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Grundstückskaufvertrag – Rückauflassungsanspruch bei Bauverpflichtung – Rückabwicklung

Eine Gemeinde verkaufte ein Grundstück mit der Auflage, darauf ein Gewerbegebäude zu errichten, verweigerte dem Käufer jedoch später die Baugenehmigung für die vereinbarte Höhe. Das Landgericht Memmingen wies die Klage der Gemeinde auf Rückübertragung des Grundstücks ab und warf ihr treuwidriges Verhalten vor, da sie die vertragsgemäße Erfüllung selbst verhindert hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Vereinbarungen und die Kooperation im Baugenehmigungsverfahren sind, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 14.07.2022
  • Aktenzeichen: 35 O 1526/21
  • Verfahrensart: Zivilrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Grundstücksrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Klägerin: Die Verkäuferin des Grundstücks, die die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund einer nicht eingehaltenen Bauverpflichtung anstrebt. Sie argumentiert, dass es dem Käufer möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Halle innerhalb der vereinbarten Frist zu errichten, und sieht den Rückforderungsanspruch durch das scheiternde Bauvorhaben gerechtfertigt.
  2. Beklagter: Der Käufer des Grundstücks, der argumentiert, dass äußere Umstände wie Änderungen des Bebauungsplans ihn daran gehindert hätten, das Bauvorhaben planmäßig umzusetzen. Er beruft sich zudem auf Treuwidrigkeit der Klage und mangelnde Anpassung der Vertragsbedingungen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, da der Beklagte die vertraglich vereinbarte Bauverpflichtung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt haben soll. Der Kaufvertrag von 2016 beinhaltete die Auflage, innerhalb von fünf Jahren ein Gewerbegebäude zu errichten. Aufgrund verschiedener Hindernisse, einschließlich Änderungen der Baugenehmigungsanforderungen durch die Gemeinde, wurde diese Baumaßnahme nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Zentrum stand die Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, die Rückabwicklung des Grundstücks aufgrund nicht erfüllter Bauverpflichtungen zu verlangen, sowie die Beurteilung, ob das Verhalten der Gemeinde als treuwidrig einzustufen ist, wodurch dem Beklagten das ursprünglich geplante Bauen unmöglich gemacht wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Verkäuferin wurde abgewiesen. Der Rückabwicklungsanspruch ist treuwidrig und damit unzulässig.
  • Begründung: Die Klägerin konnte sich nicht auf den Rückabwicklungsanspruch berufen, da sie durch ihre Handlungen, insbesondere die einseitige Änderung der Baugenehmigungsanforderungen, die vertraglich vereinbarte Bauverpflichtung des Beklagten vereitelt hat. Die Berufung auf vertragliche Ansprüche war gemäß § 242 BGB treuwidrig.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Beklagte bleibt im Besitz des Grundstücks und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Urteil machte klar, dass Vertragsänderungen, die einseitig von einer Partei vorgenommen werden, ohne die Zustimmung der anderen Partei, nicht als Grundlage für Forderungen aus dem Vertrag verwendet werden können.

Rückauflassungsanspruch: Nutzerrechte und Bauverpflichtungen im Immobilienrecht

Investor und Gemeindevertreter diskutieren Baupläne auf leerem Gewerbegrundstück
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Grundstückskaufvertrag ist ein zentrales Element des Immobilienrechts und regelt den Erwerb von Grundstückseigentum. Bei der notariellen Beurkundung kommen verschiedene Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer zum Tragen, insbesondere wenn es um Bauverpflichtungen geht. Der Rückauflassungsanspruch bietet dem Käufer die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen einen Widerruf des Kaufvertrags zu verlangen und damit auch eine Rückabwicklung des Geschäfts herbeizuführen.

In Fällen von Bauverzögerungen oder Nichterfüllung können Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen, was oftmals zu Rechtsstreitigkeiten führt. Die Thematik rund um Rückauflassungsansprüche und deren rechtliche Konsequenzen ist daher von großer Bedeutung für alle Beteiligten am Immobilienverkauf. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Fragestellungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Rückforderung wegen Bauverpflichtung scheitert an treuwidrigem Verhalten der Gemeinde

Das Landgericht Memmingen hat die Klage einer Gemeinde auf Rückübertragung eines Grundstücks aufgrund einer nicht erfüllten Bauverpflichtung abgewiesen. Die Gemeinde hatte 2016 ein 1.072 m² großes Grundstück für 64.750 Euro an den Beklagten verkauft. Im notariellen Kaufvertrag war festgelegt, dass der Käufer innerhalb von fünf Jahren ein bezugsfertiges Gewerbegebäude nach den der Urkunde beigefügten Plänen errichten musste. Diese Pläne sahen eine Halle mit einer Firsthöhe von 9,32 Metern vor.

