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Hinweiserteilung Grundbuchamt beim Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen

Ein Gläubiger wollte per Gerichtsurteil eine Zwangssicherungshypothek durchsetzen, doch das Grundbuchamt spielte nicht mit. Statt der Eintragung gab es erstmal eine Rechnung – ein gefundenes Fressen für einen juristischen Streit, der die Frage aufwirft: Muss das Amt säumige Gläubiger vorab warnen, bevor es zur Kasse bittet?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 15.11.2023
  • Aktenzeichen: 17 W 644/23
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligter: Antragsteller, der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt hat und mit seiner Beschwerde gegen die kostenpflichtige Entscheidung vorgeht.
  • Grundbuchamt Leipzig: Behörde, die den Antrag zurückwies, weil dieser unvollständig eingereicht wurde und die erforderliche Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gemäß § 29 GBO fehlte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller reichte am 06.09.2023 einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück der Y. GmbH ein, basierend auf einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.07.2023. Der Antrag wurde per Fax eingereicht und enthielt nicht die geforderte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage der Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren, nachdem der Antrag mangels der erforderlichen formalen Unterlagen zurückgewiesen worden war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Grundbuchamts Leipzig wurde dahingehend abgeändert, dass im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller seinen Antrag unvollständig, nämlich lediglich per Fax ohne die notwendige vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, eingereicht hatte, wodurch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Folgen: Der Antragsteller muss im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten tragen, und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf bis zu 200,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Zwangssicherungshypothek: Ablehnung des Antrags und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Angestellte übergibt einem Gläubiger Dokumente zur Ablehnung eines Hypothekenantrags in einem deutschen Grundbuchamt.
Zwangssicherungshypothek – Ablehnung und Rechtsschutz | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 15. November 2023 (Az.: 17 W 644/23). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund fehlender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen kostenpflichtig zurückweisen darf. Der Fall beleuchtet die formellen Anforderungen an einen solchen Antrag und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für den Antragsteller.

Der Sachverhalt: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und Zurückweisung durch das Grundbuchamt

Der Beteiligte, im Folgenden als Gläubiger zu bezeichnen, beantragte beim Grundbuchamt Leipzig die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück, das im Eigentum der Y. GmbH steht. Grundlage für den Antrag war ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Juli 2023 (Az.: 6 O 1634/18), das der Gläubiger gegen die Y. GmbH erwirkt hatte.

Der Antrag und eine beglaubigte Abschrift des Urteils wurden per Fax beim Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 18. September 2023 kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte das Amt an, dass weder der Antrag noch das Urteil in der erforderlichen Form des § 29 der Grundbuchordnung (GBO) vorgelegt worden seien. Insbesondere fehle es an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils mit Klausel und Zustellungsnachweis. Somit seien die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht erfüllt.

Die Beschwerde des Gläubigers: Angriff auf die Kostenentscheidung

Der Gläubiger legte gegen den Beschluss des Grundbuchamts Beschwerde ein. Ziel der Beschwerde war nicht die Aufhebung der Zurückweisung des Antrags selbst, sondern primär die Aufhebung der Kostenentscheidung des Grundbuchamts.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden: Abänderung des Beschlusses des Grundbuchamts

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde des Gläubigers teilweise statt. Der Beschluss des Grundbuchamts wurde abgeändert, sodass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Formelle Anforderungen an den Antrag

Das OLG Dresden stellte fest, dass das Grundbuchamt grundsätzlich berechtigt war, den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückzuweisen, da die erforderlichen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Nach § 29 GBO müssen die Tatsachen, die zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek erforderlich sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine einfache oder beglaubigte Abschrift des Urteils genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, versehen mit der Vollstreckungsklausel und dem Nachweis der Zustellung an den Schuldner. Diese Dokumente fehlten im vorliegenden Fall.

Keine Kostenpflicht bei unterbliebener Hinweiserteilung

Entscheidend für die Entscheidung des OLG war jedoch, dass das Grundbuchamt es versäumt hatte, den Gläubiger vor der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen. Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte das Grundbuchamt den Gläubiger zunächst auf die fehlenden Nachweise aufmerksam machen und ihm Gelegenheit geben müssen, diese nachzureichen.

