Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- KG Berlin: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag nach Tod des Käufers – Wohnsitzpflicht aus Ausgleichsleistungsgesetz nicht auf Erben übertragbar
- Hintergrund: Günstiger Flächenerwerb in den Neuen Ländern mit Bindungsfrist
- Der Streitpunkt: Gilt die Wohnsitzpflicht auch für die Erben?
- Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Kein Rücktrittsrecht für die Bundesanstalt
- Die Berufung der Bundesanstalt und ihre Argumentation
- Das Urteil des Kammergerichts Berlin: Berufung erfolglos, Kaufvertrag bleibt bestehen
- Die zentrale Begründung des Kammergerichts: Wohnsitzpflicht ist höchstpersönlich und endet mit dem Tod
- Vertragsklausel bei anderer Auslegung unwirksam (AGB-Kontrolle)
- Rücktritt wäre Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet eine Zweckbindungsfrist bei einem Grundstückskaufvertrag und warum ist sie relevant?
- Was ist das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und welche Rolle spielt es bei solchen Kaufverträgen?
- Was bedeutet „höchstpersönliche Pflicht“ im juristischen Sinne und wie unterscheidet sie sich von anderen Pflichten?
- Was passiert mit einem Grundstückskaufvertrag, wenn der Käufer vor Ablauf einer Zweckbindungsfrist stirbt?
- Welche Rechte haben Erben, wenn der Verkäufer nach dem Tod des ursprünglichen Käufers vom Kaufvertrag zurücktreten will?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 U 142/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 4 U 142/22
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Erben des verstorbenen Käufers, die die gerichtliche Feststellung begehrten, dass der Kaufvertrag über das Grundstück trotz des erklärten Rücktritts fortbesteht.
- Beklagte: Eine Bundesanstalt bzw. ihre Vorgängerin, zuständig für die Privatisierung ehemals volkseigener Flächen, die das Grundstück verkaufte und vom Kaufvertrag zurücktrat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Käufer erwarb 2004 verbilligte land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Ortsansässigkeit in der Nähe der Betriebsstätte für 15 Jahre. Der Käufer starb 2013, bevor die Frist ablief. Seine Erben nahmen ihren Wohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Beklagte das Recht hatte, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil der Käufer vor Ablauf der Frist verstarb und seine Erben die Ortsansässigkeitspflicht nicht erfüllten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte, dass der Kaufvertrag fortbesteht. Das Gericht stellte fest, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam ist. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Der Tod des Käufers war nach Ansicht des Gerichts kein „Aufgeben“ des Wohnsitzes im Sinne der maßgeblichen Verordnung. Die Ortsansässigkeitspflicht sei eine Höchstpersönliche Pflicht des Käufers gewesen, die mit seinem Tod erloschen sei und nicht auf die Erben übergegangen sei. Zudem wäre eine Klausel, die eine solche Pflicht der Erben begründet, wegen Intransparenz unwirksam gewesen, und die Ausübung des Rücktrittsrechts würde im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben verstoßen.
- Folgen: Der Kaufvertrag bleibt wirksam und wandelt sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks aufgrund des erklärten Rücktritts. Die Erben können die gezahlte Verkehrswertdifferenz gemäß der Vorbehaltsvereinbarung zurückfordern.
Der Fall vor Gericht
KG Berlin: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag nach Tod des Käufers – Wohnsitzpflicht aus Ausgleichsleistungsgesetz nicht auf Erben übertragbar

Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 25. Januar 2024 (Aktenzeichen: 4 U 142/22) entschieden, dass eine für die Privatisierung ehemals volkseigener Flächen zuständige Bundesanstalt nicht berechtigt ist, von einem Kaufvertrag zurückzutreten, nur weil die Erben eines Käufers nach dessen Tod ihren Wohnsitz nicht in der Nähe des erworbenen Grundbesitzes begründet haben. Die im Kaufvertrag verankerte Pflicht zur Ortsansässigkeit sei höchstpersönlich und ende mit dem Tod des ursprünglichen Käufers.
Hintergrund: Günstiger Flächenerwerb in den Neuen Ländern mit Bindungsfrist
Der Rechtsstreit wurzelt in einem Kaufvertrag aus dem Jahr 2004. Damals erwarb ein Professor land- und forstwirtschaftliche Flächen in den Neuen Ländern von der beklagten Bundesanstalt bzw. deren Vorgängerin. Es handelte sich um rund 150 Hektar Forst und etwa 3 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Kauf erfolgte zu begünstigten Konditionen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV). Der Kaufpreis betrug 155.551,52 EUR, was deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert lag.
