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Härtefallscheidung bei Gewalt und Drohungen zur Aufrechterhaltung der Ehe

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 13/19 – Beschluss vom 03.06.2019

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 7.12.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.590 € festgesetzt.

4. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin … für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ihre Ehe zu scheiden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist bereits seit dem 1.12.2014 rechtshängig. Ab Juli 2015 haben die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 bat die Antragstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der neuerlichen Trennung der Eheleute ist ebenso streitig wie ihr Vorbringen zu den Gründen für eine eventuelle Härtefallscheidung.

Das Familiengericht hat das Vorliegen eines Härtefalles bejaht und mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsgegner am 12.12.2018 zugestellt wurde, richtet sich seine am 14.1.2019 beim Familiengericht eingegangene und am 12.3.2019 nach Gewährung von Fristverlängerung bis zu diesem Tag begründete Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor: Die zweite Trennung der Eheleute sei erst im September 2018 anlässlich des (unstreitigen) Auszuges der Ehefrau aus der Ehewohnung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die eheliche Lebensgemeinschaft in vollem Umfang bestanden, Anzeichen für eine baldige Trennung habe es nicht gegeben. Härtegründe lägen nicht vor, insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Frau zu keiner Zeit bedrängt oder geschlagen. Bei dem im Entlassungsbericht des Asklepios Klinikum Harburg vom 20.6.2017 dokumentierten Vorfall habe er erhebliche Schmerzen gehabt und über Stunden keine Hilfe erhalten, nur deshalb habe er sich aufgeregt und über Personal des Krankenhauses beschwert.

Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 7.12.2018 abzuändern und den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Am 30.5.2018 habe sie sich von ihrer Verfahrensbevollmächtigten erstmals beraten lassen. Ab Juni 2018 habe sie mit dem Antragsgegner nicht mehr in einem Zimmer geschlafen und nach Erhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnervertreterin vom 2.8.2018 am 15.8.2018 auch konsequent jede hauswirtschaftliche Betätigung für den Antragsgegner (Waschen, Bügeln, Saubermachen und Kochen) eingestellt. Während der Sommerferien habe es noch zwei gemeinsame Ausflüge mit den Kindern gegeben, auf denen der Antragsgegner bestanden habe.

Beleidigungen, Bedrängungen oder Gewaltanwendungen seitens des Antragsgegners habe es in ihrer Ehe wiederholt gegeben. U.a. habe dies zu dem Gewaltschutzbeschluss im Jahr 2014 geführt. Weiter sei sie vom Antragsgegner am 23.11.2018 massiv bedrängt worden (zu den Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 19.9.2018). Am 24.2.2019 habe der Antragsgegner sie bei einem Streit anlässlich der Übergabe der Kinder nach einem Umgangskontakt unvermittelt heftig mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, wobei sich ihr Ohrring gelöst habe. Hierdurch habe sie erhebliche Schmerzen sowie eine Rötung und Schwellung der Wange und des Ohres erlitten.

Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten persönlich angehört und die von der Antragstellerin im Anhörungstermin übergebenen Fotos in Augenschein genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung bejaht. Anzuwenden ist deutsches Scheidungsrecht; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Familiengerichts in der angegriffenen Entscheidung wird verwiesen.

Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin sich spätestens seit ihrem Auszug im September 2018 durchgehend weigert, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wiederherzustellen und an dieser Position auch im Rahmen ihrer Anhörung durch das Beschwerdegericht festgehalten hat. Letztlich ist dies unstreitig, da der Antragsgegner in seiner Anhörung eingeräumt hat, dass es keine gemeinsame Zukunft geben werde, weil man Liebe nicht erzwingen könne.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Körperliche Misshandlungen des antragstellenden Ehepartners bzw. der Kinder sowie schwere Beleidigungen oder Drohungen können Härtegründe im Sinne dieser Vorschrift darstellen (Nachweise bei Palandt-Brudermüller, § 1565 BGB, Rn. 10).

