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Grundschuldlöschung bei fehlender Löschungsbewilligung in öffentlicher beglaubigter Form

Formfehler beim Grundschulden-Löschen? Kein Problem, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Fall rund um eine Grundschuld, die sich über zwei Grundbuchblätter erstreckte, sorgt für Wirbel: Das Grundbuchamt blockierte die Löschung, doch die Karlsruher Richter kippten die Entscheidung. Was zählt, ist der Wille der Beteiligten, nicht nur der perfekte Papierkram.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beteiligte beantragte die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch von Villingen-Schwenningen.
  • Der Antrag zur Löschung bezog sich auf einen bestimmten Miteigentumsanteil und einen Tiefgaragenstellplatz.
  • Ein vorheriger Antrag zur Löschung einer anderen Grundschuld war bereits erfolgreich vollzogen worden.
  • Das Grundbuchamt forderte zusätzliche Unterlagen für die Löschung der Grundschuld aufgrund von formalen Anforderungen.
  • Diese Anforderungen betreffen insbesondere die öffentlich beglaubigte Form der Löschungsbewilligung.
  • Der Notar replizierte auf die Forderungen des Grundbuchamts mit einer angepassten Löschungsbewilligung.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und wies das Grundbuchamt an, den Antrag nicht zurückzuweisen.
  • Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Feststellung, dass die vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen ausreichten.
  • Das Gericht erhob keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Klarheit der Anforderungen an Löschungsanträge und die Möglichkeit der Eigentümer, Grundschulden löschen zu lassen.

Herausforderungen der Grundschuldlöschung ohne notarielle Bewilligung im Immobilienrecht

Die Grundschuld ist ein wichtiges Instrument im Immobilienrecht, das Kreditgebern Sicherheit für ihre Forderungen bietet. Sie wird im Grundbuch eingetragen und ermöglicht es Banken, die Immobilie im Falle eines Zahlungsausfalls zu verwerten. Wenn jedoch die Sicherheiten freigegeben werden und die Grundschuld nicht mehr besteht, ist es notwendig, eine Grundschuldlöschung durchzuführen. Diese Löschung erfordert eine Löschungsbewilligung, die im Regelfall notariell beglaubigt werden muss.

Fehlt eine solche Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Löschungsanträgen und deren rechtliche Grundlagen können entstehen. Insbesondere bei einem Eigentumsübergang ist die ordnungsgemäße Berichtigung im Grundbuch von zentraler Bedeutung, um die rechtlichen Verhältnisse klar zu regeln. Ein Forderungsverzicht oder eine Abtretungserklärung allein reicht oft nicht aus, um eine Löschung durchzuführen, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht befolgt werden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den Herausforderungen der Grundschuldlöschung bei fehlender Löschungsbewilligung in öffentlicher beglaubigter Form auseinandersetzt und die entscheidenden rechtlichen Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt lehnt Löschung einer Grundschuld ab – OLG Karlsruhe hebt Entscheidung auf

Grundschuldlöschung bei fehlender beglaubigter Löschungsbewilligung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe räumt Flexibilität bei der Löschung von Grundschulden ein, indem es formale Mängel als heilbar einstuft, wenn der tatsächliche Wille der Beteiligten klar erkennbar ist.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss die Entscheidung eines Grundbuchamts aufgehoben, das die Löschung einer Grundschuld abgelehnt hatte. Der Fall dreht sich um die Formalien bei der Löschung von Grundschulden, insbesondere wenn diese mehrere Grundbuchblätter betreffen.

Hintergrund des Falls

Eine Beteiligte hatte 2013 Miteigentumsanteile an einem Grundstück erworben, die in zwei verschiedenen Grundbuchblättern (…24 und …40) eingetragen waren. Zur Finanzierung wurde eine Grundschuld zugunsten einer Bank bestellt.

2023 beantragte ein Notar im Namen der Beteiligten die Löschung dieser Grundschuld. Dabei wurde zunächst nur die Löschung im Blatt …24 vollzogen, für Blatt …40 erfolgte lediglich eine Mithaftentlassung.

Streitpunkt: Formale Anforderungen an Löschungsbewilligung

Das Grundbuchamt lehnte die vollständige Löschung ab, da die Löschungsbewilligung der Bank ursprünglich nur Blatt …24 erwähnte. Eine später eingereichte, handschriftlich um Blatt …40 ergänzte Version wurde vom Grundbuchamt nicht akzeptiert. Es verlangte eine neue, öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung.

