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Handelsregistereintragung UG – Identität von Gründungskosten und Stammkapital

Kammergericht Berlin stärkt Gründer: UG darf Gründungskosten in Höhe des gesamten Stammkapitals übernehmen, auch wenn dadurch werbliche Tätigkeit eingeschränkt wird. Amtsgericht Charlottenburg scheitert mit Forderung nach Deckelung der Kosten. Ein wegweisendes Urteil für angehende Unternehmer!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Eintragung einer am 14. April 2014 gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) ins Handelsregister.
  • Das Amtsgericht Charlottenburg hatte Bedenken bezüglich der Habilitätsversicherung und der Höhe der Gründungskosten im Verhältnis zum Stammkapital.
  • Die Gesellschafter hatten im Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital von 1.000 Euro und Gründungskosten in gleicher Höhe festgelegt.
  • Das Amtsgericht forderte, die Gründungskosten auf höchstens 300 Euro zu beschränken, was zur Beschwerde führte.
  • Das Kammergericht entschied, dass die Eintragung nicht wegen der festgelegten Gründungskosten abgelehnt werden kann.
  • Die gesetzliche Regelung erlaubt es, dass die UG die Gründungskosten bis zur Höhe des Stammkapitals tragen kann.
  • Die Entscheidung stützt sich auf den Schutz der Gläubiger, der durch die klare Deklaration der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag gegeben ist.
  • Die festgelegten Gründungskosten verhindern nicht die Eintragung, solange sie das Stammkapital nicht überschreiten.
  • Die Eintragung wurde zu Unrecht verweigert, da die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Errichtung und Anmeldung erfüllt waren.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht.

Handelsregistereintragung der UG: Juristische Folgen und Fallstudie erläutert

Die Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft (UG) ist ein wesentlicher Schritt im Gründungsprozess und hat weitreichende rechtliche Auswirkungen. Die UG ist eine beliebte Rechtsform für Start-ups und kleine Unternehmen und zeichnet sich durch die Möglichkeit aus, mit einem geringeren Stammkapital zu gründen. Das Mindeststammkapital für eine UG beträgt lediglich einen Euro, was viele Unternehmer ermutigt, ihre Geschäftsideen zu verwirklichen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Unterscheidung zwischen den tatsächlichen Gründungskosten und dem Stammkapital, die für die Eintragung ins Handelsregister von Bedeutung sind.

Die Gründung einer UG erfordert nicht nur das Einzahlen des Stammkapitals, sondern auch die Berücksichtigung der anfallenden Kosten, wie etwa Notar- und Verwaltungsgebühren. Diese Kosten können erheblich variieren und müssen korrekt und transparent dargestellt werden. Ein besseres Verständnis der finanziellen Grundlagen ist entscheidend, da Fehler bei der Darstellung sowohl rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden beeinträchtigen können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der diese Aspekte beleuchtet und die juristischen Implikationen der Handelsregistereintragung einer UG eingehend erläutert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Gründungskosten einer UG vor dem Kammergericht Berlin

Im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht Berlin stand die Frage, ob eine Unternehmergesellschaft (UG) Gründungskosten in Höhe ihres gesamten Stammkapitals tragen darf. Die Gesellschaftergeschäftsführer D. und S. hatten am 14. April 2014 eine UG gegründet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Im Gesellschaftsvertrag war festgelegt, dass das Stammkapital 1.000 Euro beträgt und die Gesellschaft Gründungskosten bis zu ebenfalls 1.000 Euro übernimmt.

Einwände des Amtsgerichts Charlottenburg

Das Amtsgericht Charlottenburg bemängelte in einer Zwischenverfügung vom 2. September 2014, dass Gründungskosten in Höhe von 100% des Stammkapitals nicht angemessen seien. Es forderte eine Beschränkung auf höchstens 300 Euro. Die Gründer legten daraufhin Beschwerde ein und argumentierten, dass die Gründungskosten nur durch die Höhe des Stammkapitals begrenzt seien.

Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf. In seiner Begründung betonte das Gericht, dass die registergerichtliche Prüfung bei der Erstanmeldung einer Gesellschaft zwar die Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes umfasse, die Festlegung der Gründungskosten in Höhe des Stammkapitals jedoch keine Verletzung geltender Vorschriften darstelle.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation

Das Kammergericht bezog sich in seiner Entscheidung auf § 26 Abs. 2 AktG, der auch auf die UG Anwendung findet. Dieser Paragraph soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicherstellen, dass in der Satzung offengelegt wird, inwieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Das Gericht sah diese Anforderung als erfüllt an, da der Gesellschaftsvertrag klar den Höchstbetrag des Gründungsaufwands benannte.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg lehnte das Kammergericht die Übertragung der im Musterprotokoll für Einpersonengesellschaften vorgesehenen Höchstgrenze von 300 Euro oder der in der Registerpraxis etablierten Obergrenze von 10% des Stammkapitals ab. Es argumentierte, dass bei einer UG die Deckung der Gründungskosten bis zur Höhe des Stammkapitals zulässig sei, solange dadurch keine bilanzielle Überschuldung entstehe.

Gläubigerschutz und praktische Auswirkungen

Das Kammergericht betonte, dass die Interessen der Gläubiger durch die zwingende Firmierung als „UG (haftungsbeschränkt)“ ausreichend geschützt seien. Potenzielle Geschäftspartner würden dadurch auf mögliche Risiken hingewiesen und könnten sich durch Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag über die Höhe einer Vorbelastung des Stammkapitals informieren. Die Tatsache, dass eine UG bei Gründungskosten in Höhe des Stammkapitals möglicherweise keine werbende Tätigkeit mehr ausüben kann, wurde vom Gericht als vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommenes Risiko eingestuft.

Mit dieser Entscheidung schafft das Kammergericht Berlin Klarheit für Gründer von Unternehmergesellschaften bezüglich der zulässigen Höhe von Gründungskosten. Es ermöglicht eine flexiblere Handhabung der Kostenübernahme bei der UG-Gründung und stärkt gleichzeitig die Transparenz gegenüber potenziellen Gläubigern.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Kammergerichts Berlin etabliert, dass bei einer Unternehmergesellschaft (UG) Gründungskosten bis zur vollen Höhe des Stammkapitals zulässig sind. Diese Entscheidung stärkt die Flexibilität für Gründer, betont jedoch gleichzeitig die Wichtigkeit der Transparenz gegenüber Gläubigern. Das Gericht erachtet den Gläubigerschutz durch die Firmierung „UG (haftungsbeschränkt)“ als ausreichend und akzeptiert das damit verbundene wirtschaftliche Risiko als vom Gesetzgeber intendiert.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Gründer einer UG haben Sie nun mehr Flexibilität bei der Festlegung der Gründungskosten. Sie können diese bis zur vollen Höhe des Stammkapitals ansetzen, ohne eine Ablehnung der Handelsregistereintragung befürchten zu müssen. Dies ermöglicht Ihnen, realistische Kosten für Notargebühren, Rechtsberatung und andere Gründungsausgaben einzuplanen. Beachten Sie jedoch, dass höhere Gründungskosten Ihr verfügbares Startkapital reduzieren. Potenzielle Geschäftspartner können diese Information im Gesellschaftsvertrag einsehen. Transparenz und eine sorgfältige Kalkulation sind daher entscheidend, um Vertrauen aufzubauen und Ihre Geschäftsidee erfolgreich umzusetzen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen? Herzlichen Glückwunsch! Doch wie hoch sind die Gründungskosten? Und welche Formalitäten sind zu beachten? Hier finden Sie Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.


Welche Gründungskosten können bei der Gründung einer UG anfallen?

Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) fallen verschiedene Kosten an, die von den Gründern getragen werden müssen. Diese Kosten umfassen hauptsächlich Notarkosten, Gebühren für die Handelsregistereintragung und mögliche Beratungsgebühren.

Notarkosten entstehen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung der UG beim Handelsregister. Bei Verwendung des Musterprotokolls betragen die Notarkosten für eine Ein-Personen-UG etwa 60 bis 90 Euro, während sie bei mehreren Gesellschaftern bis zu 165 Euro betragen können. Wird eine individuelle Satzung verwendet, können die Notarkosten bis zu 827 Euro betragen.

Handelsregisterkosten sind ebenfalls unvermeidlich. Die Gebühr für die Eintragung ins Handelsregister beträgt pauschal 150 Euro. Sollte der Firmenname abgelehnt werden, können zusätzliche Kosten für erneute Notartermine anfallen.

