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Herausgabe der Urschrift einer notariellen Urkunde

Eine Tochter zweifelt an der Echtheit ihrer Unterschrift auf einem notariellen Vertrag über eine Grundstücksübertragung an ihren Vater und scheitert mit dem Versuch, die Originalurkunde für eine Prüfung herauszubekommen. Das Landgericht Siegen bestätigt die strengen Regeln zur Verwahrung notarieller Urschriften und verwehrt die Herausgabe des Dokuments, selbst für eine forensische Analyse. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung der sicheren Aufbewahrung von Originaldokumenten und die Hürden, die es bei der Anfechtung notarieller Urkunden gibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Siegen
  • Datum: 16.11.2018
  • Aktenzeichen: 4 T 184/18
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Herausgabe einer Urkunde
  • Rechtsbereiche: Beurkundungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Die Antragstellerin ist die Person, die eine Urkunde bezüglich der Übertragung von Grundbesitz unterschrieben hat. Sie beantragt die Herausgabe der Urschrift der Urkunde für eine physikalisch-technische Untersuchung, um die Echtheit ihrer Unterschrift zu überprüfen. Sie zweifelt an der Authentizität ihrer Unterschrift, obwohl eine graphologische Untersuchung eine 91%ige Übereinstimmung ergeben hat. Die Antragstellerin argumentiert, dass diese Untersuchung vor Ort zu erheblichen Mehrkosten führen würde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin war an einer notariellen Beurkundung beteiligt, bei der Grundbesitz auf ihren Vater übertragen wurde. Sie hat Zweifel an der Echtheit ihrer Unterschrift auf der Urkunde und möchte die Originalurkunde einer physikalisch-technischen Untersuchung unterziehen. Aufgrund der Transportunfähigkeit der notwendigen Geräte möchte sie, dass die Urschrift zur Untersuchung an ein anderes Amtsgericht übersandt wird.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt ist, ob die Antragstellerin Anspruch auf die Herausgabe der Urschrift der notariellen Urkunde hat, um eine private Untersuchung der Unterschrift vornehmen zu lassen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass nach § 45 BeurkG die Urschrift grundsätzlich in amtlicher Verwahrung bleiben muss und nicht herausgegeben werden darf. Eine Ausnahme hierfür besteht nur in genau definierten Fällen, die hier nicht vorliegen. Auch die Kriterien des Landgerichts Rostock, die in seltenen Fällen eine Herausgabe unter bestimmten Bedingungen erlauben, wurden nicht erfüllt, da die Untersuchung rein privater Natur ist und die Zustimmung der anderen Urkundsbeteiligten fehlt.
  • Folgen: Die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung verdeutlicht, dass für privat veranlasste Untersuchungen keine Herausgabe von Urkunden aus amtlicher Verwahrung erzwungen werden kann, außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Eine Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden.

Notarielle Urkunden: Fristen und Verfahren im aktuellen Gerichtsurteil

Die notarielle Urkunde spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem. Sie garantiert die Echtheit und Verbindlichkeit von Vereinbarungen und dient oft als entscheidender Nachweis in rechtlichen Angelegenheiten. Bei der Beurkundung erstellt der Notar eine amtliche Urkunde, die in einem Urkundenregister archiviert wird. Sollte eine Urkunde verloren gehen oder nicht mehr auffindbar sein, besteht die Möglichkeit, eine Kopie anzufordern oder rechtliche Schritte einzuleiten, um die Urkundenherausgabe zu klären, wobei die Identität des Antragsstellers nachgewiesen werden muss.

Die Fragen zur Herausgabe der Urschrift einer notariellen Urkunde sind daher von großer Relevanz, insbesondere wenn es um Fristen und Antragsverfahren geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit diesen rechtlichen Aspekten auseinandersetzt und beleuchtet, wie eine solche Angelegenheit vor Gericht entschieden wurde.

Der Fall vor Gericht


Streit um Originalurkunde: Gericht bestätigt strenge Verwahrungsregeln für notarielle Urschriften

Hand einer Frau auf einem Schreibtisch, nahe einem leicht zerknitterten notariellen Dokument zu einer Eigentumsübertragung.
Herausgabe notarielle Urschrift verweigert | Symbolfoto: Flux gen.

Ein konkreter Fall aus Siegen verdeutlicht die strikten Regeln für den Umgang mit notariellen Originalurkunden. Das Landgericht Siegen (Az. 4 T 184/18) bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Herausgabe einer notariellen Urschrift zur Unterschriftenprüfung abzulehnen.

