Mit 64 Jahren kinderlos und die Immobilie trotzdem blockiert: Eine Erbin will die Grundschuld für ihre nie geborenen Nachfahren löschen lassen, da biologisch kein Nachwuchs mehr kommen kann. Reicht das medizinische Ende der Fruchtbarkeit rechtlich aus oder blockiert die theoretische Möglichkeit einer Adoption auf ewig das Grundbuch?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt eine Grundschuld für noch nicht gezeugte Nacherben?
- Welche Rechte haben ungeborene Personen im deutschen Erbrecht?
- Warum verweigerte das Grundbuchamt die Löschung?
- Wie bewertet der Bundesgerichtshof den Nachweis der Unrichtigkeit?
- Wie löscht man Rechte für noch nicht gezeugte Personen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich mein Haus verkaufen, solange die Grundschuld für ungeborene Nacherben noch besteht?
- Genügt eine ärztliche Bescheinigung meiner Unfruchtbarkeit als Nachweis für das zuständige Grundbuchamt?
- Muss ich die Gebühren für den gerichtlich bestellten Pfleger der unbekannten Beteiligten selbst bezahlen?
- Wie wehre ich mich, wenn der Pfleger die Löschungsbewilligung für die Nacherben verweigert?
- Wie schließe ich ungeborene oder adoptierte Kinder rechtssicher von der Nacherbfolge im Testament aus?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 48/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
- Datum: 26.06.2025
- Aktenzeichen: V ZB 48/24
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
- Relevant für: Vorerben, Nacherben, Grundstückseigentümer
Vorerben dürfen Grundschulden für ungeborene Kinder nur mit Zustimmung eines Pflegers im Grundbuch löschen.
- Gerichte erlauben Grundschulden für noch nicht gezeugte Kinder zur Absicherung künftiger Erben.
- Für die Löschung müssen Betroffene zustimmen oder ein Gericht bestellt einen Pfleger.
- Eine bloße Versicherung über Kinderlosigkeit reicht als Beweis für das Grundbuchamt nicht aus.
- Das Gericht schließt künftige Kinder durch Adoptionen auch im hohen Alter nicht aus.
- Die Bezeichnung als Kinder der Vorerbin ist für den Eintrag im Grundbuch ausreichend.
Gilt eine Grundschuld für noch nicht gezeugte Nacherben?
Eine mittlerweile 64-jährige Frau stand vor einem juristischen Dilemma, das bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe führte. Im Jahr 2003 verstarb die Mutter der Frau und hinterließ ein Testament mit einer klaren Konstruktion zur Vermögensnachfolge. Die Tochter wurde als sogenannte Vorerbin eingesetzt. Das bedeutet im deutschen Erbrecht, dass sie über das Vermögen zwar verfügen darf, es aber letztlich für die nächste Generation erhalten muss. Als endgültige Nacherben bestimmte das Testament die leiblichen Kinder der Vorerbin. Sollte sie kinderlos bleiben, würden ersatzweise ihre beiden Geschwister das Erbe antreten.
Drei Jahre nach dem Tod der Mutter verkaufte die Tochter ein Grundstück aus dem Nachlass. Das Gesetz zwingt Vorerben in einem solchen Fall, den erzielten Kaufpreis mündelsicher anzulegen, damit das Geld für die künftige Generation nicht verloren geht. Um diese strenge Auflage zu erfüllen, wählte die Frau im Jahr 2006 einen ungewöhnlichen, aber rechtlich möglichen Weg. Sie ließ auf ein Haus, das ihr ganz persönlich gehörte und nicht Teil der Erbschaft war, eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro eintragen. Im Grundbuch wurden als Gläubiger ausdrücklich die Nacherben vermerkt – also ihre Kinder, ersatzweise die Geschwister in einer Erbengemeinschaft.