Gewerbeanmeldungskosten variieren je nach Gemeinde, liegen aber in der Regel bei etwa 35 Euro.

Beratungskosten, wie etwa Steuerberatergebühren, können ebenfalls anfallen. Diese umfassen die Anmeldung beim Finanzamt und die Erstellung einer Gründungsbilanz. Diese Kosten sind variabel und hängen von der Komplexität der Gründung ab.

Zusätzliche Kosten können für spezifische Dienstleistungen anfallen, wie etwa die Erstellung eines individuellen Geschäftsführervertrags, der bis zu 500 Euro kosten kann, falls er nicht im Musterprotokoll enthalten ist.

Es ist möglich, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass die UG die Gründungskosten übernimmt. Dies sollte jedoch klar geregelt sein, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

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Wie hoch dürfen die Gründungskosten einer UG im Verhältnis zum Stammkapital sein?

Die Gründungskosten einer UG (haftungsbeschränkt) dürfen im Verhältnis zum Stammkapital nicht beliebig hoch sein. Grundsätzlich müssen die Gesellschafter die Gründungskosten tragen. Die Gesellschaft selbst kann diese Kosten jedoch bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist und das Registergericht die Angemessenheit der Kosten überprüft.

Eine häufig akzeptierte Obergrenze für die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten beträgt 300 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe des Stammkapitals. Diese Regelung soll verhindern, dass die Gesellschaft durch die Gründungskosten sofort überschuldet wird. Beispielsweise, wenn das Stammkapital 1.000 Euro beträgt, können die Gründungskosten bis zu 1.000 Euro übernommen werden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist und keine Überschuldung droht. Bei einem Stammkapital von nur 1 Euro würde die Obergrenze entsprechend bei 1 Euro liegen, was in der Praxis jedoch nicht sinnvoll ist, da die tatsächlichen Gründungskosten in der Regel höher sind.

Das Registergericht prüft die Angemessenheit der Gründungskosten und kann die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ablehnen, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Diese Prüfung erfolgt im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger und die Kapitalerhaltungsvorschriften, die sicherstellen sollen, dass das Stammkapital nicht durch überhöhte Gründungskosten aufgezehrt wird.

In der Praxis wird daher empfohlen, ein ausreichendes Stammkapital zu wählen, um die Gründungskosten angemessen decken zu können und die Eintragung ins Handelsregister nicht zu gefährden.

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Was passiert, wenn die Gründungskosten das Stammkapital überschreiten?

Wenn die Gründungskosten das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) überschreiten, führt dies zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Problemen. Grundsätzlich dürfen die Gründungskosten nur in einem angemessenen Umfang von der Gesellschaft getragen werden. Diese Angemessenheit wird durch die Registergerichte überprüft. Eine häufig akzeptierte Obergrenze liegt bei 300 Euro oder einem Betrag, der das Stammkapital nicht überschreitet, wobei die tatsächliche Höhe variieren kann und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Wird die Grenze überschritten, kann dies zur Ablehnung der Eintragung ins Handelsregister führen, da dies gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung verstößt. Das Stammkapital dient als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gläubiger und darf nicht durch überhöhte Gründungskosten aufgebraucht werden. Die Einhaltung dieser Regel soll sicherstellen, dass die Gesellschaft von Anfang an finanziell stabil ist und ihre Gläubiger schützen kann.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Gesellschafter die über die angemessene Grenze hinausgehenden Gründungskosten selbst tragen müssen. Dies ist notwendig, um die finanzielle Integrität der Gesellschaft zu gewährleisten und rechtliche Probleme zu vermeiden. Es ist daher ratsam, das Stammkapital ausreichend hoch anzusetzen, um sowohl die Gründungskosten als auch die ersten operativen Ausgaben decken zu können.

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Welche Angaben zu Gründungskosten müssen im Gesellschaftsvertrag einer UG enthalten sein?

Im Gesellschaftsvertrag einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, müssen bestimmte Angaben zu den Gründungskosten enthalten sein, um die Eintragung ins Handelsregister zu gewährleisten und den Gläubigerschutz zu sichern.