Zweifel an Grundstücksübertragung führen zu Rechtsstreit

Der Fall dreht sich um eine notariell beurkundete Grundstücksübertragung in der eine Tochter Grundbesitz an ihren Vater übertrug. Die Antragstellerin hegte später Zweifel an der Echtheit ihrer Unterschrift auf dem Dokument. Eine erste graphologische Untersuchung der ihr ausgehändigten Ausfertigung ergab eine 91-prozentige Übereinstimmung mit ihren Vergleichsunterschriften. Für eine weitergehende physikalisch-technische Analyse beantragte sie die Übersendung der Urschrift an ein anderes Amtsgericht, da der von ihr beauftragte Sachverständige dort sein Geschäft betrieb.

Rechtliche Grundlagen der Urkundenverwahrung

Das Landgericht Siegen stellte in seiner Begründung die fundamentalen Prinzipien der notariellen Urkundenverwahrung klar. Nach § 45 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes muss die Urschrift einer notariellen Urkunde grundsätzlich in amtlicher Verwahrung bleiben. Im Rechtsverkehr wird sie durch Ausfertigungen vertreten. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 2 BeurkG gilt nur für die Verwendung im Ausland. Das Gericht stellte sich dabei ausdrücklich gegen eine frühere Entscheidung des Landgerichts Rostock, das eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch für inländische Begutachtungen für möglich hielt.

Gericht bekräftigt strikte Verwahrungsregeln

Die Richter betonten, dass die Amtliche Verwahrung der Urschrift der Sicherung der Urkundenexistenz dient. Eine Aushändigung sei nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Auch die von der Antragstellerin vorgebrachten praktischen Gründe – wie erhöhte Kosten für eine Untersuchung am Verwahrungsort – rechtfertigten keine Ausnahme. Zudem fehlte die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der übrigen Urkundsbeteiligten beziehungsweise deren Rechtsnachfolger. Diese Zustimmung könne im Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die Urschrift einer notariellen Urkunde grundsätzlich in amtlicher Verwahrung bleiben muss und nicht herausgegeben werden darf – auch nicht für Untersuchungen zur Echtheitsprüfung. Eine Ausfertigung der Urkunde ist für den Rechtsverkehr ausreichend. Die Entscheidung betont den hohen Stellenwert der sicheren Verwahrung von Originalurkunden und schließt auch eine vorübergehende Herausgabe oder Übersendung an andere Gerichte weitgehend aus.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Zweifel an der Echtheit Ihrer Unterschrift auf einer notariellen Urkunde haben, können Sie zwar eine Ausfertigung der Urkunde erhalten, aber keinen Zugriff auf das Original zur technischen Untersuchung verlangen. Sie müssen Ihre Untersuchungen auf Basis der Ausfertigung durchführen oder die Urschrift vor Ort einsehen. Für eine Unterschriftsprüfung bedeutet dies, dass Sie sich auf Methoden beschränken müssen, die ohne physischen Zugriff auf das Original auskommen. Planen Sie frühzeitig alternative Nachweismöglichkeiten für Ihre Ansprüche ein.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um Einsicht in eine notarielle Urschrift zu erhalten?

Einsicht in notarielle Urschriften ist ein sensibles Thema, da diese Dokumente unter dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht stehen. Dennoch gibt es bestimmte gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren, unter denen Einsicht gewährt werden kann.

Gesetzliche Grundlagen

Die Einsichtnahme in notarielle Urkunden ist vor allem durch die Bundesnotarordnung (BNotO) und das Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Diese Gesetze legen fest, wer unter welchen Bedingungen Zugang zu den Urschriften erhält:

  • Beteiligte Personen: Personen, die direkt an der Urkunde beteiligt sind, haben grundsätzlich das Recht auf Einsicht. Dies umfasst diejenigen, die eine Willenserklärung abgegeben haben oder in deren Namen eine solche Erklärung abgegeben wurde.
  • Rechtsnachfolger: Auch Rechtsnachfolger wie Erben können Einsicht verlangen, sofern sie ihre Rechtsnachfolge nachweisen können.
  • Wissenschaftliche Forschung: Für wissenschaftliche Zwecke kann Einsicht gewährt werden, wenn das Forschungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt und die Anonymisierung der Daten nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist.