Fast zwei Jahrzehnte später wollte die Eigentümerin diese Belastung aus ihrem Grundbuch entfernen lassen. Sie reichte bei dem zuständigen Grundbuchamt einen formellen Löschungsantrag ein. Um zu beweisen, dass die eingetragene Grundschuld gegenstandslos geworden war, legte sie notariell beurkundete Löschungsbewilligungen ihrer beiden Geschwister vor. Zusätzlich gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie feierlich erklärte, weder leibliche noch adoptierte Kinder zu haben. Das Grundbuchamt stellte sich jedoch quer und wies den Antrag zurück. Nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln landete der Fall schließlich vor dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZB 48/24), der am 26. Juni 2025 ein weitreichendes Urteil fällte.

Welche Rechte haben ungeborene Personen im deutschen Erbrecht?
Um den Kern dieses Streits zu verstehen, muss man tief in die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs blicken. Das deutsche Recht kennt das faszinierende Konzept des sogenannten Nondum conceptus – der noch nicht gezeugten Person. Obwohl ein Mensch erst mit der Vollendung der Geburt rechtsfähig wird, wie es in Paragraph 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert ist, schützt das Gesetz in bestimmten Konstellationen bereits die Vermögensinteressen von Menschen, die noch gar nicht existieren.
Besonders im Erbrecht spielt diese Vorausschau eine immense Rolle. Die Paragraphen 2101 und 2106 des BGB erlauben es ausdrücklich, dass ein Erblasser Personen zu Nacherben bestimmt, die zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht einmal gezeugt sind. Der Gesetzgeber stattet diese fiktiven Personen mit bedingten, unentziehbaren Rechtspositionen aus. Sie haben gewissermaßen ein schlafendes Anwartschaftsrecht, das in dem Moment erwacht, in dem sie lebend zur Welt kommen.
Daraus ergab sich für die Richter in Karlsruhe die zentrale juristische Frage: Kann zugunsten einer solchen juristischen Fiktion eine reale, handfeste Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden? Die Eintragungsvorschriften der Grundbuchordnung (GBO) verlangen höchste Präzision. Gemäß Paragraph 53 der GBO muss eine Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie inhaltlich unzulässig ist. Die Eigentümerin des Hauses argumentierte genau in diese Richtung. Sie vertrat die Ansicht, eine Grundschuld für ungeborene Personen sei rechtlich ein Ding der Unmöglichkeit, weshalb das Grundbuchamt den Fehler korrigieren müsse.
Warum verweigerte das Grundbuchamt die Löschung?
Die Fronten zwischen der Grundstückseigentümerin und den Grundbuchbehörden waren klar verhärtet. Die Frau pochte auf die Lebensrealität. Sie hatte das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten und keine Kinder geboren. In ihren Augen existierten die im Grundbuch als Hauptberechtigte eingetragenen Nacherben schlichtweg nicht. Da die ersatzweise eingesetzten Geschwister den notariellen Verzicht erklärt hatten, war für sie die Sache rechtlich erledigt. Sie forderte eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 22 der Grundbuchordnung, da das Register durch die nicht existierenden Gläubiger offensichtlich unrichtig geworden sei.
Das Grundbuchamt argumentierte jedoch streng nach dem Buchstaben des Gesetzes. Ein Grundbuch wird nicht auf Basis von Wahrscheinlichkeiten oder Lebenserfahrung bereinigt. Solange die Vorerbin am Leben ist, besteht aus rein juristischer Sicht die theoretische Möglichkeit, dass noch Kinder hinzutreten. Daher verlangte die Behörde zwingend eine Löschungsbewilligung für die noch nicht gezeugten Kinder. Da ungeborene Personen naturgemäß keine Unterschrift beim Notar leisten können, forderte das Amt die Eigentümerin auf, bei dem zuständigen Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte nach Paragraph 1882 des BGB bestellen zu lassen. Dieser staatlich bestellte Wächter hätte dann stellvertretend für die fiktiven Kinder der Löschung zustimmen müssen.
