Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um die Anmeldeberechtigung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister
- Hintergrund des Falls: Anmeldung beim Handelsregister abgelehnt
- Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt
- Entscheidung des OLG Hamm: Anmeldeberechtigung des neuen Geschäftsführers bestätigt
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung für die Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers?
- Was bedeutet eine „aufschiebend bedingte Bestellung“ für die Anmeldeberechtigung und welche Rolle spielt sie im Anmeldeprozess?
- Warum ist die Eintragung im Handelsregister nicht „rechtsbegründend“ und welche Konsequenzen hat das für die Anmeldeberechtigung des Geschäftsführers?
- Wann genau ist ein neu bestellter Geschäftsführer berechtigt, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen?
- Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beim Registergericht im Vergleich zur notariellen Beglaubigung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 15.06.2023
- Aktenzeichen: I-27 W 42/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Registergerichts Arnsberg zur Anmeldung eines neu bestellten Geschäftsführers gemäß § 39 GmbHG
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Registerrecht (GmbHG)
- Beteiligte Parteien:
- Geschäftsführer (bestehend): Bereits bestellter Geschäftsführer, der gemeinsam mit dem neu bestellten Geschäftsführer die Änderung in der Geschäftsführung angemeldet hat; er vertritt die Auffassung, dass die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Geschäftsführer (neu bestellt): Neuer Geschäftsführer, dessen Bestellung ab dem 01.05.2023 wirksam wird; er gilt als anmeldeberechtigt, auch wenn die Anmeldung nach dem notariellen Datum eingereicht wurde.
- Registergericht Arnsberg: Das Amtsgericht – Registergericht, das die Anmeldung zurückwies mit der Begründung, der neu bestellte Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung nicht anmeldeberechtigt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beteiligten reichten eine notariell beglaubigte Anmeldung ein, in der das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines Geschäftsführers mit Wirkung ab dem 01.05.2023 angezeigt wurden; die Anmeldung wurde erst am 04.05.2023 weitergeleitet, woraufhin das Registergericht sie zurückwies.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob ein neu bestellter Geschäftsführer – dessen Bestellung aufschiebend bedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – dennoch anmeldeberechtigt ist, sodass der spätere Eingang der Anmeldung nicht zur Ablehnung führen darf.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das OLG Hamm hebt den Beschluss des Registergerichts Arnsberg vom 23.05.2023 auf und bestätigt die Anmeldeberechtigung des neu bestellten Geschäftsführers; der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
- Begründung: Das Gericht stellt fest, dass der neu bestellte Geschäftsführer anmeldeberechtigt ist, weil eine Aufschiebend bedingte Bestellung den Anforderungen des § 39 GmbHG genügt; der Zeitpunkt der notariellen Erklärung ist für die Anmeldebefugnis unerheblich, sofern die Bestellung vor der Anmeldung wirksam geworden ist.
- Folgen: Der ursprüngliche Beschluss des Registergerichts Arnsberg wird aufgehoben, sodass die Anmeldung der geänderten Geschäftsführung wirksam bleibt und die Klarstellung erfolgt, dass bei aufschiebend bedingter Bestellung die Anmeldeberechtigung gegeben ist.
Der Fall vor Gericht
Streit um die Anmeldeberechtigung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte in einem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az.: I-27 W 42/23) über die Frage der Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers zum Handelsregister zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob ein Geschäftsführer, dessen Bestellung zwar bereits beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist, berechtigt ist, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen. Das Gericht musste klären, welcher Zeitpunkt für die Anmeldeberechtigung maßgeblich ist: der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung der Anmeldung oder der Zeitpunkt des tatsächlichen Wirksamwerdens der Bestellung.