Solche Verkäufe zu subventionierten Preisen waren an bestimmte Bedingungen geknüpft, um sicherzustellen, dass die Flächen tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt und nicht zu Spekulationszwecken erworben werden. Eine zentrale Bedingung war im Kaufvertrag unter § 9 Ziffer 2 c) geregelt: Der Käufer verpflichtete sich, innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen und diesen dort für eine Dauer von ursprünglich 20 Jahren, später auf 15 Jahre verkürzt (Zweckbindungsfrist), beizubehalten. Bei Verstoß gegen diese Ortsansässigkeitspflicht behielt sich die Bundesanstalt ein Rücktrittsrecht vor.
Der Käufer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 67 Jahre alt, hatte seinen Wohnsitz tatsächlich in der Nähe der erworbenen Flächen und behielt diesen bis zu seinem Tod im Juli 2013 bei. Er verstarb somit vor Ablauf der auf 15 Jahre verkürzten Zweckbindungsfrist, die erst am 10. Juni 2019 endete.
Der Streitpunkt: Gilt die Wohnsitzpflicht auch für die Erben?
Nach dem Tod des Käufers traten seine Erben, die Kläger in diesem Verfahren, sein Erbe an. Unstreitig war, dass keiner der Erben seinen Hauptwohnsitz bis zum Ende der Bindungsfrist im Juni 2019 in die Nähe der Betriebsstätte verlegte. Lediglich die Witwe des Verstorbenen war bis September 2018 noch in der Nähe gemeldet, wobei strittig blieb, ob dies ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt war – ein Punkt, den das Gericht später als unerheblich einstufte.
Die Bundesanstalt sah in der fehlenden Ortsansässigkeit der Erben einen Vertragsverstoß. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Pflicht zur Ortsansässigkeit über den Tod des Käufers hinaus fortbestanden habe und von den Erben hätte erfüllt werden müssen. Da dies nicht geschah, sei der Grund für die Begünstigung weggefallen.
Die Erben wehrten sich gegen den Rücktritt und zogen vor Gericht. Sie beantragten die Feststellung, dass der Kaufvertrag weiterhin gültig ist und nicht durch den Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, das sie zur Rückgabe der Flächen verpflichtet hätte.
Um die praktische Abwicklung während des laufenden Rechtsstreits zu regeln, schlossen die Parteien im Juli 2022 eine Vorbehaltsvereinbarung. Die Erben zahlten darin unter Vorbehalt die von der Bundesanstalt geforderte Verkehrswertdifferenz in Höhe von über 1,2 Millionen Euro. Im Gegenzug verpflichtete sich die Bundesanstalt, diesen Betrag zurückzuzahlen, falls das Gericht rechtskräftig feststellt, dass kein Grund zum Rücktritt vorlag. Diese Vereinbarung sicherte das rechtliche Interesse der Erben an einer gerichtlichen Klärung (Feststellungsinteresse).
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Kein Rücktrittsrecht für die Bundesanstalt
Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz (Urteil vom 26. Oktober 2022, Az. 22 O 67/22) bereits zugunsten der Erben entschieden. Es stellte fest, dass der Bundesanstalt kein Rücktrittsrecht zustand. Die Begründung des Landgerichts stützte sich auf zwei wesentliche Punkte: Erstens sei der Tod des Käufers keine „Aufgabe“ des Wohnsitzes im Sinne der relevanten Vorschrift (§ 12 FlErwV). Eine Aufgabe setze eine willentliche Handlung voraus, die beim Versterben naturgemäß nicht vorliege. Zweitens sei die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit eine höchstpersönliche Pflicht des Käufers gewesen. Solche Pflichten, die untrennbar mit der Person des Verpflichteten verbunden sind, erlöschen mit dessen Tod und gehen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) auf die Erben über.
Die Berufung der Bundesanstalt und ihre Argumentation
Mit dieser Entscheidung wollte sich die Bundesanstalt nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass ihr ein Rücktrittsrecht zustehe, und beantragte die vollständige Abweisung der Klage der Erben.