Verfahren zur Einsichtnahme

Um Einsicht in eine notarielle Urschrift zu erhalten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Antrag beim Notar: Der erste Schritt besteht darin, einen Antrag beim Notar zu stellen, der die Urkunde verwahrt. Falls der ursprüngliche Notar nicht mehr tätig ist, kann der Amtsnachfolger kontaktiert werden.
  2. Nachweis der Berechtigung: Sie müssen Ihre Berechtigung zur Einsichtnahme nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins oder eines anderen rechtlichen Dokuments geschehen, das Ihre Beteiligung oder Rechtsnachfolge belegt.
  3. Mögliche Einschränkungen: Beachten Sie, dass der Zugang zu den Originaldokumenten in der Regel nur in den Räumlichkeiten des Notars erfolgt und Kopien oder Abschriften angefertigt werden können.

Beispiele aus dem Alltag

  • Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Haus geerbt und benötigen Einsicht in den notariellen Kaufvertrag Ihrer Großeltern. Als Erbe sind Sie berechtigt, beim Notar eine Abschrift des Vertrags anzufordern.
  • Wenn Sie ein wissenschaftliches Projekt über historische Immobilienverkäufe durchführen möchten, könnten Sie unter bestimmten Bedingungen Zugang zu älteren notariellen Urkunden erhalten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und erfordern eine genaue Prüfung der individuellen Berechtigung zur Einsichtnahme. Es ist wichtig, die entsprechenden Nachweise vorzulegen und sich an die vorgeschriebenen Verfahren zu halten.


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Wie unterscheiden sich Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift einer notariellen Urkunde?

Bei notariellen Urkunden gibt es drei wichtige Dokumentenformen, die sich in ihrer rechtlichen Bedeutung und Funktion unterscheiden: die Urschrift, die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift.

Urschrift

Die Urschrift ist das Original der notariellen Urkunde. Sie wird vom Notar erstellt und verbleibt in der Regel in seiner Urkundensammlung. Wenn Sie eine Notarielle Beurkundung vornehmen lassen, wird die Urschrift nicht an Sie ausgehändigt, sondern sicher beim Notar verwahrt. Die Urschrift enthält die Originalunterschriften aller Beteiligten sowie des Notars und ist mit dem Notarsiegel versehen.

Ausfertigung

Die Ausfertigung ist eine „amtliche Kopie“ der Urschrift, die im Rechtsverkehr die Urschrift vertritt. Wenn Sie als Beteiligter eine notarielle Urkunde benötigen, erhalten Sie in der Regel eine Ausfertigung. Diese hat folgende Merkmale:

  • Sie enthält einen Ausfertigungsvermerk des Notars, der die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt.
  • Der Notar unterschreibt den Ausfertigungsvermerk und versieht ihn mit seinem Siegel.
  • Die Ausfertigung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Urschrift.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Vollmacht notariell beurkunden lassen. Mit der Ausfertigung dieser Vollmacht können Sie gegenüber Dritten nachweisen, dass Sie bevollmächtigt sind, ohne das Original vorlegen zu müssen.

Beglaubigte Abschrift

Eine beglaubigte Abschrift ist eine Kopie der Urschrift oder Ausfertigung, deren Übereinstimmung mit dem Original vom Notar bestätigt wird. Sie unterscheidet sich wie folgt:

  • Sie enthält einen Beglaubigungsvermerk des Notars.
  • Der Notar bestätigt lediglich die inhaltliche Übereinstimmung mit der Vorlage.
  • Sie hat nicht die gleiche Rechtswirkung wie eine Ausfertigung.

Wenn Sie beispielsweise für eine Behörde eine Kopie Ihrer notariellen Urkunde benötigen, reicht oft eine beglaubigte Abschrift aus.

Rechtliche Bedeutung und Verwendung

Die Urschrift ist das maßgebliche Originaldokument, das beim Notar verbleibt. Die Ausfertigung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Urschrift und wird verwendet, wenn Sie die volle Rechtskraft des Dokuments benötigen, etwa bei Vollmachten oder Verträgen. Die beglaubigte Abschrift dient hauptsächlich als Nachweis des Urkundeninhalts, ohne die volle Rechtswirkung zu entfalten.

Beachten Sie, dass nur die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr vollständig vertreten kann. Wenn Sie also eine notarielle Urkunde in ihrer vollen rechtlichen Wirkung benötigen, sollten Sie eine Ausfertigung anfordern. Für viele alltägliche Zwecke, bei denen es nur um den Nachweis des Urkundeninhalts geht, ist eine beglaubigte Abschrift oft ausreichend.


