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Immobilienmakler kann Kostenschuldner eines notariellen Kaufvertragsentwurfs sein

Eine Maklerin wollte im Kaufvertrag ihren Provisionsanspruch besonders hervorheben und meldete sich deshalb eigenmächtig beim Notar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, dass sie dadurch selbst zur Auftraggeberin wurde und für die Notarkosten aufkommen muss. Der Fall zeigt, dass auch Makler für die Kosten der notariellen Beurkundung aufkommen müssen, wenn sie die Vertragsgestaltung in eigenem Interesse beeinflussen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 10 W 106/23
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kostengläubiger: Ein Notar, der die Entwurfsarbeiten für einen Grundstückskaufvertrag durchgeführt und später Gebühren abgerechnet hat. Argumentiert, dass die Kostenschuldnerin durch ihre Änderungswünsche und eigenständigen Vorgaben einen eigenständigen Auftrag erteilt und somit zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist.
  • Kostenschuldnerin: Eine Maklerin, die als Verkäufer-Makler im Vertrag auftritt. Behauptet, dass nur der Kaufinteressent den Notar beauftragt hat, und dass sie selbst keine Beauftragung im eigenen Namen vorgenommen hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Eine Firma beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Grundstückskaufvertrags, in den eine Maklerklausel aufgenommen werden sollte. Die Kostenschuldnerin nahm Einfluss auf die Vertragsgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Maklerklausel. Der Notar stellte daraufhin der Kostenschuldnerin Gebühren in Rechnung, die sie zurückwies.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kostenschuldnerin durch ihre aktiven Beteiligungen und Änderungen am Vertragsentwurf eine Auftraggeberin im Sinne des GNotKG geworden ist und daher die Kosten zu tragen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die auf die Notarrechnung erhobene Kostenbeschwerde der Kostenschuldnerin wurde abgelehnt. Die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach wurde abgeändert.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kostenschuldnerin dem Notar einen eigenständigen Auftrag erteilt hat, da sie erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Vertrags nahm, vor allem zum eigenen Vorteil bezüglich der Maklerprovision, und daher als Kostenschuldnerin gilt. Die Änderungen lagen in ihrem eigenen Interesse, da sie sicherstellen wollte, dass ihr Provisionsanspruch dokumentiert wird.
  • Folgen: Die Kostenschuldnerin muss die Notarkosten zahlen, die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach wurde abgeändert. Das Urteil verdeutlicht die Risiken von vollmachtlosem Handeln in Vertragsverhandlungen und die damit verbundene Pflicht zur Kostentragung. Es wurden keine Gründe für eine Rechtsbeschwerde zugelassen.

Immobilienvermittlung: Rechtliche Herausforderungen und Pflichten im Fokus

Die Immobilenvermittlung ist ein komplexes Feld, in dem zahlreiche rechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Insbesondere die Rolle des Immobilienmaklers wird oft diskutiert, da er nicht nur als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer fungiert, sondern auch in bestimmten rechtlichen Situationen als Kostenschuldner auftreten kann. Der notarielle Kaufvertrag ist das Herzstück eines jeden Grundstückskaufvertrags und bedarf einer sorgfältigen Beurkundung, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen. Hierbei sind die Pflichten der Vertragsparteien sowie der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers von großer Bedeutung.

Die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag, einschließlich der Kaufpreiszahlung, können komplizierte Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es um die Immobilienvermittlungskosten geht. In den folgenden Absätzen wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Praxis angewendet werden und welche Konsequenzen sich für die Beteiligten ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag führt zu Gebührenpflicht

Maklerin liest aufmerksam einen Kaufvertragsentwurf am Schreibtisch.
Maklergebührenpflicht durch Vertragsgestaltung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Einflussnahme auf die Gestaltung einer Maklerklausel im Kaufvertragsentwurf kann auch für den Makler selbst eine Kostenpflicht für die notarielle Tätigkeit begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 25. April 2024 festgestellt und damit die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach aufgehoben.