Hintergrund des Falls: Anmeldung beim Handelsregister abgelehnt
In dem vorliegenden Fall hatten eine GmbH und ihr bereits amtierender Geschäftsführer gemeinsam mit einem neu bestellten Geschäftsführer die Änderung im Handelsregister angemeldet. Diese Anmeldung umfasste das Ausscheiden eines alten Geschäftsführers und die Eintragung des neuen Geschäftsführers. Die Besonderheit lag darin, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers zwar schon beschlossen war, die Wirksamkeit aber erst zu einem späteren Datum, dem 1. Mai 2023, eintreten sollte. Die Notarielle Beglaubigung der Anmeldung erfolgte vor diesem Datum, wurde aber erst nach dem 1. Mai 2023 beim Registergericht eingereicht.
Das zuständige Amtsgericht Arnsberg, als Registergericht, wies die Anmeldung jedoch zurück. Die Begründung des Amtsgerichts lautete, dass der neu bestellte Geschäftsführer zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei, da seine Bestellung noch nicht wirksam war. Das Amtsgericht argumentierte, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beim Notar entscheidend für die Anmeldebefugnis sei und nicht der spätere Eingang beim Registergericht.
Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legten die Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Sie waren der Auffassung, dass die Anmeldeberechtigung des neuen Geschäftsführers gegeben sei und die Zurückweisung der Anmeldung durch das Amtsgericht zu Unrecht erfolgt sei. Die Beteiligten argumentierten, dass für die Frage der Anmeldebefugnis der Zeitpunkt der Einreichung beim Registergericht und nicht der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung maßgeblich sei.
Entscheidung des OLG Hamm: Anmeldeberechtigung des neuen Geschäftsführers bestätigt
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das OLG Hamm stellte klar, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe der begehrten Anmeldung nicht entgegenstehen. Entscheidend für das Gericht war, dass der neu bestellte Geschäftsführer im vorliegenden Fall sehr wohl zur Anmeldung im Rahmen des § 39 GmbHG befugt war.
Korrektur der Rechtsauffassung des Amtsgerichts durch das OLG Hamm
Das OLG Hamm widersprach ausdrücklich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung für die Anmeldeberechtigung entscheidend sei. Das Gericht betonte, dass die vom Amtsgericht zitierten Kommentare und Rechtsprechungen andere Sachverhalte betrafen und daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Die vom Amtsgericht angeführten Fälle bezogen sich auf Situationen, in denen der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht bestellt war oder erst nach der Anmeldung ein relevanter Gesellschafterbeschluss gefasst wurde.
Wirksamkeit der Bestellung und aufschiebend bedingte Bestellung
Das OLG Hamm stellte heraus, dass im vorliegenden Fall der Geschäftsführer bereits bestellt war. Die Wirksamkeit der Bestellung war lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Das Gericht führte aus, dass eine solche aufschiebend bedingte Bestellung die Anmeldeberechtigung nicht ausschließt. Es wurde auf juristische Kommentarliteratur und Rechtsprechung verwiesen, die bestätigen, dass eine aufschiebend bedingte Bestellung für die Anmeldeberechtigung ausreicht.
Anmeldeberechtigung des noch nicht eingetragenen Geschäftsführers
Das OLG Hamm bekräftigte den Grundsatz, dass auch ein neu bestellter, aber noch nicht im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer anmeldeberechtigt ist. Dies liegt daran, dass die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister keinen rechtsbegründenden Charakter haben. Die Bestellung des Geschäftsführers ist bereits vor der Eintragung wirksam. Daher ist es unerheblich, dass der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung noch nicht im Handelsregister eingetragen war.
Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung maßgeblich
Das OLG Hamm würdigte es positiv, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung erst nach dem Wirksamwerden der Bestellung des neuen Geschäftsführers beim Registergericht eingereicht hatte. Dies zeige, dass die Beteiligten sorgfältig vorgegangen waren und die Rechtslage beachtet hatten. Der Zeitpunkt der Einreichung beim Registergericht, nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung, wurde vom OLG Hamm als maßgeblich und korrekt angesehen.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Dieses Urteil des OLG Hamm schafft Klarheit in einer wichtigen Frage des Handelsregisterrechts und hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer. Es stellt sicher, dass die Anmeldeberechtigung von neu bestellten Geschäftsführern nicht unnötig eingeschränkt wird. Unternehmen können nun darauf vertrauen, dass eine Anmeldung zum Handelsregister durch einen neu bestellten Geschäftsführer auch dann wirksam ist, wenn die notarielle Beglaubigung vor dem Wirksamwerden der Bestellung erfolgt, die Einreichung beim Registergericht aber erst danach.