Die Frau weigerte sich beharrlich, diesen bürokratischen Umweg zu gehen. Sie empfand die Forderung nach einem Pfleger für Kinder, die sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ohnehin nicht mehr bekommen würde, als absurde Schikane. Zudem versuchte sie im Laufe des Verfahrens noch ein weiteres rechtliches Argument ins Feld zu führen: Sie behauptete, die Grundschuld sei im Jahr 2006 gar nicht erst wirksam entstanden. Für eine gültige Bestellung hätte es damals schon einer dinglichen Einigung zwischen ihr und einem Pfleger bedurft. Da es diesen Pfleger nie gab, sei die gesamte Eintragung von Anfang an fehlerhaft gewesen.
Wie bewertet der Bundesgerichtshof den Nachweis der Unrichtigkeit?
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nahm die Rechtsbeschwerde zur Entscheidung an, da der Fall grundlegende Fragen an der Schnittstelle von Erbrecht und strengem Grundbuchrecht aufwarf. Die Karlsruher Richter zerpflückten die Argumentation der Grundstückseigentümerin in einem detaillierten Prüfungsverfahren und bestätigten letztlich die harte Linie der Vorinstanzen in allen Punkten.
Die Gültigkeit von Sicherheiten für ungeborene Kinder
Zunächst widmete sich der Senat der materiellen Zulässigkeit der Eintragung. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass das deutsche Recht die Absicherung noch nicht gezeugter Personen nicht nur duldet, sondern gezielt fördert. Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch dem Nondum conceptus eigene Rechte als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer zugesteht, muss es auch einen Weg geben, diese Rechte vor der Geburt greifbar abzusichern. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die historischen Motive des Gesetzgebers bei der Erschaffung des BGB exakt diesen Schutz im Sinn hatten.
Der Senat folgt der Ansicht, dass noch nicht gezeugte Personen (nondum concepti) materiell-rechtlich Inhaber eines durch die Lebendgeburt bedingten Grundpfandrechts sein können. Die Möglichkeit, künftige Forderungen durch eine Hypothek oder Grundschuld zu sichern, ergibt sich als notwendig, da sonst der gesetzlich vorgesehenen Sicherungsfunktion kein praktikabler Schutzmechanismus gegenüberstände.
Dass die Eigentümerin die Grundschuld nicht auf das Nachlassgrundstück, sondern auf ihr privates Wohneigentum eintragen ließ, bewertete das Gericht als völlig unproblematisch. Gemäß Paragraph 2128 BGB kann ein Vorerbe die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung ohne Weiteres aus seinem persönlichen Vermögen erbringen. Auch das sogenannte Bestimmtheitsgebot des Grundbuchrechts sahen die Richter als erfüllt an. Die Formulierung „Kinder der Antragstellerin“ im Grundbuch individualisiert den Kreis der Berechtigten so exakt, dass keine Verwechslungsgefahr mit anderen Personen besteht.
Der harte Beweis der Grundbuchunrichtigkeit
Der eigentliche Knackpunkt des Verfahrens lag in der Frage, ob die Frau die Unrichtigkeit des Grundbuchs beweisen konnte. Wer eine Löschung ohne die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers erzwingen will, steht vor einer massiven rechtlichen Hürde. Paragraph 29 der Grundbuchordnung verlangt, dass dieser Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht niemals aus.
Das Gericht machte deutlich, dass für eine Berichtigung strenge formale Vorgaben gelten. Der Antragsteller muss alle denkbaren Möglichkeiten, die der Richtigkeit des Registers entgegenstehen könnten, restlos ausräumen. Nur völlig absurde, ganz und gar entfernte theoretische Möglichkeiten dürfen vernachlässigt werden. Die von der Frau vorgelegte eidesstattliche Versicherung, in der sie ihre Kinderlosigkeit beteuerte, entsprach nicht diesen extrem hohen Anforderungen. Eine solche Erklärung dokumentiert lediglich den gegenwärtigen Zustand, schließt aber die Zukunft nicht mit der nötigen rechtlichen Härte aus.
