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Grunddienstbarkeitslöschung wegen Änderung der Nutzung des herrschenden Grundstücks

OLG Nürnberg – Az.: 2 U 50/11 – Urteil vom 26.10.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Az. 10 O 9775/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt; für den erstinstanzlichen Rechtszug wird der Streitwertbeschluss vom 30.11.2010 abgeändert und der Streitwert auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Bestand einer Grunddienstbarkeit. Der Kläger ist Eigentümer des dienenden Grundstücks von ca. 240 m², das mit der verpachteten Gaststätte „B“ – unmittelbar unterhalb der N – überbaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des herrschenden Grundstücks S, N, mit einer Fläche – nach mehreren Teilungen – von jetzt noch 2.742 m², das in ca. 2 km Entfernung liegt. Die umliegenden Flächen des herrschenden Grundstücks (mehr als 45.000 m²), auf denen bis zur endgültigen Betriebsverlagerung Bier gebraut wurde, werden nach Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit Wohnungen bebaut.

Zur Darstellung des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 (Az. 10 O 9775/10) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerdienstbarkeit bestellte Dienstbarkeit einen zulässigen Inhalt habe. Der Ausschluss jeglichen Gewerbes unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Ein Erlaubnisvorbehalt – wie vorliegend – verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis. Auch ein Verstoß gegen § 1019 BGB liege nicht vor, da ein – wenn auch nur mittelbarer – wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung genüge. Es sei für die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv wirtschaftlich vorteilhaft, wenn auf dem Grundstück des Klägers kein Gewerbe ausgeübt werde, um unerwünschte Konkurrenz zu verhindern. Da auf dem herrschenden Grundstück ein Brauereibetrieb bestehe, sei das herrschende Grundstück für das Gewerbe besonders eingerichtet. Der Vorteil bestehe fort. Eine Grunddienstbarkeit erlösche dann, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfalle. Einen Wegfall des Vorteils auf Dauer habe der Kläger nicht bewiesen. Die Teilung des Grundstücks und damit zusammenhängende Verkleinerung des Grundstücks genüge hierfür nicht. Auch sei Verpachtung an einen Brauereibetrieb erfolgt. Eine bloße Unterbrechung der Gewerbeausübung lasse den Vorteil auch nicht ohne weiteres entfallen. Es genügten daher Vorteile, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden könne. Die Beklagte habe dargelegt, dass konkret eine Gastronomiebrauerei geplant sei; die Kammer sei hiervon überzeugt. Denn die Beklagte habe die X GmbH mit einer fachtechnischen Stellungnahme beauftragt. Danach bestehe die Möglichkeit, dass in dem Gebäude eine Brauerei untergebracht werde. Die Beklagte beabsichtige eine spezielle und dauerhafte Einrichtung eines Brauereibetriebs; Art und Weise der Planungsausführung unterliege der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Der Vorteil entfalle auch dann nicht, wenn die Beklagte lediglich eine Gaststätte mit Erlebnisbrauerei errichten würde. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden der Annahme des fortbestehenden Vorteils nicht entgegen. Die Genehmigung für die Nutzungsänderung sei weder bestandskräftig versagt worden noch sei die Genehmigungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen. Auch könne der Kläger keinen Verzicht auf die Grunddienstbarkeit verlangen; ein rechtsmissbräuchliches Handeln sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses ihm am 10.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.01.2011, der per Telefax am 07.01.2010 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07.03.2011 begründet.

