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Isolierte Umfirmierung einer GbR – Gesellschafterbewilligung

GbR wird zur eGbR – und das Grundbuchamt macht Probleme? Das Oberlandesgericht München schafft Klarheit: Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine eingetragene GbR braucht es keine erneute Zustimmung der Gesellschafter, wenn der Notar die Identität bestätigt. Ein Sieg für weniger Bürokratie und schnellere Verfahren!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Umwandlung einer GbR in eine eingetragene Gesellschaft (eGbR) und den dafür notwendigen Korrekturen im Grundbuch.
  • Die Beteiligten hatten die Umwandlung und die damit verbundene Eintragung im Grundbuch beantragt, um die eGbR als Eigentümerin einzutragen.
  • Eine zentrale Schwierigkeit lag darin, dass das Grundbuchamt die Identität der bisherigen GbR und der neuen eGbR nicht nachweisen konnte.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf und entschied, dass die Erklärung zur Berichtigung wirksam ist.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vorgelegten, ordnungsgemäßen Nachweise der Identität zwischen der GbR und der eGbR.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Identitätsfeststellung bei der Umwandlung von Gesellschaften und die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Dokumentation.
  • Die Auswirkungen des Urteils ermöglichen eine zügige und rechtssichere Eintragung der eGbR im Grundbuch ohne weitere Verzögerungen.
  • Eigentümer von Immobilien in ähnlichen Situationen können aus dem Urteil ableiten, wie they die Anforderungen an die Identifikationsnachweise erfüllen können.
  • Das Urteil stärkt das Vertrauen in den rechtlichen Prozess der Umwandlung und Eintragung und könnte ähnliche Verfahren erleichtern.
  • Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und korrekten Erstellung der erforderlichen Dokumente durch Notare und Beteiligte.

Herausforderungen und rechtliche Aspekte der Umfirmierung einer GbR

Die Umfirmierung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein bedeutender Schritt, der verschiedene rechtliche Anforderungen und bürokratische Schritte mit sich bringt. Bei dieser Umwandlung kann es darum gehen, den Unternehmensnamen zu ändern oder die Gesellschaftsstruktur anzupassen. Ein zentraler Aspekt ist der Gesellschafterbeschluss, der in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden muss. Dabei ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, um die neuen Regelungen im Gesellschaftervertrag zu verankern und alle rechtlichen Aspekte der Umfirmierung zu berücksichtigen.

Die Bedeutung einer notariellen Beurkundung und die Eintragung ins Handelsregister richten sich nach dem Umfirmierungsgesetz. Solche Schritte sind nicht nur notwendig, um die neue Firmierung rechtskräftig zu machen, sondern haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Gesellschaft. Eine isolierte Umfirmierung erfordert sorgfältige Planung, um die Gesellschafterrechte zu wahren und eine rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten. Die Haftung innerhalb der GbR bleibt ebenfalls ein zentraler Punkt, der bei der Umfirmierung nicht außer Acht gelassen werden darf.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Gegebenheiten einer isolierten Umfirmierung einer GbR verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchänderung bei Umwandlung einer GbR in eine eGbR: OLG München klärt Voraussetzungen

Umwandlung GbR in eGbR - Grundbuchänderung
Das OLG München präzisierte die Voraussetzungen für die Grundbuchänderung bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR, indem es die notariell beglaubigte Identitätsfeststellung der beiden Gesellschaften als ausreichend für die Änderung des Grundbuchs erachtet. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 20. August 2024 (Az.: 34 Wx 192/24 e) die Voraussetzungen für die Änderung des Grundbuchs bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) konkretisiert. Der Fall betraf vier Beteiligte, die als Gesellschafter einer D. GbR im Grundbuch als Eigentümer von Miteigentumsanteilen an Grundbesitz eingetragen waren.

Notarielle Beglaubigung und Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Am 16. Mai 2024 beglaubigte ein Notar die Erklärung der vier Beteiligten, in der sie die Berichtigung der Bezeichnung des Eigentümers im Grundbuch von D. GbR zu D. eGbR bewilligten. Gleichzeitig wurde die Anmeldung der D. eGbR zum Gesellschaftsregister notariell beglaubigt. Der Notar reichte die Unterlagen beim Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung der Berichtigung.