Aufgrund der persönlichen Anhörung der Beteiligten ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin am 24.2.2019 bei einem Streit anlässlich der Rückgabe der Kinder nach einem Umgangskontakt mit der flachen Hand heftig in das Gesicht geschlagen und ihr dadurch die auf den von der Antragstellerin eingereichten Fotos erkennbaren Verletzungen (Rötung/Schwellung der linken Wange und des Ohres) sowie Schmerzen zugefügt hat. Die Antragstellerin hat das Geschehen am 24.2.2019 glaubhaft und detailreich geschildert. Auf Einwände des Antragsgegners (er sei am 24.2.2019 noch mit den Kindern spazierengegangen und die Antragstellerin habe ihm Saft herausgebracht) vermochte die Antragsgegnerin ihre Darstellung in stimmiger Weise zu erweitern (nämlich: der Antragsteller habe nach dem Vorfall „durch die Tür“ die Forderung erhoben, noch mit den Kindern spazierengehen zu wollen und auch den Wunsch nach einem Getränk geäußert. Sie habe das zwar unverständlich gefunden, weil das Umgangswochenende gerade erst beendet gewesen sei, aber dennoch mit den Kindern gesprochen und … habe – anders als … – gesagt, dass er das machen wolle. Daraufhin habe der Spaziergang stattgefunden, sie habe aber weiteren Kontakt mit dem Antragsgegner vermieden und auch den Saft dem Antragsgegner nicht persönlich übergeben, sondern die Flasche nur vor die Terrassentür gestellt).

Weiter passt es auch zu der Darstellung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner eingeräumt hat, nach dem ebenfalls eingeräumten Streit der Eheleute am 24.2.2019 den Ohrring der Antragstellerin gefunden und ihn vor die Haustür gelegt zu haben. Die Antragstellerin hatte angegeben, dass sie durch den Schlag den Ohrring verloren habe und dass sie sich nach ihrer Flucht in das Haus geweigert habe, die Tür zu öffnen, als ihr der Antragsgegner kurz darauf durch dieselbe mitteilte, er habe den Ohrring gefunden. Demgegenüber wäre es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber doch ein sehr ungewöhnlicher Zufall, wenn die Antragstellerin ohne Gewalteinwirkung durch den Antragsgegner anlässlich einer nur verbal geführten Auseinandersetzung ihren Ohrring verloren hätte. Zudem hätte es in diesem Fall recht fern gelegen, dass die Antragstellerin sich weigerte, die Tür zu öffnen, so dass der Antragsgegner genötigt war, den Ohrring vor die Haustür zu legen.

Die Darstellung der Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner häufig unbeherrscht und bedrohlich verhalte, wird weiter gestützt durch den Krankenhausbericht vom 20.6.2017, der massiv aggressives und beleidigendes Verhalten des Antragsgegners gegenüber dem Krankenhauspersonal dokumentiert. Mag es sich dabei auch um ein außergewöhnliches Ereignis unter dem Einfluss starker Schmerzen gehandelt haben, zeigt der Bericht doch, dass sich der Antragsgegner in Momenten starker psychischer Belastung nicht im Griff hat und völlig ungehemmt agiert.

Plausibel sind weiter die Angaben der Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin sie nach wie vor häufig anrufe und unter Drohungen versuche, sie zur Aufgabe ihrer Scheidungspläne zu veranlassen. Die Anhörung des Antragsgegners hat deutlich gemacht, dass er sich in der Vergangenheit seiner Frau gegenüber sehr eifersüchtig und dirigistisch verhalten hat (indem er sich beispielsweise beschwert hat, dass diese, wie er gesehen habe, mit anderen über Whatsapp kommuniziert, seine vielen Anrufe aber nicht beantwortet habe). Zugleich fällt es ihm erkennbar schwer, den Zustand seiner Ehe realistisch einzuschätzen; so führte er beispielsweise aus, er hoffe „bis zum heutigen Tag“, mit seiner Frau zusammen zu bleiben.

Der vom Antragsgegner ausgehende, von Gewaltanwendungen und Drohungen begleitete Druck zur Aufrechterhaltung der Ehe macht es für die Antragstellerin unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten. Eine kurzfristige Scheidung ist erforderlich, um die Situation zu klären und eine nicht nur im Interesse der Antragstellerin, sondern auch und insbesondere der gemeinsamen Kinder der Beteiligten gebotene Stabilisierung der Lage herbeizuführen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 113 FamFG, 97 ZPO, 40, 43 FamGKG, 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO. Die vom Antragsgegner beantragte Verfahrenskostenhilfe war zu bewilligen, weil der Rechtsverteidigung des Antragsgegners vor der Anhörung hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden konnten.

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