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Grundschuldlöschung – Schadensersatzanspruch bei nicht eingetragener Briefgrundschuld

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 13 U 128/10 – Urteil vom 01.06.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.7.2010 (Az.: 419 O 9/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch, aufgrund derer eine Grundschuld gelöscht worden ist, deren rangmittlerer Teil in Höhe von 30.000,- zuvor an die Klägerin abgetreten worden war.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten kein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 BGB bestanden habe und deliktische Ansprüche nicht gegeben seien. Das der Abtretung zugrunde liegende Schuldverhältnis habe nur zwischen der Brauerei und Vater und Tochter V. einerseits und der Beklagten und dem Ehepaar V. andererseits bestanden. Auch der Abtretungsvertrag selbst habe keine schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin begründet, da es sich um ein reines Verfügungsgeschäft zur Übertragung der Gläubigerstellung gehandelt habe. Ein Anspruch aus § 823 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin noch kein dingliches Recht innegehabt habe. Für eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der §§ 328 ff. BGB Anwendung finden müssten. Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten V. und der Beklagten über die Abtretung einer Teilgrundschuld an die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei als Abänderung der Sicherungsvereinbarung in Form eines Vertrags zugunsten Dritter anzusehen. Durch diesen sei ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten mit nachwirkenden Treue- und Schutzpflichten der Beklagten begründet worden, aufgrund dessen die Löschung ohne die Einwilligung der Brauerei nicht hätte bewilligt werden dürfen.

Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu qualifizieren. Bei der Abtretung eines Sicherungsrechts auf Veranlassung eines Gastronomen als Sicherungsgeber handele es sich um einen alltäglichen Vorgang, der von den Parteien in jahrelanger Übung so praktiziert worden sei, dass aus Gründen der Arbeitserleichterung und Kostenersparnis keine Umschreibung beantragt werde. Dem entsprechend halte die Beklagte Formularvordrucke für die in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen bereit. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe darauf vertraut, dass sich die Beklagte als seriöses Kreditinstitut rechtstreu verhalte und nicht eine formale Rechtsstellung missbrauche.

Infolge der erteilten Löschungsbewilligung sei das Grundstück verwertet worden und die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihre Forderung von € 38.309,78, bestehend aus der Restvaluta des ausgereichten Darlehens in Höhe von € 37.415,57, € 562,49 rückständigen Vertragszinsen, einem Ausgleichsanspruch aus einer Mindermengenabrechnung in Höhe von € 241,72 und Bankrücklastschriftkosten in Höhe von € 90,00, die sie so zum Insolvenzverfahren angemeldet habe, nicht realisieren können.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 05.07.2010 (Az.: 419 O 9/10) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 38.309,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf € 37.747,29 seit dem 01.07.2007 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von € 1.099,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 20.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin habe die Grundschuld nicht erworben, weil die Abtretung mangels Eintragung unwirksam gewesen sei. Dies habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben. Sie sei im Übrigen offensichtlich von ihren Vertragspartnern, Vater und Tochter V., über deren finanzielle Lage getäuscht worden.

Eine sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte keine formale Rechtsposition missbraucht, denn sie sei materiell Berechtigte gewesen. Sie habe keinerlei Vorteil von der Erteilung der Löschungsbewilligung gehabt. Eine Berücksichtigung der Klägerin beim Verkauf des Grundstücks hätte auch zu keiner Benachteiligung der Beklagten geführt. Im Übrigen habe sie nicht kollusiv mit den Sicherungsgebern zusammen gewirkt. Der Sachbearbeiterin aus der Abwicklungsabteilung sei von der Abtretung nichts bekannt gewesen, diese habe sich nicht in den Akten befunden. Im Jahre 2005/2006 sei die Bearbeitung von einer Papierakte auf elektronische Aktenführung umgestellt worden und die Unterlagen über die Abtretung seien vermutlich nicht erfasst worden. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, ob der Klägerin noch Forderungen gegen die Sicherungsgeber zustanden oder ob sie eventuell aus dem Verkauf des Hauses befriedigt werden sollte. Die Beklagte habe von daher keinesfalls eine Schädigungsabsicht gehabt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2011 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der erteilten Löschungsbewilligung zu Recht verneint. Der Klägerin steht ein solcher aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Weder bestand zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderverbindung (dazu 1.), noch ist die zwischen den Eheleuten V. mit der Beklagten vereinbarte Abtretung der Teilgrundschuld an die Klägerin als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren (dazu 2.). Der Klägerin stehen auch aus Delikt keine Schadensersatzansprüche zu. Sie hat mangels Eintragungsantrag kein Anwartschaftsrecht erworben (dazu 3.). Der Beklagten ist keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB anzulasten (dazu 4.).