Ihre Argumentation im Berufungsverfahren basierte im Wesentlichen darauf, dass die vertragliche Formulierung „nicht beibehält“ und der gesetzliche Begriff „aufgibt“ (§ 12 FlErwV) gleichbedeutend seien. Eine „Aufgabe“ des Wohnsitzes liege objektiv vor, wenn dieser nicht mehr bestehe – unabhängig vom Grund, also auch bei Tod. Weiterhin argumentierte die Bundesanstalt, die Pflicht zur Ortsansässigkeit sei nicht rein persönlich, sondern habe einen vermögensbezogenen Charakter, da sie die Voraussetzung für den Erhalt der Subvention (Kauf zum reduzierten Preis) gewesen sei. Daher müsse diese Pflicht auf die Erben übergehen. Dies werde auch durch Regelungen wie § 12 Abs. 7 FlErwV gestützt, der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bei Übertragung der Flächen zu Lebzeiten an bestimmte nahe Angehörige vorsieht, wenn diese ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin: Berufung erfolglos, Kaufvertrag bleibt bestehen
Das Kammergericht Berlin folgte der Argumentation der Bundesanstalt nicht und wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts vollumfänglich. Das Gericht stellte rechtskräftig fest, dass der Kaufvertrag vom 10. Juni 2004 trotz des erklärten Rücktritts fortbesteht und nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Bundesanstalt auferlegt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die zentrale Begründung des Kammergerichts: Wohnsitzpflicht ist höchstpersönlich und endet mit dem Tod
Das Kammergericht stützte seine Entscheidung auf mehrere detaillierte Erwägungen:
- Kein „Aufgeben“ des Wohnsitzes durch Tod: Das Gericht schloss sich der Ansicht des Landgerichts an, dass der Tod des Käufers nicht als „Aufgabe“ seines Wohnsitzes im Sinne der vertraglichen Klausel und des § 12 FlErwV zu werten ist. Der Begriff „aufgeben“ impliziere ein aktives, willentliches Tun. Ein Verstorbener habe zwar keinen Wohnsitz mehr, habe diesen aber nicht willentlich aufgegeben. Der ursprüngliche Käufer habe seine Vertragspflicht bis zu seinem Tod erfüllt. Der Zweck der Regelung – die Verhinderung spekulativer Käufe und die Förderung leistungsfähiger Betriebe – sei durch den Tod nicht unterlaufen worden. Gesetz und Verordnung (AusglLeistG und FlErwV) träfen keine ausdrückliche Regelung für den Todesfall des Erwerbers vor Fristablauf.
- Ortsansässigkeitspflicht geht nicht auf Erben über: Entscheidend war für das Gericht, dass weder der Kaufvertrag noch die einschlägigen Vorschriften eine Verpflichtung der Erben vorsehen, nach dem Tod des Käufers selbst ortsansässig zu werden. Eine solche Pflicht sei auch nicht automatisch durch die Erbschaft (Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922, 1967 BGB) auf die Erben übergegangen. Die Pflicht zur Wohnsitznahme sei aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen auf das gesamte persönliche, familiäre und berufliche Leben als höchstpersönliche Pflicht einzustufen. Solche Pflichten erlöschen mit dem Tod des ursprünglich Verpflichteten. Wäre sie nicht höchstpersönlich, so das Gericht, hätte sie theoretisch auch zu Lebzeiten des Käufers von einer anderen Person erfüllt werden können, was dem Sinn der Regelung widerspräche. Auch aus § 12 Abs. 7 FlErwV (Ausnahmen bei Übertragung zu Lebzeiten) lasse sich keine generelle Pflicht für Erben ableiten.
Vertragsklausel bei anderer Auslegung unwirksam (AGB-Kontrolle)
Das Kammergericht führte weiter aus, dass selbst wenn man theoretisch annehmen würde, die Pflicht ginge auf die Erben über, die Rücktrittsklausel im Kaufvertrag (§ 9 Abs. 2 c)) unwirksam wäre. Die Verträge der Bundesanstalt unterliegen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, V ZR 12/17), der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB), auch gegenüber Unternehmern. Die Klausel sei – im Einklang mit Gesetz und Verordnung – unklar und intransparent, da sie keine Regelung für den Fall des Todes des Käufers enthalte. Wenn die Bundesanstalt den Rücktritt nun auf die fehlende Ortsansässigkeit der Erben stütze, sei die Klausel nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 BGB). Es bleibe offen, wer von den Erben (alle? einer? die Erbengemeinschaft?), bis wann und unter welchen Bedingungen ortsansässig werden müsste. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Käufers bei Vertragsschluss (67 Jahre) wäre sein Versterben innerhalb der 15-jährigen Frist statistisch nicht unwahrscheinlich gewesen. Der Bundesanstalt wäre es zumutbar gewesen, eine klare Regelung für den Todesfall zu treffen, wenn sie die Ortsansässigkeit der Erben hätte fordern wollen.