Für neu bestellte Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie unmittelbar nach dem Wirksamwerden ihrer Bestellung – auch wenn die notarielle Beglaubigung der Anmeldung früher erfolgte – handlungsfähig sind und die notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen können. Das Urteil vermeidet unnötige Formalitäten und bürokratische Hürden und trägt zu einer reibungslosen Eintragung von Änderungen im Handelsregister bei. Es stärkt die Rechtssicherheit und vereinfacht die Prozesse für Unternehmen bei Geschäftsführerwechseln. Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Anmeldeberechtigung im Handelsregister und sorgt für mehr Flexibilität und Praktikabilität im Unternehmensalltag.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein Geschäftsführer, der zwar bereits bestellt wurde (auch mit aufschiebender Wirkung zu einem späteren Datum), kann rechtswirksam die Anmeldung seiner eigenen Bestellung zum Handelsregister vornehmen, auch wenn er die notarielle Anmeldung vor dem Wirksamwerden seiner Bestellung unterschreibt. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung, sondern dass die Bestellung bereits beschlossen wurde, selbst wenn sie erst später wirksam wird. Die Einreichung der Unterlagen beim Registergericht kann bewusst auf einen Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden der Bestellung verschoben werden, ohne die Gültigkeit der Anmeldung zu gefährden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung für die Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers?
Der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung spielt eine wesentliche Rolle für die Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers im Handelsregister. Entscheidend ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Beglaubigung selbst, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung beim Registergericht eingeht.
Ein neuer Geschäftsführer muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung beim Notar bereits wirksam bestellt sein. Wenn der Geschäftsführer seine Bestellung durch einen Gesellschafterbeschluss erhalten hat, dieser jedoch erst nach der Beglaubigung wirksam wird, könnte dies zu Problemen führen. Beispielsweise hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass eine Anmeldung unwirksam ist, wenn die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch nicht wirksam war, als die Anmeldeerklärung beim Notar abgegeben wurde.
Es ist also möglich, dass ein Geschäftsführer seine Anmeldung bereits vor dem tatsächlichen Amtsantritt unterzeichnet. Wichtig ist dabei, dass die Einreichung beim Registergericht erst nach dem Wirksamwerden der Bestellung erfolgt. Dies bedeutet, dass eine aufschiebend bedingte Bestellung des Geschäftsführers zulässig ist, solange die Anmeldung erst nach dem Stichtag eingereicht wird.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Eine frühzeitige notarielle Beglaubigung vor dem Amtsantritt macht die Anmeldung nicht automatisch ungültig, solange die Einreichung beim Registergericht korrekt zeitlich abgestimmt ist. Der Notar hat die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Anmeldung zum richtigen Zeitpunkt eingereicht wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die notarielle Beglaubigung ist eine notwendige Formvorschrift, aber für die Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers ist entscheidend, dass dieser zum Zeitpunkt der Einreichung beim Registergericht bereits wirksam bestellt ist.
Was bedeutet eine „aufschiebend bedingte Bestellung“ für die Anmeldeberechtigung und welche Rolle spielt sie im Anmeldeprozess?
Eine „aufschiebend bedingte Bestellung“ beschreibt eine Bestellung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt oder unter bestimmten Bedingungen wirksam wird. Im Kontext der Bestellung eines Geschäftsführers bedeutet dies, dass die Wirksamkeit der Bestellung durch einen Gesellschafterbeschluss bereits festgelegt ist, jedoch erst ab einem bestimmten Datum oder nach Eintritt einer Bedingung in Kraft tritt.