Gemeinde verhindert vertragsgemäße Bauausführung

Als der Beklagte Anfang 2018 einen Bauvorbescheid entsprechend der vereinbarten Pläne beantragte, teilte ihm die Gemeinde mit, dass sie nur eine maximale Firsthöhe von 5,85 Metern genehmigen würde. Der ursprünglich geplante Bau in Holzständerbauweise war damit nicht mehr möglich. Die Halle hätte teilweise im Erdreich versenkt werden müssen, was zu erheblichen Mehrkosten führte. Der Beklagte zog daraufhin seinen Antrag zurück.

Gericht sieht treuwidriges Verhalten der Gemeinde

Das Landgericht wertete das Verhalten der Gemeinde als Verstoß gegen deren vertragliche Pflichten. Die Gemeinde habe sich über ihre eigenen Verpflichtungen aus dem notariellen Kaufvertrag hinweggesetzt und die Vorarbeiten des Käufers zunichte gemacht. Eine spätere mündliche Einigung auf die niedrigere Hallenhöhe ändere daran nichts, da eine notarielle Vereinbarung nicht mündlich abgeändert werden könne. Zudem sei der Käufer auf die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren angewiesen gewesen.

Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Erfüllung

Das Gericht betonte, dass die Bauverpflichtung zwangsläufig voraussetze, dass dem Beklagten die Errichtung des vereinbarten Gebäudes auch genehmigt werde. Andernfalls läge ein Fall der Unmöglichkeit vor. Da die Gemeinde genau dies verhindert habe, könne sie sich nicht auf den vertraglichen Rückauflassungsanspruch berufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei die Rechtsausübung unzulässig, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen.

Kostenfolge zu Lasten der Gemeinde

Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Die Gemeinde muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 72.549,34 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass eine Gemeinde ihr Rückkaufrecht aus einem Grundstückskaufvertrag nicht durchsetzen kann, wenn sie selbst die Erfüllung der vereinbarten Bauverpflichtung verhindert hat. Entscheidend ist, dass die im Kaufvertrag vereinbarten Baupläne auch die späteren Genehmigungsvorgaben bestimmen. Eine nachträgliche Änderung wesentlicher Parameter wie der Gebäudehöhe durch die Gemeinde stellt eine Vertragsverletzung dar und macht die Durchsetzung des Rückkaufrechts wegen Nichteinhaltung der Bauverpflichtung treuwidrig.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück mit Bauverpflichtung von einer Gemeinde erwerben, sollten Sie besonders auf die konkret vereinbarten Bauparameter achten und diese schriftlich fixieren. Die Gemeinde kann nachträglich keine wesentlichen Änderungen verlangen, die die Bauausführung erheblich erschweren oder verteuern. Kommt es dennoch zu solchen Änderungsvorgaben, können Sie sich gegen einen Rückkauf wehren, wenn die Bauverpflichtung aufgrund dieser Vorgaben nicht erfüllbar war. Allerdings müssen Sie nachweisen können, dass die geänderten Anforderungen tatsächlich die Umsetzung des ursprünglich genehmigten Bauvorhabens verhindert haben.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für einen Rückübertragungsanspruch bei nicht erfüllter Bauverpflichtung vorliegen?

Ein Rückübertragungsanspruch bei nicht erfüllter Bauverpflichtung setzt ein wirksam vereinbartes Wiederkaufsrecht im städtebaulichen Vertrag voraus.

Vertragliche Grundlagen

Der städtebauliche Vertrag muss eine konkrete Bauverpflichtung mit einer angemessenen Frist zur Bebauung enthalten. Eine Frist von acht Jahren wird dabei als angemessen angesehen. Die Verpflichtung zur Bebauung muss sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans richten.

Ausübung des Wiederkaufsrechts

Wenn keine spezifische Ausübungsfrist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Höchstfrist von 30 Jahren gemäß § 462 Satz 1 BGB. Diese lange Ausübungsfrist ist auch ohne Kaufpreisverbilligung zulässig, sofern keine weiteren Nutzungsbindungen oder Veräußerungsbeschränkungen bestehen.

