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Grundschuldbriefvorlage bei Grundbuchberichtigung nach Flurbereinigung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 309/17 – Beschluss vom 22.02.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 26.01.2017 in Abt. I lfd. Nr. 2 des streitgegenständlichen Grundbuchblattes als Eigentümerin eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind derzeit unter den lfd. Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sechs Flurstücke aufgeführt. In Abt. III des Grundbuchblattes ist seit dem 19.05.1972 unter lfd. Nr. 1 eine Briefgrundschuld für die Bank1 in Stadt1 (Bezirk …) über den Betrag von DM 51.000,- eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt (Flurbereinigung Stadt1, Az.: …), dem vier der sechs im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke unterliegen, nämlich die Flurstücke lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6. An die Stelle dieser Flurstücke sind im erwähnten Flurbereinigungsverfahren die neuen Flurstücke Stadt2, Flur …, Flurstück …, Flur …, Flurstück …, Flur …, Flurstück … und Flur …, Flurstück …, getreten. Mit Schreiben vom 24.10.2016, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/1 d. A.), hat der Antragsteller nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuches ersucht. Er hat mitgeteilt, dass der neue Rechtszustand nach § 61 FlurbG am 26.08.2016 eingetreten ist und mit Datum vom 10.10.2016 die Übereinstimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes bescheinigt (s. Anlagen, Bl. 17/2-7).

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Datum vom 30.01.2017 eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 30.01.2017, Bl. 17/8 d.A., verwiesen.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 09.02.2017 die Auffassung vertreten, eine Vorlage des bezeichneten Grundschuldbriefes sei nicht erforderlich, da sich im Flurbereinigungsverfahren an den Grundschulden nichts ändere und lediglich die haftenden Grundstücke durch dingliche Surrogation ausgewechselt worden seien. Dies sei vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 160/12 – entschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.02.2017, Bl. 17/9 d. A., verwiesen.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Schreiben vom 16.02.2017 an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Der hiesige Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrundeliege, nicht vergleichbar. Dort habe es sich um einen freiwilligen Landtausch gehandelt, der zudem nur einen Teil eines Grundstücks betroffen habe; im hiesigen Fall seien die Grundstücke untergegangen und existierten nicht länger. Nach den Vorschriften der GBV seien die untergegangenen Grundstücke in Abt. III Spalte 2 zu röten und dort die neu haftenden Grundstücke zu vermerken. Darüber hinaus sei in den Spalten 5 und 6 ein Vermerk darüber einzutragen, dass das Recht nunmehr auf den neuen Grundstücken laste. Dies stelle eine Eintragung bei dem Recht in Abt. III des Grundbuchs dar. Für diesen Fall habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Grundschuldbrief dem Grundbuchamt von der ersuchenden Behörde vorzulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.2017, Bl. 17/10 f. d. A., verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.05.2017, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/14 f. d. A.), hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation in Vertretung des Antragstellers die Rechtsauffassung vertreten, berichtigende Eintragungen seien nur im Bestandsverzeichnis erforderlich, daher bestehe keine Pflicht zur Briefvorlage.

Mit weiterem Schreiben vom 01.11.2017 hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation in Vertretung des Antragstellers sodann unter Bezugnahme auf die geäußerte Rechtsauffassung gegen die Zwischenverfügung vom 30.01.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 17/21 d. A.).

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 07.11.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/22 f. d. A.), der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Die Vorlage des Grundschuldbriefes der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sei erforderlich, da in Abt. III und damit auch auf dem Grundschuldbrief Eintragungen zu erfolgen hätten. Vorliegend änderten sich nämlich die laufenden Nummern der Belastungsgegenstände im Bestandsverzeichnis.

Der Antragsteller hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation hat in Vertretung des Antragstellers mit Schreiben vom 11.12.2017 die Auffassung vertreten, die Vorlage des Grundschuldbriefes sei aus dem Grund entbehrlich, da die neuen Flurstücke an die Stelle der alten vier durch das Flurbereinigungsverfahren Stadt1 betroffenen Flurstücke des streitgegenständlichen Grundbuchblattes (lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6 des Bestandsverzeichnisses) getreten seien, ohne dass sich an den Grundschulden oder Hypotheken etwas geändert habe. Demnach habe lediglich ein Austausch der haftenden Flurstücke durch Surrogation stattgefunden; die diesbezügliche Grundbuchberichtigung erfolge durch Rötung und Eintragung der entsprechenden laufenden Nummern der belasteten Grundstücke eben im Bestandsverzeichnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11.12.2017 verwiesen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung vom 30.01.2017 gerichtete Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß §§ 72, 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG als obere Flurbereinigungsbehörde nach § 1 S. 1 HAG-FlurbG, § 2 Abs. 2 S. 2 FlurbG zur Vertretung des Antragstellers berechtigt.