Zudem bemängelte das Amt das Fehlen einer Löschungszustimmung der Eigentümerin für Blatt …40, da deren vorliegende Erklärung sich ebenfalls nur auf Blatt …24 bezog.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies es an, den Löschungsantrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Richter stellten klar:

  1. Eine nachträgliche Änderung einer öffentlich beglaubigten Erklärung ist grundsätzlich möglich und beeinträchtigt nicht deren Formwirksamkeit.
  2. Ob die Änderung vom Willen des Unterzeichners gedeckt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamts bzw. des Beschwerdegerichts.
  3. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass sowohl die Bank als auch die Eigentümerin die Löschung der gesamten Grundschuld (also auf beiden Grundbuchblättern) beabsichtigten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Flexibilität im Umgang mit Löschungsbewilligungen. Sie verdeutlicht, dass formale Mängel wie fehlende Blattnummern heilbar sind, wenn der tatsächliche Wille der Beteiligten klar erkennbar ist.

Für Immobilieneigentümer und Kreditinstitute bedeutet dies eine Erleichterung bei der Abwicklung von Grundschulden, insbesondere wenn diese mehrere Grundbuchblätter betreffen. Dennoch bleibt Sorgfalt bei der Erstellung von Löschungsbewilligungen geboten, um Verzögerungen zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt den Grundsatz der Formfreiheit im Grundbuchrecht. Nachträgliche Änderungen öffentlich beglaubigter Erklärungen sind zulässig, solange sie dem Willen des Unterzeichners entsprechen. Dies ermöglicht eine flexiblere Handhabung von Löschungsbewilligungen und erleichtert die Korrektur formaler Mängel. Grundbuchämter sind angehalten, den tatsächlichen Willen der Beteiligten zu berücksichtigen und nicht übermäßig formalistisch vorzugehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilieneigentümer bringt Ihnen diese Entscheidung des OLG Karlsruhe mehr Flexibilität bei der Löschung von Grundschulden. Selbst wenn Ihre Löschungsbewilligung oder Zustimmungserklärung nicht alle betroffenen Grundbuchblätter explizit erwähnt, kann das Grundbuchamt diese großzügiger auslegen. Nachträgliche Ergänzungen sind möglich, ohne dass eine neue beglaubigte Urkunde erforderlich wird. Dies kann den Prozess der Grundschuldlöschung für Sie vereinfachen und beschleunigen. Allerdings bleibt Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen wichtig, um Verzögerungen von vornherein zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Grundschulden sind ein komplexes Rechtsgebiet. Häufig stellt sich die Frage, wie eine Grundschuld gelöscht wird, wenn eine beglaubigte Löschungsbewilligung fehlt. Wir helfen Ihnen mit unseren FAQ zu diesem Thema weiter und zeigen Ihnen auf, welche Schritte Sie in diesem Fall einleiten sollten.

Welche Dokumente sind für die Löschung einer Grundschuld erforderlich?

Für die Löschung einer Grundschuld benötigen Sie folgende Dokumente:

Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist das wichtigste Dokument für die Grundschuldlöschung. Sie wird von Ihrem Kreditgeber (in der Regel Ihre Bank) ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Darlehen vollständig zurückgezahlt haben. Dieses Dokument muss entweder das Siegel der Bank tragen oder eine formale Bewilligung sein.

Löschungsantrag

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Löschung der Grundschuld stellen. Dieser Antrag wird zusammen mit der Löschungsbewilligung an einen Notar übermittelt. Der Antrag muss Ort, Datum sowie die notariell beglaubigten Unterschriften des Gläubigers und des Eigentümers enthalten.

Zustimmung der Eigentümer

Alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen ihre Zustimmung zur Grundschuldlöschung geben. Diese Zustimmungen müssen notariell beglaubigt sein.

Grundschuldbrief (bei Briefgrundschuld)

Falls eine Briefgrundschuld vorliegt, ist es erforderlich, den Grundschuldbrief im Original vorzulegen. Bei Verlust des Grundschuldbriefs muss dieser durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.

Grundbuchauszug

Ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch ist notwendig. Dieser muss die laufende Nummer des Grundbuchblatts, den Grundbuchband sowie Flur und Flurstück enthalten.