Auswirkungen auf die Anmeldeberechtigung
Ein Geschäftsführer, dessen Bestellung aufschiebend bedingt ist, ist dennoch zur Anmeldung im Handelsregister berechtigt, auch wenn die Wirksamkeit seiner Bestellung erst später eintritt. Dies wurde durch Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss des OLG Hamm vom 15.06.2023 (Az. 27 W 42/23), bestätigt.
Die Anmeldeberechtigung ergibt sich aus folgenden Grundsätzen:
- Die Eintragung ins Handelsregister hat keinen rechtsbegründenden Charakter. Das bedeutet, dass die Bestellung des Geschäftsführers bereits durch den Gesellschafterbeschluss wirksam ist und nicht von der Eintragung abhängt.
- Eine aufschiebend bedingte Bestellung genügt den Anforderungen des § 39 GmbHG. Der Geschäftsführer kann daher schon vor dem Eintritt der Bedingung oder des Stichtags die Anmeldung vornehmen.
Praktische Umsetzung im Anmeldeprozess
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, beachten Sie folgende Schritte:
- Die Anmeldung beim Handelsregister kann bereits vorbereitet werden, bevor die aufschiebende Bedingung eintritt oder das Datum erreicht ist.
- Die notarielle Beglaubigung der Anmeldung kann ebenfalls vorab erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass der Notar angewiesen wird, die Anmeldung erst nach Eintritt der Bedingung oder des festgelegten Stichtags beim Registergericht einzureichen.
- Eine stichtagsgenaue Eintragung ins Handelsregister ist nicht möglich, da das Registergericht die Anmeldung zunächst prüft. Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Beispiel zur Verdeutlichung
Stellen Sie sich vor, ein Gesellschafterbeschluss bestimmt, dass eine Person ab dem 1. Mai Geschäftsführer einer GmbH wird. Die Bestellung ist somit aufschiebend bedingt. Bereits im April kann diese Person alle notwendigen Schritte zur Anmeldung beim Handelsregister unternehmen und die notarielle Beglaubigung vornehmen lassen. Der Notar reicht die Anmeldung jedoch erst nach dem 1. Mai ein, sodass das Registergericht den Eintrag prüfen und durchführen kann.
Wichtig: Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt (z.B. OLG Hamm und LG Chemnitz). Solange die Bestellung durch einen gültigen Gesellschafterbeschluss erfolgt ist und die Bedingungen klar definiert sind, besteht keine Einschränkung für die Anmeldeberechtigung.
Warum ist die Eintragung im Handelsregister nicht „rechtsbegründend“ und welche Konsequenzen hat das für die Anmeldeberechtigung des Geschäftsführers?
Die Eintragung im Handelsregister ist in vielen Fällen nicht rechtsbegründend, sondern hat lediglich eine deklaratorische Wirkung. Dies bedeutet, dass die Eintragung eine bereits bestehende Rechtslage nur öffentlich bekannt macht, ohne sie zu verändern.
Deklaratorische vs. konstitutive Wirkung
Bei der deklaratorischen Wirkung wird ein bereits geltender Sachverhalt im Handelsregister festgehalten. Im Gegensatz dazu hat eine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zur Folge, dass durch die Eintragung ein neues Rechtsverhältnis entsteht.
Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Vergleich zwischen einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG):
- Bei einer GmbH hat die Eintragung konstitutive Wirkung. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
- Bei einer KG hingegen hat die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Die Gesellschaft entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, die Eintragung macht dies lediglich öffentlich bekannt.
Konsequenzen für die Anmeldeberechtigung des Geschäftsführers
Die deklaratorische Wirkung der Handelsregistereintragung hat direkte Auswirkungen auf die Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers:
- Wirksamkeit der Bestellung: Die Bestellung eines Geschäftsführers wird bereits mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss wirksam, nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
- Anmeldeberechtigung: Ein neu bestellter Geschäftsführer ist somit bereits vor seiner Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn seine Bestellung aufschiebend bedingt erfolgt ist, solange der Gesellschafterbeschluss bereits gefasst wurde.