Angemessenheit der Vertragsgestaltung

Der Rückübertragungsanspruch muss dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB entsprechen. Dies ist gegeben, wenn:

  • Die Bauverpflichtung einem legitimen städtebaulichen Zweck dient
  • Der vereinbarte Wiederkaufspreis dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht
  • Etwaige Erschließungskosten erstattet werden
  • Keine unverhältnismäßigen Bindungen auferlegt werden

Formelle Anforderungen

Der Rückübertragungsanspruch muss formwirksam geltend gemacht werden. Die Gemeinde muss nachweisen können, dass:

  • Die Bauverpflichtung nicht erfüllt wurde
  • Das Wiederkaufsrecht noch nicht erloschen ist
  • Die Ausübung des Wiederkaufsrechts ordnungsgemäß erklärt wurde

Wenn Sie ein Grundstück mit Bauverpflicht erwerben, ist die vereinbarte Bebauungsfrist der zentrale Zeitpunkt. Nach deren Ablauf kann die Gemeinde bei Nichtbebauung den Rückübertragungsanspruch geltend machen, sofern keine Fristverlängerung gewährt wurde.


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Was sind die Pflichten der Gemeinde bei Grundstücksverkäufen mit Bauverpflichtung?

Grundsätzliche Pflichten beim Verkauf

Die Gemeinde muss beim Verkauf von Grundstücken mit Bauverpflichtung den Verkehrswert als Mindestpreis ansetzen. Eine Abgabe unter dem Verkehrswert ist aus haushalts- und beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig.

Die Bauverpflichtung muss eindeutig im Kaufvertrag festgelegt werden. Dabei ist eine angemessene Bebauungsfrist zu bestimmen – eine Frist von acht Jahren gilt dabei als zulässig.

Flexibilität bei der Durchsetzung

Die Gemeinde hat die Pflicht, flexibel auf die Situation des Käufers zu reagieren. Wenn ein Käufer unverschuldet in wirtschaftliche Not gerät, sollte die Gemeinde die Frist für die Erfüllung der Bebauungsverpflichtung angemessen verlängern.

Ausübung des Wiederkaufsrechts

Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung steht der Gemeinde ein Wiederkaufsrecht zu. Dieses muss sie verhältnismäßig und unter Berücksichtigung der Umstände ausüben.

Die Gemeinde ist verpflichtet, bei Ausübung des Wiederkaufsrechts den ursprünglichen Kaufpreis zu erstatten. Eine Wertsteigerung des Grundstücks muss dabei nicht berücksichtigt werden.

Städtebauliche Verpflichtungen

Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Bauverpflichtung städtebaulichen Zielen dient, insbesondere:

  • Der zeitnahen Erreichung der Bauleitplanung
  • Der Verhinderung von Grundstücksspekulationen
  • Der Vermeidung von Baulücken
  • Der Förderung der Innenentwicklung

Die Gemeinde hat zudem die Pflicht, die Bebauungsverpflichtung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu gestalten. Die vereinbarten Bedingungen müssen den städtebaulichen Erfordernissen entsprechen und dürfen keine unangemessene Belastung für den Erwerber darstellen.


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Ab wann gilt eine Bauverpflichtung als nicht erfüllt?

Eine Bauverpflichtung gilt als nicht erfüllt, wenn das Grundstück nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist entsprechend den Vorgaben bebaut wurde. Die typische Frist beträgt dabei drei Jahre nach Vertragsabschluss.

Vertragliche Fristen und Vorgaben

Der Kaufvertrag definiert präzise die Erfüllungskriterien. Dabei wird festgelegt, welche Art von Bebauung erfolgen muss – beispielsweise die „Errichtung eines Wohnhauses“ oder nur die „Fertigstellung des Rohbaus“. Die Gemeinde kann im Vertrag auch spezifische Anforderungen an die Art und den Umfang der Bebauung stellen.

Ausnahmen und Fristverlängerungen

In wirtschaftlichen Notlagen kann die Gemeinde flexibel reagieren und die Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung verlängern. Eine solche Verlängerung ist möglich, wenn der Käufer unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Die Gemeinde hat dabei einen Ermessensspielraum von bis zu 30 Jahren, um auf die individuellen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird, kann die Gemeinde verschiedene Maßnahmen ergreifen:

  • Rückkauf zum ursprünglichen Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Wertsteigerungen
  • Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach § 176 BauGB
  • Verhängung von Geldstrafen oder Bußgeldern nach den jeweiligen Landesbauordnungen

Die Nichterfüllung wird dabei objektiv festgestellt – entscheidend ist allein, ob die im Vertrag festgelegten Baumaßnahmen innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wurden. Ohne vertragliche Regelung zur Ausübungsfrist des Rückkaufrechts gilt die gesetzliche Frist von 30 Jahren.


