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Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung

Eine philippinische Ehefrau kämpfte vor Gericht um eine Münchner Eigentumswohnung, die ihr deutscher Ehemann vor Jahren seinem Sohn überschrieben hatte. Sie scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht, da die Schwiegertochter die Wohnung gutgläubig erworben hatte und die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht durchsetzen konnte. Nun bleibt die Wohnung im Besitz der Familie des Sohnes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 17.08.2022
  • Aktenzeichen: 7 U 4125/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Grundbuchrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin (Ehefrau): Eine philippinische Staatsangehörige, deren Stellung als Miteigentümerin durch das südafrikanische Güterrecht begründet sei. Sie ficht die Übertragung von Immobilieneigentum durch ihren Ehemann an dessen Sohn an, da sie der Übertragung nicht zugestimmt habe.
    • Beklagte (Sohn des Ehemanns): Deutsche Staatsangehörige und Ehefrau des neuen Eigentümers. Sie habe die Immobilie erworben, ohne Kenntnis von einer möglichen Anfechtbarkeit der ursprünglichen Übertragung.
  • Sachverhalt: Ein deutscher Staatsangehöriger (Ehemann der Klägerin) übertrug unter Ausnutzung einer Generalvollmacht Immobilieneigentum an seinen Sohn, während die Vormerkung zur Übertragung an die Beklagte (Sohn’s Ehefrau) gesichert wurde. Die Klägerin stellte die Übertragung in Frage, basierend auf südafrikanischem Güterrecht.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann die Klägerin, basierend auf südafrikanischem Güterrecht, die Übertragung des Eigentums anfechten und die Löschung der Vormerkung im Grundbuch erzwingen?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung:
    • Die Vormerkung für die Beklagte wurde gutgläubig erworben. Nach deutschem Recht ist die Beklagte somit geschützt, selbst wenn der Sohn des ursprünglichen Eigentümers nicht rechtmäßiger Alleineigentümer war.
    • Nach Überprüfung durch das Gericht ergab sich keine erwiesene positive Kenntnis der Beklagten über die angebliche Unrechtmäßigkeit der Eigentumsverhältnisse.
  • Folgen und Ausblick:
    • Die Klägerin kann keine Löschung der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verlangen.
    • Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Die Entscheidung bestätigt die Bedeutung der guten Glaubensregelung im deutschen Zivilrecht und verweist darauf, dass ausländisches Güterrecht nicht zwingend Einfluss auf diese Regelung hat, wenn Gutgläubiger Erwerb nach deutschem Recht gegeben ist.

Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung: Ein wegweisendes Urteil im Immobilienrecht

Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Immobilienrecht. Bei einem Eigentumserwerb ist die notariell beurkundete Übertragung des Rechts an einer Immobilie entscheidend, während die Vormerkung im Grundbuchschriftverkehr eine wichtige Schutzfunktion einnimmt. Sie schützt den Erwerber vor treuwidrigen Einwendungen Dritter und sichert den dinglichen Rechtsschutz, um mögliche Streitigkeiten über Eigentumsrechte zu vermeiden.

Die rechtlichen Folgen einer Vormerkung können weitreichend sein, insbesondere hinsichtlich des Besitzschutzes und des Verkehrsschutzes. Ein gutgläubiger Erwerber kann somit Rechte an einer Immobilie erwerben, selbst wenn die Vormerkung nicht gleichmäßigen rechtlichen Bedingungen entspricht. Im Folgenden werden wir einen konkreten Fall betrachten, der diese Aspekte umfassend beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streit um gelöschte Vormerkung in Münchner Wohnungseigentum

Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung im Immobilienrecht
Das OLG München bestätigte die Gutgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb einer Vormerkung und wies die Löschung ab. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung einer philippinischen Staatsangehörigen gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen. Die Klägerin wollte die Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten im Grundbuch einer Münchner Eigentumswohnung erreichen.