Viele Eigentümer missverstehen die Rolle des Grundbuchamts. Es ist keine Ermittlungsbehörde, die den „wahren Willen“ oder die Lebensrealität erforscht. Es gilt das strenge Formalitätsprinzip: Was nicht durch eine öffentliche Urkunde (z. B. Geburtsurkunde, Sterbeurkunde) zweifelsfrei belegt ist, existiert für das Amt nicht. Eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ oder der „gesunde Menschenverstand“ reichen hier verfahrensrechtlich nicht aus, um eine Eintragung zu löschen.
Reproduktionsmedizin und das Recht auf Adoption
Die wohl spannendste Passage des Urteils befasst sich mit dem biologischen Alter der Vorerbin. Die Frau war davon ausgegangen, dass ein Gericht mit gesundem Menschenverstand anerkennen müsse, dass sie mit Mitte Sechzig keine Kinder mehr zur Welt bringen wird. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Alltagslogik mit einem Verweis auf die rasante medizinische Entwicklung.
Wissenschaftliche Fortschritte in der Reproduktionsmedizin lassen das Gebären leiblicher Kinder auch bei höherem Alter nicht als prinzipiell ausgeschlossen erscheinen. Darüber hinaus ist insbesondere die Annahme eines minderjährigen Kindes nicht offenkundig ausgeschlossen.
Selbst wenn man die medizinischen Argumente zur späten Schwangerschaft beiseiteschiebt, bleibt nach Ansicht der Richter ein unüberwindbares rechtliches Hindernis: die Adoption. Nach den Paragraphen 1767 fortfolgende des BGB gibt es für die Annahme eines Kindes keine starre biologische Altersgrenze nach oben. Die Frau könnte theoretisch jederzeit ein minderjähriges Kind adoptieren, welches dann rechtlich exakt die Stellung eines leiblichen Kindes einnehmen würde und somit sofort in die Position des grundbuchlich gesicherten Nacherben einrückte. Die Vorerbin versuchte diesen Aspekt zu entkräften, indem sie argumentierte, das Testament ihrer Mutter habe lediglich leibliche Abkömmlinge gemeint. Auch dies ließ der Senat nicht gelten. Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung darf ein Gericht nur Umstände heranziehen, die für jedermann aus dem Register selbst ersichtlich sind. Die internen Formulierungen eines Testaments, das dem Grundbuchamt bei der Eintragung gar nicht vorlag, spielen für den Inhalt der Grundschuld keine Rolle.
Um solche jahrzehntelangen Blockaden zu verhindern, sollten Erblasser im Testament präzise formulieren. Statt pauschal „meine Enkel“ als Nacherben einzusetzen, kann der Kreis konkret eingeschränkt werden (z. B. „die im Zeitpunkt meines Todes bereits geborenen Enkel“ oder „unter ausdrücklichem Ausschluss von Adoptivkindern“). Je unbestimmter der Personenkreis definiert ist, desto schwieriger wird später der formale Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass keine weiteren Berechtigten mehr hinzukommen können.
Verspätete Argumente im Rechtsbeschwerdeverfahren
Zuletzt wischten die Richter das Argument der Frau vom Tisch, die Grundschuld sei wegen der fehlenden Einigung mit einem Pfleger im Jahr 2006 nie wirksam entstanden. Dieser Einwand kam schlichtweg zu spät. Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof dürfen keine völlig neuen Tatsachen präsentiert werden, die in den Vorinstanzen nicht oder nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wurden. Dies verbieten die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere Paragraph 559 ZPO. Doch selbst wenn das Gericht dieses Vorbringen inhaltlich geprüft hätte, wäre die Frau damit gescheitert. Eine bloße Behauptung, damals sei kein Pfleger involviert gewesen, ersetzt nicht den zwingend erforderlichen Nachweis durch öffentliche Urkunden.
Wie löscht man Rechte für noch nicht gezeugte Personen?
Mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Integrität des Grundbuchs Vorrang vor der praktischen Lebenswahrscheinlichkeit hat. Für die 64-jährige Grundstückseigentümerin bedeutet dieses Urteil, dass die Grundschuld über 187.000 Euro weiterhin auf ihrem Haus lastet. Sie kann die Löschung nicht auf dem kurzen Weg über eine eigene eidesstattliche Versicherung und die Zustimmung ihrer Geschwister erzwingen.
Um das Grundbuch rechtssicher bereinigen zu lassen, muss sie nun den offiziellen, vom Grundbuchamt vorgezeichneten Weg beschreiten. Sie ist gezwungen, sich an das zuständige Betreuungsgericht zu wenden. Dort muss sie die Einsetzung eines speziellen Pflegers beantragen, dessen einzige Aufgabe es sein wird, die rechtlichen Interessen der theoretisch noch möglichen, zukünftigen Kinder zu vertreten. Dieser staatlich bestellte Vertreter wird dann prüfen, ob die Aufgabe der Grundschuld den Interessen seiner fiktiven Schützlinge widerspricht. Stimmt der Pfleger der Löschung offiziell zu – und genehmigt das Betreuungsgericht diese Entscheidung –, liegen dem Grundbuchamt alle notwendigen Dokumente vor. Erst dann kann der rechtliche Schatten, der seit knapp zwanzig Jahren auf dem Haus liegt, endgültig aus dem Register gelöscht werden.
Experten Kommentar
Das eigentliche Drama beginnt meist erst nach dem Beschluss beim Betreuungsgericht. Die zwingend notwendige Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte ist ein nervenaufreibender Dauerlauf. Die Verfahren ziehen sich in der Realität über etliche Monate hin, weil die Gerichte massiv überlastet sind und der bestellte Vertreter für seine Prüfung natürlich Honorar verlangt.
Ich rate Vorerben meist dazu, gesetzliche Auflagen lieber über ein klassisches Sperrkonto bei der Bank zu erfüllen. Einmal im Grundbuch verewigt, wird man derartige Konstrukte zu Lebzeiten kaum noch ohne teure juristische Begleitung los. Betroffene planen für die Bereinigung alter Registerlasten am besten von vornherein ein großzügiges Zeitfenster und starke Nerven ein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mein Haus verkaufen, solange die Grundschuld für ungeborene Nacherben noch besteht?
JA, Sie können Ihr Haus grundsätzlich jederzeit verkaufen, allerdings bleibt die für die ungeborenen Nacherben eingetragene Grundschuld als dingliche Belastung im Grundbuch bestehen. Da die Grundschuld rechtlich am Grundstück selbst haftet, geht sie bei einer Veräußerung zwingend auf den neuen Eigentümer über und mindert dadurch den wirtschaftlichen Verkehrswert der Immobilie erheblich. Ein potenzieller Käufer wird das Objekt in der Regel nur erwerben, wenn der zu zahlende Kaufpreis um den vollen Nennwert dieser bestehenden Sicherheit reduziert wird.
Das rechtliche Grundprinzip einer Grundschuld gemäß § 1191 BGB besteht darin, dass ein bestimmter Geldbetrag aus dem Grundstück an den Gläubiger zu zahlen ist, völlig unabhängig vom aktuellen Eigentümer der Immobilie. Da diese spezielle Sicherheit zur Absicherung der künftigen Ansprüche ungeborener Nacherben dient, kann sie nicht ohne deren Zustimmung gelöscht werden, was bei noch nicht existenten Personen faktisch unmöglich ist. Der Käufer tritt somit in eine Position ein, in der er das Risiko trägt, dass die Nacherben bei Eintritt des Erbfalls die sofortige Befriedigung aus dem Grundstück fordern könnten. Diese dingliche Haftung bedeutet für den Erwerber eine massive Einschränkung seiner eigenen finanziellen Handlungsfreiheit, da er die Belastung bei künftigen Beleihungen des Hauses stets vorrangig berücksichtigen muss.