Die Gründungskosten umfassen typischerweise Steuern, Notarkosten, Kosten für die Handelsregistereintragung sowie Rechts- und Steuerberatungskosten. Diese Kosten sind grundsätzlich von den Gesellschaftern zu tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gesellschaft diese Kosten übernimmt, sofern dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist und die Kosten als angemessen gelten.

Die Angemessenheit der von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten wird vom Registergericht geprüft. Üblicherweise dürfen diese Kosten einen bestimmten Prozentsatz des Stammkapitals nicht überschreiten. Bei einer UG, deren Stammkapital zwischen 1 Euro und 24.999 Euro liegen kann, wird häufig eine Obergrenze von 10 % des Stammkapitals als angemessen angesehen. Das bedeutet, dass bei einem Stammkapital von beispielsweise 3.000 Euro die Gründungskosten, die die Gesellschaft übernimmt, nicht höher als 300 Euro sein sollten.

Es ist wichtig, dass die Regelung zu den Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag klar und detailliert formuliert ist. Dazu gehört die genaue Angabe der Höhe der Kosten, die von der Gesellschaft übernommen werden, sowie eine Beschreibung der Art der Kosten. Diese Angaben dürfen nicht ohne weiteres aus der Satzung gestrichen oder geändert werden und müssen mindestens fünf Jahre ab der Gründung bestehen bleiben.

Die Einhaltung dieser Vorgaben dient dem Schutz der Gläubiger, indem sichergestellt wird, dass das Stammkapital nicht durch übermäßige Gründungskosten aufgezehrt wird und somit als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für die Gläubiger zur Verfügung steht.

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Wie wird der Gläubigerschutz bei einer UG mit hohen Gründungskosten sichergestellt?

Die Sicherstellung des Gläubigerschutzes bei einer Unternehmergesellschaft (UG) mit hohen Gründungskosten erfolgt durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Mechanismen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Prinzip der Kapitalaufbringung und -erhaltung gemäß § 30 GmbHG, das auch für die UG gilt. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass das Stammkapital als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gesellschaftsgläubiger erhalten bleibt und nicht durch unangemessene Gründungskosten geschmälert wird.

Bei der Gründung einer UG muss das Stammkapital mindestens 1 Euro betragen. Die Gründungskosten, die die Gesellschaft selbst tragen darf, müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen. In der Praxis wird häufig ein Anteil von 10 % des Stammkapitals als angemessen betrachtet. Das bedeutet, dass bei einem Stammkapital von 1.000 Euro die Gesellschaft Gründungskosten in Höhe von maximal 100 Euro übernehmen sollte, um den Gläubigerschutz nicht zu gefährden. Diese Regelung soll verhindern, dass das Stammkapital durch hohe Gründungskosten so weit reduziert wird, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

Die Eintragung der UG ins Handelsregister ist ein weiterer wichtiger Mechanismus zum Schutz der Gläubiger. Das Handelsregister prüft die Angemessenheit der Gründungskosten und kann die Eintragung verweigern, wenn diese nicht im Einklang mit den gläubigerschützenden Vorschriften steht. Beispielsweise hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Übernahme von Gründungskosten in Höhe von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen ist und die Eintragung der Gesellschaft verweigert werden kann, wenn dadurch die Interessen der Gläubiger gefährdet werden.

Zusätzlich zur Prüfung durch das Handelsregister sind die Gesellschafter verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung einer Überschuldung zu treffen, wenn die Gründungskosten einen erheblichen Teil des Stammkapitals ausmachen. Dies kann beispielsweise durch zusätzliche Einlagen der Gesellschafter oder durch die Aufnahme von Fremdkapital geschehen.

Die Offenlegung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag und die genaue Aufschlüsselung dieser Kostenpositionen dienen ebenfalls dem Gläubigerschutz. Durch diese Transparenz können potenzielle Gläubiger die finanzielle Situation der Gesellschaft besser einschätzen und das Risiko einer Forderungsausfall minimieren.