- Zeitpunkt der Anmeldung: Entscheidend für die Anmeldeberechtigung ist nicht der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anmeldung beim Notar, sondern der Eingang der Anmeldung beim Registergericht.
Wenn Sie also als neu bestellter Geschäftsführer eine Anmeldung zum Handelsregister vornehmen möchten, können Sie dies bereits tun, sobald der Gesellschafterbeschluss zu Ihrer Bestellung gefasst wurde. Sie müssen nicht warten, bis Sie im Handelsregister eingetragen sind.
Praktische Bedeutung
Diese Regelung hat große praktische Bedeutung für die Handlungsfähigkeit von Unternehmen. Sie ermöglicht es, dass neue Geschäftsführer unmittelbar nach ihrer Bestellung handlungsfähig sind und notwendige Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen können. Dies gewährleistet eine reibungslose Fortführung der Geschäfte und verhindert Verzögerungen bei wichtigen Unternehmensentscheidungen.
Beachten Sie jedoch, dass es Ausnahmen gibt, bei denen die Eintragung im Handelsregister durchaus konstitutive Wirkung hat. Dies ist beispielsweise bei der Gründung einer GmbH oder bei Kapitalerhöhungen der Fall. In diesen Fällen entsteht die Rechtswirkung erst mit der Eintragung.
Wann genau ist ein neu bestellter Geschäftsführer berechtigt, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen?
Ein neu bestellter Geschäftsführer ist berechtigt, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen, sobald seine Bestellung wirksam geworden ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Gesellschafterbeschluss über seine Bestellung gefasst wurde und das darin festgelegte Wirksamkeitsdatum eingetreten ist.
Zeitpunkt der Anmeldeberechtigung
Die Anmeldeberechtigung entsteht konkret in dem Moment, in dem:
- Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des neuen Geschäftsführers gefasst wurde.
- Das im Beschluss festgelegte Datum für den Beginn der Geschäftsführertätigkeit erreicht ist.
- Keine aufschiebenden Bedingungen mehr bestehen, die die Wirksamkeit der Bestellung hinauszögern.
Wichtig: Die Anmeldeberechtigung hängt nicht von der Eintragung im Handelsregister ab. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Besonderheiten bei der Anmeldung
Wenn Sie als neuer Geschäftsführer bestellt wurden, beachten Sie folgende Punkte:
- Zeitpunkt der Unterschrift: Die Anmeldeerklärung gilt als abgegeben, wenn Sie sie vor dem Notar unterzeichnen. Zu diesem Zeitpunkt muss Ihre Bestellung bereits wirksam sein.
- Vertretungsregelung: Achten Sie auf die Vertretungsregelung Ihrer GmbH. Ist eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, müssen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Anmeldung gemeinsam vornehmen.
- Zukünftige Bestellung: Wurde Ihre Bestellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen, dürfen Sie die Anmeldung erst nach Eintritt dieses Zeitpunkts vornehmen.
Praktische Umsetzung
Stellen Sie sich vor, Sie wurden am 1. März zum Geschäftsführer bestellt, mit Wirkung zum 15. März. In diesem Fall können Sie:
- Die Anmeldung beim Notar frühestens am 15. März unterzeichnen.
- Den Notar anweisen, die Anmeldung erst nach dem 15. März an das Registergericht weiterzuleiten.
Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, können Sie die Anmeldung vorbereiten und mit dem Notar abstimmen, bevor Ihre Bestellung wirksam wird. Die tatsächliche Unterzeichnung und Einreichung muss jedoch erst nach dem Wirksamkeitsdatum erfolgen.
Durch sorgfältige Beachtung dieser Regelungen stellen Sie sicher, dass Ihre Anmeldung beim Handelsregister nicht zurückgewiesen wird und der Geschäftsführerwechsel reibungslos vollzogen werden kann.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beim Registergericht im Vergleich zur notariellen Beglaubigung?