Rücktritt wäre Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass die Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechts im konkreten Fall ohnehin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Der Zweck des Gesetzes sei erfüllt worden: Der Käufer selbst war bis zu seinem Tod ortsansässig und hat den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgebaut, der auch von den Erben weitergeführt und sogar erweitert wurde. Von einem spekulativen Erwerb könne keine Rede sein. Den Erben, die keine Land- oder Forstwirte seien, kurz vor Ablauf der Frist eine Wohnsitznahme aufzuzwingen, sei unzumutbar und würde dem Gebot von Billigkeit und Gerechtigkeit widersprechen.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin schafft damit Klarheit in einer wichtigen Frage im Zusammenhang mit subventionierten Flächenkäufen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Die Pflicht zur Ortsansässigkeit ist an die Person des Käufers gebunden und endet mit dessen Tod. Erben treten zwar in den Vertrag ein, müssen aber nicht selbst die Wohnsitzpflicht erfüllen, um den günstigen Erwerb zu sichern.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Pflicht zur Ortsansässigkeit beim vergünstigten Erwerb ehemals volkseigener Flächen eine höchstpersönliche Verpflichtung ist, die mit dem Tod des ursprünglichen Käufers endet und nicht auf die Erben übergeht. Die Bundesanstalt konnte daher nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil die Erben keinen Wohnsitz in der Nähe der erworbenen Grundstücke begründeten. Dies schützt Erben vor unzumutbaren Wohnsitzpflichten und stärkt ihre Rechtsposition, während es gleichzeitig klarstellt, dass höchstpersönliche Verpflichtungen nicht automatisch im Erbgang übergehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Zweckbindungsfrist bei einem Grundstückskaufvertrag und warum ist sie relevant?
Wenn Sie ein Grundstück kaufen, kann im Kaufvertrag eine sogenannte Zweckbindungsfrist vereinbart sein. Das bedeutet, dass Sie sich als Käufer vertraglich dazu verpflichten, das Grundstück für einen bestimmten Zweck zu nutzen – und das für einen festgelegten Zeitraum (die Frist).
Stellen Sie sich vor, eine Gemeinde verkauft Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. Um sicherzustellen, dass dies auch wirklich passiert und das Land nicht einfach schnell weiterverkauft oder für etwas anderes genutzt wird, kann sie im Kaufvertrag eine Zweckbindungsfrist für landwirtschaftliche Nutzung festlegen.
Warum wird eine Zweckbindungsfrist vereinbart?
Der Hauptgrund für eine Zweckbindungsfrist ist, dass der Verkäufer (oft eine öffentliche Stelle oder auch eine Privatperson mit einem bestimmten Interesse) sicherstellen möchte, dass mit dem Grundstück ein bestimmtes Ziel erreicht wird. Dies kann zum Beispiel sein:
- Sicherstellung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung
- Förderung bestimmter Bauvorhaben (z.B. Schaffung von Wohnraum)
- Verhinderung von Grundstücksspekulation (also dem schnellen Weiterverkauf mit Gewinn, ohne das Grundstück selbst zu entwickeln oder zu nutzen)
Oft wird eine solche Bindung auch vereinbart, wenn der Kaufpreis vergünstigt ist, um den Zweck der Preisreduktion zu sichern.
Welche Folgen hat die Nichteinhaltung?
Die Relevanz einer Zweckbindungsfrist liegt in den möglichen Konsequenzen, wenn der Käufer sich nicht an die Vereinbarung hält und das Grundstück anders nutzt oder verkauft, bevor die Frist abgelaufen ist.
Typische Folgen, die im Kaufvertrag für diesen Fall vereinbart sein können, sind:
- Ein Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das bedeutet, der Vertrag wird rückabgewickelt. Sie müssten das Grundstück zurückgeben und erhalten den Kaufpreis (unter Umständen abzüglich von Kosten) zurück.
- Eine Vertragsstrafe. Das ist ein im Vertrag festgesetzter Geldbetrag, der fällig wird, wenn Sie gegen die Zweckbindung verstoßen.