Zwischenverfügung des Grundbuchamts und Beschwerde

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, in der es die Identität der bisher eingetragenen GbR mit der neu eingetragenen eGbR anzweifelte. Es forderte eine neue Zustimmungserklärung der eingetragenen eGbR sowie eine neue Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter. Der Notar legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Das Gericht stellte klar, dass die vom Grundbuchamt geforderten neuen Erklärungen nicht notwendig sind. Es betonte, dass für die Änderung der Bezeichnung im Grundbuch folgende Voraussetzungen ausreichen:

  1. Die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR
  2. Die Zustimmung der einzutragenden eGbR
  3. Ein Berichtigungsantrag gemäß § 13 GBO

Bedeutung der notariellen Identitätsfeststellung

Das OLG München hob die Bedeutung der notariellen Identitätsfeststellung hervor. Der Notar kann durch eine gesiegelte Eigenurkunde zuverlässig bestätigen, dass die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR mit der ursprünglichen GbR identisch ist. Diese Bescheinigung erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO und ist für das Grundbuchamt ausreichend.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München vereinfacht den Prozess der Grundbuchberichtigung bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR. Sie stellt klar, dass keine zusätzlichen Erklärungen nach der Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich sind, wenn die ursprünglichen Erklärungen und die notarielle Identitätsfeststellung vorliegen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand für Gesellschaften und Notare bei solchen Umwandlungsvorgängen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München hat mit dieser Entscheidung den Umwandlungsprozess einer GbR in eine eGbR im Grundbuch erheblich vereinfacht. Es stellt klar, dass die ursprünglichen Erklärungen der Gesellschafter in Verbindung mit einer notariellen Identitätsfeststellung ausreichen, ohne dass nach der Eintragung im Gesellschaftsregister weitere Erklärungen nötig sind. Diese Klarstellung reduziert den bürokratischen Aufwand und schafft Rechtssicherheit für Gesellschaften und Notare bei der Grundbuchberichtigung im Rahmen solcher Umwandlungsvorgänge.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil des OLG München bringt erhebliche Erleichterungen für Immobilieneigentümer, die ihre GbR in eine eGbR umwandeln möchten. Der Prozess der Grundbuchänderung wird deutlich vereinfacht: Sie benötigen nun lediglich die ursprüngliche notarielle Beglaubigung mit der Bewilligung aller Gesellschafter und der Zustimmung der eGbR, sowie eine notarielle Identitätsfeststellung. Zusätzliche Erklärungen nach der Eintragung im Gesellschaftsregister sind nicht mehr erforderlich. Dies spart Ihnen Zeit und reduziert potenzielle Fehlerquellen im Umwandlungsprozess. Besonders wichtig: Die notarielle Identitätsfeststellung reicht nun aus, um die Identität der GbR und eGbR nachzuweisen, was Ihre Sorgen bezüglich strenger Identitätsanforderungen des Grundbuchamtes erheblich mindern sollte.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen zur Umwandlung von GbR in eGbR – Grundbuchänderung. Hier erfahren Sie alles Wichtige über den rechtlichen Prozess, die notwendigen Schritte sowie die Rechte und Pflichten, die mit dieser Umwandlung einhergehen. Egal, ob Sie Eigentümer sind oder sich einfach nur informieren möchten, unsere Antworten bieten Ihnen wertvolle Einblicke und praktische Hilfestellungen.

 

Welche Dokumente sind für die Grundbuchänderung bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR erforderlich?

Für die Grundbuchänderung bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR benötigen Sie folgende Dokumente:

Notarielle Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister muss notariell beglaubigt sein. Sie enthält wichtige Informationen wie den Namen der Gesellschaft, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und die Vertretungsregelung. Dieses Dokument ist der erste Schritt zur Umwandlung in eine eGbR.

Gesellschaftsvertrag

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert. Er regelt die internen Verhältnisse der Gesellschaft und kann dem Grundbuchamt als zusätzlicher Nachweis dienen.