Komplexe Übertragungskette einer Münchner Wohnung

Die streitgegenständliche Wohnung gehörte ursprünglich M.B., einem deutschen Staatsangehörigen. Nach seiner Eheschließung mit der Klägerin in Südafrika 2006 übertrug er die Wohnung 2013 an seinen Sohn H.B. aus erster Ehe. Dieser bot die Wohnung 2014 seiner Ehefrau, der Beklagten, zur unentgeltlichen Übertragung an. Zur Sicherung dieses Schenkungsangebots wurde eine Auflassungsvormerkung für die Beklagte im Grundbuch eingetragen.

Rechtliche Kernfragen zum Güterrecht und Grundbuchschutz

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Klägerin durch die Eheschließung nach südafrikanischem Güterrecht Miteigentümerin der Wohnung geworden war. Die Klägerin argumentierte, dass die Übertragung an H.B. ohne ihre Zustimmung unwirksam sei und die Vormerkung daher gelöscht werden müsse. Das OLG München prüfte insbesondere, ob die Beklagte die Vormerkung gutgläubig erwerben konnte.

Bewertung der Gutgläubigkeit der Beklagten

Das Gericht sah nach Beweisaufnahme keine positive Kenntnis der Beklagten von einer möglichen Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Beklagte hatte glaubhaft dargelegt, dass sie sich nicht mit den Finanzangelegenheiten ihres Schwiegervaters befasst und ihrem Mann in diesen Dingen vertraut habe. Das Schenkungsangebot war nach ihrer Aussage durch die Sorge um eine mögliche Krebserkrankung ihres Mannes motiviert.

Fortbestand der Vormerkung trotz Fristverlängerung

Die ursprünglich bis Ende 2016 befristete Annahmefrist für das Schenkungsangebot wurde bis 2026 verlängert. Das OLG entschied, dass die Vormerkung dadurch nicht untergegangen sei. Da die Befristung nicht Inhalt der Grundbucheintragung geworden war, konnte sie ohne erneute Eintragung verlängert werden.

Rechtskräftige Entscheidung zugunsten der Beklagten

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, da die Vormerkung gutgläubig erworben wurde und nicht untergegangen war. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München stärkt den Schutz gutgläubiger Erwerber von Vormerkungen im Grundbuch, auch wenn diese auf einem befristeten Schenkungsangebot basieren. Die Entscheidung bekräftigt, dass eine Verlängerung der Annahmefrist für ein Schenkungsangebot keine neue Eintragung der Vormerkung erfordert, wenn die ursprüngliche Befristung nicht Teil des Grundbucheintrags war. Zudem wird klargestellt, dass bei internationalen Ehen mit Bezug zum Ausland die güterrechtlichen Folgen sich nach dem Recht des Landes richten, in dem die Ehepartner bei der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Ehepartner oder Käufer mit Immobilien zu tun haben, können Sie sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen – auch wenn sich später herausstellt, dass der eingetragene Eigentümer gar nicht verfügungsberechtigt war. Dies gilt besonders dann, wenn Sie keine konkrete Kenntnis von möglichen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis hatten. Bei internationalen Ehen sollten Sie jedoch besonders vorsichtig sein und sich vor größeren Immobilientransaktionen über die güterrechtliche Situation beraten lassen. Der tatsächliche Aufenthaltsort der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung kann dabei entscheidend sein – nicht deren Staatsangehörigkeit oder subjektive Vorstellungen über das anwendbare Recht.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Auflassungsvormerkung und wozu dient sie beim Immobilienkauf?

Die Auflassungsvormerkung ist ein rechtliches Sicherungsinstrument, das nach § 883 BGB den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung einer Immobilie schützt. Sie wird als temporärer Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs vorgenommen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig veräußern oder belasten kann.

Funktion und Bedeutung

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, erfolgt die Eigentumsübertragung nicht sofort mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags. Zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Eigentumsumschreibung können mehrere Monate liegen. In dieser Zeit sichert die Auflassungsvormerkung Ihren Anspruch auf die Immobilie. Der Verkäufer kann das Objekt dann nicht mehr an andere Interessenten verkaufen oder mit weiteren Grundschulden belasten.