Eine Löschung dieser Belastung vor einem Verkauf wäre nur denkbar, wenn die Nacherbfolge rechtssicher wegfällt oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass die dingliche Absicherung für die ungeborenen Kinder nicht mehr erforderlich ist. Solange die rechtliche Anwartschaft der potenziellen Erben jedoch besteht, fungiert die Grundschuld als unüberwindbares Hindernis für einen lastenfreien Verkauf, da der beurkundende Notar ohne eine wirksame Löschungsbewilligung keine Bereinigung des Grundbuchs vornehmen darf.
Unser Tipp: Informieren Sie den Notar und potenzielle Käufer bereits im Vorfeld transparent über die bestehende Belastung und legen Sie unbedingt einen aktuellen Grundbuchauszug vor. Vermeiden Sie es, die juristische Tragweite der Grundschuld im Verkaufsgespräch zu bagatellisieren, um spätere Rückabwicklungen des Vertrages oder hohe Schadensersatzforderungen wegen eines Rechtsmangels auszuschließen.
Genügt eine ärztliche Bescheinigung meiner Unfruchtbarkeit als Nachweis für das zuständige Grundbuchamt?
NEIN, eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Unfruchtbarkeit genügt dem Grundbuchamt nicht als Nachweis für den dauerhaften Ausschluss weiterer gesetzlicher Erben im Sinne einer Grundbuchberichtigung. Da im deutschen Erbrecht adoptierte Kinder den leiblichen Abkömmlingen rechtlich vollständig gleichgestellt sind, schließt ein rein biologisches Gutachten die Entstehung künftiger Erbansprüche durch eine Adoption keineswegs rechtssicher aus.
Das Grundbuchrecht folgt dem strengen Formprinzip des § 29 GBO, welches den lückenlosen Nachweis aller relevanten Tatsachen in öffentlich beglaubigter Form für jede Eintragung zwingend verlangt. Eine medizinische Bestätigung über die Zeugungsunfähigkeit oder Infertilität bildet lediglich die biologische Realität ab, lässt jedoch die juristische Gestaltungsmöglichkeit einer Adoption gänzlich unberücksichtigt. Da ein angenommenes Kind kraft Gesetzes dieselbe Rechtsstellung wie ein leibliches Kind erwirbt, bleibt die theoretische Möglichkeit einer künftigen Erbfolge trotz biologischer Hindernisse rechtlich weiterhin bestehen. Das Grundbuchamt darf eine Berichtigung daher nur vornehmen, wenn der Eintritt weiterer Nacherben durch absolut jeden denkbaren Umstand, einschließlich einer Annahme als Kind, formal ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die rein biologische Unmöglichkeit der Fortpflanzung nicht ausreicht, um die Rechte potenzieller Nacherben im Grundbuchverfahren rechtssicher zu löschen. Selbst bei einem fortgeschrittenen Lebensalter oder nachgewiesenen operativen Eingriffen bleibt die Annahme eines minderjährigen Kindes rechtlich grundsätzlich möglich und verhindert somit die Annahme einer zweifelsfreien Erbfolgefeststellung ohne weiteren Nachweis. Diese strenge Auslegung dient dem Schutz potenzieller Erben, deren Rechte nicht durch medizinische Prognosen oder rein biologische Wahrscheinlichkeiten verkürzt werden sollen.
Unser Tipp: Verzichten Sie unbedingt auf die Einholung teurer ärztlicher Gutachten zur biologischen Unfruchtbarkeit für rein grundbuchrechtliche Zwecke, da diese nach ständiger Praxis nicht zur Löschung führen. Konzentrieren Sie sich stattdessen gemeinsam mit einem spezialisierten Fachanwalt auf rechtliche Gestaltungsmittel wie die Erbausschlagung gegen Abfindung oder eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Muss ich die Gebühren für den gerichtlich bestellten Pfleger der unbekannten Beteiligten selbst bezahlen?