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Welche Rolle spielt der Grundsatz von Treu und Glauben bei Rückübertragungsansprüchen?

Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ist ein zentrales Prinzip bei der Beurteilung von Rückübertragungsansprüchen und kann deren Durchsetzbarkeit maßgeblich beeinflussen.

Grundlegende Bedeutung

Treu und Glauben verlangt von allen Beteiligten ein Verhalten, das sich an Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und gegenseitiger Rücksichtnahme orientiert. Bei Rückübertragungsansprüchen bedeutet dies, dass nicht nur der reine Vertragstext entscheidend ist, sondern auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Einschränkung von Rückübertragungsansprüchen

Wenn Sie einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch geltend machen möchten, kann dieser durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt werden. Dies ist insbesondere in folgenden Situationen der Fall:

Eigenes pflichtwidriges Verhalten: Ein Rückübertragungsanspruch kann verwehrt sein, wenn der Anspruchsteller selbst erheblich gegen Vertragspflichten verstoßen hat, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen.

Widersprüchliches Verhalten: Wenn Sie durch Ihr eigenes Verhalten beim Vertragspartner ein berechtigtes Vertrauen geschaffen haben, kann die spätere Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs treuwidrig sein.

Praktische Auswirkungen

Bei Grundstücksgeschäften mit Bauverpflichtungen kann der Grundsatz von Treu und Glauben beispielsweise dann relevant werden, wenn der Verkäufer die Erfüllung der Bauverpflichtung selbst verhindert oder erschwert hat. In einem solchen Fall wäre es treuwidrig, sich später auf die Nichterfüllung der Bauverpflichtung zu berufen.

Gerichtliche Prüfung

Bei der Beurteilung eines Rückübertragungsanspruchs prüfen Gerichte stets:

Die Interessenlage beider Parteien: Es erfolgt eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen.

Das Verhalten der Beteiligten: Dabei wird besonders berücksichtigt, ob eine Partei die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aktiv behindert oder erschwert hat.

Die Verhältnismäßigkeit: Die Verweigerung eines Rückübertragungsanspruchs muss in einem angemessenen Verhältnis zum vorgeworfenen Verhalten stehen.


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Welche Rechtsmittel stehen dem Käufer bei verhinderten Bauvorhaben zur Verfügung?

Schadensersatzansprüche bei Bauverzögerungen

Wenn Sie als Käufer durch Verzögerungen oder Verhinderungen Ihres Bauvorhabens Schaden erleiden, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese umfassen etwa die Erstattung weiterlaufender Mietkosten oder Bereitstellungszinsen für den Baukredit.

Bei Bauverzögerungen durch die Gemeinde können Sie Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten haben. Ein Beispiel zeigt ein Urteil des Landgerichts Lüneburg, das einer Käuferin rund 50.000 € Schadensersatz zusprach, weil die Stadt die vereinbarte Versetzung eines Verteilerkastens verzögerte.

Rücktrittsrechte und deren Folgen

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn die Bebauung durch Verschulden des Verkäufers unmöglich wird. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Gemeinde sich nicht auf ein Rückauflassungsrecht berufen kann, wenn sie selbst die Erfüllung der Bauverpflichtung unmöglich gemacht hat.

Die Konsequenzen eines Rücktritts sind weitreichend:

  • Der Verkäufer muss bereits gezahlte Beträge zurückerstatten
  • Entstandene Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen
  • Ein möglicher Differenzbetrag bei geringerem Wiederverkaufswert ist auszugleichen
  • Entgangene Gewinne können ersatzfähig sein

Rechtliche Durchsetzung

Bei Streitigkeiten über die Bebaubarkeit können Sie zunächst Widerspruch gegen ablehnende Baugenehmigungen einlegen. Bleibt dieser erfolglos, steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Die Chancen auf Durchsetzung von Ansprüchen stehen grundsätzlich gut. Es greift eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers, wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten werden. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Notarielle Beurkundung

Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für bestimmte Rechtsgeschäfte, bei der ein Notar den Vertragsinhalt protokolliert und rechtlich prüft. Bei Grundstückskaufverträgen ist dies gemäß § 311b BGB zwingend erforderlich. Der Notar verliest den Vertrag, klärt die Parteien über Rechte und Pflichten auf und erstellt eine rechtsgültige Urkunde. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag nichtig. Ein Beispiel: Wenn zwei Parteien ein Grundstück kaufen/verkaufen wollen, müssen sie den Vertrag beim Notar unterschreiben.