Zeitlicher Ablauf

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar stellt den Antrag beim Grundbuchamt, und die Eintragung wird meist innerhalb weniger Tage vorgenommen. Die Vormerkung bleibt bestehen, bis Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Rechtliche Wirkung

Die Auflassungsvormerkung entfaltet eine relative Unwirksamkeit nach § 883 BGB. Das bedeutet, dass sämtliche Verfügungen des Verkäufers über die Immobilie Ihnen gegenüber unwirksam sind, wenn sie Ihren Eigentumsanspruch beeinträchtigen würden. Dies gilt auch bei einer möglichen Insolvenz des Verkäufers oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.


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Welche Voraussetzungen müssen für einen gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung erfüllt sein?

Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung ist nach §§ 893 2. Alt., 892 Abs. 1 BGB möglich. Wenn Sie eine Vormerkung gutgläubig erwerben möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Es muss ein Verkehrsgeschäft vorliegen. Die Vormerkung wird als verfügungsähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 893 BGB angesehen. Dies bedeutet, dass Sie die Vormerkung durch eine rechtsgeschäftliche Handlung, wie etwa einen Kaufvertrag, erwerben müssen.

Unrichtiges Grundbuch mit Legitimation

Der Veräußerer muss im Grundbuch als Berechtigter eingetragen sein. Das bedeutet: Wenn Sie eine Vormerkung erwerben, muss die Person, die Ihnen die Vormerkung einräumt, im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sein.

Guter Glaube

Sie müssen bis zur letzten Erwerbsvoraussetzung der Vormerkung gutgläubig sein. Das heißt, Sie dürfen keine Kenntnis davon haben, dass der im Grundbuch Eingetragene nicht der wahre Berechtigte ist. Bei künftigen oder bedingten Ansprüchen muss der gute Glaube sogar noch zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vorliegen.

Kein eingetragener Widerspruch

Im Grundbuch darf kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen sein. Ein Widerspruch würde den gutgläubigen Erwerb ausschließen, da er die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs zerstört.

Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs

Ein besonders wichtiger Punkt: Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung ist ausgeschlossen, wenn die zu sichernde Forderung nicht existiert. Wenn Sie beispielsweise eine Vormerkung zur Sicherung eines Kaufvertragsanspruchs erwerben möchten, muss dieser Kaufvertrag auch tatsächlich wirksam sein.


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Wann kann eine eingetragene Vormerkung gelöscht werden?

Eine eingetragene Vormerkung im Grundbuch kann in mehreren Fällen gelöscht werden. Der häufigste Fall ist, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht. Dies geschieht beispielsweise, wenn Sie als Käufer einer Immobilie den vollständigen Kaufpreis gezahlt haben und als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Löschung mit Bewilligung

Die wichtigste Voraussetzung für eine Löschung ist die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten. Diese Bewilligung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, was bedeutet, dass die Unterschrift von einem Notar bestätigt werden muss. Wenn Sie als Käufer etwa kein Interesse mehr an dem Grundstück haben, können Sie die erforderliche Bewilligung zur Löschung der Vormerkung erteilen.

Löschung ohne Bewilligung

Eine Vormerkung kann auch ohne Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden, wenn sie sich als von Anfang an unwirksam erweist oder nachträglich gegenstandslos geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der gesicherte Anspruch durch Erfüllung oder Erlöschen nicht mehr besteht.

Löschung durch Zeitablauf

Bei einer befristeten Vormerkung erfolgt die Löschung automatisch mit Ablauf der Frist. Wenn die Vormerkung beispielsweise auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist, erlischt sie mit deren Tod. Bei einer unbefristeten Vormerkung greift die regelmäßige Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Eintragung.

Löschung bei Rücktritt

Wenn ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt, entfällt der Anspruch auf Eigentumsübertragung und damit auch die Grundlage für die Vormerkung. In diesem Fall kann das Grundbuchamt die Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO löschen. Dabei müssen Sie als Antragsteller alle Umstände nachweisen, die die Grundbuchunrichtigkeit begründen.


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Welche Bedeutung hat die Befristung einer Vormerkung?

