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Haftung für ein notarielles Nachlassverzeichnis: Wer zahlt die Prozesskosten?

Monatelanges Warten auf das Erbe, doch das notarielle Nachlassverzeichnis fehlt, während der beauftragte Notar eigenmächtig Fristen mit der Gegenseite verlängert. Offen bleibt, ob dieses eigenmächtige Handeln auch ohne förmliche Mahnung ausreicht, um den Notar persönlich für die explodierenden Prozesskosten zur Rechenschaft zu ziehen.
Geschlossene Akte Nachlassverzeichnis auf einem Holzschreibtisch neben einem veralteten Tischkalender im Notarbüro.
Notare haften bei schuldhafter Verzögerung eines Nachlassverzeichnisses für dadurch entstandene Prozesskosten der Erben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 72/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 30.12.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 72/25
  • Verfahren: Amtshaftung wegen verzögertem Nachlassverzeichnis
  • Rechtsbereiche: Notarrecht, Erbrecht
  • Streitwert: 11.691,78 €
  • Relevant für: Erben, Notare, Pflichtteilsberechtigte

Ein Notar zahlt Schadensersatz, wenn er ein Nachlassverzeichnis zu spät liefert und dadurch Anwaltskosten verursacht.
  • Der Notar hielt zugesagte Fristen für die Arbeit am Verzeichnis schuldhaft nicht ein.
  • Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Notar Termine mit Dritten fest vereinbart.
  • Der Notar ersetzt alle unnötigen Gerichtskosten und Anwaltskosten des geschädigten Erben.
  • Erben müssen nicht nachhaken, wenn der Notar pünktliche Arbeit fest zusagt.
  • Der Notar muss Arbeitsverzögerungen konkret belegen statt sie nur allgemein zu behaupten.

OLG Celle: Notar haftet für verspätetes Nachlassverzeichnis

Ein Erbe zog vor das Oberlandesgericht Celle und forderte von einem Notar Schadensersatz, da dieser ein Nachlassverzeichnis für den pflichtteilsberechtigten Bruder nicht rechtzeitig fertiggestellt hatte. Die Richter änderten das klageabweisende vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Stade (2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025) ab und verurteilten den Juristen wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch Verzögerung zur Zahlung von 11.691,78 Euro (Urteil vom 30.12.2025, Az. 3 U 72/25).

Die rechtliche Basis für derartige Ansprüche bildet die notarielle Amtshaftung nach § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO). Das bedeutet konkret: Da der Notar ein öffentliches Amt bekleidet, haftet er persönlich gegenüber den Bürgern, wenn er seine Amtspflichten verletzt. Wenn Auskunft verlangt wird, ist ein Notar gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet, wobei strenge Vorgaben zur Eigenermittlung gelten. Diese Pflicht verlangt vom Notar, dass er sich nicht auf die Angaben der Erben verlässt, sondern selbst aktiv bei Banken, Versicherungen oder Grundbuchämtern nachforscht. Zudem greifen die Pflichten nach § 15 Abs. 1 BNotO und § 17 BeurkG. Wann eine solche Amtshandlung fällig wird, richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Zur Klärung der genauen Ermittlungspflichten verwies der Senat auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (Az. I ZB 109/17) sowie auf ein eigenes Urteil vom 29. Oktober 2020 (Az. 6 U 34/20).

Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist dabei in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. – so das Oberlandesgericht Celle

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Notar, der für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses selbstständig mit der Gegenseite Fristverlängerungen aushandelt, setzt damit eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, sodass sein Verzug mit der Fertigstellung auch ohne Mahnung des eigenen Mandanten eintritt.
  2. Der Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen der verspäteten Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst die vollständigen Kosten eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens, das bei fristgerechter Vorlage des Verzeichnisses vermieden worden wäre.
  3. Beruft sich ein Notar zur Entlastung vom Vorwurf der Verzögerung auf die säumige Mitwirkung Dritter, muss er seine konkreten und rechtzeitigen Ermittlungsbemühungen zur Abwendung der Haftung lückenlos darlegen und beweisen.

