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Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten – Notarkosten

LG Bremen – Az.: 4 T 369/18 – Beschluss vom 20.09.2019

1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. […] vom 12.07.2018 in der nunmehrigen Gestalt der Rechnung vom 20.09.2018, Rechnungsnummer […], aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung, in der u.a. eine Handelsregisteranmeldung (Kommanditistenwechsel) nebst Vollzug abgerechnet worden ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beteiligte sich an ……….als Kommanditist (Treuhandkommanditistenmodell) mit einer Einlage iHv 50.000 DM. Die Gesellschaft wurde mit/nach Verkauf des Schiffes liquidiert.

Der Antragsgegner meldete unter dem 20.09.2017 den Austritt des Antragstellers als Kommanditist aus der Gesellschaft bei dem Handelsregister Hamburg an. Ferner meldete er unter dem gleichen Datum ebenfalls bei dem Handelsregister die Übertragung einer Kommanditeinlage iHv 102.258,38 € von dem Kommanditisten X auf die L-Treuhand GmbH, […], an.

Diese Tätigkeiten rechnete der Antragsgegner in einer Rechnung unter dem 12.07.2018 ab, wobei aus der Gesamtrechnungssumme von 399,48 € insgesamt 131,21 € (= 32,84%) auf den Antragsteller entfielen (vgl. Bl. 8 d.A.). Diese Rechnung ersetzte der Antragsgegner im laufenden Verfahren durch die Korrekturrechnung vom 20.09.2018, die einen Rechnungsanteil zu Lasten des Antragstellers iHv 84,78 € ausweist (vgl. Bl. 18 d.A.).

Gegen die abgerechneten Notarkosten wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 26.08.2018 (Bl. 6).

Der Antragsteller trägt vor:

Der Austritt sei bereits 2014 erfolgt. Der angesetzte Geschäftswert sei übersetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. […] vom 12.07.2018 in der nunmehrigen Gestalt der Rechnung vom 20.09.2018, Rechnungsnummer […], aufzuheben,

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt. Die Stellungnahme vom 26.07.2019 hat die Kammer den Beteiligten übermitteln und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren von dem Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012. Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; OLG Köln, FGPrax 2007, 291; Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 25. Ed. 1.9.2018, GNotKG § 128 Rn. 25). Die Einwendungen, die der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rechnung in ursprünglicher Gestalt erhoben hat, wenden sich auch gegen die Rechnung in jetziger Gestalt, da diese sich durch die Berichtigung nicht erledigt haben.

2.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG war nicht anzunehmen. Grds. sind nach dem GNotKG strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 19 Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Nummer des Kostenverzeichnisses zu nennen und nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG sollen die Wertvorschriften genannt werden. Dies ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Fall. Die eingereichte Korrekturrechnung trägt zudem die erforderliche Unterschrift, § 19 Abs. 1 GNotKG.

3.

Der Antragsteller haftet gemäß § 29 GNotKG für die von dem Antragsgegner abgerechneten Kosten.

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

Im vorliegenden Fall hat sich die Treuhänderin an den Antragsgegner gewendet und nicht der Antragsteller selbst. In einem solchen Fall, d.h. bei Tätigwerden eines Dritten ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Dritte Auftraggeber iSd § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist oder ein Vertretergeschäft iSd § 164 ff. BGB vorliegt (vgl. zur Konstellation der Beauftragung durch einen Makler, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, Az.: 10 W 12/17 – Leitsatz 1, zit. n. juris).

Die Treuhänderin ist an den Antragsgegner mit der Bitte herangetreten, die notwendigen Handelsregisteranmeldungen zu veranlassen, wobei es der Antragsteller war, der gemäß § 108 HGB zur Anmeldung verpflichtet war. Danach handelte die Treuhänderin ersichtlich im Interesse des Antragstellers und war es daher aus der Sicht eines verständig denkenden Notars klar, dass die Handelsregisteranmeldung nicht im eigenen Namen der Treuhänderin, sondern im Namen des Antragstellers erfolgen sollte.

Die Erteilung des streitgegenständlichen Auftrages durch die Treuhänderin hat sich der Antragsteller deshalb gemäß § 164 BGB zurechnen zu lassen. Dass der Auftrag unter Berufung auf die vorgelegten Handelsregistervollmacht erfolgt ist, hat der Antragsgegner vorgetragen und mit der Vollmacht belegt (Bl. 31 d.A.).

4.

Die in der Korrekturrechnung abgerechneten Gebühren entsprechen nach Grund und Höhe dem GNotKG.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Kosteninteresse mehrere Anmeldungen verschiedener Kommanditisten zusammengefasst und quotal abgerechnet hat. Nach § 86 Abs. 2 GNotKG können verschiedene Angelegenheiten Gegenstand eines Beurkundungsvorgangs sein. Grundsätzlich ist dann für jeden Beurkundungsgegenstand dessen Geschäftswert gesondert zu ermitteln; die einzelnen Geschäftswerte werden anschließend addiert (BeckOK KostR/Bachmayer, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 86 Rn. 21). Ein Fall von § 109 GNotKG lag nicht vor.