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Welche Fristen und Formvorschriften sind bei der Anfechtung einer notariellen Urkunde zu beachten?

Anfechtungsfristen

Bei der Anfechtung einer notariellen Urkunde gelten unterschiedliche Fristen, die sich nach dem jeweiligen Anfechtungsgrund richten:

Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.

Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung besteht eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Drohung.

Eine absolute Ausschlussfrist von 10 Jahren nach Vertragsschluss gilt für alle Anfechtungsgründe.

Formelle Anforderungen

Die Anfechtungserklärung muss zwingend in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dies bedeutet:

Die Erklärung muss durch einen Notar beglaubigt werden.

Die beglaubigte Anfechtungserklärung muss als Originalurkunde beim zuständigen Gericht eingehen – eine elektronische Übermittlung ist nicht ausreichend.

Inhaltliche Erfordernisse

Die Anfechtungserklärung muss konkrete Angaben enthalten:

Der Anfechtungsgrund muss klar bezeichnet werden, auch wenn eine detaillierte Begründung nicht zwingend erforderlich ist.

Die Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Gericht oder dem Vertragspartner abgegeben werden.

Kosten

Die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Anfechtungserklärung richten sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Geschäftswert von:

  • 50.000 € fallen 82,50 €
  • 100.000 € fallen 136,50 €
  • 200.000 € fallen 217,50 € an

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Was müssen Betroffene tun, wenn sie die Echtheit ihrer Unterschrift auf einer notariellen Urkunde anzweifeln?

Wenn Sie die Echtheit Ihrer Unterschrift auf einer notariellen Urkunde anzweifeln, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Bedenken zu klären und rechtliche Schritte einzuleiten:

1. Überprüfung der Urkunde

Zunächst sollten Sie die Urkunde genau untersuchen. Achten Sie auf offensichtliche Mängel wie fehlende Unterschriften, unvollständige Seiten oder nachträgliche Änderungen. Diese können Hinweise auf eine mögliche Fälschung oder Manipulation sein.

2. Rechtliche Grundlagen

Die Echtheit einer Unterschrift ist eine zentrale Voraussetzung für die Beweiskraft einer Urkunde. Nach § 440 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird die Echtheit der über der Unterschrift stehenden Schrift vermutet, wenn die Echtheit der Unterschrift nachgewiesen ist. Wenn Sie die Echtheit Ihrer Unterschrift bestreiten, liegt die Beweislast bei Ihnen, die Unechtheit nachzuweisen.

3. Beweismittel und Verfahren

  • Schriftvergleich: Sie können den Beweis der Echtheit oder Unechtheit Ihrer Unterschrift durch Schriftvergleichung führen. Das Gericht kann hierbei einen Schriftsachverständigen hinzuziehen oder selbst den Schriftvergleich durchführen (§ 441 ZPO).
  • Zeugenaussagen: Zeugen, die bei der Beurkundung oder späteren Änderungen anwesend waren, können zur Klärung beitragen.
  • Sachverständigengutachten: In komplexen Fällen können Sachverständige die Echtheit von Unterschriften oder die zeitliche Abfolge von Änderungen überprüfen.

4. Anfechtung des Notarvertrages

Wenn Sie die Echtheit Ihrer Unterschrift erfolgreich anzweifeln können, haben Sie die Möglichkeit, den Notarvertrag anzufechten. Hierfür müssen bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen, wie z.B.:

  • Falsche Übermittlung nach § 120 BGB: Wenn Sie bei Abschluss des Notarvertrages vertreten wurden und der Vertreter die Vertragsinhalte falsch wiedergegeben hat.
  • Arglistige Täuschung: Wenn die andere Vertragspartei wissentlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen verschwiegen hat.
  • Drohung: Wenn Sie den Vertrag nur aufgrund einer Drohung abgeschlossen haben.
  • Verstoß gegen geltendes Recht & Sittenwidrigkeit: Wenn die Regelungen im Vertrag gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind.
  • Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB: Bei Erbverträgen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.
  • Erbunwürdigkeit: Wenn der Begünstigte erbunwürdig geworden ist.
  • Fehlende notarielle Beurkundung: Wenn der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde.

5. Anfechtungsfristen und Vorgehen

  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss in der Regel innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Frist zehn Jahre ab Vertragsschluss.
  • Anfechtungserklärung: Die Anfechtung muss gegenüber dem Notar oder dem Vertragspartner erklärt werden und sollte schriftlich erfolgen.

6. Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung

Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, wird der Vertrag rückwirkend als nichtig angesehen. Dies bedeutet, dass alle durch den Vertrag eingetretenen Rechtsänderungen rückgängig gemacht werden müssen. In vielen Fällen wird die Erbfolge neu geregelt.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Immobilie gekauft und später herausgefunden, dass Ihre Unterschrift auf dem Kaufvertrag gefälscht wurde. In diesem Fall könnten Sie den Vertrag anfechten, um die Rückabwicklung der Transaktion zu erreichen und Ihre Rechte zu schützen.

Durch diese Schritte können Sie sicherstellen, dass Ihre Bedenken hinsichtlich der Echtheit Ihrer Unterschrift auf einer notariellen Urkunde gründlich untersucht und rechtlich korrekt behandelt werden.


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Welche Rolle spielt die Zustimmung anderer Urkundsbeteiligter bei der Herausgabe einer notariellen Urschrift?

Die Zustimmung aller Urkundsbeteiligten ist entscheidend für die Herausgabe der Urschrift einer notariellen Urkunde. Grundsätzlich verbleibt die Urschrift einer notariellen Urkunde in der Verwahrung des Notars und wird nicht herausgegeben, um ihre Beweiskraft und dauerhafte Existenz zu sichern.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 45 BeurkG (Beurkundungsgesetz) ist der Notar verpflichtet, die Urschrift einer Urkunde zu verwahren und darf sie nur in bestimmten Ausnahmefällen herausgeben. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll und alle Beteiligten der Herausgabe zustimmen (§ 45a BeurkG).

Konsequenzen bei Verweigerung der Zustimmung

Wenn ein oder mehrere Beteiligte ihre Zustimmung zur Herausgabe verweigern, bleibt die Urschrift beim Notar. In solchen Fällen kann der Notar beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen der Urkunde erstellen, die im Rechtsverkehr als Ersatz für das Original dienen. Diese Dokumente haben eine hohe Beweiskraft und ermöglichen es den Beteiligten, ihre Rechte wahrzunehmen, ohne dass das Original herausgegeben werden muss.

Alternative Handlungsoptionen

Sollte die Herausgabe der Urschrift erforderlich sein, aber keine Einigung unter den Beteiligten erzielt werden können, gibt es folgende Alternativen:

  • Beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen: Diese können von den Beteiligten angefordert werden und sind im Rechtsverkehr weitgehend gleichwertig zur Urschrift.
  • Gerichtliche Anordnung: In bestimmten Fällen kann ein Gericht die Herausgabe anordnen, wenn dies notwendig erscheint.

Stellen Sie sich vor, Sie benötigen eine notarielle Urkunde für eine Transaktion im Ausland. In diesem Fall müssen alle beteiligten Parteien zustimmen, damit die Urschrift herausgegeben werden kann. Andernfalls können Sie auf eine beglaubigte Abschrift zurückgreifen, die ebenfalls rechtlich anerkannt ist.

Zusammenfassend ist die Zustimmung aller Beteiligten entscheidend für die Herausgabe der Urschrift. Ohne diese bleibt das Original sicher beim Notar verwahrt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Urschrift

Die Urschrift ist das Original einer notariellen Urkunde, das vom Notar selbst erstellt und verwahrt wird. Sie ist das maßgebliche Ausgangsdokument, von dem beglaubigte Kopien (Ausfertigungen) erstellt werden. Nach § 45 Abs. 1 Beurkundungsgesetz muss die Urschrift zwingend in amtlicher Verwahrung bleiben und darf nur in speziellen Ausnahmefällen herausgegeben werden. Die sichere Verwahrung der Urschrift gewährleistet die dauerhafte Existenz und Nachweisbarkeit des Rechtsakts. Beispiel: Wenn ein Haus verkauft wird, erstellt der Notar die Urschrift des Kaufvertrags und verwahrt diese, während Käufer und Verkäufer Ausfertigungen erhalten.


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Notarielle Beurkundung

Ein förmlicher Vorgang, bei dem ein Notar als unabhängiger Amtsträger einen rechtlichen Sachverhalt in einer Urkunde festhält und dessen Richtigkeit bezeugt. Die Beurkundung ist nach § 8 Beurkundungsgesetz an strenge Formvorschriften gebunden und verleiht dem Dokument besondere Beweiskraft. Der Notar muss dabei die Identität der Beteiligten prüfen und sie über die rechtlichen Folgen aufklären. Notarielle Beurkundungen sind beispielsweise bei Grundstückskaufverträgen oder Testamenten gesetzlich vorgeschrieben.