Insgesamt zielen diese Mechanismen darauf ab, das Stammkapital der UG zu schützen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, wodurch die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesellschaftergeschäftsführer: Dies sind Personen, die sowohl Gesellschafter (also Miteigentümer) einer UG sind als auch die Geschäfte der UG führen. Sie tragen eine besondere Verantwortung, da sie sowohl die Interessen der Gesellschafter als auch die der UG als Ganzes vertreten müssen.
  • Zwischenverfügung: Eine Zwischenverfügung ist eine gerichtliche Entscheidung, die während eines laufenden Verfahrens ergeht und noch nicht das endgültige Urteil darstellt. Sie dient dazu, bestimmte Aspekte des Falls vorläufig zu klären oder bestimmte Maßnahmen anzuordnen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Zwischenverfügung erlassen, um die Gründungskosten der UG zu begrenzen.
  • Registergerichtliche Prüfung: Bevor eine UG ins Handelsregister eingetragen wird, prüft das Registergericht (in der Regel das Amtsgericht), ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird unter anderem der Gesellschaftsvertrag auf seine Rechtmäßigkeit und die Angaben zur UG auf ihre Richtigkeit überprüft.
  • Musterprotokoll: Ein Musterprotokoll ist eine Art Vorlage für den Gesellschaftsvertrag einer UG. Es enthält Standardformulierungen und Regelungen, die bei der Gründung einer UG häufig verwendet werden. Das Musterprotokoll kann als Orientierung dienen, muss aber nicht zwingend verwendet werden.
  • Gläubigerschutz: Der Gläubigerschutz bezieht sich auf die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Interessen der Gläubiger einer UG zu schützen. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht zur Offenlegung bestimmter Informationen im Gesellschaftsvertrag, damit Gläubiger sich über die finanzielle Situation der UG informieren können. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Höhe der Gründungskosten den Gläubigerschutz beeinträchtigen könnte.
  • Bilanzielle Überschuldung: Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen einer UG nicht ausreicht, um ihre Schulden zu decken. Dies kann zur Insolvenz der UG führen. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass eine Deckelung der Gründungskosten notwendig sei, um eine bilanzielle Überschuldung der UG zu verhindern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG (Eintragungsvoraussetzungen ins Handelsregister): Dieser Paragraph regelt, dass eine GmbH (und damit auch eine UG) nur dann ins Handelsregister eingetragen werden darf, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Gründungskosten in Höhe des Stammkapitals eine ordnungsgemäße Errichtung der UG beeinträchtigen.
  • § 26 Abs. 2 AktG (Offenlegungspflicht des Gründungsaufwands): Dieser Paragraph verpflichtet dazu, im Gesellschaftsvertrag offenzulegen, inwieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand belastet ist. Dies dient dem Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Angabe der Gründungskosten in Höhe des Stammkapitals diese Offenlegungspflicht erfüllt.
  • § 5a Abs. 1 GmbHG (Firmierung der UG): Dieser Paragraph schreibt vor, dass die UG den Zusatz „haftungsbeschränkt“ in ihrer Firmierung führen muss. Dies dient dem Gläubigerschutz, da potenzielle Geschäftspartner auf die Haftungsbeschränkung der UG hingewiesen werden. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass dieser Hinweis ausreichend ist, um Gläubiger vor möglichen Risiken zu warnen.
  • § 382 Abs. 4 FamFG (Beschwerde gegen Zwischenverfügungen im Handelsregisterverfahren): Dieser Paragraph ermöglicht es, gegen Zwischenverfügungen im Handelsregisterverfahren Beschwerde einzulegen. Im vorliegenden Fall wurde diese Möglichkeit genutzt, um die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg anzufechten.
  • § 59 FamFG (Beschwerdebefugnis): Dieser Paragraph regelt, wer berechtigt ist, Beschwerde gegen eine Entscheidung im FamFG-Verfahren einzulegen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die UG auch bei ihrer Erstanmeldung beschwerdebefugt ist, wenn sich die Zwischenverfügung gegen ihre Eintragung richtet.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 W 67/14 – Beschluss vom 31.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. September 2014 wird aufgehoben.

Gründe

A.

Die Gesellschaftergeschäftsführer D… und … S… meldeten die am 14. April 2014 gegründete Beteiligte zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründungsgesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag (GV) u.a. vereinbart, dass das Stammkapital 1.000 Euro beträgt (§ 3) und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt (§ 20).