Eine Vormerkung kann zeitlich befristet werden und sichert dann den zugrundeliegenden Anspruch nur für die festgelegte Dauer. Bei einer befristeten Vormerkung entfaltet diese ihre Sicherungswirkung nur bis zum Ablauf der vereinbarten Frist.

Verlängerung der Befristung

Wenn die ursprüngliche Annahmefrist rechtzeitig verlängert wird, verlängert sich auch der Vormerkungsschutz automatisch bis zum Ablauf der neuen Frist. Eine erneute Eintragung der Vormerkung im Grundbuch ist dafür nicht erforderlich.

Auslegung der Befristung

Die konkrete Wirkung der Befristung ergibt sich durch Auslegung des Eintragsvermerks und der Eintragungsbewilligung. Wenn die Vormerkung einen Auflassungsanspruch ohne Rücksicht auf dessen Befristung sichert, kann die Annahmefrist ohne neue Eintragung verlängert werden.

Besonderheiten bei der Rückauflassungsvormerkung

Bei einer Rückauflassungsvormerkung handelt es sich stets um ein befristetes Recht. Sie endet in der Regel mit dem Tod des ursprünglichen Eigentümers, sofern keine Vererbung vorgesehen ist. Eine unbefristete Rückauflassungsvormerkung ist rechtlich nicht möglich.

Löschung nach Fristablauf

Nach Ablauf der Frist kann die Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. Allerdings muss dafür ein jeden Zweifel ausschließender Nachweis vorliegen, dass jede Möglichkeit des Fortbestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist.


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Wie wirkt sich ausländisches Güterrecht auf eine Vormerkung im deutschen Grundbuch aus?

Bei einer Vormerkung im deutschen Grundbuch gilt das Prinzip der lex rei sitae. Das bedeutet, dass für die Entstehung und Wirksamkeit der Vormerkung ausschließlich deutsches Sachenrecht maßgeblich ist.

Grundsätzliche Regelung

Die Vormerkung folgt als dingliches Recht den Vorschriften des deutschen Sachenrechts. Dies gilt auch für den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung vom Nichtberechtigten. Wenn Sie also eine Vormerkung im deutschen Grundbuch eintragen lassen, richtet sich deren Wirksamkeit nach deutschem Recht – unabhängig davon, welches ausländische Güterrecht zwischen den Beteiligten gilt.

Schutzwirkung der Vormerkung

Eine wirksam eingetragene Vormerkung entfaltet ihre Sicherungswirkung auch gegenüber ausländischen güterrechtlichen Ansprüchen. Wenn Sie beispielsweise eine Vormerkung gutgläubig erworben haben, können spätere Einwendungen aus ausländischem Güterrecht die Wirksamkeit der Vormerkung nicht mehr beeinträchtigen.

Besonderheiten bei internationalen Sachverhalten

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist zu beachten, dass das materielle Güterrecht und das Sachenrecht unterschiedlichen Rechtsordnungen folgen können. Während sich güterrechtliche Fragen nach dem jeweiligen ausländischen Recht richten können, unterliegt die Vormerkung selbst stets dem deutschen Sachenrecht. Die Vormerkung schützt dabei den Berechtigten auch vor späteren Verfügungsbeschränkungen, die sich aus ausländischem Güterrecht ergeben könnten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassungsvormerkung

Eine rechtliche Sicherungsmaßnahme im Grundbuch, die den geplanten Eigentumsübergang einer Immobilie absichert. Sie wird meist direkt nach dem notariellen Kaufvertrag eingetragen und schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußert oder belastet. Die Vormerkung ist in § 883 BGB geregelt. Beispiel: Wenn A seine Wohnung an B verkauft, verhindert die Vormerkung, dass A die Wohnung zeitgleich auch an C übertragen kann. Die Vormerkung „merkt vor“, dass das Eigentum auf B übergehen soll.