Angaben zur Grundschuld

Sie müssen die Höhe der Grundschuld sowie den Namen und den Sitz des kreditgebenden Instituts dokumentieren.

Wenn Sie diese Dokumente zusammengestellt haben, können Sie den Prozess der Grundschuldlöschung einleiten. Der Notar wird die Löschungsbewilligung beglaubigen und zusammen mit Ihrem Antrag an das zuständige Grundbuchamt weiterleiten. Beachten Sie, dass für die Löschung Kosten anfallen, die sich aus den Notarkosten und den Gebühren des Grundbuchamtes zusammensetzen.


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Was passiert, wenn die Löschungsbewilligung der Bank Mängel aufweist?

Wenn die Löschungsbewilligung der Bank Mängel aufweist, kann dies den Prozess der Grundschuldlöschung verzögern oder erschweren. Das Grundbuchamt prüft die eingereichte Löschungsbewilligung sorgfältig auf Vollständigkeit und Korrektheit. Bei festgestellten Mängeln wird das Amt in der Regel nicht sofort die Löschung ablehnen, sondern zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Arten von Mängeln

Häufige Mängel in Löschungsbewilligungen können sein:

  • Formelle Fehler: Fehlende notarielle Beglaubigung oder unvollständige Angaben zur Grundschuld
  • Inhaltliche Ungenauigkeiten: Falsche Bezeichnung der zu löschenden Grundschuld oder des betroffenen Grundstücks
  • Nachträgliche Änderungen: Handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen im Dokument

Reaktion des Grundbuchamts

Stellt das Grundbuchamt Mängel fest, wird es Sie als Antragsteller oder die Bank darüber informieren und zur Behebung auffordern. In vielen Fällen reicht eine Klarstellung oder Ergänzung aus, um den Löschungsantrag zu retten. Das Grundbuchamt kann dabei eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Flexibilität bei der Beurteilung

Erfreulicherweise zeigen Gerichte wie das OLG Karlsruhe eine gewisse Flexibilität bei der Beurteilung von Mängeln. So wurde entschieden, dass nachträgliche Änderungen in einer öffentlich beglaubigten Erklärung nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Entscheidend ist, ob die Änderungen dem Willen des Unterzeichners entsprechen.

Korrekturmöglichkeiten

Wenn Sie einen Mangel in der Löschungsbewilligung feststellen, haben Sie folgende Optionen:

  1. Kontaktieren Sie umgehend Ihre Bank und bitten Sie um eine korrigierte Fassung der Löschungsbewilligung.
  2. Bei kleineren Ungenauigkeiten kann oft eine ergänzende Erklärung ausreichen, die den Sachverhalt klarstellt.
  3. In komplexeren Fällen kann die Erstellung einer neuen, fehlerfreien Löschungsbewilligung notwendig sein.

Beachten Sie, dass jede Korrektur oder Neuausstellung in der Regel erneut notariell beglaubigt werden muss, um den formellen Anforderungen des Grundbuchamts zu genügen.


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Wann ist die Einschaltung eines Notars bei der Grundschuldlöschung notwendig?

Die Einschaltung eines Notars ist bei der Grundschuldlöschung in der Regel immer erforderlich. Der Notar spielt eine zentrale Rolle im gesamten Löschungsprozess und ist aus rechtlichen Gründen unverzichtbar.

Notwendigkeit der notariellen Beglaubigung

Die Löschungsbewilligung der Bank muss notariell beglaubigt werden. Dies bedeutet, dass ein Notar die Echtheit der Unterschriften und die Identität der unterzeichnenden Personen bestätigt. Ohne diese Beglaubigung akzeptiert das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung nicht.

Rolle des Notars bei der Antragstellung

Neben der Beglaubigung der Löschungsbewilligung ist der Notar auch für die Erstellung und Einreichung des Löschungsantrags beim Grundbuchamt zuständig. Wenn Sie als Immobilieneigentümer die Grundschuld löschen lassen möchten, müssen Sie den Antrag auf Löschung vom Notar beglaubigen lassen. Der Notar übersendet dann sowohl den Antrag als auch die beglaubigte Löschungsbewilligung an das zuständige Grundbuchamt.