Einflussnahme der Maklerin auf Vertragsentwurf

Der Fall begann mit der Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Grundstückskaufvertrags durch den Käufer. Im Vertragsentwurf sollte eine Maklerklausel aufgenommen werden, nach der die Provision zwischen zwei Maklern aufgeteilt werden sollte. Die als Verkäufer-Maklerin tätige Firma nahm daraufhin eigenständig Kontakt zum Notar auf und forderte Änderungen an der Maklerklausel. Dabei legte sie Wert auf eine spezifische Formulierung ihrer Provisionsansprüche, obwohl sie von der Verkäuferin nicht zur Erteilung eines Beurkundungsauftrags bevollmächtigt war.

Rechtliche Bewertung der Gebührenpflicht

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Maklerin durch ihr Verhalten einen eigenen Beurkundungsauftrag erteilt hatte. Entscheidend war, dass sie die Änderungen an der Maklerklausel in eigenem Interesse und nicht im Namen der Verkäuferin verlangte. Die geforderte Dokumentation ihres Zahlungsanspruchs gegen den Käufer lag ausschließlich in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse, da weder Verkäufer noch Käufer ein Interesse an der spezifischen Formulierung hatten.

Maßgebliche Aspekte der Kostenpflicht

Das Gericht betonte, dass eine Kostenpflicht auch durch Schlüssiges Handeln entstehen kann. Die Maklerin hatte nach Erhalt des zweiten Vertragsentwurfs direkten Kontakt zum Notar aufgenommen und auf einer belastbaren Formulierung ihrer Provisionsansprüche bestanden. Als gewerbliche Maklerin musste sie zudem ihre fehlende Bevollmächtigung durch die Verkäuferin kennen. Die von ihr gewünschte deklaratorische Maklerklausel war zwar nicht beurkundungspflichtig, ihre Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung begründete jedoch die Kostenpflicht.

Bedeutung der notariellen Gebührenordnung

Nach § 29 GNotKG wird derjenige zum Kostenschuldner, der den Auftrag an den Notar richtet. Dies kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen, wenn das Verhalten nach Treu und Glauben als Auftragserteilung zu verstehen ist. Das OLG bestätigte die notarielle Kostenrechnung und verpflichtete die Maklerin zur Übernahme der Verfahrenskosten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße Mitwirkung an Vertragsverhandlungen oder das Einbringen von Änderungswünschen zu einem Vertragsentwurf noch keinen kostenpflichtigen Auftrag an einen Notar darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein ausdrücklicher Beurkundungsauftrag erteilt wurde. Die Tatsache, dass jemand Einfluss auf die Vertragsgestaltung nimmt, begründet für sich genommen noch keine Zahlungspflicht für die notariellen Gebühren.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an Vertragsverhandlungen beteiligt sind und Änderungswünsche zu einem notariellen Vertragsentwurf äußern, müssen Sie nicht automatisch für die Notarkosten aufkommen. Nur wer den Notar ausdrücklich beauftragt hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Dies ist besonders wichtig für Immobilienmakler und andere Beteiligte bei Grundstücksgeschäften, die zwar an der Vertragsgestaltung mitwirken, aber nicht selbst Auftraggeber des Notars sind. Achten Sie daher genau darauf, wer tatsächlich den notariellen Auftrag erteilt – nur diese Person oder Firma ist letztendlich zahlungspflichtig.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Handlungen eines Maklers führen zu einer Kostenpflicht beim Notarvertrag?

Ein Makler wird als Kostenschuldner für einen notariellen Kaufvertragsentwurf betrachtet, wenn er im eigenen Namen handelt oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt.

Kostenpflichtige Handlungen

Die Kostenpflicht entsteht insbesondere dann, wenn der Makler den Vertragsentwurf für sich selbst anfordert, etwa um ihn in weiteren Verhandlungen zu verwenden. Wenn Sie als Makler den Notar kontaktieren, sollten Sie beachten, dass eine Kostenpflicht auch dann entstehen kann, wenn Sie keine ausdrückliche Vollmacht der Kaufvertragsparteien besitzen.

Vermeidung der Kostenpflicht

Um nicht selbst in die Kostenpflicht zu geraten, müssen Sie als Makler nachweisen können, dass Sie im Namen der Kaufvertragsparteien handeln. Dies können Sie durch eine schriftliche Vollmacht der Kaufinteressenten oder des Verkäufers belegen.