Der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beim Registergericht ist entscheidend für die Wirksamkeit der Anmeldung, nicht der Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Anmeldeberechtigung, insbesondere bei Geschäftsführerwechseln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anmeldeberechtigung
Für die Anmeldeberechtigung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass ein neu bestellter Geschäftsführer zum Zeitpunkt, an dem die Anmeldung beim Registergericht eingeht, bereits wirksam bestellt sein muss. Die vorherige notarielle Beglaubigung allein reicht nicht aus.
Stellen Sie sich vor, Sie wurden als neuer Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ihre Bestellung wird erst zum 1. Mai wirksam. Wenn Sie die Anmeldung Ihrer Bestellung bereits am 15. April notariell beglaubigen lassen, aber der Notar diese erst am 2. Mai beim Registergericht einreicht, ist die Anmeldung wirksam. Würde der Notar die Anmeldung jedoch am 30. April einreichen, wäre sie unwirksam, da Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam als Geschäftsführer bestellt waren.
Bedeutung für die Praxis
Diese Regelung hat praktische Auswirkungen auf den Anmeldeprozess:
- Zeitliche Koordination: Bei Geschäftsführerwechseln muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Einreichung beim Registergericht erst erfolgt, wenn die Bestellung wirksam ist.
- Flexibilität bei der Vorbereitung: Die notarielle Beglaubigung kann bereits im Vorfeld erfolgen, solange die Einreichung beim Registergericht korrekt terminiert wird.
- Risiko von Zurückweisungen: Wird die Anmeldung zu früh eingereicht, riskieren Sie eine Zurückweisung durch das Registergericht, was zu Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand führen kann.
Rechtliche Grundlage
Die Rechtsprechung, insbesondere das Oberlandesgericht Brandenburg, hat diese Praxis bestätigt. Gemäß § 39 GmbHG müssen Änderungen in der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldeberechtigung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB), wonach die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorliegen muss.
Wenn Sie als Geschäftsführer eine Anmeldung zum Handelsregister vornehmen, achten Sie besonders auf den Zeitpunkt der Einreichung. Eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit dem Notar kann Ihnen helfen, Verzögerungen und rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Kaufleute und Handelsgesellschaften eingetragen werden. Es dient der Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, indem es verlässliche Informationen über Unternehmen bereitstellt. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 8-16 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt und ist für jedermann einsehbar.
Beispiel: Wenn eine GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellt, muss diese Änderung zum Handelsregister angemeldet werden, damit sie gegenüber Dritten wirksam wird. Erst mit der Eintragung gilt der neue Geschäftsführer auch nach außen als legitimiert.
Anmeldeberechtigung
Die Anmeldeberechtigung bezeichnet das rechtliche Befugnis, Eintragungen oder Änderungen zum Handelsregister anzumelden. Sie regelt, wer legitimiert ist, bestimmte Anträge beim Registergericht einzureichen. Für GmbHs legt § 78 GmbHG fest, dass grundsätzlich die Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten und somit anmeldeberechtigt sind. Die Anmeldeberechtigung ist ein wichtiges formelles Kriterium, dessen Fehlen zur Zurückweisung einer Anmeldung führen kann.
Beispiel: Im vorliegenden Fall war strittig, ob ein neu bestellter Geschäftsführer, dessen Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, bereits die Anmeldung seiner eigenen Bestellung unterzeichnen darf.
Aufschiebend bedingte Bestellung
Eine aufschiebend bedingte Bestellung liegt vor, wenn die Wirksamkeit einer Entscheidung an einen zukünftigen Zeitpunkt oder ein zukünftiges Ereignis geknüpft ist. Die Entscheidung selbst ist bereits getroffen, entfaltet ihre Rechtswirkung aber erst, wenn die festgelegte Bedingung eintritt. Rechtlich basiert dieses Konzept auf § 158 Abs. 1 BGB, der die aufschiebende Bedingung regelt.
Beispiel: Im diskutierten Fall wurde ein neuer Geschäftsführer bereits bestellt, aber sein Amt sollte erst ab dem 01.05.2023 beginnen. Seine Bestellung war somit aufschiebend bedingt durch das Erreichen dieses Datums.