Haftung ohne Mahnung bei Terminzusage des Notars

Für die Erstellung eines solchen Dokuments betrachten Gerichte regelmäßig eine Frist von drei bis vier Monaten als angemessen. Ein rechtlicher Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst durch eine explizite Mahnung nach der Fälligkeit ein. Verzug bedeutet hier, dass der Notar die Verzögerung rechtlich zu verantworten hat, was ihn erst schadensersatzpflichtig macht. Diese Aufforderung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch entbehrlich, wenn die Leistungszeit direkt nach dem Kalender bestimmt ist. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB kann eine Mahnung auch dann entfallen, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vorliegen.

Prüfen Sie das Datum Ihrer Beauftragung: Sind bereits mehr als vier Monate ohne Ergebnis verstrichen, sollten Sie den Notar umgehend schriftlich zur Fertigstellung auffordern. Setzen Sie dabei eine konkrete Frist von zwei Wochen, um den rechtlichen Verzug für etwaige Schadensersatzansprüche abzusichern.

Im verhandelten Konflikt hatte der betraute Notar eigenständig mehrfach bei der Rechtsanwältin des Bruders um eine Verlängerung der Frist gebeten, zuletzt bis zum 1. März 2022. Der Celler Senat bewertete dieses Verhalten als stillschweigende Parteivereinbarung, wodurch die amtliche Handlung am 2. März 2022 fällig wurde. Eine ausdrückliche Mahnung durch den Auftraggeber war hier hinfällig, da der Notar direkt mit der Gegenseite verhandelte und eigene Termine in Aussicht stellte.

Nachdem der Beklagte selbst die Sache in die Hand genommen und drei Mal (!) direkt bei der gegnerischen Anwältin um Fristverlängerung gebeten hatte, durfte Kläger sich darauf verlassen, dass der Beklagte entweder innerhalb dieser verlängerten Frist tätig werden oder wenigstens um erneute Fristverlängerung ersuchen würde. – so das Oberlandesgericht Celle

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Erfolg des Erben war hier die Kommunikation des Notars. Normalerweise setzt ein Verzug eine förmliche Mahnung voraus. Da der Notar jedoch selbst mehrfach um Fristverlängerung bat und konkrete Daten nannte, hat er sich rechtlich selbst gebunden. Wenn Ihr Notar Ihnen gegenüber schriftlich Termine zusagt oder aktiv um mehr Zeit bittet, liegt eine ähnliche Lage vor: Die Mahnung wird entbehrlich, sobald er seine eigenen Fristen verstreichen lässt.

Stufenklage belegt Eintritt des notariellen Verzugs

Als der Pflichtteilsberechtigte schließlich am 17. März 2022 eine Stufenklage beim Landgericht Lüneburg einreichte, befand sich der Urkundsbeamte somit bereits im Verzug. Eine Stufenklage ist ein spezielles Verfahren, bei dem der Kläger erst Auskunft über das Erbe verlangt, um in einer späteren Stufe den konkreten Geldbetrag einklagen zu können. Zur Bestimmung der angemessenen Bearbeitungsfristen berief sich das Gericht auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2020, Az. 7 W 92/19) sowie des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 16. Juni 2023, Az. 3 W 57/23). Bezüglich der Mahnung stützte sich der Senat zudem auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. VIII ZB 44/20).

Notar muss Prozesskosten des Pflichtteilsstreits voll erstatten

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in den §§ 249 ff. BGB vor, dass ein Schadensersatz sämtliche Vermögenseinbußen abdecken muss, die aus einer Pflichtverletzung resultieren. Das umfasst explizit die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits, sofern dieser bei einer pünktlichen Aufgabenerfüllung vermieden worden wäre. Etwaige Nebenforderungen für angefallene Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten richten sich dabei nach den Vorschriften der §§ 280, 286 und 288 BGB.

