapital der Muttergesellschaft tatsächlich entspricht. Wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten wie Notar- oder Gerichtskosten aus ihrem eigenen Stammkapital begleicht, sinkt der reale Wert dieser Beteiligung sofort unter den Nennbetrag. Um diesen Wertverlust auszugleichen, muss ein hinreichender Mehrbetrag als Aufgeld in die freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingezahlt werden. Nur durch diese zusätzliche Einlage bleibt das Stammkapital der Tochter für die Muttergesellschaft netto unversehrt, was eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Eintragung darstellt.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Muttergesellschaft die Gründungskosten der Tochter direkt übernimmt oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich keine Belastung des Stammkapitals durch diese Kosten vorsieht. In der Praxis ist die explizite Ausweisung eines Agios jedoch der sicherste Weg, um Verzögerungen durch gerichtliche Zwischenverfügungen effektiv zu vermeiden.
Was tue ich, wenn das Gericht meine Eröffnungsbilanz wegen fehlender Prüfung nicht akzeptiert?
Sie müssen eine neue Eröffnungsbilanz einreichen, deren Wertansätze durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer explizit auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie Werthaltigkeit geprüft und förmlich bestätigt wurden. Eine bloße Aufstellung von Zahlen ohne externe Verifizierung genügt den strengen Anforderungen des Registergerichts an den Nachweis der Kapitalaufbringung nicht.
Das Registergericht darf die Eintragung ablehnen, wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Werthaltigkeit der Einlagen bestehen, was insbesondere bei zeitnahen Kaskadengründungen der Fall ist. Das Oberlandesgericht Bremen hat hierzu entschieden, dass eine ungeprüfte Bilanz keine ausreichende Beweiskraft besitzt, um die Minderung des Stammkapitals durch die Gründungskosten einer Tochtergesellschaft rechtssicher zu widerlegen. Da die Beteiligung an der Tochterfirma in der Bilanz der Muttergesellschaft als Aktivposten fungiert, muss zweifelsfrei feststehen, dass dieser Wert nicht durch vertragliche Vorbelastungen unter das erforderliche Stammkapital sinkt. Ein externer Fachmann muss daher im Rahmen einer Prüfung bestätigen, dass die Vermögenswerte tatsächlich den bilanzierten Beträgen entsprechen und keine unzulässige Unterbilanz vorliegt. Erst diese qualifizierte Bestätigung heilt den Mangel der mangelnden Nachweisbarkeit und ermöglicht die rechtssichere Eintragung ins Handelsregister.
Diese Nachweispflicht verschärft sich erheblich, wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten laut Gesellschaftsvertrag selbst trägt, da dies den Wert der Beteiligung unmittelbar mindert. In solchen Konstellationen muss die geprüfte Bilanz zumeist durch den Nachweis einer zusätzlichen Einlage in die Kapitalrücklage ergänzt werden.
Wie verhindere ich blockierte Geschäftskonten durch eine verzögerte Eintragung meiner neuen Holding-Struktur?
Verhindern Sie Verzögerungen, indem Sie die Anmeldung der Muttergesellschaft zeitlich vor der Gründung der Tochtergesellschaft priorisieren und die Werthaltigkeit der Einlagen vorab durch ein zusätzliches Agio absichern. Diese strategische Abfolge stellt sicher, dass das Stammkapital zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung rechtlich als uneingeschränkt verfügbar gilt.
Die rechtliche Hürde liegt in § 8 Abs. 2 GmbHG, wonach das Kapital bei Eingang der Anmeldung beim Registergericht zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen muss. Wenn eine Muttergesellschaft unmittelbar nach ihrer eigenen Beurkundung eine Tochter gründet und Kapital abführt, bewerten Gerichte wie das OLG Bremen dies oft als unzulässige Vorbelastung. Da die Tochtergesellschaft meist eigene Gründungskosten trägt, sinkt der Wert der Beteiligung in der Bilanz der Mutter unter den Nennwert der Einlage, was eine eintragungshindernde Unterbilanz auslöst. Um dies zu vermeiden, sollte die Tochter erst finanziert werden, wenn die Mutter bereits registriert ist oder die Kosten durch eine zusätzliche Einlage in die Kapitalrücklage gedeckt sind.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Werthaltigkeit der Tochterbeteiligung trotz sofortiger Gründung durch eine von einem Steuerberater inhaltlich geprüfte Eröffnungsbilanz lückenlos nachgewiesen wird. Ohne diese fachliche Bestätigung und einen Puffer für Gründungskosten riskieren Gründer langwierige Zwischenverfügungen, welche die Kontofreischaltung massiv verzögern.
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Das vorliegende Urteil
OLG Bremen – Az.: 2 W 56/24 – Beschluss vom 26.06.2025
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