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Ausfertigung

Eine Ausfertigung ist eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urschrift, die dieselbe rechtliche Wirkung wie das Original hat. Sie wird gemäß § 47 Beurkundungsgesetz vom Notar erstellt und ermöglicht den Beteiligten, ihre Rechte nachzuweisen, ohne dass die Urschrift herausgegeben werden muss. Die Ausfertigung enthält einen Vermerk des Notars, der ihre Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt. Beispielsweise erhält der Käufer eines Grundstücks eine Ausfertigung des Kaufvertrags, um sein Eigentum im Grundbuch eintragen zu lassen.


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Amtliche Verwahrung

Die gesetzlich vorgeschriebene, sichere Aufbewahrung von notariellen Urschriften durch den Notar oder eine andere dafür bestimmte Stelle. Sie dient nach § 45 Beurkundungsgesetz dem Schutz wichtiger Rechtsdokumente vor Verlust, Manipulation oder Zerstörung. Die amtliche Verwahrung garantiert die dauerhafte Verfügbarkeit und Beweiskraft der Urkunden. Nur in genau definierten Ausnahmefällen, etwa für eine Verwendung im Ausland, darf die Urschrift temporär aus der Verwahrung entnommen werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 51 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung):
    Nach § 51 Abs. 1 BNotO ist die Urschrift einer notariellen Urkunde nach ihrer Erstellung in amtliche Verwahrung zu nehmen, in der Regel beim Notar oder einer dafür zuständigen Verwahrstelle. Ziel ist die Sicherung der Authentizität und der Bestandsgarantie der Urkunde. Eine Aushändigung der Urschrift ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
    Im vorliegenden Fall befindet sich die Urschrift der Urkunde in amtlicher Verwahrung. Die Antragstellerin kann daher nur eine Einsichtnahme gemäß den Vorgaben des § 51 BNotO beantragen, nicht jedoch die physische Herausgabe verlangen.
  • § 45 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz):
    § 45 Abs. 1 BeurkG regelt, dass die Urschrift einer notariellen Urkunde in der Verwahrung des Notars oder der Verwahrstelle verbleibt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie wird durch Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften vertreten. Damit wird der Schutz und die Integrität des Originals gewährleistet.
    Die Antragstellerin kann sich nicht auf diese Vorschrift berufen, um die Aushändigung der Urschrift zu erwirken, da diese ausschließlich in gesetzlich vorgesehenen Fällen und nicht für private Untersuchungszwecke zulässig ist.
  • § 45 Abs. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz):
    Dieser Absatz sieht vor, dass die Urschrift einer Urkunde in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verwendung im Ausland, aus der Verwahrung herausgegeben werden kann. Dabei bedarf es der Zustimmung aller Urkundsbeteiligten. Fehlt diese, ist eine Aushändigung ausgeschlossen.
    Im vorliegenden Fall liegt kein Anwendungsfall des § 45 Abs. 2 BeurkG vor, da die beabsichtigte Untersuchung ein rein privates Interesse darstellt und die Zustimmung der anderen Urkundsbeteiligten fehlt. Auch der Tod der Beteiligten führt nicht automatisch zu einem Entfallen dieses Zustimmungserfordernisses.
  • § 54 Abs. 1 BeurkG in Verbindung mit §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit):
    Diese Regelungen betreffen die Möglichkeit der Erinnerung oder Beschwerde gegen Entscheidungen der Urkundsbeamten. Ein Rechtsmittel ist statthaft, wenn formelle Voraussetzungen wie Fristen eingehalten wurden. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch das Beschwerdegericht.
    Die Antragstellerin hat das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, allerdings ist dieses unzulässig, da die dafür vorgesehene Notfrist versäumt wurde. Zudem fehlt eine rechtliche Grundlage für die Herausgabe der Urschrift im konkreten Fall.
  • § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit):
    Diese Vorschrift erlaubt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, wenn eine grundsätzliche Bedeutung des Falles besteht oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
    Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der analogen Anwendung von § 45 Abs. 2 BeurkG auf Fälle privater Untersuchungen bisher nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Diese Entscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Ablehnung der Herausgabe im konkreten Fall.

Das vorliegende Urteil


Landgericht Siegen – Az.: 4 T 184/18 – Beschluss vom 16.11.2018


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