Infografik: Haftung des Notars bei Verzug. Ein grafischer Entscheidungsweg zeigt den Unterschied zwischen notwendiger Mahnung und automatischem Verzug bei fest zugesagten Terminen, was zur Kostenübernahme durch den Notar führt.
Rechtssichere Haftung bei Fristversäumnis

Die finanziellen Folgen für den Auftraggeber zeigten sich in der vorausgegangenen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Lüneburg (Az. 4 O 35/22). Nachdem dieses Pflichtteilsverfahren beendet war, legten die Richter dem Mann gemäß § 91a ZPO die vollständige Kostenlast auf. Diese Vorschrift regelt die Kostenverteilung, wenn sich ein Rechtsstreit während des Prozesses erledigt hat – etwa weil der Notar das Dokument verspätet doch noch vorlegte. Der finanzielle Schaden belief sich auf 7.227,97 Euro für die gegnerische Rechtsanwältin und 4.463,81 Euro für die eigene juristische Vertretung. Zudem stellte der Senat fest, dass die Gegenseite bei einer transparenten Kommunikation über notwendige Ermittlungen durchaus zu einer weiteren Fristverlängerung bereit gewesen wäre, was diesen Rechtsstreit abgewendet hätte.

Der kausale Schaden des Klägers besteht in den unstreitig angefallenen Kosten […] für das Verfahren 4 O 35/22 Landgericht Lüneburg, das der Bruder des Klägers mit der Auskunftsstufe bei rechtzeitiger Vorlage des Nachlassverzeichnisses oder entsprechender Fristverlängerung nicht eingeleitet hätte. – so das Oberlandesgericht Celle

OLG Celle gewährt Erstattung sämtlicher Anwaltskosten

Das Oberlandesgericht Celle ordnete diese Beträge in voller Höhe als ersatzfähigen Schaden ein und sprach dem betroffenen Erben zusätzlich vorgerichtliche Kosten von 1.054,10 Euro zu. Darüber hinaus verurteilte der Senat den Notar zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, berechnet seit dem 14. November 2023. Der Basiszinssatz ist ein variabler Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank, der als gesetzlicher Standard für die Berechnung von Verzugszinsen dient. Eine weitergehende Klage auf noch höhere Zinsansprüche wiesen die Richter ab.

Sammeln Sie alle Rechnungen Ihres Anwalts und die Gerichtskostenbescheide aus dem Pflichtteilsstreit. Nur wenn Sie diese Kosten lückenlos belegen können, haben Sie im Haftungsprozess gegen den Notar Anspruch auf die volle Erstattung als Schadensersatz.

Keine Haftungsbefreiung durch pauschalen Verweis auf Banken

In zivilrechtlichen Haftungsfällen prüft ein Gericht anhand von § 254 Abs. 1 BGB, ob den Geschädigten ein eigenes Mitverschulden trifft. Auf der anderen Seite wird das Vertretenmüssen eines säumigen Notars nach den strengen Maßstäben des § 286 Abs. 4 BGB untersucht. Behauptet ein Urkundsbeamter, er habe die zeitliche Verzögerung nicht selbst zu verantworten, trägt er hierfür die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet konkret: Im Haftungsprozess muss nicht der Erbe die Fehler beweisen, sondern der Notar muss lückenlos belegen, dass ihn keine Schuld an der Verspätung trifft.

In der Verhandlung vor dem Celler Senat verteidigte sich der Notar damit, dass ihn aufgrund einer Korrespondenz mit einer Sparkasse sowie wegen fehlender Kontoauszüge keine Schuld an der Verzögerung treffe. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da der Jurist keine konkreten Angaben zu den exakten Zeitpunkten und den Inhalten seiner Bemühungen machen konnte.

Beweislast: Notar muss Ermittlungsschritte lückenlos dokumentieren

Die Tatsache, dass der Notar der Familie am 29. April 2022 und am 27. Mai 2022 Entwürfe für das schließlich am 31. Mai 2022 beurkundete Nachlassverzeichnis übermittelt hatte, werteten die Richter als Widerspruch zu seiner Verteidigung. Das Gericht sah darin ein Indiz, dass die relevanten Ermittlungen erst nach dem eingetretenen Verzug begannen. Zur Verteilung der juristischen Darlegungslast verwies das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (Az. VII ZR 53/10).