Eintragungsnachweis aus dem Gesellschaftsregister

Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister erhalten Sie einen Eintragungsnachweis. Dieses Dokument belegt die erfolgte Umwandlung in eine eGbR und ist für das Grundbuchamt von entscheidender Bedeutung.

Berichtigungsantrag für das Grundbuch

Ein formeller Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist erforderlich. Darin beantragen Sie die Änderung der Bezeichnung des Eigentümers von der bisherigen GbR zur neuen eGbR.

Bewilligung aller bisherigen Gesellschafter

Alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter müssen eine notariell beglaubigte Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung im Grundbuch erteilen. Dies ist ein zentrales Dokument für die Grundbuchänderung.

Zustimmungserklärung der eGbR

Die neu entstandene eGbR muss der Grundbuchänderung ebenfalls notariell beglaubigt zustimmen. Diese Erklärung wird von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern abgegeben.

Wenn Sie eine GbR in eine eGbR umwandeln und dies im Grundbuch nachvollzogen werden soll, müssen Sie diese Dokumente beim zuständigen Grundbuchamt einreichen. Die notarielle Beglaubigung vieler dieser Unterlagen unterstreicht die Wichtigkeit eines präzisen und rechtssicheren Vorgehens bei diesem Prozess. Beachten Sie, dass das Grundbuchamt möglicherweise zusätzliche Nachweise oder Erklärungen anfordern kann, abhängig von den spezifischen Umständen Ihrer Gesellschaft.


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Wie läuft der Prozess der notariellen Identitätsfeststellung bei der Umwandlung von GbR zu eGbR ab?

Der Prozess der notariellen Identitätsfeststellung bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR erfolgt in mehreren Schritten:

Vorbereitung der Unterlagen

Zunächst müssen Sie als Gesellschafter der GbR alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören der Gesellschaftsvertrag, Ausweisdokumente aller Gesellschafter und gegebenenfalls Vollmachten. Wenn Sie eine juristische Person als Gesellschafter haben, benötigen Sie zusätzlich aktuelle Handelsregisterauszüge.

Termin beim Notar

Sie vereinbaren einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl. Alle Gesellschafter müssen persönlich erscheinen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter repräsentiert werden. Der Notar prüft die Identität jedes anwesenden Gesellschafters anhand der vorgelegten Ausweisdokumente.

Notarielle Beurkundung

Der Notar erstellt eine Urkunde, in der er die Identität der Gesellschafter und deren Willen zur Umwandlung der GbR in eine eGbR festhält. Diese Urkunde enthält detaillierte Angaben zu jedem Gesellschafter, einschließlich Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit. Bei juristischen Personen werden die Vertretungsverhältnisse dokumentiert.

Erstellung der Eigenurkunde

Basierend auf der Beurkundung erstellt der Notar eine gesiegelte Eigenurkunde. Diese Urkunde bestätigt die Identität der Gesellschafter und die Rechtmäßigkeit der Umwandlung. Sie dient als offizieller Nachweis für das Grundbuchamt und andere Behörden.

Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Mit der Eigenurkunde meldet der Notar die Umwandlung zum neu geschaffenen Gesellschaftsregister an. Die Eigenurkunde des Notars ist für das Grundbuchamt ausreichend, um die Identität der Gesellschaften zu bestätigen. Eine separate Legitimationsprüfung durch das Grundbuchamt ist nicht erforderlich.

Wenn Sie eine GbR in eine eGbR umwandeln möchten, ist dieser Prozess der notariellen Identitätsfeststellung unerlässlich. Er stellt sicher, dass die Umwandlung rechtssicher erfolgt und von allen relevanten Behörden anerkannt wird. Die gesiegelte Eigenurkunde des Notars fungiert dabei als zentrales Dokument, das die Identität der Gesellschaften zweifelsfrei bestätigt und den reibungslosen Ablauf der Umwandlung gewährleistet.


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Welche Rolle spielt das Gesellschaftsregister bei der Grundbuchänderung von GbR zu eGbR?