Besondere Risikosituationen

Eine Kostenpflicht droht besonders in folgenden Situationen:

  • Wenn Sie den Notar kontaktieren, bevor die Kaufvertragsparteien ihre Zustimmung gegeben haben
  • Wenn Sie keine klare Kommunikation über die Kostentragung mit den Kaufinteressenten führen
  • Wenn die Kaufvertragsparteien mit Grundstücks- und Notargeschäften nicht vertraut sind und Sie sie nicht ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen haben

Die Kostenpflicht kann auch dann entstehen, wenn der Kaufvertrag später nicht zustande kommt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Notars und die Art und Weise, wie Sie dabei aufgetreten sind.


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Was ist bei der Formulierung von Maklerklauseln im Kaufvertrag zu beachten?

Bei Maklerklauseln im Kaufvertrag unterscheidet man grundsätzlich zwischen deklaratorischen und konstitutiven Klauseln, die unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben.

Deklaratorische Maklerklausel

Eine deklaratorische Maklerklausel dient lediglich der Dokumentation der Maklertätigkeit. Die empfohlene Formulierung lautet: „Dieser Kaufvertrag ist durch die Vermittlung der Maklerfirma X zustande gekommen“. Diese Variante hat für Sie als Vertragspartei den Vorteil, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Konstitutive Maklerklausel

Die konstitutive Maklerklausel schafft einen eigenständigen Zahlungsanspruch des Maklers direkt aus dem Kaufvertrag. Diese Klausel führt dazu, dass:

  • Der Geschäftswert und die Notargebühren sich erhöhen
  • Die Grunderwerbsteuer auf einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wird
  • Das Widerrufsrecht aus dem Maklervertrag faktisch aufgehoben wird

Gesetzliche Vorgaben seit 2020

Seit Dezember 2020 gelten wichtige neue Regelungen für Maklerklauseln:

  • Die Maklerprovision muss bei Wohnimmobilien zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden
  • Maklerverträge bedürfen der Textform (z.B. E-Mail)
  • Diese Regelungen gelten nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt

Formulierungstipps

Bei der konkreten Formulierung sollten Sie beachten:

Die Interessenlage muss im Kaufvertrag eindeutig zum Ausdruck kommen. Bei unklaren Formulierungen wird im Zweifel keine konstitutive Wirkung angenommen, da Käufer und Verkäufer üblicherweise kein eigenes Interesse daran haben, in ihrem Kaufvertrag fremde Ansprüche zu begründen.

Wenn Sie eine Maklerklausel verwenden, muss diese die aktuelle Rechtslage zur hälftigen Teilung der Provision berücksichtigen. Der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Teil bezahlt hat.


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Wann gilt eine Kommunikation mit dem Notar als Auftragserteilung?

Eine Auftragserteilung an den Notar liegt vor, wenn Sie ein Ansuchen zur Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit an ihn richten. Dabei muss keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden – der Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Eindeutige Auftragserteilung

Als Auftragserteilung gelten insbesondere folgende Handlungen:

  • Die direkte Bitte um Fertigung eines Vertragsentwurfs
  • Die erstmalige Anfrage nach einem Beurkundungstermin
  • Eine telefonische Besprechung mit inhaltlichen Abstimmungen
  • Das Äußern konkreter Änderungswünsche am Vertragsentwurf

Keine Auftragserteilung

Bestimmte Handlungen stellen keine eigenständige Auftragserteilung dar:

  • Die bloße Entgegennahme eines von anderer Seite beauftragten Vertragsentwurfs
  • Die simple Bestätigung eines vorgeschlagenen Beurkundungstermins
  • Eine reine Bitte um Terminverlegung
  • Das Vervollständigen persönlicher Daten oder Hinweise auf Schreibfehler

Besonderheiten bei Maklern

Wenn ein Makler mit dem Notar kommuniziert, wird aus Sicht eines verständig denkenden Notars davon ausgegangen, dass der Makler nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien handelt. Der Makler wird nur dann Kostenschuldner, wenn er ausdrücklich im eigenen Namen auftritt.