1.) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien keine schuldrechtliche Sonderverbindung bestand, aufgrund derer die Beklagte zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der Klägerin bzw. zur Wahrung ihrer Interessen verpflichtet gewesen wäre, so dass eine Haftung aus § 280 Abs.1 BGB nicht in Betracht kommt. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar das Bestehen von Schuldverhältnissen ohne primäre Leistungspflichten anerkannt. Neben den inzwischen gesetzlich geregelten Fällen der Vertragsanbahnung (§ 311 Abs.2 BGB) kommen Fälle eines nichtigen Vertrags, Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nachvertragliche Beziehungen, dauernde Geschäftsverbindungen sowie die durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Beziehungen in Betracht (vgl. Palandt-Grüneberg, 70.Aufl., Einl. V. § 241 BGB, Rdnr. 4 m.w.N.). Auch der von der Klägerin zitierte, vom BGH jüngst zur Frage des Drittschutzes entschiedene Fall einer Auslobung gem. §§ 661, 657 BGB zählt dazu. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, denn im Unterschied zu den zitierten Fallkonstellationen, bei denen jeweils ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten nicht, noch nicht oder nicht mehr bestand, erfolgte die Abtretung hier im Rahmen der Abwicklung zweier Schuldverhältnisse im Dreiecksverhältnis. Bei dem Abtretungsvertrag zwischen den Parteien (Anlage K 4) handelte es sich um ein reines Erfüllungsgeschäft, durch das keine schuldrechtlichen Verpflichtungen zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger begründet wurden. Die zugrunde liegenden Kausalgeschäfte bestanden zum einen zwischen S. und A. V. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der gegenüber sich die Brauerei-Darlehensnehmer V. in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag (K 2) zur Gestellung einer Sicherheit durch Abtretung einer Grundschuld verpflichtet hatten, und zum anderen zwischen den Eheleuten V. und der Beklagten, von welcher die Eheleute V. Freigabe eines Teils der auf dem Grundstück von A. V. zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld verlangen konnten. Dieser Anspruch geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Gläubigers auf Übertragung an sich oder einen Dritten, Verzicht oder Aufhebung (Palandt-Bassenge, § 1191, Rdnr. 26) und die Eheleute V. hatten ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass Leistung an einen Dritten in Form einer Abtretung einer Teilgrundschuld erfolgen sollte. Mit der Abtretung der Grundschuld erfüllten somit in einem Zug die Beklagte ihre gegenüber den Eheleuten V. bestehende Verpflichtung zur Freigabe einer Teilgrundschuld und die Brauerei-Darlehensnehmer V. ihre gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestehende Schuld zur Gestellung einer Sicherheit durch Abtretung einer Grundschuld. Schuldrechtliche Verpflichtungen bestanden innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse; die jeweiligen Gläubiger waren insoweit hinreichend geschützt.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte gem. § 873 Abs.2 BGB an die Abtretungserklärung gebunden war. Da sich die Bindungswirkung in der Beseitigung der bisherigen Widerrufsmöglichkeit erschöpft, begründet sie als solche keine schuldrechtlichen Verpflichtungen. Solche ergeben sich vielmehr aus dem -hier nicht zwischen den Parteien bestehenden- zugrunde liegenden Kausalverhältnis (vgl. Staudinger-Gursky, 2007, § 873 Rdnr. 179 m.w.N.).