Das Gesellschaftsregister spielt eine zentrale Rolle bei der Grundbuchänderung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Ab dem 1. Januar 2024 ist die Eintragung im Gesellschaftsregister eine zwingende Voraussetzung für jegliche Änderungen im Grundbuch, die eine GbR betreffen.

Voreintragungserfordernis

Wenn Sie als GbR im Grundbuch eingetragen sind und Änderungen vornehmen möchten, müssen Sie zunächst die Eintragung Ihrer Gesellschaft im Gesellschaftsregister veranlassen. Erst danach können Sie die gewünschten Änderungen im Grundbuch durchführen lassen. Dieses Vorgehen wird als „doppeltes Voreintragungserfordernis“ bezeichnet.

Ablauf der Eintragung

Um Ihre GbR in eine eGbR umzuwandeln, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

  1. Anmeldung zum Gesellschaftsregister: Alle Gesellschafter müssen die Anmeldung beim Notar unterzeichnen.
  2. Eintragung im Gesellschaftsregister: Nach der notariellen Beglaubigung wird die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
  3. Nachweis der Eintragung: Nach erfolgter Eintragung müssen Sie dem Grundbuchamt die Eintragung im Gesellschaftsregister nachweisen.
  4. Grundbuchberichtigung: Erst jetzt kann die Änderung im Grundbuch vorgenommen werden.

Relevante Informationen im Gesellschaftsregister

Im Gesellschaftsregister werden wichtige Informationen über Ihre Gesellschaft erfasst, die für das Grundbuchamt von Bedeutung sind:

  • Name der Gesellschaft (nun mit dem Zusatz „eGbR“)
  • Sitz und Geschäftsanschrift
  • Identität der Gesellschafter
  • Vertretungsregelungen

Diese Angaben ermöglichen es dem Grundbuchamt, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zuverlässig zu überprüfen.

Auswirkungen auf bestehende Eintragungen

Wenn Ihre GbR bereits im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie nach der Eintragung im Gesellschaftsregister eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Dabei wird die Bezeichnung Ihrer Gesellschaft angepasst, und die bisher eingetragenen Gesellschafter werden aus dem Grundbuch gelöscht. Künftig werden Änderungen im Gesellschafterbestand nur noch im Gesellschaftsregister vermerkt.

Durch dieses neue Verfahren wird die Transparenz erhöht und die Handlungsfähigkeit Ihrer Gesellschaft im Rechtsverkehr, insbesondere bei Immobilientransaktionen, sichergestellt. Gleichzeitig vereinfacht es die Verwaltung, da Änderungen im Gesellschafterbestand nicht mehr in jedem einzelnen Grundbuch nachgetragen werden müssen.


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Wie lange dauert der gesamte Prozess der Grundbuchänderung bei der Umwandlung von GbR zu eGbR?

Der gesamte Prozess der Grundbuchänderung bei der Umwandlung einer GbR zur eGbR kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich in mehrere Schritte unterteilen:

Vorbereitung und notarielle Beglaubigung

Die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen und die Terminvereinbarung mit einem Notar nehmen in der Regel 1-2 Wochen in Anspruch. Die notarielle Beglaubigung selbst dauert meist nur wenige Stunden.

Eintragung ins Gesellschaftsregister

Nach der notariellen Beglaubigung reicht der Notar die Anmeldung beim zuständigen Registergericht ein. Die Bearbeitungszeit beim Gesellschaftsregister kann 2-6 Wochen betragen, abhängig von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Registergerichts.

Grundbuchänderung

Sobald die eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, kann die Änderung im Grundbuch beantragt werden. Dieser Prozess dauert in der Regel 2-4 Wochen. In manchen Fällen, besonders wenn das Grundbuchamt stark ausgelastet ist, kann es auch länger dauern.