Das Verhalten muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, dass ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt wird. Wenn Sie beispielsweise inhaltliche Änderungen am Vertragsentwurf vornehmen möchten, sollten Sie sich der möglichen Kostenfolgen bewusst sein.


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Welche Rechte hat ein Makler bei der Gestaltung des Kaufvertrags?

Ein Immobilienmakler hat bei der Gestaltung eines Kaufvertrags nur eingeschränkte Rechte. Seine Hauptaufgabe besteht darin, den Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer zu vermitteln. Der Kaufvertrag selbst wird jedoch von den Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – gemeinsam mit dem Notar gestaltet. Dennoch gibt es bestimmte Handlungsspielräume und Grenzen für den Makler.

Rechte und Handlungsspielräume des Maklers

  1. Einflussnahme durch Vermittlung und Beratung:
    • Ein Makler kann Vorschläge zur Vertragsgestaltung machen, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme einer sogenannten Maklerklausel. Diese Klausel dient dazu, seinen Provisionsanspruch zu sichern.
    • Beispiel: Eine deklaratorische Maklerklausel könnte lauten: „Dieser Vertrag kam durch die Vermittlung des Maklers XY zustande.“ Solche Formulierungen haben lediglich Beweisfunktion und schaffen keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Vertragsparteien.
  2. Vorbereitung von Vertragsentwürfen:
    • Der Makler kann einen Kaufvertragsentwurf vorbereiten, um den Prozess zu beschleunigen. Dieser Entwurf ist jedoch rechtlich unverbindlich und muss vom Notar geprüft und angepasst werden.
    • Wichtig: Der Notar ist verpflichtet, den endgültigen Vertrag neutral zu gestalten und die Interessen beider Parteien zu wahren.
  3. Maklerklauseln im Kaufvertrag:
    • Der Makler kann darauf hinwirken, dass eine konstitutive Maklerklausel in den Vertrag aufgenommen wird. Diese Klausel begründet einen eigenständigen Zahlungsanspruch des Maklers direkt aus dem Kaufvertrag (§ 328 BGB).
    • Beispiel: „Der Käufer verpflichtet sich, die Provision in Höhe von X Euro direkt an den Makler zu zahlen.“ Solche Klauseln können jedoch rechtliche Streitigkeiten auslösen, da sie die Notarkosten und Grunderwerbsteuer erhöhen können.

Beschränkungen der Einflussnahme

  1. Keine eigenständige Vertragsgestaltung:
    • Der Makler ist kein Vertragspartner im Kaufvertrag und darf daher keine bindenden Vertragsbestandteile eigenmächtig festlegen.
    • Die Verantwortung für die rechtliche Prüfung und Gestaltung des Kaufvertrags liegt ausschließlich beim Notar.
  2. Einhaltung der Neutralitätspflicht des Notars:
    • Der Notar darf keine einseitigen Vorteile zugunsten des Maklers in den Vertrag aufnehmen, sofern diese nicht von beiden Parteien ausdrücklich gewünscht sind.
  3. Verbraucherschutzvorschriften:
    • Insbesondere bei Verträgen über Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen gelten strenge Verbraucherschutzvorschriften (§§ 656a ff. BGB). Diese regeln beispielsweise, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt werden muss.
  4. Haftungsrisiken bei unzulässiger Einflussnahme:
    • Wenn ein Makler unzulässig Einfluss auf die Vertragsgestaltung nimmt oder falsche Angaben macht, kann er haftbar gemacht werden. Beispielsweise haftet der Makler für Schäden, wenn er unrichtige Informationen über den Vertragspartner oder das Objekt gibt.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, ein Makler schlägt vor, eine Zwangsvollstreckungsklausel zugunsten seiner Provision in den Vertrag aufzunehmen. Eine solche Klausel könnte dazu führen, dass der Käufer bei Zahlungsverzug direkt belangt werden kann. Solche Vereinbarungen sind oft problematisch und sollten vermieden werden, da sie einseitig belastend für eine Partei sein können.