Praxis-Hürde: Nachweis der Ermittlungsbemühungen

Ein Notar kann sich nicht pauschal darauf berufen, dass Banken oder Behörden nicht antworten. Er trägt die Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. In diesem Urteil kippte die Entscheidung zulasten des Notars, weil er nicht detailliert belegen konnte, wann genau er welche Anfragen gestellt hat. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben, fordern Sie Einsicht in die Korrespondenzliste des Notars: Lückenlose Nachweise über die Bemühungen sind zwingend erforderlich, um eine Haftung abzuwenden.

Auch ein Mitverschulden des Auftraggebers verneinte der Senat, da der Erbe auf die Handlungen des Notars vertrauen durfte und ohne Vorwarnung über Verzögerungen nicht zu ständigen Nachfragen verpflichtet war. Den Einwand des Notars, das Landgericht Lüneburg habe die zugrunde liegende Pflichtverletzung in seinem Verfahren nicht bindend festgestellt, ließen die Celler Richter ebenfalls nicht gelten. Der Senat betonte abschließend, dass er sich bei seinem Entschluss ausschließlich auf die eigene, unbeeinflusste rechtliche Würdigung der Sachlage stützte.

Fazit: Höhere Erfolgsaussichten gegen säumige Notare

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle stärkt die Position von Erben und Pflichtteilsberechtigten bundesweit erheblich. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, dient sie als starke Richtschnur für andere Gerichte: Notare können sich nicht mehr pauschal mit Arbeitsüberlastung oder langsamen Banken herausreden, wenn sie ihre Verzögerungen nicht taggenau dokumentieren können. Für Sie bedeutet das eine deutlich höhere Erfolgschance, sämtliche Kosten eines verzögerten Pflichtteilsstreits vom Notar zurückzufordern, sobald dieser seine eigenen Fristzusagen bricht oder die übliche Bearbeitungszeit von vier Monaten ohne triftigen, belegbaren Grund überschreitet.

Praxis-Tipp: So dokumentieren Sie den Verzug rechtssicher

Prüfen Sie Ihre Korrespondenz mit dem Notar: Hat er von sich aus um Aufschub gebeten oder Termine genannt? Wenn ja, speichern Sie diese Dokumente sicher ab, da sie eine förmliche Mahnung ersetzen. Falls der Notar untätig bleibt und keine Auskunft über den Stand der Ermittlungen gibt, fordern Sie schriftlich Einsicht in seine bisherige Korrespondenzliste mit Banken und Behörden, um lückenhafte Ermittlungsbemühungen frühzeitig aufzudecken.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Notarielle Nachlassverzeichnisse sind die heimlichen Stiefkinder in vielen Notariaten. Sie fressen enorm viel Zeit für mühsame Recherchen bei schwerfälligen Banken und Versicherungen, während die gesetzlichen Gebühren diesen Aufwand oft kaum abfedern. Genau deshalb rutschen diese unbeliebten Akten im Kanzleialltag allzu leicht in der Priorität nach unten.

Betroffene tun gut daran, hier von Anfang an klare und verbindliche Spielregeln aufzustellen. Ich empfehle Mandanten oft, schon bei der Beauftragung freundlich darum zu bitten, bei allen Ermittlungsanfragen systematisch in Kopie gesetzt zu werden. Wer diesen sanften, aber spürbaren Begleitdruck aufbaut, schützt sich effektiv vor einem monatelangen Stillstand.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schadensersatzanspruch auch, wenn ich den Notar nie förmlich angemahnt habe?

JA. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch ohne Mahnung, sofern der Notar durch eigene Terminzusagen oder Vereinbarungen von Fristverlängerungen eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit gesetzt hat. Mit Ablauf dieses Datums tritt der rechtliche Verzug ohne ein weiteres Zutun des Mandanten automatisch ein.