Der Kläger trägt vor, dass die Grunddienstbarkeit nicht wirksam bestellt worden sei, da diese den rechtlich zulässigen Rahmen überschreite. Mit der Grunddienstbarkeit sei vorliegend die Nutzung des dienenden Grundstücks lediglich auf eine Gaststättennutzung beschränkt worden, da der Eintragungsvermerk auf „Gewerbebeschränkung“ und nicht auf „Gewerbeverbot/-untersagung“ laute. Mit der Grunddienstbarkeit habe daher sichergestellt werden sollen, dass auf dem dienenden Grundstück eine Gaststätte betrieben werde, welche mit auf dem herrschenden Grundstück gebrautem Bier beliefert werde – sog. Absatzsicherung. Nicht gewollt sei gewesen, jedwedes Gewerbe auf dem herrschenden Grundstück gegen Konkurrenz auf dem dienenden Grundstück zu schützen. Es sei vielmehr erforderlich, dass die betriebliche Einrichtung des herrschenden Grundstücks diesem als Eigenschaft anhafte und damit den Charakter des Grundstücks präge. Das herrschende Grundstück sei im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahr 1968 zehnmal größer gewesen als jetzt mit nur noch 2.724 m²; es seien alle Anlagen vorhanden gewesen, die für den Betrieb einer Großbrauerei erforderlich gewesen seien. Dagegen sei eine Gaststätte – wie nunmehr beabsichtigt – nicht betrieben worden. Die umliegenden Grundstücke, die gleichfalls im Eigentum der B AG gestanden hätten, seien zur Absicherung des Betriebs mit Immissionsduldungsdienstbarkeiten belastet gewesen. Die Betriebsverlagerung sei erst 30 Jahre später, Ende der 1990er Jahre geplant worden. Auf dem Brauereigelände seien jetzt nach dem Verkauf der weit überwiegenden Grundstücksfläche etwa 800 Wohnungen geplant. Da bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit der bisherige Getränkebezug für die Zukunft abgesichert werden sollte, komme es darauf an, ob künftig der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit gewollte Zweck noch erreicht werden könne, was vorliegend zu verneinen sei. Der Vorteil für das herrschende Grundstück sei weggefallen, da der Brauereibetrieb faktisch eingestellt worden und eine Wiederherstellung des Brauereibetriebes wegen der stark reduzierten Fläche und wegen fehlender baulicher Anlagen und Gebäude nicht mehr möglich sei. Das Landgericht hätte zu der Frage, ob auf dem herrschenden Grundstück ein Brauereibetrieb möglich sei, Beweis erheben und ein Sachverständigen-Gutachten erholen müssen. Eine Brauereinutzung habe auf dem herrschenden Grundstück seit Jahren – seit der Betriebsverlagerung – nicht mehr stattgefunden; eine solche sei sowohl aus statischen als auch aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht möglich. Es bestehe daher nur eine vage Möglichkeit, die rechtlich nicht für die Annahme eines künftigen Vorteils ausreiche. Dabei gehe es auch darum, eine willkürliche Bedarfsentwicklung bzw. Benutzungsänderung, d.h. eine nicht vorhersehbare Umgestaltung des herrschenden Grundstücks, von einer vorhersehbaren Entwicklung abzugrenzen. Der von der Beklagten nach der fachtechnischen Stellungnahme beabsichtigte Brauereibetrieb sei aus statischen Gründen im Bestandsgebäude unmöglich. Dieser Brauereibetrieb sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Im Bebauungsplanverfahren sei stets klar gewesen, dass der Brauereibetrieb in der S (herrschendes Grundstück) vollständig eingestellt und an die Stadtgrenze Nürnberg/Fürth verlagert werden solle, was mittlerweile vollzogen worden sei. Hinweise für den Erhalt bzw. die Wiederaufnahme eines Brauereibetriebs ergäben sich auch nicht aus der Verfahrensakte für das Bebauungsplanverfahren der Stadt Nürnberg, Nr. … . Ein Brauereibetrieb verursache Geräusch- und Geruchsimmissionen. Der behauptete Vorbescheidsantrag sei von der Beklagten nicht eingereicht worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich sogar vielmehr, dass mit den von der Beklagten geplanten Einrichtungen (vgl. Anlage B 5) überhaupt kein Bier gebraut werden könne; die in der Anlage produzierte Flüssigkeit müsse auf ein anderes Grundstück in eine Brauerei verbracht werden, wo erst Bier hergestellt werde. Erst damit könnte das dienende Grundstück beliefert werden. Bei der geplanten Nutzung handele es sich vielmehr um eine Eventgaststätte. Auch seien die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend. Die T-Brauerei beabsichtige auch nicht, eine Anlage zu realisieren, die 5 Mio. Euro koste.

Zumindest könne der Kläger – hilfsweise – nach Treu und Glauben verlangen, dass die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem künftig wieder ein Vorteil eintritt, keine Rechte aus der Grunddienstbarkeit herleitet. Derzeit bestehe kein Vorteil aus der Grunddienstbarkeit. Die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks seien bei der Ausübung der Grunddienstbarkeit tunlichst zu schonen. Im Hinblick auf die Nutzungsvariante (Anlage B 5), die Gegenstand des angeblichen Vorbescheidsantrags sein solle, sei auch der Feststellungsantrag begründet. Es handele sich dabei um einen Gaststättenbetrieb.