JA. Sie müssen die Gerichtskosten für die Bestellung des Pflegers sowie dessen gesetzliche Vergütung als Antragstellerin im Regelfall vollständig selbst bezahlen. Diese Zahlungspflicht beruht auf dem im deutschen Kostenrecht verankerten Veranlasserprinzip, da das Verfahren zur Löschung des Rechts ausschließlich der Bereinigung Ihres eigenen Grundbuchs dient.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich daraus, dass Sie durch den Antrag ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts in Ihrem privaten Interesse herbeigeführt haben. Das Gericht erhebt für die Anordnung der Pflegschaft Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, wobei sich der konkrete Betrag am wirtschaftlichen Wert des zu löschenden Rechts orientiert. Zudem ist der bestellte Pfleger für die unbekannten Beteiligten gemäß den gesetzlichen Vorschriften für seine Tätigkeit zu entschädigen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für Sie darstellt. Da der Pfleger die Interessen noch nicht gezeugter Personen wahrnimmt, gibt es keinen anderen Kostenschuldner, der für diese notwendigen Auslagen im Rahmen der Grundbuchberichtigung herangezogen werden könnte.
Eine Abweichung von dieser Kostentragungspflicht ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, wenn etwa die Voraussetzungen für eine staatliche Verfahrenskostenhilfe bei nachgewiesener Bedürftigkeit vorliegen würden. Da Immobilienbesitz jedoch in der Regel als verwertbares Vermögen gilt, müssen Eigentümer die anfallenden Verfahrenskosten für die Löschung von Altlasten im Grundbuch meist aus eigenen Mitteln finanzieren. Die Kosten können dabei erheblich variieren, da sowohl die gerichtlichen Gebührensätze als auch der individuelle Zeitaufwand des Pflegers für die Prüfung der Rechtslage in die Endabrechnung einfließen.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie vor der Antragstellung die Geschäftsstelle des zuständigen Betreuungsgerichts, um die voraussichtliche Höhe der Kosten für die Pflegerbestellung nach § 1882 BGB konkret zu erfragen. Vermeiden Sie es, das Verfahren ohne eine vorherige Kalkulation der Gebühren zu beginnen, da die Gesamtkosten je nach Komplexität des Falles schnell im vierstelligen Bereich liegen können.
Wie wehre ich mich, wenn der Pfleger die Löschungsbewilligung für die Nacherben verweigert?
Wenn der Pfleger die Löschungsbewilligung verweigert, können Sie beim zuständigen Betreuungsgericht die Ersetzung seiner Zustimmung förmlich beantragen. Das Gericht kann die Bewilligung des Pflegers durch Beschluss ersetzen, sofern der ursprüngliche Sicherungszweck der Grundschuld für die unbekannten Nacherben objektiv vollständig weggefallen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Löschung des Rechts im Grundbuch nicht am alleinigen Willen einer einzelnen Person scheitert.
Der vom Gericht bestellte Pfleger handelt gemäß § 1915 BGB als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Beteiligten und muss deren wirtschaftliche Interessen zwingend wahren. Er darf die Löschung eines Rechts nur bewilligen, wenn den künftigen Nacherben durch den Verlust der dinglichen Sicherheit am Grundstück kein finanzieller Nachteil entsteht. Verweigert der Pfleger seine Mitwirkung trotz fehlender Gefährdungslage, überschreitet er seinen pflichtgemäßen Ermessensspielraum als Treuhänder der unbekannten Personen. Da der Pfleger unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts steht, prüft dieses auf Antrag, ob die Verweigerung sachlich gerechtfertigt ist oder die Interessen der Schützlinge anderweitig ausreichen. Zeigen Sie dem Gericht auf, dass die Grundschuld funktionslos geworden ist, wird die fehlende Erklärung des Pflegers durch gerichtliche Entscheidung ersetzt.