Nach dem Grundsatz des § 286 Abs. 1 BGB setzt Verzug zwar meist eine Mahnung voraus, doch sieht das Gesetz in § 286 Abs. 2 BGB wichtige Ausnahmen vor. Wenn ein Notar gegenüber der Gegenseite oder dem Mandanten konkrete Fristen nennt oder aktiv um Verlängerungen bittet, wird die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt. Verstreicht dieser Termin ohne Ergebnis, haftet der Notar gemäß § 19 Abs. 1 BNotO für die daraus resultierenden Schäden, wie etwa unnötig entstandene Prozesskosten eines Rechtsstreits. Mandanten dürfen auf die Einhaltung solcher selbst gesetzten Fristen vertrauen, ohne den Amtsträger zusätzlich durch ein förmliches Schreiben mahnen zu müssen.

Ohne konkrete Terminzusagen tritt Verzug meist erst durch eine Mahnung oder nach Ablauf einer üblichen Bearbeitungsfrist von etwa vier Monaten ein. Betroffene sollten ihre Korrespondenz daher gezielt auf zeitlich gebundene Zusagen des Notars prüfen, um den Verzugseintritt zweifelsfrei belegen zu können.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Notar nicht regelmäßig zur Arbeit gedrängt habe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht, da Sie als Auftraggeber darauf vertrauen dürfen, dass ein Notar seine gesetzlichen Amtspflichten eigenständig und ohne ständige Kontrolle erfüllt. Eine rechtliche Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung oder zum wiederholten Drängen auf Fertigstellung besteht für den Mandanten innerhalb des notariellen Auftragsverhältnisses grundsätzlich nicht.

Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt und unterliegt gemäß der Bundesnotarordnung sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch strengen Amtspflichten zur neutralen und zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens. Speziell bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB ist der Notar zur eigenständigen Ermittlung des Nachlassbestandes verpflichtet, was eine aktive Nachforschung bei Banken oder Versicherungen einschließt. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB setzt rechtlich voraus, dass der Geschädigte eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, was bei bloßem Abwarten auf die Erledigung einer hoheitlichen Aufgabe nicht der Fall ist. Da die Initiative zur ordnungsgemäßen Erfüllung allein beim Notar liegt, darf die Untätigkeit des Auftraggebers diesem nicht als rechtlich relevanter Vorwurf der Passivität zum Nachteil ausgelegt werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Notar Sie ausdrücklich zur notwendigen Mitwirkung aufgefordert hat und die Verzögerung nachweislich auf Ihrer eigenen Verweigerung oder Untätigkeit basiert. In solchen Fällen könnte ein Mitverschulden angerechnet werden, sofern die Fertigstellung des Verzeichnisses ohne Ihre spezifischen Informationen oder Dokumente für den Notar objektiv unmöglich war.


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Haftet der Notar für Prozesskosten, wenn er das Verzeichnis erst nach der Klageerhebung einreicht?

JA. Der Notar haftet in vollem Umfang für die entstandenen Prozesskosten, wenn er durch eine schuldhafte Verzögerung die Einleitung einer gerichtlichen Stufenklage verursacht hat. Eine nachträgliche Einreichung des Verzeichnisses während des Prozesses beseitigt diesen bereits eingetretenen Schaden rechtlich nicht.

Ein Schadensersatzanspruch wegen notarieller Amtspflichtverletzung umfasst nach dem Grundsatz der Totalreparation gemäß § 249 BGB sämtliche Einbußen, die bei pflichtgemäßem Handeln vermieden worden wären. Wenn der Notar sich bereits im Verzug befindet und der Pflichtteilsberechtigte daraufhin Klage erheben muss, stellen die Gerichts- und Anwaltskosten einen unmittelbaren Verzögerungsschaden dar. Da die Klage bei einer rechtzeitigen Erstellung des Verzeichnisses objektiv unnötig gewesen wäre, muss der Notar die Kostenlast auch dann tragen, wenn er seine Leistung erst nach Prozessbeginn erbringt. In diesem Fall erledigt sich der Auskunftsanspruch zwar rechtlich, doch die Pflicht zur Erstattung der Verfahrenskosten bleibt als Schadensersatzanspruch bestehen.