Der Kläger beantragt:

I. Das am 30.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 10 O 9775/09, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S, Band …, Blatt …, Flur-Nr. …, Abteilung 2, lfd. Nr. 1 gemäß Bewilligung vom 18.12.1968 am 20.01.1969 eingetragenen Gewerbebeschränkung für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung G zuzustimmen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Hilfsweise beantragt der Kläger:

III. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rechte aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S, Band …, Blatt …, Flur-Nr. …, Abteilung 2, lfd. Nr. 1 gemäß Bewilligung vom 18.12.1968 am 20.01.1969 eingetragenen Gewerbebeschränkung für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung G auszuüben, solange auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung G, keine Brauerei betrieben wird.

IV. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Nutzung gemäß der als Anlage B 5 vorgelegten Bauvoranfrage um keinen Brauereibetrieb im Sinne des vorstehenden Hilfsantrags I. handelt.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass nicht nur auf den Vorteil abzustellen sei, den man bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Auge gehabt habe. Es müsse vielmehr jeder mögliche Vorteil objektiv und endgültig weggefallen sein. Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit habe man nicht nur den Zweck verfolgt, den Getränkeabsatz für das herrschende Grundstück sicherzustellen, sondern es sollte auch unerwünschte Konkurrenz verhindert werden, etwa indem das dienende Grundstück von Absatzstellen fremder Brauereien frei gehalten werde. Dieser Vorteil bleibe bestehen, so lange auf dem herrschenden Grundstück ein Gebäude errichtet sei, das auf die Ausübung irgendeines Gewerbes gerichtet sei. Auf dem herrschenden Grundstück stünden das ehemalige Sud- und das ehemalige Malzhaus der T Brauerei, die beide denkmalgeschützt seien und nach dem Bebauungsplan erhalten bleiben sollen. Der Bebauungsplan sehe eine Mischgebietsnutzung und einen Biergarten vor. Damit entspreche es einem normalen regelmäßigen Verlauf der Dinge, dass das Grundstück einer entsprechenden zulässigen Nutzung zugeführt werde. Die Beklagte habe auch nie etwas anderes beabsichtigt, als in den vorhandenen Altbauten ein Werk zur Bierherstellung und optional einen Gastronomiebetrieb mit Biergarten zu errichten. Man habe sich sogar nach der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.05.2011 entschlossen, einen Vorbescheid zur Errichtung eines Sudwerks einholen zu lassen und mit der Stadt Nürnberg verhandelt. Es sei auch ein auf Brauereibetriebe spezialisiertes Ingenieurbüro mit der Erstellung der Bauvoranfrage zur Wiederaufnahme des Brauereibetriebs durch Einbau eines neuen Sudwerks zur Bierherstellung mit optionalem Gastronomiebetrieb beauftragt worden. Es sei ohne weiteres möglich, 15.000 hl in den zu erstellenden Anlagen zu produzieren. Das Bier könne einmal täglich mit einem Tankfahrzeug, das ca. 50 bis 60 hl fasst, zu einer Abfüllstelle transportiert werden. Bislang habe es wegen der Abbruchmaßnahmen auf dem umliegenden sonstigen ehemaligen Gelände des T Brauerei, sowie der erforderlichen Erschließung und Errichtung der Wohnbebauung keinen Sinn gemacht, eine Baumaßnahme durchzuführen. Zwar gebe es eine Vereinbarung der Beklagten mit der T Brauerei aus dem Jahr 2004; diese sei aber bereits abgeändert und es müsse ein neuer detaillierter Vertrag mit längerer Laufzeit geschlossen werden, der im Einzelnen regeln werde, wer auf wessen Kosten welche Maßnahmen durchzuführen habe. Das Projekt sei seit Jahren Gegenstand der gemeinsamen internen Planung, Abstimmung und Verhandlung zwischen der Beklagten und der T Brauerei. Nach dem jetzigen Planungsstand (Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2012) solle in der neuen Brauerei auf dem herrschenden Grundstück die Premium-Marke, das „Original Nürnberger Pils“, gebraut werden. Die T Brauerei werde ca. 4 Mio Euro investieren, wovon rund 3 Mio Euro auf die Brauerei und 1 Mio Euro auf die Einrichtung der zur Brauerei gehörenden Gastronomie entfallen sollen. Dies sei zwingend geboten, um die Emotionen des Kunden für „sein örtliches Bier“ zu wecken. Eine hoch technisierte Großbrauerei vor den Toren der Stadt könne dies nicht, so dass ein eigenständiger und traditionsbeladener Brauereistandort in Nürnberg für die T Brauerei aus Marketing-Gründen sehr wichtig sei. Dazu müsse der Brauvorgang auch erlebbar sein.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten, Dr. L., angehört und den Zeugen H vernommen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 hat der Senat die Zeugen B und W vernommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit verlangen, § 894 BGB.