In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg, da die angefochtene Zwischenverfügung vom 30.01.2017 zu Recht ergangen ist. Vorliegend ist für die seitens des Antragstellers zur Grundbuchberichtigung begehrten Eintragungen die Vorlage des Grundschuldbriefes bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Briefgrundschuld erforderlich.

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 GBO soll bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt wird, mit Ausnahme von bestimmten – hier nicht gegebenen- Fallgestaltungen eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Dies gilt nach § 42 S. 1 GBO entsprechend für die Grundschuld. Die Bedeutung der Regelung des § 41 GBO als Sollvorschrift erschöpft sich darin, dass im Falle der Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Eintragung nicht berührt wird. Für das Grundbuchamt hingegen besteht kein Ermessen im Hinblick auf die Vorlage des Grundschuldbriefes, da das Grundbuchamt auch die Einhaltung von Sollvorschriften zu gewährleisten hat (Senat Beschluss vom 16.07.2012 – 20 W 169/12-, zitiert nach juris; Demharter, GBO, 30. A., § 41 Rz. 19). Korrelierend sind nach §§ 62 Abs. S. 1, 70 Abs. 1 S. 1 GBO grundsätzlich alle Eintragungen, die bei der Grundschuld erfolgen, auch auf dem Brief zu vermerken; insofern entspricht der Begriff der Eintragung (bis auf die in § 62 Abs. 1 S. 2 GBO geregelte Ausnahme) dem in § 41 GBO (Demharter, aaO, § 62 Rz. 3). Die in § 41 GBO geregelte Vorlagepflicht des Briefes ist zum Nachweis der Verfügungs- und damit auch Bewilligungsberechtigung erforderlich. Außerdem bedarf es der Vorlage auch zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief, welche nach § 62 GBO vorgeschrieben und deshalb geboten ist, weil sich ein Erwerber der Grundschuld gegenüber dem richtigen Grundbuch nicht auf den abweichenden Inhalt des Briefes berufen kann (BGH Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 160/12 -, juris Rz. 6; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104; KEHE-Volmer, Grundbuchrecht, 7. A., § 41 Rz. 6; Demharter, aaO, § 41 Rz. 1, § 62 Rz. 1).

Vorliegend ersetzt das Ersuchen des Antragstellers als Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach § 79 FlurbG, welches der Grundbuchberichtigung dient, zusammen mit den sonstigen eingereichten Unterlagen (s. § 80 FlurbG) zwar den Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO, eventuell notwendige Zustimmungen Dritter sowie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO. Das Grundbuchamt hat insofern nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob dieses alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat das Grundbuchamt hingegen nicht vorzunehmen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 9).

Diese formellen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nicht ersetzt durch das behördliche Eintragungsersuchen wird allerdings die Vorlage des Grundschuldbriefes nach §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO, sollte eine solche erforderlich sein (Düsing/Martinez-Kauch, Agrarrecht, § 83 FlurbG Rz. 1; Meikel-Krause, GBO, 11. A., § 38 Rz. 9; Meikel-Wagner, aaO, § 41 Rz. 38, zum Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB). Die GBO enthält zudem keine Vorschrift, die das Grundbuchamt zur Einforderung der Grundpfandrechtsbriefe ermächtigt, während aber etwa nach § 208 S. 1 Ziff. 3 BauGB bzw. nach § 116 Abs. 1 S. 2 FlurbG eine solche behördliche Ermächtigung zur Anordnung der Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen besteht.

Vorliegend besteht eine solche Verpflichtung des Antragstellers als ersuchende Behörde zur Vorlage des Grundschuldbriefes nach §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO. Denn seitens des Grundbuchamts hat nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens im streitgegenständlichen Grundbuchblatt die Eintragung bei einer Grundschuld zu erfolgen. Eintragungen „bei einer Grundschuld“ sind hierbei nur solche Eintragungen, die in Abt. III unter der jeweiligen laufenden Nummer der dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden erfolgen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013 – V ZB 159/12 -, juris Rz. 6; BeckOK GBO-Zeiser, Stand 01.02.2018, § 41 Rz. 13). Die Briefvorlegungspflicht bezieht sich hierbei auf sämtliche Eintragungsvorgänge in Abt. III unter der laufenden Nummer der jeweiligen Hypothek bzw. Grundschuld (Veränderungs- oder Löschungsspalte; Meikel-Wagner, aaO, § 41 Rz. 14; KEHE-Volmer, aaO, § 41 Rz. 6; BeckOK GBO-Zeiser, aaO, § 41 Rz. 13 f.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 3).