Solche Regelungen sollen also sicherstellen, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Nutzungspflicht auch tatsächlich erfüllt wird und nicht nur auf dem Papier steht.
Was ist das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und welche Rolle spielt es bei solchen Kaufverträgen?
Das Ausgleichsleistungsgesetz, abgekürzt AusglLeistG, ist ein Gesetz, das nach der deutschen Wiedervereinigung eine wichtige Rolle bei der Überführung von staatlichem Eigentum in private Hände gespielt hat. Stellen Sie sich vor, der Staat in der ehemaligen DDR besaß viele Immobilien – Wohnungen, Häuser, Grundstücke. Mit der Wiedervereinigung sollte dieses Eigentum Teil der freien Marktwirtschaft werden.
Dieses Gesetz schuf die Grundlage dafür, dass ehemaliger volkseigener Besitz (das war Eigentum des Staates in der DDR) an Privatpersonen oder Unternehmen verkauft werden konnte. Oft geschah dies zu vergünstigten Preisen oder Konditionen im Vergleich zum damaligen Marktwert. Der Gedanke dahinter war, die Bildung von Privateigentum zu fördern und die Wirtschaft in den neuen Bundesländern anzukurbeln.
Die Rolle des AusglLeistG bei Kaufverträgen liegt genau in diesen vergünstigten Verkäufen. Weil die Käufer einen Vorteil (den Preisnachlass) erhielten, wurden im Gegenzug oft bestimmte Bedingungen oder Auflagen in die Kaufverträge aufgenommen, die sich auf das Gesetz stützten. Solche Bedingungen konnten zum Beispiel vorschreiben, wie das erworbene Grundstück oder Gebäude genutzt werden musste (z.B. als Wohnraum oder für ein Gewerbe) oder dass es für einen bestimmten Zeitraum nicht weiterverkauft werden durfte.
Durch diese Auflagen sollte sichergestellt werden, dass die staatlichen Vermögenswerte im Sinne bestimmter politischer Ziele verwendet wurden und nicht einfach nur Gegenstand schneller Spekulation wurden. Wenn Sie heute einen Kaufvertrag sehen, der sich auf das AusglLeistG bezieht, dann finden sich darin möglicherweise Klauseln, die aus diesen damaligen Bedingungen resultieren. Das Verständnis des Gesetzes hilft also dabei, die Herkunft und den Sinn solcher vertraglichen Verpflichtungen nachzuvollziehen, die an den einstigen Preisvorteil geknüpft waren.
Was bedeutet „höchstpersönliche Pflicht“ im juristischen Sinne und wie unterscheidet sie sich von anderen Pflichten?
Eine höchstpersönliche Pflicht bezeichnet im juristischen Sinne eine Verpflichtung, die so eng und untrennbar mit einer bestimmten Person verbunden ist, dass nur diese eine Person sie erfüllen kann. Es handelt sich oft um Leistungen, die besondere Fähigkeiten, Eigenschaften oder schlicht die körperliche Anwesenheit des Verpflichteten erfordern.
Der Kernunterschied zu anderen Pflichten liegt in ihrer Nicht-Übertragbarkeit. Das bedeutet:
- Die Pflicht kann nicht einfach auf eine andere Person übertragen oder von dieser stellvertretend erfüllt werden.
- Im Falle des Todes der Person, die die Pflicht hatte, geht die Pflicht nicht auf die Erben über. Sie endet in der Regel mit dem Tod des Verpflichteten.
Stellen Sie sich zur Veranschaulichung vor:
- Eine höchstpersönliche Pflicht wäre die Aufgabe eines bestimmten Künstlers, ein einzigartiges Kunstwerk zu schaffen, oder die Pflicht eines Schauspielers, persönlich in einem Theaterstück aufzutreten. Nur diese spezifische Person kann die Leistung in der vereinbarten Weise erbringen.
- Eine nicht höchstpersönliche oder übertragbare Pflicht wäre die Zahlung einer Geldsumme. Ob Herr Müller oder seine Erbin Frau Schmidt das Geld zahlen, ist für den Gläubiger im Ergebnis dasselbe – die Pflicht zur Zahlung ist auf die Erbin übergegangen und kann von ihr erfüllt werden.