Die Grunddienstbarkeit ist wirksam, die Ausübung ist auch nicht infolge Veränderung eines der Grundstücke dauernd ausgeschlossen oder der Vorteil für das herrschende Grundstück ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauernd und endgültig entfallen oder sonst unzulässig.

a)

Die Grunddienstbarkeit wurde wirksam bestellt, insbesondere ist ihr Inhalt zulässig und es besteht ein Vorteil für das herrschende Grundstück.

aa) Der Inhalt der vorliegenden Grunddienstbarkeit ist zulässig, § 1018 2. Alt. BGB. Danach darf auf dem dienenden Grundstück keine Wirtschaft oder keinerlei sonstiges Gewerbe betrieben werden, es sei denn der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks gestattet diese – sog. Gewerbeverbot mit Erlaubnisvorbehalt bzw. Gewerbebeschränkung.

Nach § 1018 2. Alt. BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen, die nach dem Bestimmtheitsgrundsatz genau zu bezeichnen sind, nicht vorgenommen werden dürfen, die der Grundstückseigentümer sonst kraft seines Eigentums vornehmen dürfte. Der Eigentümer kann sich insbesondere verpflichten, auf seinem Grundstück überhaupt keinen Gewerbebetrieb zu errichten (BGH NJW 1983, 115; OLG München NJW-RR 2004, 164). Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 08.04.1988 (V ZR 120/87 – NJW 1988, 2362), das eine gleichlautende Dienstbarkeit zugunsten des – auch hier – herrschenden Grundstücks S, Grundbuch Nr. … der Gemarkung …, betraf, festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit als Eigentümerdienstbarkeit wirksam bestellt wurde. Sie habe einen zulässigen Inhalt und sei als unbefristetes dingliches Recht auch dann wirksam, wenn die Beklagte mit der Bestellung auch die Absicht verfolgt haben sollte, für den Fall einer Veräußerung des belasteten Grundstücks das dingliche Recht als Druckmittel zum Abschluss eines Bezugsvertrages einzusetzen. Für die Frage, ob der Kläger auf schuldrechtlicher Grundlage die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen könne, weil der Bezugsvertrag nach Ablauf seiner maximal zulässigen Laufzeit unwirksam sei und die Beklagte nach Erreichen des Sicherungszwecks verpflichtet sei, die Sicherheit an den Sicherungsgeber zurückgewähren, komme es maßgeblich zunächst auf den – unter Umständen durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt der Vereinbarungen an. Es erscheine nicht zwingend, dass die Dienstbarkeitsbestellung nur den Zweck gehabt haben könne, zur Sicherung künftiger Bezugsverpflichtungen zu dienen; vielmehr könne die Beklagte damit auch das Ziel verfolgt haben, eine unerwünschte Konkurrenz auf dem Gaststättengrundstück zu verhindern, falls sie nicht mehr dessen Eigentümerin sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grunddienstbarkeiten inhaltlich selbst dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen sollten, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern (BGH NJW-RR 1992, 593). Gründe für eine Nichtigkeit der eingetragenen Grunddienstbarkeit sieht der Senat daher nicht.

bb) Nach § 1019 BGB setzt eine Grunddienstbarkeit voraus, dass für die Benutzung des herrschenden Grundstücks ein Vorteil besteht. Hierfür genügt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung (BGH NJW 1983, 115). Ausreichend ist auch ein mittelbarer Vorteil wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück (Palandt-Bassenge, BGB, 71. Auflage, § 1019 Rn. 2; Staudinger-Mayer, BGB, Neubearb. 2009, § 1019 Rn. 4 f.). Der Vorteil muss gerade für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten bestehen, sich also gerade aus seiner allgemeinen Grundstückssituation in Verbindung mit dem mit der Grunddienstbarkeitsbestellung verfolgten Zweck ergeben. Eine unmittelbare Nachbarschaft der Grundstücke ist nicht notwendig. Auch eine Grunddienstbarkeit, die einem Gewerbebetrieb – wie vorliegend einer Brauerei – dient, kann bei entsprechender Zweckbestimmung des herrschenden Grundstücks diesem selbst Vorteil gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass das herrschende Grundstück für das Gewerbe besonders eingerichtet ist oder eingerichtet werden soll und diese Einrichtung die Gewähr der Dauer des darauf betriebenen geschäftlichen Unternehmens in sich schließt (MüKo-Joost, aaO., §1019 Rn. 5; BGH NJW 1965, 2340). Vorliegend ergibt sich ein solcher Vorteil zwanglos daraus, dass einerseits durch den Abschluss eines Bierbezugsvertrags der Absatz des gebrauten Biers gesichert werden kann und andererseits unerwünschte Konkurrenz auf dem Gaststättengrundstück durch den Verkauf konkurrierender Biermarken verhindert werden kann (OLG München NJW-RR 2004, 164).