Ein Erfolg des Antrags setzt voraus, dass Sie die Werthaltigkeit des Nacherbenrechts auf andere Weise für die Zukunft garantieren können. Wenn der Verkaufserlös der Immobilie bereits mündelsicher (besonders geschützte Anlageform für Treuhandgelder) auf einem Sperrkonto hinterlegt wurde, besteht für die Grundschuld kein rechtliches Bedürfnis mehr. Sollte jedoch die Gefahr bestehen, dass das Vermögen der Nacherben ohne die grundbuchliche Absicherung geschmälert wird, bleibt die Verweigerung des Pflegers im Sinne des Schutzzwecks rechtmäßig.
Unser Tipp: Bereiten Sie eine lückenlose Dokumentation über den Verbleib des Verkaufserlöses vor und weisen Sie die sichere Anlage der Gelder durch aktuelle Bankbestätigungen nach. Vermeiden Sie es, den Pfleger als persönlichen Gegner zu betrachten, sondern liefern Sie ihm proaktiv die Argumente, die er für eine rechtssichere Zustimmung gegenüber dem Gericht benötigt.
Wie schließe ich ungeborene oder adoptierte Kinder rechtssicher von der Nacherbfolge im Testament aus?
Um ungeborene oder adoptierte Kinder rechtssicher von der Nacherbfolge auszuschließen, müssen Sie den Kreis der Begünstigten in Ihrem Testament durch eine präzise und einschränkende Formulierung eindeutig definieren. Diese Rechtssicherheit erreichen Sie nur, indem Sie ausdrücklich festlegen, dass ausschließlich zum Zeitpunkt Ihres Erbfalls bereits geborene, leibliche Abkömmlinge als Nacherben berufen sind. Durch diese bewusste Abweichung von gesetzlichen Auslegungsregeln verhindern Sie effektiv, dass später hinzukommende Personen die Erbfolge unvorhersehbar verändern oder blockieren.
Der Grund für diese notwendige Präzision liegt in den gesetzlichen Auslegungsregeln, nach denen allgemeine Begriffe wie Kinder oder Enkel grundsätzlich sehr weit interpretiert werden. Ohne eine einschränkende Klausel geht die Rechtsprechung im Zweifel davon aus, dass alle Abkömmlinge einer Generation gleichbehandelt werden sollen, was auch Adoptivkinder sowie erst nach Jahren geborene Enkel einschließt. Dies führt in der Praxis oft zu einer jahrzehntelangen Blockade des Nachlasses, da die Nacherbfolge erst mit dem Tod des Vorerben oder dem definitiven Feststehen aller Berechtigten abschließend abgewickelt werden kann. Indem Sie Ihren Willen klar artikulieren und die gesetzliche Vermutung für die Berücksichtigung künftiger oder adoptierter Familienmitglieder durchbrechen, schaffen Sie sofortige Klarheit für die Abwicklung Ihres Vermögens.
Ein besonderer Grenzfall entsteht bei der Verwendung des juristischen Begriffs der Abkömmlinge, welcher gemäß § 1589 BGB sowie den adoptionsrechtlichen Vorschriften auch rechtlich gleichgestellte Personen umfasst. Falls Sie lediglich Adoptivkinder ausschließen, aber ungeborene leibliche Enkel zulassen möchten, müssen Sie diese Differenzierung explizit benennen, um spätere Auslegungsstreitigkeiten vor dem Nachlassgericht sicher zu vermeiden. Ohne eine solche detaillierte Unterscheidung riskieren Sie, dass Ihr Testament im Sinne einer maximalen Teilhabe aller potenziellen Familienmitglieder ausgelegt wird, was den Zugriff der aktuell lebenden Erben auf das Erbe massiv einschränkt.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Testamentsentwurf auf pauschale Sammelbegriffe wie „meine Enkel“ und ersetzen Sie diese durch individualisierende Zusätze wie „meine im Zeitpunkt des Erbfalls bereits lebenden, leiblichen Enkel“. Vermeiden Sie vage Formulierungen, die Raum für die spätere Einbeziehung von Adoptivkindern lassen könnten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZB 48/24 – Beschluss vom 26.06.2025
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