Das OLG Dresden führte aus, dass eine kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrags dann unbillig ist, wenn das Grundbuchamt es unterlassen hat, den Antragsteller auf die behebbaren Mängel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Behebung zu geben. In diesem Fall sei es dem Grundbuchamt möglich und zumutbar gewesen, den Gläubiger auf die fehlenden vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinzuweisen. Da dies unterblieben war, sei die Kostenentscheidung des Grundbuchamts aufzuheben.

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Das OLG entschied, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten umfasst. Da das Grundbuchamt den Gläubiger nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen hatte, sei es unbillig, ihn mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Bedeutung der formellen Anforderungen bei der Beantragung einer Zwangssicherungshypothek. Gläubiger, die eine solche Eintragung beantragen, müssen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Klausel und Zustellungsnachweis, in der Form des § 29 GBO vorlegen.

Darüber hinaus betont die Entscheidung die Hinweispflicht des Grundbuchamts. Wenn ein Antrag formelle Mängel aufweist, die behebbar sind, muss das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Behebung geben, bevor es den Antrag kostenpflichtig zurückweist. Die Entscheidung des OLG Dresden stärkt somit den Rechtsschutz des Antragstellers und trägt zu einem fairen Verfahren bei.

Hinweise für Betroffene: Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Personen, deren Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek abgelehnt wurde, sollten zunächst prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt waren und ob das Grundbuchamt seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

Wenn der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Ablehnung unrechtmäßig war, kann er gegen den Beschluss des Grundbuchamts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

Im Beschwerdeverfahren sollte der Antragsteller darlegen, warum er die Ablehnung für unrechtmäßig hält. Insbesondere sollte er auf die formellen Anforderungen an den Antrag und die Hinweispflicht des Grundbuchamts eingehen. Es ist ratsam, sich in diesem Verfahren von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass das Grundbuchamt vor der Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dem Antragsteller die Möglichkeit geben muss, fehlende Unterlagen nachzureichen. Auch wenn formale Mängel vorliegen, wie etwa das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung, muss das Amt einen entsprechenden Hinweis geben. Bei Verstoß gegen diese Hinweispflicht können die Gerichtskosten erlassen werden, selbst wenn die ursprüngliche Zurückweisung inhaltlich berechtigt war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen und dieser wegen fehlender Unterlagen abgelehnt wird, haben Sie ein Recht darauf, vorher darauf hingewiesen zu werden. Das Amt muss Ihnen die Chance geben, fehlende Dokumente nachzureichen, bevor es Ihren Antrag kostenpflichtig zurückweist. Sollte das Grundbuchamt Sie nicht auf Mängel hinweisen und Ihren Antrag direkt ablehnen, können Sie sich dagegen wehren und die Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn Sie später einen neuen, erfolgreichen Antrag stellen müssen. Wichtig ist aber: Reichen Sie möglichst von Anfang an alle erforderlichen Originaldokumente ein, um Verzögerungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die formellen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

Grundlegende Anforderungen an den Antrag

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Das Grundbuchamt muss sich in dem Bezirk befinden, in dem das zu belastende Grundstück liegt.

Notwendige Unterlagen und Nachweise

Für die Eintragung müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • Ein vollstreckbarer Titel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde)
  • Eine Vollstreckungsklausel
  • Eine präzise Bezeichnung des Grundstücks entsprechend dem Grundbuch

Materielle Voraussetzungen

Für die erfolgreiche Eintragung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

Der Schuldner muss als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sein. Die Forderung muss einen Mindestbetrag von 750,01 Euro übersteigen. Wenn Sie mehrere Forderungen haben, können diese zusammengerechnet werden, einschließlich bereits entstandener Vollstreckungskosten.

Verfahrensablauf

Das Grundbuchamt prüft bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen. Eine Bewilligung durch den Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt als Sicherungshypothek und wird im Grundbuch als „Sicherungshypothek“ oder „Zwangshypothek“ bezeichnet.

Wenn Sie einen Antrag stellen, achten Sie besonders auf die korrekte Bezeichnung des Grundstücks und die vollständige Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung kann zur Ablehnung führen.


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Welche Rechtsmittel stehen mir bei Ablehnung meines Antrags zur Verfügung?

Wenn Ihr Antrag im Zusammenhang mit einer Zwangssicherungshypothek abgelehnt wurde, steht Ihnen die Beschwerde als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung.

Beschwerde nach der Grundbuchordnung

Die Beschwerde ist nach § 71 GBO das zentrale Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Sie können diese unbefristet beim zuständigen Grundbuchamt einlegen.