Mit Zwischenverfügung vom 02. September 2014 bemängelte das Amtsgericht Charlottenburg den fehlenden Zeitraumbezug der Habilitätsversicherung sowie den Umstand, dass die Gründungskosten von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen sei und bat um eine Beschränkung auf höchstens 300 Euro.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09. September 2014 namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde ein. Die Habilitätsversicherung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Gründungskosten komme es auf die tatsächlichen Kosten an. Diese seien nur dahin begrenzt, dass das Stammkapital der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfe.

Das Amtsgericht Charlottenburg hielt an seiner Auffassung bezüglich der Habilitätsversicherung nicht länger fest, half aber der Beschwerde hinsichtlich des Gründungskapitals mit Beschluss vom 15. September 2014 nicht ab, sondern legte sie dem Kammergericht zur Entscheidung vor.

B.

Die Beschwerde hat Erfolg.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 64, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass gegen sie nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20.06.2011, 25 W 25/11, NJW-RR 2012, 242 = juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, GmbHR 2011, 198 = juris Rn. 22).

Die Beteiligte ist auch bei ihrer Erstanmeldung gegen eine Zwischenverfügung, die sich gegen ihre Ersteintragung richtet, beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 86).

II. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Eintragung der Betroffenen im Handelsregister zu Unrecht abgelehnt. Das Registergericht darf gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Diese Voraussetzungen sind hier – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg – erfüllt.

Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.6.2013, 3 W 28/13, juris Rn. 8). Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.2.1989, II ZB 10/88, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 8), wird aber durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 GV nicht verletzt.

§ 26 Abs. 2 AktG soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicher stellen, dass in der Satzung offen gelegt wird, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen (OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 9). Es ist nämlich die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber außenstehender Dritter, die Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen (BGH, a.a.O., juris Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da in § 20 GV bestimmt ist, dass die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt.

Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der in § 20 GV bestimmte Gründungsaufwand in Höhe von 1.000 Euro genau dem in § 3 bestimmten Stammkapital entspricht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 Euro oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.3.2011, 11 W 19/11, juris Rn. 14) zu übertragen. Dies folgt aus der vorgenannten Bestimmung, die zulässt, dass die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten „höchstens jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals“ trägt. Ausdrücklich gilt dies im Musterprotokoll nur bis zur Grenze von 300 Euro. Wenn aber bei einer UG bis zur Grenze von 300 Euro der Gründungsaufwand dem Stammkapital entsprechen darf, ist nicht nachvollziehbar, warum dies anders sein soll, wenn Gründungsaufwand und Stammkapital 1.000 Euro betragen. Denn durch die Deckelung auf die Höhe des Stammkapitals wird ausgeschlossen, dass die neue Gesellschaft allein aufgrund des Gründungsaufwands bilanziell überschuldet ins Leben tritt. Nur ein Überschreiten der Stammkapitalgrenze und die damit einhergehende Überschuldung der Gesellschaft bildet ein vom Registergericht zu berücksichtigendes Eintragungshindernis (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 940c), aufgrund dessen der Geschäftsführer sofort nach Beurkundung des Gründungsprotokolls einen Insolvenzantrag stellen müsste (GroßKomm-GmbHG/Ulmer/Löbbe, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 121; Scholz/Wicke GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 2 Rn. 109). Dem stehen die Erfordernisse des Gläubigerschutzes nicht entgegen. Die Gläubiger werden bereits durch die zwingende Firmierung als „UG“ und den nach § 5a Abs. 1 GmbHG zu führenden Zusatz „haftungsbeschränkt“ auf im Zusammenhang mit einer UG bestehende Risiken hingewiesen (Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; MüKo-GmbHG/Rieder, 2. Aufl. 2015, § 5a Rn. 11a). Außerdem können sie sich durch Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag über die Höhe einer Vorbelastung des Stammkapitals durch den Gründungsaufwand informieren (Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; MüKo-GmbHG/Rieder, a.a.O.). Dass die Gesellschaft bei einem Aufwand zur Gründung in Höhe des Stammkapitals keine werbende Tätigkeit mehr ausüben kann, ist vom Gesetzgeber gesehen und bei der UG eingenommen worden, wie sich aus Ziff. 5 des Musterprotokolls ergibt.

C.

I. Einer Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bedurfte es nicht.

II. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).


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