Bei einer Wohnsitzpflicht, wie sie im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil erwähnt wird, argumentiert das Gericht oft, dass dies eine Pflicht ist, die nur von der Person selbst erfüllt werden kann, indem sie ihren Wohnsitz an dem bestimmten Ort nimmt. Da nur diese Person selbst „wohnen“ kann, handelt es sich typischerweise um eine höchstpersönliche Pflicht, die nicht auf die Erben übertragen werden kann.
Was passiert mit einem Grundstückskaufvertrag, wenn der Käufer vor Ablauf einer Zweckbindungsfrist stirbt?
Der Tod des Käufers führt in der Regel nicht automatisch dazu, dass der Grundstückskaufvertrag unwirksam wird oder endet.
Stellen Sie sich einen Vertrag wie eine Vereinbarung vor, die nicht nur für die Person gilt, die sie unterschreibt, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.
Grundsätzlich treten die Erben des verstorbenen Käufers in alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ein. Das bedeutet, der Vertrag besteht mit den Erben als neue Partei weiter. Die Erben übernehmen die Rolle, die der Käufer innehatte.
Was bedeutet das für die Zweckbindungsfrist?
Oft ist mit einem Grundstückskaufvertrag eine sogenannte Zweckbindung verbunden. Das kann zum Beispiel die Pflicht sein, das Grundstück selbst zu bewohnen oder es für einen bestimmten Zweck zu nutzen. Diese Pflichten sind manchmal sehr eng mit der Person des Käufers verbunden.
Hier wird es komplexer. Ob die Zweckbindungsfrist oder die damit verbundenen Pflichten auf die Erben übergehen, hängt entscheidend von der genauen Formulierung im Kaufvertrag ab.
- Manche Pflichten, die sehr persönlich sind und nur vom ursprünglichen Käufer erfüllt werden konnten (wie die persönliche Wohnsitznahme), könnten mit dem Tod des Käufers enden oder ihre Erfüllung wird unmöglich.
- Andere Pflichten, die auch von den Erben erfüllt werden können (wie zum Beispiel eine allgemeine Nutzungsverpflichtung, die nicht zwingend Selbstnutzung bedeutet, oder finanzielle Verpflichtungen), gehen in der Regel auf die Erben über und müssen von diesen erfüllt werden.
Es gibt also keine pauschale Antwort. Entscheidend ist, wie die Zweckbindung im konkreten Vertrag formuliert wurde und ob sie ihrer Natur nach auf die Erben übertragbar ist. Die Erben sind an den Vertrag gebunden, aber der Inhalt der Bindung kann sich durch den Tod des ursprünglichen Käufers ändern oder wegfallen, je nach Vertragsgestaltung.
Welche Rechte haben Erben, wenn der Verkäufer nach dem Tod des ursprünglichen Käufers vom Kaufvertrag zurücktreten will?
Wenn ein Mensch verstirbt, treten seine Erben automatisch in seine rechtlichen Fußstapfen. Das bedeutet, dass die Erben die Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen übernehmen, die der Verstorbene abgeschlossen hat. Ein Kaufvertrag ist ein solcher Vertrag. Wenn der ursprüngliche Käufer stirbt, geht der Kaufvertrag mit allen seinen Vereinbarungen und Bedingungen grundsätzlich auf die Erben über.
Für Sie als Erbe bedeutet das: Der Kaufvertrag mit dem Verkäufer besteht weiterhin – nun aber zwischen Ihnen (und eventuellen Miterben) und dem Verkäufer.
Ein Verkäufer kann nicht einfach so von einem abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn es dafür einen im Vertrag vereinbarten Grund gibt oder das Gesetz einen Rücktritt erlaubt. Oft ist ein solcher Grund eine schwerwiegende Verletzung der Vertragspflichten durch den Käufer, zum Beispiel wenn der Käufer nicht zahlt oder eine bestimmte Bedingung nicht erfüllt.
Das Recht der Erben, den Rücktritt zu prüfen
Wenn der Verkäufer nach dem Tod des Käufers vom Vertrag zurücktreten möchte und dafür einen Grund nennt (wie zum Beispiel eine angebliche Pflichtverletzung des Verstorbenen), haben Sie als Erbe das Recht, die Rechtmäßigkeit dieses Rücktritts zu überprüfen.
Das ist wichtig, denn Sie treten ja in die Position des verstorbenen Käufers ein. Sie übernehmen den Vertrag so, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestand.
