OLG Hamm – Az.: 27 W 149/18 – Beschluss vom 13.12.2018
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Dortmund vom 20.11.2018, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.11.2018, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 13.11.2018 sind unbegründet.
Soweit das Amtsgericht die Anmeldung vom 13.11.2018 hinsichtlich der Eintragung eines zum 31.12.2018 erfolgenden Geschäftsführerwechsels zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hält dem Beschwerdevorbringen stand.
I. Die Anmeldung erweist sich als derart verfrüht, dass deren Zurückweisung unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Eintragung eines Ereignisses, welches zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetreten ist, zu Recht erfolgt ist.
Das Beschwerdeverfahren führt hierbei zu einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 65, Rn.9 ff.). Ausgehend hiervon hat das Beschwerdegericht auch den zeitlichen Ablauf einer Prüfung zu unterziehen.
Eine Eintragung konnte zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erfolgen. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang zwar im Grundsatz zutreffend darauf, dass maßgeblich für die Beurteilung ist, dass nicht bereits bei Antragstellung die Voraussetzungen vorliegen müssen, um die gewünschte Eintragung vorzunehmen. Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu: OLG Hamm, 15 W 34/07, Beschluss vom 08.02.2007, Rn.11; OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.8).
Zutreffend ist auch, dass eine „geringfügig verfrühte“ oder eine „kurz vor dem Ereignis“ liegende Anmeldung nicht einzig aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann. Die Zurückweisung eines gestellten Eintragungsantrags kommt bei der vorzunehmenden Beurteilung nämlich dann nicht in Betracht, wenn die eingereichte Anmeldung zunächst allein aus diesem Grund nicht vollziehbar ist, weil die einzutragende Tatsache noch nicht eingetreten ist. Es ist verfahrensökonomisch bei einer zeitnahen Befristung nicht sinnvoll, auch wenn dem Amtsgericht im Zuge der Anmeldung kein Datum für die Vornahme der Eintragung bindend vorgegeben werden kann, die Anmeldung zunächst abzulehnen und sie sodann „unmittelbar erneut“ einreichen zu lassen (vgl. hierzu: OLG Hamm, 27 W 119/18, Beschluss vom 04.10.2018; eingehend hierzu mit weiteren Nachweisen auch: Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage, Rn.147).
Auch der unter Anführung der zuvor zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2010 erfolgte Verweis darauf, dass die inhaltliche Überzeugungskraft der Versicherung bei einer nur wenige Tage umfassenden Lücke am Jahresende bis zum Wirksamwerden der Geschäftsführerbestellung mit Beginn des neuen Jahres nicht beeinträchtigt sein kann, ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Diese Grundsätze helfen vorliegend nämlich nicht weiter und führen insbesondere nicht zu dem von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis. Das Amtsgericht war – was maßgeblich ist – nicht gehalten, die Entscheidung über die Anmeldung bis zum 31.12.2018 zurückzustellen, da der allenfalls zuzubilligende Zeitraum einer „verfrühten Anmeldung“ überschritten ist. Hierbei bedarf es keiner näheren Betrachtung oder Entscheidung darüber, ob insoweit ein Zeitraum in einer Größenordnung von einem Monat oder ein kürzerer Zeitraum von vielleicht sogar nur bis zu „zwei“ Wochen anzuerkennen ist (vgl. auch hierzu: Krafka/Kühn, a. a. O). Vorliegend lagen zwischen der Abgabe der angemeldeten Erklärung und dem Eintritt des zukünftigen Ereignisses sieben Wochen, deren Einreichung erfolgte bereits zwei Tage später. Ein derartiger Zeitraum ist allein schon unter dem Gesichtspunkt einer verfrühten Einreichung eindeutig zu lang, als dass das Amtsgericht einen derartigen Antrag hätte „zurückstellen“ müssen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.