Unterstützung bei Problemen

In Fällen, in denen die Löschungsbewilligung fehlt oder mangelhaft ist, kann der Notar wertvolle Unterstützung leisten. Er kann beispielsweise:

  • Mit der Bank kommunizieren, um fehlende Unterlagen zu beschaffen
  • Prüfen, ob alternative Dokumente für die Löschung verwendet werden können
  • Bei Unklarheiten rechtliche Hinweise geben und mögliche Lösungswege aufzeigen

Rechtliche Grundlagen

Die Notwendigkeit der notariellen Beteiligung bei der Grundschuldlöschung ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) und der Grundbuchordnung (GBO). Nach § 29 GBO müssen Eintragungen im Grundbuch auf öffentlich beglaubigten Urkunden beruhen. Die notarielle Beglaubigung erfüllt diese Anforderung und gewährleistet die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.

Wenn Sie eine Grundschuld löschen lassen möchten, ist der Gang zum Notar also unumgänglich. Er stellt sicher, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind und der Prozess reibungslos abläuft.


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Welche Rechtsmittel haben Eigentümer, wenn das Grundbuchamt die Löschung einer Grundschuld ablehnt?

Wenn das Grundbuchamt die Löschung einer Grundschuld ablehnt, stehen Ihnen als Eigentümer mehrere Rechtsmittel zur Verfügung:

Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss

Die Beschwerde ist das wichtigste Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Grundschuldlöschung. Sie müssen diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbeschlusses beim Grundbuchamt einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden.

Begründen Sie Ihre Beschwerde sorgfältig und legen Sie dar, warum die Entscheidung des Grundbuchamts Ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist. Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Position stützen. Das Grundbuchamt hat nun die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Tut es dies nicht, wird die Beschwerde dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Weitere Beschwerdeinstanz

Sollte das Landgericht Ihre Beschwerde zurückweisen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Die Frist hierfür beträgt ebenfalls zwei Wochen ab Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses. Für die Rechtsbeschwerde benötigen Sie allerdings die Vertretung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt.

Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung

Liegt der Grund für die Ablehnung der Löschung darin, dass keine formgerechte Löschungsbewilligung vorliegt, können Sie gegen den Grundpfandrechtsgläubiger (meist die Bank) auf Erteilung einer Löschungsbewilligung klagen. Diese Klage richten Sie an das zuständige Amts- oder Landgericht, abhängig vom Streitwert.

Einstweilige Verfügung

In dringenden Fällen, etwa wenn ein Verkauf der Immobilie ansteht, können Sie beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Damit können Sie vorläufig die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder die Löschung der Grundschuld erwirken.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsmittel hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Grundschuld tatsächlich vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass die gesicherte Forderung vollständig getilgt wurde und keine weiteren Ansprüche des Gläubigers bestehen.

Wenn Sie alle formellen Anforderungen erfüllt haben und die materiellen Voraussetzungen für die Löschung vorliegen, stehen die Chancen gut, dass Ihr Rechtsmittel Erfolg hat. Beachten Sie jedoch, dass die Gerichte die Entscheidungen der Grundbuchämter oft sehr genau prüfen und nur bei klaren Rechtsfehlern aufheben.


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Was passiert, wenn die Löschungsbewilligung der Bank Mängel aufweist?

Wenn die Löschungsbewilligung der Bank Mängel aufweist, kann dies zu Verzögerungen bei der Löschung der Grundschuld führen. Das Grundbuchamt prüft die eingereichten Unterlagen sorgfältig und kann bei Mängeln die Eintragung der Löschung ablehnen oder weitere Unterlagen anfordern.

Arten von Mängeln

Häufige Mängel in Löschungsbewilligungen sind:

  • Fehlende oder falsche Angaben zur Grundschuld
  • Unvollständige oder fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks
  • Fehlende notarielle Beglaubigung der Unterschriften
  • Unklare Formulierungen bezüglich des Löschungsumfangs

Reaktion des Grundbuchamts

Bei festgestellten Mängeln wird das Grundbuchamt in der Regel einen Zwischenbescheid erlassen. Darin werden die Mängel aufgeführt und eine Frist zur Behebung gesetzt. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten Sie umgehend handeln, um die geforderten Korrekturen vorzunehmen.

Möglichkeiten zur Korrektur

Die gute Nachricht ist, dass viele Mängel relativ einfach behoben werden können. In den meisten Fällen genügt es, wenn die Bank eine korrigierte Löschungsbewilligung ausstellt. Dabei ist es wichtig, dass alle Änderungen klar erkennbar sind und gegebenenfalls erneut notariell beglaubigt werden.