Eine Haftung entfällt nur dann, wenn der Notar nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa durch eine lückenlose Dokumentation seiner vergeblichen Ermittlungsbemühungen bei Banken oder Behörden. Bloße pauschale Hinweise auf Arbeitsüberlastung oder langsame Auskünfte Dritter reichen für eine solche Entlastung nicht aus, da der Notar die volle Beweislast für sein mangelndes Verschulden trägt.


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Muss ich beweisen, dass die Verzögerung des Verzeichnisses nicht an langsamen Banken lag?

NEIN. Sie müssen die Schuld des Notars an der Verzögerung nicht beweisen, da das Gesetz hier von einem Verschulden des Amtsträgers ausgeht. Im Haftungsprozess trägt der Notar die volle Beweislast dafür, dass ihn an der Verspätung kein eigenes Verschulden trifft.

Gemäß § 286 Abs. 4 BGB wird bei einer Überschreitung der angemessenen Bearbeitungszeit von üblicherweise drei bis vier Monaten ein Verschulden des Notars rechtlich vermutet. Der Notar kann sich dieser Haftung nur entziehen, wenn er seine eigenen Ermittlungsbemühungen gegenüber Banken oder Behörden taggenau dokumentiert und dem Gericht lückenlos vorlegt. Pauschale Verweise auf die Trägheit Dritter oder eine allgemeine Arbeitsüberlastung reichen zur Entlastung nicht aus, sofern der Notar nicht nachweist, dass er durch rechtzeitige und konkrete Nachfragen alles in seiner Macht Stehende getan hat. Da er die Verantwortung für den Inhalt und die zügige Erstellung des Nachlassverzeichnisses trägt, muss er den Entlastungsbeweis durch schriftliche Korrespondenznachweise aktiv führen.

Verlangen Sie vom Notar eine schriftliche Auflistung aller Kontakte zu Banken, um seine Verteidigungsstrategie frühzeitig auf Lücken zu prüfen. Nur wenn er nachweist, dass er trotz mehrfacher Mahnungen keine Auskünfte erhielt, kann er eine persönliche Haftung für die entstandenen Prozesskosten des Erben eventuell abwenden.


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Kann ich vom Notar auch Erstattung für Zinsen verlangen, die beim Finanzamt entstanden sind?

JA, Sie können grundsätzlich die Erstattung von Verzugszinsen des Finanzamtes verlangen, wenn diese nachweislich durch die schuldhafte Verzögerung des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses entstanden sind. Dieser zivilrechtliche Anspruch stützt sich auf die umfassende notarielle Amtshaftung, die den Ersatz sämtlicher kausaler Vermögensnachteile im Sinne einer vollständigen Schadenswiedergutmachung gesetzlich vorschreibt.

Die rechtliche Grundlage bildet § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den allgemeinen Schadensersatzregeln der §§ 249 ff. BGB, nach denen der Verursacher alle durch die Pflichtverletzung entstandenen Einbußen ausgleichen muss. Wenn das fehlende Nachlassverzeichnis die fristgerechte Einreichung der Erbschaftsteuererklärung blockiert, gelten die vom Finanzamt festgesetzten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO als direkter Folgeschaden der notariellen Untätigkeit. Dabei muss zweifelsfrei belegt werden, dass die steuerliche Verspätung ausschließlich auf der Verzögerung des Notars beruht und die Zinslast bei einer pflichtgemäßen Bearbeitung des Auftrags vollständig vermieden worden wäre.

Die Ersatzpflicht findet ihre Grenze jedoch im Mitverschulden des Erben nach § 254 BGB, sofern dieser dem Notar wichtige Unterlagen vorenthalten oder die Steuerbehörden nicht über die vorliegenden Verzögerungen informiert hat. Zudem obliegt dem Steuerpflichtigen eine Schadensminderungspflicht, wonach er durch rechtzeitige Anträge auf Fristverlängerung oder Abschlagszahlungen an das Finanzamt versuchen muss, die anfallende Zinslast so gering wie möglich zu halten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Celle 3. Zivilsenat – Az.: 3 U 72/25 – Urteil vom 30.12.2025




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