Was bei der Prüfung relevant ist
Bei der Überprüfung, ob der vom Verkäufer erklärte Rücktritt wirksam ist, kommt es auf mehrere Punkte an:
- Gab es wirklich eine Pflichtverletzung? Liegt der Grund, den der Verkäufer nennt (z.B. die Nichterfüllung einer Bedingung wie einer Wohnsitzpflicht, falls diese vereinbart war), tatsächlich vor? Hat der verstorbene Käufer diese Pflicht vor seinem Tod verletzt?
- War diese Pflichtverletzung schwerwiegend genug für einen Rücktritt? Nicht jede kleine Abweichung erlaubt gleich einen Rücktritt. Der Vertrag oder das Gesetz müssen dem Verkäufer für diesen spezifischen Fall ein Rücktrittsrecht einräumen.
- Ist der Rücktrittsgrund auch nach dem Tod noch relevant? Der Grund muss grundsätzlich in der Person oder dem Verhalten des ursprünglichen Käufers vor dessen Tod liegen. Der Tod selbst ändert nichts daran, ob eine eventuelle frühere Pflichtverletzung vorlag und einen Rücktritt rechtfertigte.
Für Sie als Erbe bedeutet das: Sie sind nicht automatisch an einen vom Verkäufer erklärten Rücktritt gebunden. Sie können und sollten prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für diesen Rücktritt tatsächlich erfüllt waren und sind. Das Recht, sich gegen einen unwirksamen Rücktritt zu wehren, geht auf die Erben über. Ob ein Rücktritt rechtmäßig ist, kann im Streitfall gerichtlich geklärt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ortsansässigkeitspflicht
Die Ortsansässigkeitspflicht ist eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung, wonach der Käufer seinen Wohnsitz für eine bestimmte Dauer in der Nähe eines kaufvertraglich erworbenen Grundstücks haben muss. Diese Pflicht dient dazu, sicherzustellen, dass die Immobilie tatsächlich genutzt und nicht nur aus spekulativen Gründen erworben wird. Im vorliegenden Fall ist die Ortsansässigkeitspflicht eine sogenannte höchstpersönliche Pflicht, die mit dem Tod des Käufers endet und nicht auf die Erben übergeht. Das bedeutet, nur der ursprüngliche Käufer war verpflichtet, einen Wohnsitz in der Nähe zu haben.
Beispiel: Wenn jemand eine landwirtschaftliche Fläche zu vergünstigten Konditionen kauft, muss er dort wohnen, damit er das Land auch tatsächlich bewirtschaftet.
Rücktrittsrecht
Ein Rücktrittsrecht erlaubt es einer Vertragspartei, den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig zu machen, sodass beide Seiten so gestellt werden, als hätte es den Vertrag nicht gegeben. Im vorliegenden Fall behielt sich die Bundesanstalt das Recht vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer seiner Wohnsitzpflicht nicht nachkommt. Entscheidend ist, dass ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines konkreten und vereinbarten Rücktrittsgrundes gilt und nicht willkürlich erfolgen darf. Das Gericht stellte fest, dass ein Rücktritt hier wegen des Todes des Käufers und Nichterfüllens der Ortsansässigkeitspflicht durch die Erben nicht gerechtfertigt war.
Beispiel: Wenn Sie einen neuen Computer kaufen und dieser defekt ist, können Sie unter bestimmten Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten und das Gerät zurückgeben.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist ist ein Zeitraum, in dem der Käufer verpflichtet ist, das erworbene Grundstück für einen bestimmten Zweck zu nutzen, etwa landwirtschaftlich zu bewirtschaften oder den Wohnsitz nahe der Fläche zu halten. Sie sichert die Erfüllung eines Vertragszwecks, besonders bei vergünstigten Verkaufspreisen. Im Fall des Urteils war diese Frist ursprünglich 20 Jahre, später auf 15 Jahre verkürzt, und diente dazu, eine longfristige Nutzung zu gewährleisten. Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist können Rechte wie den Rücktritt vom Vertrag auslösen.
Beispiel: Eine Gemeinde verkauft ein Grundstück günstig, verlangt aber, dass der Käufer dort mindestens 15 Jahre wohnt oder einen Bauernhof betreibt, um die regionale Landwirtschaft zu fördern.