Flexibilität bei der Handhabung

Erfreulicherweise zeigt die aktuelle Rechtsprechung eine gewisse Flexibilität bei der Handhabung von Mängeln. So hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 14.02.2024 (14 W 109/23) entschieden, dass auch nachträgliche Änderungen an einer bereits beglaubigten Urkunde unter bestimmten Umständen zulässig sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderungen dem Willen des Unterzeichners entsprechen und dies nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie mit einer mangelhaften Löschungsbewilligung konfrontiert sind, bleiben Sie ruhig. In den meisten Fällen lassen sich die Probleme durch eine offene Kommunikation mit der Bank und dem Grundbuchamt lösen. Achten Sie darauf, alle Anforderungen des Grundbuchamts genau zu erfüllen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grundschuld: Eine Grundschuld ist eine Sicherheit im Immobilienrecht, die Kreditgebern hilft, ihre Forderungen abzusichern. Sie wird im Grundbuch eingetragen und erlaubt es Banken, die Immobilie zu verwerten, falls der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine Behörde, die das Grundbuch führt, in dem alle Grundstücke und deren rechtliche Verhältnisse, wie Eigentum, Lasten und Beschränkungen, eingetragen sind. Es ist für die Richtigkeit und Aktualität des Grundbuchs verantwortlich.
  • Löschungsbewilligung: Eine Löschungsbewilligung ist eine Erklärung des Gläubigers, dass die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden darf. Diese Erklärung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
  • Öffentlich beglaubigte Erklärung: Eine öffentlich beglaubigte Erklärung ist ein Dokument, das von einem Notar oder einer anderen befugten Behörde bestätigt wird, um dessen Echtheit und die Identität des Unterzeichners sicherzustellen. Diese Form der Beglaubigung verleiht dem Dokument besonders hohe Beweiskraft.
  • Formwirksamkeit: Formwirksamkeit bedeutet, dass ein rechtliches Dokument oder eine Erklärung in einer bestimmten Form abgefasst sein muss, um gültig zu sein. Bei der Löschungsbewilligung erfordert dies oft eine notarielle Beglaubigung, um im Grundbuch rechtlich anerkannt zu werden.
  • Miteigentumsanteil: Ein Miteigentumsanteil bezeichnet den proportionellen Anteil einer Person an einem Grundstück, das mehreren Personen gehört. Jeder Miteigentümer hat ein Recht an Teilen des Grundstücks und muss bei Änderungen, wie Löschungen von Grundschulden, zustimmen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Erklärungen im Grundbuch. Insbesondere wird festgelegt, dass bestimmte Erklärungen, die im Grundbuch eingetragen werden sollen, in öffentlich beglaubigter Form vorliegen müssen. Dazu gehören insbesondere die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Löschung eines Rechts und die Löschungsbewilligung des Gläubigers einer Grundschuld. Im vorliegenden Fall fehlte die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form. Das Grundbuchamt forderte daher die Einreichung der benötigten Dokumente in öffentlich beglaubigter Form.
  • § 15 Abs. 2 GBO: Dieser Paragraph regelt den Antrag auf Löschung einer Eintragung im Grundbuch. Er beschreibt die notwendigen Dokumente und Fristen, die für den Antrag notwendig sind. Der Notar hat im vorliegenden Fall gemäß § 15 Abs. 2 GBO für die Beteiligte den Antrag auf Löschung der Grundschuld gestellt.
  • § 18 Abs. 1 GBO: Dieser Paragraph ermöglicht dem Grundbuchamt die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall zunächst eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlassen und die Zurückweisung des Antrags angekündigt, da die für die Löschung notwendigen Dokumente in öffentlich beglaubigter Form fehlten. Dies führte zur Klage des Antragstellers.
  • § 118 GBO: Dieser Paragraph regelt die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt. Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 118 GBO aufgehoben, da die Löschung der Grundschuld nach Ansicht des Gerichts nicht aufgrund der genannten Gründe zurückgewiesen werden konnte.
  • § 873 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Löschung einer Grundschuld. Er schreibt vor, dass die Löschung einer Grundschuld auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerin erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass die Löschung auch auf Antrag der beiden Parteien gemeinsam erfolgen kann. Im vorliegenden Fall beantragte die Beteiligte die Löschung der Grundschuld.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 109/23 (Wx) – Beschluss vom 14.02.2024


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