Inhalt und Form der Beschwerde

Bei der Einlegung der Beschwerde müssen Sie konkret darlegen, warum die Ablehnung Ihres Antrags unrechtmäßig war. Die Beschwerde muss sich dabei auf formelle oder materielle Gründe stützen.

Weitere Verfahrensschritte

Wenn das Grundbuchamt Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache automatisch dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht prüft dann, ob die Ablehnung rechtmäßig war.

Bei Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts gelten besondere Regelungen: Der Ablehnungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie Einspruch einlegen können. In diesem Fall müssen Sie die finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe beachten.


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Wie kann ich mich gegen eine Kostenentscheidung des Grundbuchamts wehren?

Gegen eine Kostenentscheidung des Grundbuchamts können Sie eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde ist ein eigenständiges Rechtsmittel, das unabhängig von der Hauptsacheentscheidung eingelegt werden kann.

Voraussetzungen und Fristen

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenentscheidung eingereicht werden. Der Beschwerdewert muss mindestens 200 Euro betragen. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht zwingend erforderlich.

Form und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde muss schriftlich beim Grundbuchamt eingereicht werden. In Ihrem Beschwerdeschreiben sollten Sie die angefochtene Kostenentscheidung genau bezeichnen und Ihre Gründe für die Beschwerde darlegen. Das Schreiben muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Nach Eingang Ihrer Beschwerde prüft zunächst das Grundbuchamt selbst, ob es der Beschwerde abhilft. Wenn das Grundbuchamt Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Das Landgericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung.

Erfolgsaussichten

Die Beschwerde kann erfolgreich sein, wenn das Grundbuchamt beispielsweise:

  • die Kostenerhebung nicht ausreichend begründet hat
  • einen falschen Gebührensatz angesetzt hat
  • die Kosten ohne rechtliche Grundlage erhoben hat

Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde ist in der Regel endgültig. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gericht dies ausdrücklich zulässt, kann eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich sein.


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Welche Dokumente müssen dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beigefügt werden?

Schriftlicher Antrag mit Pflichtangaben

Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden zwingenden Angaben einreichen:

  • Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
  • Ihre vollständigen Daten als Gläubiger (Name, Anschrift, bei Firmen auch Sitz und Geburtsdatum)
  • Bei mehreren Gläubigern das genaue Gemeinschaftsverhältnis
  • Vollständige Daten des Schuldners
  • Angaben zur Vollstreckungsforderung, Zinsen und eventuellen Nebenleistungen

Vollstreckungstitel im Original

Der wichtigste Bestandteil Ihres Antrags ist der Vollstreckungstitel. Dieser muss im Original beigefügt werden. Eine einfache oder beglaubigte Kopie reicht nicht aus. Als Vollstreckungstitel kommen in Frage:

  • Rechtskräftige Gerichtsurteile
  • Gerichtliche Vollstreckungsbescheide
  • Notarielle Schuldtitel
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Detaillierte Forderungsaufstellung

Sie müssen eine vollständige Aufstellung Ihrer Forderungen einreichen. Diese muss enthalten:

  • Alle geltend gemachten Forderungen
  • Bereits erfolgte Zahlungen des Schuldners
  • Bei Zinsforderungen: Zinshöhe und Zinsbeginn
  • Belege für geltend gemachte Vollstreckungskosten

Formelle Besonderheiten

Der Antrag muss unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Dies ist besonders wichtig, da der Antrag den schriftlichen Schuldtitel ersetzt und keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen dürfen.

Die eingereichten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgreicher Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurück.


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Wann muss das Grundbuchamt einen Hinweis vor Ablehnung erteilen?

Das Grundbuchamt muss einen Hinweis erteilen, wenn ein nicht rückwirkend zu beseitigendes Eintragungshindernis vorliegt. Dies betrifft Situationen, in denen die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht gegeben sind.

Voraussetzungen für die Hinweispflicht

Ein Hinweis ist erforderlich, wenn:

  • Dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu einer nachteiligen Entscheidung zu äußern
  • Fehlende Voraussetzungen für die Eintragung in angemessener Frist erfüllt werden können

Zeitliche Grenzen

Die Hinweispflicht unterliegt wichtigen zeitlichen Beschränkungen:

Ein längerer Schwebezustand ist nicht zulässig, da das Grundbuch seine Aufgabe erfüllen muss, zuverlässig Auskunft über die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks zu geben. Der Hinweis darf nicht zu einem ausgedehnten Meinungsaustausch führen, der das Beschleunigungsgebot in Grundbuchsachen verletzen würde.