Höchstpersönliche Pflicht
Eine höchstpersönliche Pflicht ist eine Verpflichtung, die nur von der bestimmten Person selbst erfüllt werden kann und nicht auf andere übertragen oder von ihnen übernommen werden darf. Dies betrifft meist Leistungen, die eine persönliche Anwesenheit, Eigenschaft oder Handlung erfordern. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Ortsansässigkeitspflicht um eine solche höchstpersönliche Pflicht. Das bedeutet, dass sie mit dem Tod des Käufers erlischt und nicht an seine Erben übergeht, da diese nicht selbst ihre Wohnsitze aus demselben Grund verlegen müssen.
Beispiel: Ein Künstler verpflichtet sich, persönlich an einer Ausstellung teilzunehmen – diese Pflicht kann kein anderer für ihn übernehmen.
Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB)
Die Gesamtrechtsnachfolge ist ein Rechtsprinzip, das besagt, dass mit dem Tod einer Person deren gesamte Rechtsstellung auf die Erben übergeht. Das umfasst sowohl Rechte als auch Pflichten aus Verträgen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Pflicht zur Ortsansässigkeit unter die Gesamtrechtsnachfolge fällt. Das Gericht entschied, dass höchstpersönliche Pflichten wie diese nicht durch die Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen, da sie an die Person des ursprünglichen Verpflichteten gebunden sind und mit dessen Tod enden.
Beispiel: Wenn ein Verstorbener einen Mietvertrag hatte, treten die Erben in den Vertrag ein und übernehmen die Mietzahlungen. Anders ist es bei Pflichten, die nur der Verstorbene selbst erfüllen konnte, etwa das persönliche Engagement in einem Vertrag.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 12 Flächenerwerbsverordnung (FlErwV): Regelt die Zweckbindungsfrist und Rücktrittsrechte bei Verstößen gegen wohnsitzbezogene Auflagen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu begünstigten Konditionen. Die Pflicht, den Wohnsitz in der Nähe der Flächen zu begründen und beizubehalten, ist dabei zentral. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Tod des Käufers nicht als „Aufgabe“ seines Wohnsitzes im Sinne von § 12 FlErwV gilt, da „Aufgabe“ ein willentliches Handeln voraussetzt, und somit die Wohnsitzpflicht des Käufers mit dessen Tod endet.
- §§ 1922, 1967 BGB (Gesamtrechtsnachfolge): Regeln die Übertragung der Vermögenspositionen und Rechte/Pflichten des Verstorbenen auf die Erben. Persönliche Pflichten gehen jedoch nicht automatisch auf Erben über, wenn sie höchstpersönlicher Natur sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit wurde vom Kammergericht als höchstpersönliche Pflicht eingeordnet, die mit dem Tod des Käufers erlischt und somit nicht auf die Erben übertragen wird.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Verlangt, dass Rechte nicht in widersprüchlicher, missbräuchlicher oder unbilliger Weise ausgeübt werden dürfen. Es schützt Vertragspartner vor einer Rechtsausübung, die gegen die grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen verstößt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Bundesanstalt im Todesfall des Käufers wurde als Verstoß gegen Treu und Glauben bewertet, da der Zweck der Förderung erfüllt und eine unbillige Härte für die Erben vorläge.
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle): Regeln die Inhaltskontrolle und Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Klauseln müssen klar und verständlich sein und dürfen keine überraschenden oder unklaren Regelungen enthalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht stellte fest, dass die Rücktrittsklausel im Kaufvertrag nicht klar und verständlich bezüglich der Wohnsitzpflicht der Erben im Todesfall formuliert war und deshalb unwirksam sein könnte.
- Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG): Gesetzliche Grundlage für den subventionierten Erwerb ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen mit bestimmten Bedingungen zur Förderung der regionalen Nutzung und Verhinderung von Spekulation. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Voraussetzungen für eine Zweckbindungsfrist und Ortsansässigkeitspflicht entstanden aus dem AusglLeistG; das Gericht bestätigte, dass diese Pflicht an die Person gebunden ist und nicht automatisch auf Erben übergeht.
- § 9 Abs. 2 c) des Kaufvertrags (Vertragsklausel zur Ortsansässigkeit): Vertragliche Regelung, die den Käufer verpflichtet, Wohnsitz in der Nähe der Fläche zu nehmen und beizubehalten, sonst Rücktrittsrecht der Bundesanstalt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel wurde als wegen fehlender Regelung im Todesfall unklar und ggf. unwirksam angesehen, was den Rücktritt der Bundesanstalt nach dem Tod des Käufers ausschließt.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 4 U 142/22 – Urteil vom 25.01.2024
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