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Gutgläubiger Erwerb

Ein rechtliches Prinzip, das den Erwerber eines Rechts schützt, auch wenn der Veräußerer nicht der wahre Berechtigte war. Der Erwerber muss dabei von der Rechtmäßigkeit des Erwerbs überzeugt sein und darf keine Kenntnis von entgegenstehenden Rechten haben (§ 892 BGB). Beispiel: Wenn jemand eine Immobilie kauft und das Grundbuch den Verkäufer als Eigentümer ausweist, ist der Kauf auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer nicht rechtmäßiger Eigentümer war.


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Dinglicher Rechtsschutz

Der rechtliche Schutz von Rechten an einer Sache, insbesondere an Grundstücken oder Immobilien. Er umfasst alle Maßnahmen, die das Eigentum und andere Rechte an der Sache (dingliche Rechte) gegen Eingriffe Dritter absichern. Geregelt in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 903 ff. Beispiel: Ein Eigentümer kann kraft seines dinglichen Rechts die Herausgabe seiner Sache von jedem verlangen, der sie unberechtigt besitzt.


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Grundbuchschriftverkehr

Der formelle Prozess der Kommunikation und Dokumentation im Grundbuch, einschließlich aller Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Rechten an Grundstücken. Geregelt in der Grundbuchordnung (GBO). Beispiel: Wenn eine Immobilie verkauft wird, muss der Eigentumsübergang durch notarielle Urkunden belegt und formal im Grundbuch eingetragen werden.


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Güterrecht

Die rechtlichen Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern. Es bestimmt, wie das während der Ehe erworbene Vermögen den Ehepartnern zugeordnet wird und wie es bei Beendigung der Ehe aufgeteilt wird. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Beispiel: Bei einer Scheidung muss der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte des Zugewinns an den anderen Partner ausgleichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 Abs. 1 EGBGB: Dieser Paragraph regelt die Vormerkung als ein „Recht an einer Sache“ und unterstreicht, dass sie der lex rei sitae des betroffenen Grundstücks folgt. Das bedeutet, dass das Recht an einem Grundstück durch das Rechtssystem des Ortes bestimmt wird, an dem sich das Grundstück befindet. Im vorliegenden Fall ist die Vormerkung relevant, um den Anspruch der Klägerin auf einen Teil des Eigentums an der Wohnung zu sichern, nachdem MB sie an HB übertragen hat.
  • § 892 Abs. 1 S. 1 BGB: Diese Vorschrift besagt, dass ein gutgläubiger Erwerb an einem Grundstück nur unter bestimmten Bedingungen stattfindet. Im Kontext des Falls ist entscheidend, dass für die Eintragung von Verfügungen auf dem Grundstück keine eintragungsfähigen verfügungsbeschränkenden Vereinbarungen existieren, die den guten Glauben des neuen Eigentümers HB in Frage stellen könnten, da die Klägerin der Übertragung nicht zugestimmt hat.
  • Art. 43 Abs. 1 EGBGB: Dieses europäische Rechtsnorm ermöglicht die Entscheidung darüber, welches Recht in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommt. In diesem Fall ist es wichtig, um die internationalen Aspekte der Ehe zwischen der philippinischen Klägerin und dem deutschen MB zu beleuchten, da dies Einfluss auf die Anerkennung von Rechten und Ansprüchen im deutschen Recht hat.
  • § 44 Abs. 2 S. 1 GBO: Dieser Paragraph regelt die Auslegung von Eintragungsvermerken im Grundbuch. Im vorliegenden Fall ist die genaue Auslegung des Eintragungsvermerks entscheidend, um zu ermitteln, welcher Anspruch durch die Vormerkung gesichert wird, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung der Wohnung von MB an HB und die damit verbundenen Rechte der Klägerin.
  • Deutsches Zivilprozessrecht (lex fori): In Bezug auf die Prozessführungsbefugnis wird hier das deutsche Zivilprozessrecht als anwendbar betrachtet, sofern es keine Verweisungen auf ausländisches Recht gibt. Dies ist entscheidend, da die Klägerin und MB international leben und die Frage der Prozessführungsbefugnis im deutschen Recht geklärt werden muss, um zu bestimmen, ob der Fall vor einem deutschen Gericht anhängig gemacht werden kann.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 7 U 4125/19 – Endurteil vom 17.08.2022


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