Reaktionsfrist

Nach Erteilung des Hinweises muss dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Reaktion eingeräumt werden. Diese Frist gilt auch dann, wenn keine weiteren Eintragungsanträge vorliegen. Nach Ablauf der Frist kann das Grundbuchamt den Antrag zurückweisen.

Ein praktisches Beispiel zeigt die Bedeutung der Frist: Wenn das Grundbuchamt einen Hinweis erteilt und eine Frist von einem Monat zur Reaktion setzt, muss es diese Frist abwarten, bevor es den Antrag zurückweisen kann. Reagiert der Antragsteller nicht oder nicht ausreichend, kann das Grundbuchamt nach Fristablauf die Eintragung ablehnen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangssicherungshypothek

Eine besondere Form der Hypothek, die auf Antrag eines Gläubigers zwangsweise im Grundbuch eingetragen wird, um eine Geldforderung abzusichern. Sie entsteht nicht durch Vertrag, sondern durch gerichtliche Anordnung. Die rechtliche Grundlage bildet § 867 ZPO in Verbindung mit § 1184 BGB. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel wie ein Gerichtsurteil.

Beispiel: Ein Handwerker hat eine rechtskräftige Geldforderung gegen einen Hausbesitzer. Um die Zahlung zu sichern, kann er eine Zwangssicherungshypothek auf dessen Haus eintragen lassen.


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Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil oder Beschluss) und die Zustellung dieses Titels. Die Regelungen finden sich in §§ 704 ff. ZPO.

Beispiel: Bei einer Zwangssicherungshypothek muss dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils im Original vorgelegt werden.


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Vollstreckbare Ausfertigung

Die vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Abschrift eines Urteils oder Beschlusses. Sie ist das „amtliche Dokument“, das zur Zwangsvollstreckung berechtigt und wird auch als „Titel“ bezeichnet. Geregelt in § 724 ZPO. Nur mit dieser speziellen Ausfertigung kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.


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Kostenbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Kostenentscheidungen. Sie ermöglicht die Überprüfung der Höhe und Rechtmäßigkeit von Gerichtskosten. Die Beschwerde muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden und richtet sich nach §§ 66 ff. GKG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung auf die Kostenforderung.

Beispiel: Ein Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten für einen abgelehnten Antrag beim Grundbuchamt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG: Diese Vorschriften regeln die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, insbesondere wenn die Beschwerde Erfolg hat. Das Gericht kann von der Erhebung von Gerichtskosten absehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der bei rechtzeitigem Hinweis hätte vermieden werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Dresden wendet diese Vorschriften entsprechend an, da das Grundbuchamt vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek den Beteiligten nicht auf den fehlenden Vollstreckungstitel hingewiesen hat, was einen vermeidbaren Verfahrensfehler darstellt.
  • § 28 Abs. 2 FamFG: Diese Norm verpflichtet das Gericht, auf Bedenken gegen Anträge hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel vorliegen, die durch den Antragsteller behoben werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hat es versäumt, den Beteiligten auf das Fehlen der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils hinzuweisen, bevor es den Antrag kostenpflichtig zurückwies, was eine Verletzung dieser Hinweispflicht darstellt.
  • § 29 GBO (Grundbuchordnung): Diese Vorschrift regelt die Form der für Eintragungen in das Grundbuch erforderlichen Unterlagen. Danach müssen öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Abschriften vorgelegt werden, um Eintragungen vornehmen zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils in der Form des § 29 GBO war der ursprüngliche Grund für die Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt.
  • § 750 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur erfolgen darf, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig mit dem Vollstreckungsauftrag zugestellt wird. Die Zustellung muss nachgewiesen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt argumentierte, dass eine vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel und Zustellungsnachweis erforderlich sei, was sich auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Norm bezieht.
  • § 71 GBO (Grundbuchordnung): Regelt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes. Die Beschwerde ist statthaft, wenn ein Recht durch die Entscheidung des Grundbuchamtes beeinträchtigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte legte Beschwerde gegen die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags ein, obwohl die Zwangssicherungshypothek später eingetragen wurde, da er durch die entstandenen Kosten beschwert war.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 17 W 644/23 – Beschluss vom 15.11.2023


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