Was die Höhe der Rechnung angeht, so ist von einem Geschäftswert von insgesamt € 132.258,38 auszugehen. Gemäß § 105 Abs. 1, S. 1Nr. 6 GNotKG ist nach dem einfachen Wert der Kommanditeinlage, mindestens aber mit € 30.000 pro Kommanditeinlage abzurechnen. Da die Kommanditanlage des Antragstellers kleiner als 30.000,00 € ist, war von 30.000,00 € auszugehen. Die Kommanditanlage des weiteren Kommanditisten betrug – unstreitig – 102.258,38 €.

4.1.

Demzufolge beträgt die Gebühr für das „Beurkundungsverfahren“ gemäß KV Nr. 21201 Nr. 5 i.V.m. 24102 i.V.m. § 34 Abs 3 GNotKG 0,5 der vollen Gebühr der Tabelle B auf einen Wert von € 132.258,38, was einen Betrag von € 163,50 ergibt.

4.2.

Die Gebühr für die „Bescheinigung über das Vorliegen der Registervollachten“ beträgt gemäß KV Nr. 25214 insgesamt 15,00 €.

4.3.

Die „Vollzugsgebühr … (XML-Strukturdaten)“ beträgt gemäß KV Nr. 22114 i.V.m. § 34 Abs 3 GNotKG 0,3 der vollen Gebühr der Tabelle B auf einen Wert von € 132.258,38, was einen Betrag von € 98,10 ergibt.

4.4.

Die Gebühr für die „Beglaubigung von 1 Dokument“ gemäß KV Nr 25102 ist mit € 10,00 zu bemessen.

4.5.

Die Gebühr für die „Übermittlung elektronischer Daten“ von € 3,00 folgt aus KV 32002.

4.6.

Die Gebühr für die „Dokumentenpauschale“ ist nach KV Nr. 32002 mit € 4,50 anzurechnen.

4.7.

Die Gebührenpauschale für die „Post- und Telekommunikation“ beträgt gemäß KV Nr. 32005 € 20,00.

4.8.

Die „Umsatzsteuer“ ist gemäß KV Nr. 32014 zu berechnen.

4.9.

Danach ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Geschäftswert gem. §§ 105, 106, 112 und 119 GNotKG: 132.258,38 €

0,5 Gebühr gemäß KV Nr. 21201 Nr 5 i.V.m. 24102 Beurkundungsverfahren 163,50 €

Bescheinigung über das Vorliegen der Registervollmachten gem. KV Nr. 25214  15,00 €

0,3 Vollzugsgebühr gemäß KV Nr. 22114 (XML-Strukturdaten) 98,10 €

Beglaubigung von Dokumenten“ gemäß KV Nr 25102 10,00 €

Übermittlung elektronischer Dateien gemäß KV Nr. 32002 3,00 €

Dokumentenpauschale. KV Nr. 32002 4,50 €

Post- und Telekommunikationsentgelte gem. KV Nr. 32005 20,00 €

Nettogesamtsumme 314,10 €

19,00% Umsatzsteuer gem. KV Nr. 32014 59,68 €

Rechnungsbetrag 373,78 €

22,68%-Anteil des Antragstellers: 84,78 €

Die Korrekturrechnung des Antragsgegners vom 20.09.2018 entspricht der vorstehenden Rechnung.

5.

Der Gebührenanspruch des Antragsgegners ist auch nicht verjährt. Die Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren nach § 6 Abs. 1 S. 3 GNotKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind (BeckOK KostR/Klahr, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 6 Rn. 123). Die Fälligkeit von Notarkosten richtet sich nach § 10 GNotKG. Notargebühren werden grundsätzlich mit Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, § 10 Hs. 1 GNotKG (BeckOK KostR/Klahr, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 6 Rn. 124). Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren (KV 21100–21304) wird – unabhängig von der nicht unproblematischen Frage des Zeitpunkts ihrer Entstehung – regelmäßig erst mit dem Abschluss des Beurkundungsvorgangs durch eigenhändige Unterschrift des Notars unter der Niederschrift fällig (BeckOK KostR/Toussaint, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 10 Rn. 12.1; Korintenberg/Hey’l, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 10 Rn. 3). Die Vollzugsgebühr wird nicht bereits mit ihrer Entstehung durch Abschluss eines einzelnen Vollzugsgeschäfts, sondern erst mit Abschluss der gesamten durch die nur einmal anfallenden Gebühr abgegoltenen Vollzugstätigkeit fällig (BeckOK KostR/Toussaint, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 10 Rn. 13.1; Korintenberg/Hey’l, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 10 Rn. 5). Die Fälligkeit tritt mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts kraft Gesetzes ein und ist damit insbesondere unabhängig von der Einforderung der Gebühren nach § 19 GNotKG (BeckOK KostR/Toussaint, 26. Ed. 1.6.2019, GNotKG § 10 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner im Jahr 2017 die Beurkundungs- und Vollzugstätigkeiten im Handelsregisteranmeldungsverfahren vorgenommen, so dass an einen Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu denken war.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

 

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