Zusammenfassung der Rolle des Maklers

Ein Immobilienmakler hat bei der Gestaltung eines Kaufvertrags unterstützende Funktionen wie Beratung und Vermittlung. Er darf Vorschläge machen oder Entwürfe vorbereiten, jedoch keine bindenden Entscheidungen treffen oder einseitige Vorteile zu seinen Gunsten durchsetzen. Letztlich liegt die Verantwortung für die rechtskonforme Gestaltung des Vertrags beim Notar sowie den beteiligten Parteien.


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Wie können Makler Provisionsansprüche rechtssicher im Kaufvertrag verankern?

Die rechtssichere Verankerung des Provisionsanspruchs im notariellen Kaufvertrag erfolgt durch eine Maklerklausel, die als zusätzliche Absicherung neben der Provisionsvereinbarung dient.

Arten der Maklerklauseln

Der Provisionsanspruch lässt sich durch verschiedene Klauseltypen im Kaufvertrag absichern:

  • Deklaratorische Klauseln dienen der reinen Beweissicherung
  • Klauseln mit Vollstreckungsunterwerfung des Provisionsschuldners
  • Konstitutive Maklerklauseln als echte Verträge zugunsten Dritter
  • Abwälzungsvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer

Voraussetzungen für wirksame Maklerklauseln

Die Maklerklausel muss konkret gefasst sein, damit sich daraus ein Anspruch ableiten lässt. Ein bloßer Hinweis auf die Maklertätigkeit reicht nicht aus. Die Klausel muss eine eindeutige Verpflichtung zur Provisionszahlung enthalten.

Besonderheiten bei Vorkaufsrechten

Bei bestehenden Vorkaufsrechten ist eine spezielle Absicherung erforderlich. Die Maklerklausel muss so formuliert sein, dass der Käufer ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer zur Provisionszahlung verpflichtet wird. Diese Regelung sollte bereits im Maklervertrag angekündigt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit Dezember 2020 gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Provisionsverteilung. Verkäufer müssen mindestens 50% der Provision übernehmen. Die Maklerklausel muss diese gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und darf keine abweichenden Regelungen enthalten.

Notarielle Anforderungen

Der Notar muss beide Vertragsparteien ausdrücklich auf die Maklerklausel hinweisen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Fremdkörperrechtsprechung des BGH, nach der der Provisionsanspruch im Kaufvertrag grundsätzlich ein Fremdkörper ist. Eine vorherige Information der Parteien durch den Makler ist empfehlenswert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Notarielle Beurkundung

Ein gesetzlich vorgeschriebener Vorgang, bei dem ein Notar einen Vertrag oder eine Erklärung offiziell beglaubigt und dokumentiert. Bei Immobilienkaufverträgen ist dies zwingend erforderlich (§ 311b BGB). Der Notar verliest dabei den gesamten Vertragstext, erklärt die rechtliche Bedeutung und erstellt eine Urkunde. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Beteiligten. Beispiel: Beim Hauskauf muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden, ein normaler schriftlicher Vertrag reicht nicht aus.


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Maklerklausel

Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Maklerprovision regelt. Sie legt fest, wer die Provision in welcher Höhe zu zahlen hat und kann auch die Aufteilung zwischen mehreren Maklern bestimmen. Die Klausel dient der rechtlichen Absicherung des Makleranspruchs. Beispiel: Eine Maklerklausel könnte festlegen, dass der Käufer 3,57% des Kaufpreises als Provision an den Makler zahlen muss.


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Kostenschuldner

Die Person oder Partei, die gesetzlich oder vertraglich zur Zahlung bestimmter Kosten verpflichtet ist. Im Notarrecht wird dies durch § 29 GNotKG geregelt. Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag erteilt oder in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Beispiel: Wer einen Notar beauftragt, einen Kaufvertrag zu erstellen, wird dadurch zum Kostenschuldner für die Notargebühren.


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Schlüssiges Handeln

Eine Form der Willenserklärung, bei der der Wille nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern sich aus dem Verhalten einer Person ergibt. Im Rechtsverkehr kann auch konkludentes (schlüssiges) Verhalten rechtliche Verpflichtungen begründen. Beispiel: Wer beim Notar Änderungen am Vertrag verlangt, kann dadurch stillschweigend einen Beurkundungsauftrag erteilen und kostenpflichtig werden.


