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Handelsregistereintragung – Zwischenverfügung bei fehlender Stellungnahme der IHK

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 22/11 – Beschluss vom 23.02.2011

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – Wittlich vom 5. Januar 2011 aufgehoben, soweit darin die fehlende positive Stellungnahme der IHK … angemahnt wird.

Im Übrigen, soweit die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat eine Verlegung ihres Sitzes von H… nach W….. zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Eintragung sowie ein von der IHK ….. übersandter Fragebogen konnten ihr indes unter der neuen Anschrift nicht zugestellt werden, weil ein solcher Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die IHK teilte dem Registergericht daraufhin mit, eine abschließende positive Stellungnahme zu der Sitzverlegung sei ihr nicht möglich. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt.

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur Sitzverlegung sowie die fehlende Vorschusszahlung moniert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist insgesamt statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache führt es zu einem Teilerfolg.

1. Gegen eine Zwischenverfügung des Handelsregistergerichts, die die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KostO), ist nach § 8 Abs. 3 KostO die Beschwerde statthaft. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nach §§ 58, 382 Abs. 4 FamFG statthaft. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist in beiden Fällen nach § 8 Abs. 3 KostO, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Senat.

2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in der Zwischenverfügung die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur beantragten Sitzverlegung moniert wird. In einer solchen fehlenden (positiven) Stellungnahme liegt schon kein Eintragungshindernis; im Übrigen hat aber auch die Beteiligte hierauf keinen unmittelbaren Einfluss. Die berufsständischen Organe sind nach § 380 FamFG verpflichtet, das Registergericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Handelsregister zu unterstützen. Das Registergericht ist umgekehrt verpflichtet, diesen Organen rechtliches Gehör zu gewähren und von Verfahren in Kenntnis zu setzen, an denen sie sich beteiligen dürfen (OLG Stuttgart, MDR 83, 407). Gebunden ist das Registergericht aber an die Stellungnahme der berufsständischen Organe nicht (Ammon/Ries in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn 16), eine negative, eine „nicht positive“ oder eine fehlende Stellungnahme mithin kein Eintragungshindernis. Die von der Antragstellerin im Übrigen unmittelbar nicht zu beeinflussende Stellungnahme der IHK kann deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, mit der der Antragstellerin nur die Beseitigung behebbarer Hindernisse aufgegeben werden kann.

Unbenommen ist es dem Registergericht allerdings, die begehrte Eintragung endgültig abzulehnen, eben weil der IHK eine Stellungnahme aus den hier genannten Gründen nicht möglich ist. Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift bzw. von deren Änderung gem. §§ 13 Abs. 3 GmbhG, 31 HGB dient dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Dies setzt voraus, dass die Anschrift richtig und so gefasst ist, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden (OLG Naumburg, NZG 2009, 956). Fehlt es hieran oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Anschrift, ist der Antrag auf Eintragung einer Sitzverlegung abweisungsreif.

3. Dagegen hat das Registergericht der Beteiligten zu Recht die Zahlung eines Vorschusses aufgegeben und die Eintragung der (behaupteten) neuen Geschäftsanschrift vom Nachweis der Einzahlung im Wege der Zwischenverfügung abhängig gemacht (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 16.2.2006; 12 T 5/06; LG Chemnitz, Rpfleger 2005, 422; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 8 Rn. 22). Die Antragstellerin ist zur Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses nach §§ 8 Abs. 1, 79a KostO i.v.m. § 1 HRegGebV verpflichtet. Ein auf Antrag vorzunehmendes Geschäft im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KostO ist auch ein „auf Anmeldung“ vorzunehmendes Geschäft des Registergerichts (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 2 Rn 12), denn das Tatbestandsmerkmal des Antragserfordernisses dient nur zur Abgrenzung der (auch) von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfte.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131c KostO i.V.m. § 4 HRegGebV und Nr. 2300 der Anlage zu § 1 HRegGebV). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens.

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