Keine Eintragungen im Sinn von §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO sind also nur solche Eintragungen, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes nicht berühren (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; Meikel-Wagner, aaO, § 41 Rz. 14 mwN). Dies war der Fall in der dem Beschluss des BGH vom 07.02.2013 – V ZB 160/12 – zu Grunde liegenden Konstellation: In einem Verfahren des freiwilligen Landtausches nach §§ 103a ff. FlurbG war die Berichtigung aus dem Grund ohne Vorlage der Grundschuldbriefe möglich, da keine Eintragungen bei den Grundschulden in Abt. III des betroffenen Grundbuchblattes vorzunehmen waren. Denn die erfolgte Übertragung von Flurstücken nach dem Grundsatz der dinglichen Surrogation außerhalb des Grundbuchs war allein im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchblattes dergestalt zu buchen, dass dort in den Spalten 3 und 4 ein hinweisender Vermerk einzutragen war. Insofern war der Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher; das unter der betreffenden laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück als solches blieb auch nach der Abschreibung des getauschten Flurstücks dort eingetragen, so dass die Grundschulden unverändert auf diesem Grundstück lasteten (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 17 ff.).

Vorliegend ist jedoch die Briefvorlage erforderlich, da die vorzunehmenden Eintragungen nicht lediglich im Bestandsverzeichnis vorzunehmen sind, sondern auch in Abt. III des streitgegenständlichen Grundbuchblattes und damit „bei einer Grundschuld“ im Sinne der §§ 41 Abs. S. 1, 42 S. 1 GBO.

Aufgrund des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens sind – wie oben ausgeführt – im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der derzeit noch eingetragenen Grundstücke lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6 andere Grundstücke getreten. Diese Grundstücke sind – wie von der Grundbuchrechtspflegerin zutreffend ausgeführt – nach § 6 Abs. 1 GBV, Nr. 4.3.4.1 GBGA im Bestandsverzeichnis jeweils unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen (s. im einzelnen hierzu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 614 ff.). Insofern liegt eine Konstellation vor, in welcher aufgrund außerhalb des Grundbuchs erfolgter dinglicher Surrogation die Haftungsgrundlage bezüglich der Hypotheken und Grundschulden ausgetauscht wurde sowie zusätzlich die an die Stelle der alten Grundstücke getretenen neuen Grundstücke im Bestandsverzeichnis unter jeweils neuen laufenden Nummern einzutragen sind.

Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers und der oberen Flurbereinigungsbehörde – die vom BGH am 07.02.2013 entschiedene Konstellation nicht auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar. Denn vorliegend sind – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – nicht ausschließlich ändernde Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes vorzunehmen. Da sich hinsichtlich der vier durch das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren betroffenen Grundstücke auch jeweils die laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis ändern, ist diesbezüglich – im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall – nämlich zusätzlich nach § 11 Abs. 3, 6 und 7 GBV jeweils eine entsprechende Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes bei den dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden in den Spalten 2, 5, 6 und 10 erforderlich (Rötung der untergegangenen Grundstücke in Spalte 2 sowie Eintragung der neu haftenden Grundstücke nebst den jeweils in den Spalten 5, 6 und 10 einzutragenden erläuternden Vermerke).

Entbehrlich ist die Vorlegung des Briefs nur dann, wenn nach der Art der Eintragung nur eine Tatsache verlautbart wird, ohne dass sich die Rechtslage ändert (also etwa bei identitätswahrender Namensänderung des Berechtigten, Klarstellungen, Euro-Umstellung oder Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt). Denn eine Eintragung im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche handelt, die über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben bestimmt ist (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; BeckOK GBO-Zeiser, aaO, § 41 Rz. 19; KEHE-Volmer, aaO, § 41 Rz. 6 ff.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4, 6). Um eine solche über die dingliche Rechtslage Auskunft gebende Eintragung handelt es sich vorliegend, und nicht um eine bloße Umschreibung des Grundbuchblattes. Die jeweilige Rechtsänderung ist außerhalb des Grundbuchs erfolgt, wobei sich die die Hypotheken und Grundschulden nach §§ 61 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG unter Austausch des jeweiligen Haftungsobjekts an den jeweiligen Ersatzgrundstücken fortgesetzt haben (so auch Meikel-Wagner, aaO, § 41 Rz. 15, 38 mwN, zu der Konstellation eines Austausches des Haftungsgegenstandes im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB).

Damit ist nach Wortlaut und Zweck der §§ 41 Abs. 1, Abs. 42 S. 1 GBO abzustellen auf die vorliegend vorzunehmenden Eintragungen bei den in Abt. III des Grundbuchblattes eingetragenen Hypotheken und Grundschulden.

Die Zwischenverfügung vom 30.01.2017 zur Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Briefgrundschuld ist vor diesem Hintergrund zu Recht ergangen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht veranlasst, da der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 GNotKG, § 6 Abs. 1 Ziff. 2 JKostG als Verwaltungsbehörde des Landes Hessen von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO zuzulassen. Der Fall gibt Veranlassung, die Frage zu klären, ob die Vorlagepflicht der §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO im Rahmen des Ersuchens der Flurbereinigungsbehörde auf Grundbuchberichtigung stets gilt, wenn Eintragungen in Abteilung III des betroffenen Grundbuchblattes zu erfolgen haben. Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, dient der Fortbildung des Rechts.

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