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GNotKG

Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt bundeseinheitlich die Gebühren für notarielle Tätigkeiten. Es bestimmt, welche Gebühren für welche Amtshandlungen anfallen und wer diese zu tragen hat. Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Geschäftswert. Zentrale Vorschrift für die Kostenschuldnerschaft ist § 29 GNotKG. Beispiel: Bei einem Immobilienkauf berechnet sich die Notargebühr nach dem Kaufpreis gemäß den Tabellen des GNotKG.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 Abs. 1 GNotKG (Kostenschuldner):
    Wer den Auftrag zur notariellen Tätigkeit erteilt, ist Kostenschuldner. Eine Auftragserteilung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Zudem haftet derjenige, der bewusst ohne Vollmacht handelt und den Notar zu einer Amtshandlung veranlasst. Eine Kostenpflicht kann auch dann entstehen, wenn eine Person Änderungen an einem bereits bestehenden Entwurf verlangt.
    Die Kostenschuldnerin hat dem Notar konkrete Änderungswünsche zur Maklerklausel im Kaufvertragsentwurf vorgegeben. Da dies in ihrem eigenen Interesse geschah, insbesondere zur Regelung ihrer Provisionsforderung, wurde sie durch schlüssiges Verhalten zur Auftraggeberin und somit zur Kostenschuldnerin.
  • §§ 164 ff. BGB (Vertretung und vollmachtloses Handeln):
    Ein Vertreter handelt grundsätzlich im Namen eines anderen. Handelt er ohne Vollmacht, kann dies dem Vertretenen zugerechnet werden, wenn dieser das Verhalten genehmigt oder den Vertreter bevollmächtigt. Andernfalls haftet der Vertreter selbst für die Kosten.
    Die Kostenschuldnerin hat den Notar beauftragt, obwohl sie keine ausdrückliche Vollmacht von der Verkäuferin besaß. Da die Verkäuferin keine Genehmigung erteilte, haftet die Kostenschuldnerin gemäß den Regeln über das vollmachtlose Handeln selbst für die Notarkosten.
  • § 32 Abs. 1 GNotKG (Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Auftraggebern):
    Haben mehrere Beteiligte den Notar beauftragt oder zur Amtshandlung veranlasst, haften sie gesamtschuldnerisch. Der Notar kann jeden Kostenschuldner nach eigenem Ermessen zur vollständigen Zahlung auffordern.
    Hier wurde der ursprüngliche Auftrag zwar vom Kaufinteressenten erteilt. Durch ihre Änderungswünsche zur Maklerklausel wurde die Kostenschuldnerin jedoch zur weiteren Auftraggeberin. Damit haftet sie als Gesamtschuldnerin für die gesamten Notarkosten.
  • § 311b Abs. 1 BGB (Beurkundungszwang für Immobiliengeschäfte):
    Verträge, die Verpflichtungen zu Immobilienkäufen begründen, müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt auch für Absprachen, die vom gesetzlichen Provisionsanspruch abweichen und neue Verpflichtungen schaffen.
    Die von der Kostenschuldnerin geforderte Maklerklausel zielte auf die Feststellung einer eigenen Provisionsforderung ab, die vom Käufer zu tragen war. Da die Klausel jedoch deklaratorisch formuliert wurde und auf ein bestehendes Provisionsrecht verwies, war sie nicht beurkundungspflichtig, hatte jedoch rechtliche Auswirkungen auf den Vertrag.
  • § 656d BGB (Maklerprovision und Vertragsgestaltung):
    Eine Maklerprovisionsvereinbarung muss transparent und eindeutig sein. Eine deklaratorische Klausel stellt lediglich klar, dass eine bereits bestehende Provisionsverpflichtung besteht. Sie verändert keine rechtliche Verpflichtung.
    Die Kostenschuldnerin bestand auf einer Klausel, die ihre Forderung gegenüber dem Käufer deklarierte. Damit war die Klausel nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch, und dennoch führte ihre Aufnahme zu Änderungen des Vertragsentwurfs, wodurch sie als Auftraggeberin agierte.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 10 W 106/23 – Beschluss vom 25.04.2024


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