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Grundstücksteilung – Notwendigkeit der Vorlage einer Teilungsgenehmigung

OLG Hamm – Az.: I-15 W 709/10 – Beschluss vom 03.03.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 01.12.2010 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gründe

Die – namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte – Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig und begründet.

Das Grundbuchamt verlangt vorliegend zu Unrecht von den Beteiligten eine Teilungsgenehmigung bzw. ein entsprechendes Negativattest. Nach § 8 Abs. 1 BauO NW bedarf die Teilung eines bebauten Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. Nach Abs. 2 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Nach der Übernahmesperre in Abs. 3 darf die Teilung in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

Eine Übernahmesperre für das Grundbuch besteht nicht, da der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Grundbuchrecht hat. Er hat sich daher mit der Übernahmesperre in das Liegenschaftskataster begnügt; die Wirkung ist die gleiche, weil damit die mit dem Teilungsantrag erstrebte Eintragung ins Grundbuch solange verhindert wird, bis nach Vorlegung der Genehmigung die Übernahme in das Liegenschaftskataster vollzogen werden konnte (vgl. Buntenbroich/Voß, BauO NRW, § 8 Rn 17). Das Grundbuchamt kann daher von den Beteiligten nicht die Vorlage einer Genehmigung der Baubehörde bzw. eines Negativattestes verlangen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 7 Rn 7).

Vorliegend hat das Katasteramt des Hochsauerlandkreises unter dem 07.07.2010 dem Grundbuchamt zu dem Grundbuchblatt 0… eine Fortführungsmitteilung zugesandt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück in die dort bezeichneten Flurstücke zerlegt ist. Hieran ist das Grundbuchamt gebunden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Teilung im Grundbuch noch nicht vollzogen ist. Das dem Beteiligten zu 2) veräußerte Grundstück ist weiterhin Teil des im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundstücks. Die Befugnis des Grundstückseigentümers zur Teilung des Grundstücks ergibt sich aus § 903 BGB. Sie erfordert, dass der Eigentümer beantragt, einen Flächenabschnitt seines Grundstücks im Grundbuch abzuschreiben und als selbständiges Grundstück zu buchen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn 668). Das abgeschriebene Grundstück enthält dann eine eigene lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis und kann anschließend selbständig veräußert oder belastet werden.

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst, §§ 131 Abs. 3, Abs. 1 KostO.

 

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