Auch das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses aufgrund einer andauernden Geschäftsverbindung, aus welchem sich eine Haftung aus § 280 BGB für Handlungen ergeben kann, die nicht unmittelbar auf Erfüllung einer Vertragspflicht oder Anbahnung eines Vertrags gehen, aber mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rdnr. 8 m.w.N.), hat die Klägerin nicht dargetan. Die von ihr vorgetragene Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um die Hausbank der Unternehmensgruppe der Klägerin handele, in deren rechtskonformes Verhalten sie ein gehobenes Vertrauen gesetzt habe, reicht dazu nicht aus, da die Abtretung mit diesem Vertragsverhältnis nicht im Zusammenhang stand. Soweit die Klägerin behauptet hat, in der praktischen Zusammenarbeit der Parteien sei bei der Abtretung von Grundpfandrechten im Sinne einer wechselseitigen Arbeitserleichterung regelmäßig von einer Umschreibung des Titels und des abgetretenen Teil-Grundpfandrechts ins Grundbuch abgesehen worden, vermag auch dies eine schuldrechtliche Sonderverbindung nicht zu begründen, so dass es einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht nicht bedurfte. Die Beklagte hatte mit Abgabe der Abtretungserklärung und Bewilligung der Eintragung in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Form alles von ihrer Seite aus Erforderliche zur Erfüllung der Abtretungsvereinbarung getan; die Vollendung des Rechtserwerbs lag allein bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Selbst wenn der Beklagten bekannt war, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei einer Abtretung von Teil-Grundpfandrechten regelmäßig nicht für eine Umschreibung im Grundbuch sorgte, reicht dies zur Begründung einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht aus. Die Annahme einer solchen bedeutete für die Beklagte, dass sie verpflichtet wäre, ihre Angestellten anzuweisen, vor der Abgabe von Löschungsbewilligungen neben den aktuellen Grundbuchauszügen die jeweiligen Vorgänge daraufhin zu überprüfen, ob Abtretungen vorgenommen worden sind, die nicht im Grundbuch vollzogen wurden. Sie müsste diese Überprüfung allein im Interesse Dritter vornehmen und haftete im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht, ohne für diese Dienstleistung eine Vergütung verlangen zu können. Dies wäre jedoch dem Wirtschaftsleben fremd und überspannte die Anforderungen, die an eine Bank im Rahmen solcher Abtretungsverhältnisse gestellt werden können.

2.) Die Parteien haben keinen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB geschlossen, aus dem sich Pflichten aus § 241 Abs.2 BGB ergeben könnten. Aufgrund der dargelegten Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten erwerben sollte. Eine Fürsorgepflicht oder Vergleichbares zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestand für die Eheleute V. nicht. Auch ist das Verlangen der Eheleute V. gegenüber der Beklagten, die Teilgrundschuld an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abzutreten, nicht im überwiegenden oder ausschließlichen Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt. Die Vereinbarung diente vielmehr ersichtlich einer vereinfachten Abwicklung innerhalb des Vertragsverhältnisses der Eheleute V. zu der Beklagten. Es wäre ansonsten nach der Freigabeerklärung der Beklagten eine Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld und eine Abtretung dieser Grundschuld durch die Eheleute V. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin erforderlich gewesen, was die Abwicklung verzögert hätte und mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre.