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Bauvorbescheid

Eine vorläufige behördliche Entscheidung über einzelne Fragen eines geplanten Bauvorhabens nach § 75 der jeweiligen Landesbauordnung. Der Bauvorbescheid klärt vorab wichtige baurechtliche Aspekte wie zulässige Gebäudehöhe oder Nutzungsart. Er ist für die spätere Baugenehmigung bindend und gibt dem Bauherrn Planungssicherheit. Beispiel: Ein Bauherr möchte vor der detaillierten Planung wissen, ob die gewünschte Gebäudehöhe grundsätzlich zulässig ist.


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Rückauflassungsanspruch

Ein vertraglicher Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks bei Nichteinhaltung bestimmter Vertragspflichten. Dieser Anspruch muss im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart werden und ermöglicht dem Verkäufer, das Grundstück zurückzufordern. Rechtliche Grundlage ist § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung). Beispiel: Eine Gemeinde verkauft ein Grundstück mit der Auflage, innerhalb von 2 Jahren zu bauen. Bei Nichterfüllung kann sie das Grundstück zurückverlangen.


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Treuwidriges Verhalten

Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Es liegt vor, wenn eine Partei sich in Widerspruch zu ihrem eigenen vorherigen Verhalten setzt oder ihre Rechtsposition unredlich ausnutzt. Die Rechtsfolge ist meist der Verlust des Rechts, sich auf bestimmte Ansprüche zu berufen. Beispiel: Ein Verkäufer verlangt die Erfüllung einer Pflicht, deren Erfüllung er selbst aktiv verhindert hat.


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Streitwert

Der vom Gericht festgesetzte Wert des Streitgegenstands in einem Gerichtsverfahren. Nach ihm bemessen sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Grundstücksstreitigkeiten orientiert sich der Streitwert meist am Verkehrswert der Immobilie. Beispiel: Bei einer Grundstücksrückforderung wird der aktuelle Verkehrswert plus eventueller Wertsteigerungen angesetzt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 242 BGB: Diese Vorschrift regelt den Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht. Sie verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Rechte so auszuüben, dass sie die Rechte des anderen nicht unzulässig verletzen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht treu nachgekommen ist, indem sie einseitig die Bauvorgaben änderte und dadurch den Rückforderungsanspruch unzulässig machte.
  • § 275 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Eine Leistung ist ganz oder teilweise unmöglich, wenn sie nicht mehr erbracht werden kann. Im Fall bedeutet dies, dass die Klägerin den Rückforderungsanspruch geltend machen wollte, obwohl die vertraglich vereinbarte Bauweise aufgrund geänderter Auflagen nicht mehr möglich war, was einen Fall der Unmöglichkeit darstellt.
  • § 130a ZPO: Diese Vorschrift betrifft die Anforderungen an die Klageerhebung, insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur. Das Gericht bestätigte, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde, da sie eine qualifizierte Signatur gemäß § 130a ZPO enthielt, was für die Wirksamkeit der Klage entscheidend war.
  • § 23 GVG und § 24 ZPO: Diese Paragraphen bestimmen die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Das Landgericht Memmingen war gemäß diesen Vorschriften zuständig, da der Streitwert und der Erfüllungsort in dessen Bezirk lagen. Die korrekte Zuständigkeit ist essentiell für die rechtliche Bewertung und Durchsetzung des Falls.
  • § 313 BGB: Diese Vorschrift regelt die Anpassung von Verträgen bei Störung der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte argumentierte, dass die Vertragsbedingungen aufgrund geänderter Bauvorgaben angepasst werden müssten. Obwohl § 313 BGB relevant ist, entschied das Gericht, dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Voraussetzungen für eine Anpassung nach Treu und Glauben nicht erfüllte.

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Das vorliegende Urteil

LG Memmingen – Az.: 35 O 1526/21 – Endurteil vom 14.07.2022


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