Faktoren, die den Prozess beeinflussen

Die Gesamtdauer kann durch verschiedene Umstände beeinflusst werden:

  • Vollständigkeit der Unterlagen: Fehlende oder fehlerhafte Dokumente können zu Verzögerungen führen.
  • Arbeitsbelastung der Behörden: In Zeiten hoher Auslastung kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
  • Komplexität des Falls: Bei komplizierten Eigentumsstrukturen oder mehreren beteiligten Parteien kann der Prozess länger dauern.
  • Regionale Unterschiede: Die Bearbeitungszeiten können je nach Bundesland und zuständiger Behörde variieren.

Wenn Sie eine zügige Bearbeitung wünschen, ist es ratsam, alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig vorzubereiten und frühzeitig einzureichen. Eine gute Kommunikation mit dem Notar und den beteiligten Behörden kann ebenfalls dazu beitragen, den Prozess zu beschleunigen. Bedenken Sie, dass die Umwandlung in eine eGbR zwar zunächst Zeit in Anspruch nimmt, langfristig aber viele Vorteile bietet, wie etwa eine vereinfachte Verwaltung und erhöhte Rechtssicherheit bei Immobiliengeschäften.


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Welche Konsequenzen hat die Umwandlung von GbR zu eGbR für die Haftung der Gesellschafter?

Die Umwandlung einer GbR in eine eGbR hat keine direkten Auswirkungen auf die Haftung der Gesellschafter. Sowohl bei der GbR als auch bei der eGbR haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Gläubiger weiterhin auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Schulden nicht ausreicht.

Haftungsregelungen bei GbR und eGbR

Bei beiden Gesellschaftsformen gilt das Prinzip der akzessorischen Haftung. Dies bedeutet, dass neben der Gesellschaft selbst auch die Gesellschafter unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Der Gläubiger kann wählen, ob er die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter in Anspruch nimmt. Wenn Sie als Gesellschafter einer GbR oder eGbR tätig sind, sollten Sie sich dieser weitreichenden Haftung bewusst sein.

Vorteile der eGbR in Bezug auf die Haftung

Obwohl die grundsätzliche Haftungssituation unverändert bleibt, bietet die eGbR einige indirekte Vorteile:

  1. Erhöhte Transparenz: Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister sind Informationen über die Gesellschaft und ihre Gesellschafter öffentlich zugänglich. Dies kann das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken und möglicherweise zu besseren Konditionen bei Vertragsabschlüssen führen.
  2. Klarere Vertretungsregelungen: Bei der eGbR können Vertretungsregelungen im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dies schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und kann das Risiko von Haftungsfällen aufgrund unklarer Vertretungsverhältnisse reduzieren.
  3. Vereinfachte Nachweisführung: Im Falle eines Rechtsstreits kann die Existenz und Struktur der Gesellschaft durch einen Registerauszug einfach nachgewiesen werden, was die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern kann.