3.) Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB wegen der Verletzung eines Anwartschaftsrechts durch die Beklagte zu, denn ein solches hatte sie allein durch die Abgabe der Eintragungsbewilligung gem. § 873 Abs.2 BGB noch nicht erlangt. Nach ganz herrschender Meinung und Rechtsprechung des BGH ist der Erwerber -bzw. hier Abtretungsempfänger- ohne eigenen Eintragungsantrag auch bei bindender Auflassung -Abtretung- nicht gegen Zwischenverfügungen des Veräußerers (Abtretenden) geschützt und hat deshalb noch kein durch § 823 BGB geschütztes Anwartschaftsrecht (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 925, Rdnr. 23 m.w.N.).

4.) Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Auch wenn die Beklagte nicht aufgrund einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet war, den Vorgang „Eheleute V.“ vor Abgabe der Löschungsbewilligung daraufhin zu überprüfen, ob entgegen dem aktuellen Grundbuchauszug Teilabtretungen vorgenommen worden waren, so hätte es nach Auffassung des Senats gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn die Beklagte die Löschungsbewilligung sehenden Auges unter bewusster Missachtung der Vermögensinteressen der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilt hätte, obwohl es – z.B. durch eine kurze telefonische Information- leicht möglich gewesen wäre, einen eventuellen Schaden von dieser abzuwenden. Der Klägerin ist indes der Beweis, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten der Umstand der Teilabtretung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abgabe der Löschungsbewilligung bekannt war, nicht gelungen. Die Zeugen H. und E. haben eine solche Kenntnis nicht bestätigt. Sie haben vielmehr übereinstimmend geschildert, dass die Teilabtretung in der Abwicklungsabteilung der Beklagten, die mit der Abwicklung des Vorgangs „V.“ und der Abgabe der Löschungsbewilligung befasst war, nicht bekannt gewesen sei. Im damaligen Zeitraum, 2005 – 2007, habe eine Umstellung von der „Einhandbearbeitung“, d.h. einem alleinigen Sachbearbeiter für die Kreditbearbeitung vom Anfang bis zum Ende, auf die Mehrhandbearbeitung, einer Trennung zwischen Einräumung des Kredits, Sicherheitenverwaltung und ggf. Rückzahlung, stattgefunden. In diesem Zuge sei auch eine Umstellung auf die Online-Akte erfolgt. Die Akte „V.“ sei ihnen in der Abwicklungsabteilung noch in Papierform übermittelt worden. Die Teilabtretung sei darin nicht enthalten gewesen. Es habe im Ermessen des jeweiligen Kreditsachbearbeiters gelegen, zu entscheiden, welcher Schriftverkehr aus dem jeweiligen Vorgang archiviert werde, zum Teil sei dies vom Umfang der Akte abhängig gewesen. Da sich die Abtretungsvereinbarung nicht in der Akte befunden habe, sei davon auszugehen, dass sie von dem entsprechenden Kreditsachbearbeiter bereits zur Archivierung freigegeben gewesen sei. Auch online sei dieser Vorgang nicht erfasst gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln. Beide Zeugen haben auf Nachfrage überzeugend bekundet, dass sie dann, wenn ihnen der Umstand einer Teilabtretung anhand der Kreditakte auffällt, die Löschungsbewilligung nicht ohne weiteres erteilen. Die Zeugin H. würde sich vielmehr nach eigenem Bekunden an den entsprechenden Gläubiger wenden und ihn von der Bitte um Erteilung einer Löschungsbewilligung in Kenntnis setzen, der Zeuge E. würde den Antragsteller auffordern, eine Einverständniserklärung des aus der ersten Abtretung Berechtigten beizubringen. Dies belegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten selbst aufgrund einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zu dieser Handlung verpflichtet sehen, sondern zeigt vielmehr deren –selbstverständliche- Bereitschaft auf, berechtigte Vermögensinteressen Dritter nicht bewusst zu schädigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Das Auftreten der Frage, ob durch die Abtretung einer Grundschuld unter gleichzeitiger Erteilung einer Löschungsbewilligung, die nicht im Grundbuch vollzogen wird, eine Sonderverbindung zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger begründet wird, ist nach Einschätzung des Senats nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt von daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht.

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