§ 39 GmbHG
Der § 39 des GmbH-Gesetzes regelt die Anmeldepflichten für Änderungen bei der Geschäftsführung einer GmbH. Er bestimmt, dass jede Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie das Erlöschen der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldung muss durch die Geschäftsführer erfolgen und in notariell beglaubigter Form eingereicht werden.
Beispiel: Wenn ein Geschäftsführer ausscheidet und ein neuer bestellt wird, müssen die vertretungsberechtigten Geschäftsführer gemäß § 39 GmbHG diese Änderung beim Handelsregister anmelden, damit Dritte sich auf diese Information verlassen können.
Geschäftsführer (Bestellung)
Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH, das die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt und die Geschäfte führt. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG oder durch den Gesellschaftsvertrag. Mit der Bestellung erhält eine Person die organschaftliche Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Eine Bestellung kann sofort wirksam werden oder mit zeitlicher Verzögerung (aufschiebend bedingt).
Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH beschließen im März, dass Herr Müller ab dem 1. Mai als neuer Geschäftsführer tätig werden soll. Seine Bestellung ist damit beschlossen, wird aber erst zum festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Notarielle Beglaubigung
Die notarielle Beglaubigung ist ein formelles Verfahren, bei dem ein Notar die Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift bestätigt. Sie dient der Rechtssicherheit und ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben, wie etwa bei Handelsregisteranmeldungen gemäß § 12 HGB. Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift tatsächlich von der angegebenen Person stammt.
Beispiel: Für die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zum Handelsregister müssen die Unterschriften der anmeldenden Personen notariell beglaubigt werden, d.h. sie müssen persönlich vor dem Notar unterschreiben, der die Identität prüft und die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Im Registerrecht kann gegen Entscheidungen des Registergerichts Beschwerde eingelegt werden, wenn eine Eintragung abgelehnt wurde. Rechtsgrundlage ist § 58 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Beschwerde führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch ein höherinstanzliches Gericht.
Beispiel: Im vorliegenden Fall legten die Beteiligten gegen die Zurückweisung ihrer Handelsregisteranmeldung durch das Registergericht Beschwerde ein, woraufhin das OLG Hamm als höhere Instanz die Sache überprüfte und zugunsten der Beschwerdeführer entschied.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 39 GmbHG (Anmeldung der Geschäftsführerbestellung): Diese Vorschrift regelt die Pflicht zur Anmeldung der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern beim Handelsregister. Sie bestimmt, wer zur Anmeldung berechtigt ist und welche Dokumente dafür erforderlich sind, um die Eintragung ins Handelsregister zu bewirken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: § 39 GmbHG ist die zentrale Norm, da es um die Frage geht, ob der neu bestellte Geschäftsführer bereits vor dem Wirksamwerden seiner Bestellung anmeldeberechtigt ist. Das Gericht musste klären, ob die Anmeldung zu Recht vom Registergericht zurückgewiesen wurde.
- Prinzip der deklaratorischen Eintragung im Handelsregister: Die Eintragung ins Handelsregister wirkt grundsätzlich deklaratorisch, nicht konstitutiv. Das bedeutet, dass die Rechtslage (z.B. die Bestellung eines Geschäftsführers) bereits vor der Eintragung wirksam sein kann und die Eintragung lediglich die Publizität und Rechtssicherheit erhöht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG betont, dass die Bestellung des Geschäftsführers bereits wirksam war, auch wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens erst später lag. Die Anmeldung und Eintragung sind demnach nicht konstitutiv für die Anmeldebefugnis.
- §§ 58 ff. FamFG (Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Diese Vorschriften regeln das Verfahren der Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Registerangelegenheiten. Sie legen die Zulässigkeit, Fristen und den Gang des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch das Amtsgericht ist nach diesen Vorschriften zulässig und begründet, da das OLG die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Anmeldebefugnis ablehnt und den Beschluss aufhebt.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-27 W 42/23 – Beschluss vom 15.06.2023
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