Praktische Auswirkungen für Gesellschafter

Wenn Sie eine Umwandlung Ihrer GbR in eine eGbR in Betracht ziehen, sollten Sie bedenken, dass dies zwar keine direkte Haftungsbegrenzung bewirkt, aber dennoch Vorteile bieten kann. Die erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit können sich positiv auf Ihre Geschäftsbeziehungen auswirken. Gleichzeitig bleiben Sie als Gesellschafter weiterhin persönlich haftbar, was bei geschäftlichen Entscheidungen stets berücksichtigt werden sollte.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Umwandlung in eine eGbR hauptsächlich organisatorische und administrative Änderungen mit sich bringt, während die grundlegenden Haftungsprinzipien bestehen bleiben. Die Entscheidung für eine Umwandlung sollte daher sorgfältig abgewogen und im Kontext Ihrer spezifischen geschäftlichen Situation getroffen werden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Eine GbR ist eine einfache und weit verbreitete Rechtsform für kleinere Unternehmen in Deutschland. Sie entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und dazu einen Beitrag zu leisten. Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt und solidarisch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR.
  • eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR): Eine eGbR ist eine Variation der GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Eintragung führt zu einer besseren rechtlichen Absicherung und größerer Transparenz gegenüber Dritten. Im Gegensatz zur normalen GbR sind hier bestimmte Formalitäten zu beachten, wie etwa die notarielle Beglaubigung und die Anmeldung zum Gesellschaftsregister.
  • Notarielle Beurkundung: Diese ist ein gesetzlich vorgeschriebener Akt, bei dem ein Notar eine bestimmte Erklärung oder einen Vertrag beurkundet, also mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versieht. Im Kontext der Umfirmierung einer GbR bedeutet dies, dass der Notar die Echtheit der Unterschriften und die Identität der Gesellschafter bestätigt, was die Rechtskraft und Beweiskraft des Dokuments sicherstellt.
  • Gesellschafterbeschluss: Ein Gesellschafterbeschluss ist eine formale Entscheidung der Gesellschafter einer Gesellschaft, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst wird. Bei einer GbR sind solche Beschlüsse notwendig, um wichtige Änderungen, wie die Umfirmierung, rechtlich bindend zu machen. Dabei müssen alle Gesellschafter zustimmen.
  • Handelsregister und Gesellschaftsregister: Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von kaufmännischen Unternehmen eingetragen werden. Das Gesellschaftsregister führt Eintragungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich zu einer eGbR umfirmiert haben. Dies erhöht die Rechtssicherheit und Transparenz.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Einrichtung, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist, in dem sämtliche Grundstücke und die an ihnen bestehenden Eigentumsverhältnisse sowie Lasten und Beschränkungen verzeichnet sind. Bei der Umfirmierung einer GbR in eine eGbR ist das Grundbuchamt zuständig für die Berichtigung der Eintragungen, um die Eigentumsverhältnisse korrekt darzustellen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Abs. 2 GBO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Berichtigung von Grundbucheintragungen. Im Kontext der vorliegenden Entscheidung geht es darum, dass eine Gesellschaft, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, ihre Bezeichnung ändern möchte, was eine entsprechende Bewilligung der Gesellschafter erfordert. In dem Fall wurde durch die notarielle Grundbucherklärung die Umbenennung von einer GbR in eine eGbR beantragt, was die Grundbuchbehörde zu prüfen hatte.
  • Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB: Diese Vorschrift regelt die Überführung von Gesellschaften, in diesem Fall von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Der relevante Aspekt für den Fall ist die Erforderlichkeit der Zustimmung von der eGbR zur Berichtigung im Grundbuch. Der Notar hatte in seiner Beschwerde argumentiert, dass diese Zustimmung trotz der noch nicht erfolgten Eintragung der eGbR in das Gesellschaftsregister erteilt werden könne.
  • § 15 GBO: Hier wird der Antrag auf Grundbucheintragung und die Voraussetzungen dafür geregelt. Der Notar hatte im Rahmen dieser Vorschrift die Grundbucheintragung der Berichtigung beantragt und musste daher umfangreiche Nachweise und Dokumente vorlegen, um die Identität zwischen der GbR und der neu beantragten eGbR zu belegen. Dieser Schritt war entscheidend, um die zwischen den Beteiligten und der Grundbuchbehörde kommunizierten Informationen rechtlich absichern zu können.
  • § 21 BNotO: Diese Norm behandelt die Vertretungsbefugnis des Notars und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Vertretungsbescheinigung. Der Notar bescheinigte hier die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Identität der eintragenden Gesellschaften. Dies war bedeutsam, da das Grundbuchamt diese Vertretungsbescheinigung benötigte, um sicherzustellen, dass die Daten über die eGbR korrekt und gemäß den gesetzlichen Anforderungen verarbeitet wurden.
  • § 22 GBO: Dieser Paragraph behandelt die Anforderungen an die Eintragungen im Grundbuch und die besondere Form der Bewilligung. Im vorliegenden Fall ist es wichtig, dass die neuen Gesellschafter und die Bezeichnung der Gesellschaft auch den Anforderungen des § 22 GBO entsprechen. Die Entscheidung des OLG Münden beruhte teilweise auf der Argumentation, dass die Bewilligung der Gesellschafter formell den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, damit die Berichtigung der Eintragungen im Grundbuch ohne weitere Hindernisse erfolgen kann.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 192/24 e – Beschluss vom 20.08.2024


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