Auch eine Überlassung des Grundstücks an Nutzungsberechtigte steht nicht entgegen (Staudinger-Mayer, aaO., § 1019 Rn. 6; MüKo-Joost, BGB, 5. Auflage, § 1019 Rn. 4). Dass die Beklagte als Eigentümerin das Grundstück der T Brauerei zur Nutzung im Rahmen ihres Gewerbebetriebs überlassen hat, ändert daher nichts.

b)

Der Senat kann nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 10.08.2012 der Vorteil für das herrschende Grundstück S objektiv und endgültig entfallen und damit die Grunddienstbarkeit erloschen ist.

aa) Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt. Hierfür trägt der Kläger die Behauptungs- und Beweislast (BGH NJW 1984, 2157; NJW 2008, 3123). Da erst der objektive und endgültige Wegfall des Vorteils den Untergang des Rechts bewirkt, ist eine dauernde Einstellung des begünstigten Betriebes erforderlich. Weiter ist im Rahmen des § 1019 S. 1 BGB anerkannt, dass nach Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse auch künftige Vorteile genügen, aber nicht jede vage Möglichkeit ausreicht, sondern nur solche Vorteile genügen, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann (BGH NJW 1984, 2157; MüKo-Joost, aaO., § 1019 Rn. 6 f.; Staudinger-Mayer, aaO., Rn. 7 f., 11).

bb) Der endgültige Wegfall des Vorteils der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück steht aufgrund der erheblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit Bestellung der Grunddienstbarkeit und der nicht nachhaltig vorangetriebenen und zudem mehrfach wechselnden Planungen der Beklagten zwar ernsthaft im Raum. Der Senat konnte sich aber keine sichere Überzeugung davon bilden, dass die Beklagte die von ihr zuletzt behaupteten Planungen für eine künftige Nutzung des Grundstücks zum Zweck der Bierherstellung nicht ernsthaft betreibt, sondern nur vorgeschoben hat, um den Bestand der Dienstbarkeiten zu sichern.

Zur Situation des herrschenden Grundstücks: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem herrschenden Grundstück S, Flur Nr. …, und den umliegenden Grundstücken seit 1897 eine Brauerei betrieben wurde. Ab Ende der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts wurde der Betrieb zunächst in die … Str. in … und dann an die Stadtgrenze Nürnberg/Fürth ( ) verlagert; die Verlagerung wurde 2008 abgeschlossen. Das Grundstück Flur Nr. … hatte ursprünglich eine Fläche von 28.776 m² ; nach Herausmessen einer Fläche von 5.300 m² im Jahr 1996 als Grundstück …/2 hatte es eine Fläche von 23.475 m². Die umliegenden Grundstücke, auf denen sich die Verwaltung, die Flaschenabfüllanlage, ein Lagerhaus, eine Ladestraße und Nebengebäude befanden, hatten eine Größe von insgesamt 24.713 m² (vgl. Anlage K 3). Das Grundstück Flur Nr. … wurde im Jahr 2001 an die I GbR verkauft, die im Jahr 2004 in die jetzige Beklagte umgewandelt wurde. 2005 wurde aus dem Grundstück eine weitere Teilfläche von 20.733 m² als Flur Nr. /3 herausvermessen. Damit ist das herrschende Grundstück nur noch 2.724 m² groß. Bebaut ist es mit zwei unter Denkmalschutz stehenden renovierungsbedürftigen Gebäuden, dem Malzlager und dem Sudhaus, in dem seit über 10 Jahren kein Bier mehr gebraut wird.

Noch vor der Verkleinerung des herrschenden Grundstücks hat die Beklagte mit Vereinbarung vom 26.11.2004 (Anlage K 5) der T Brauereibetriebsgesellschaft aus dem Grundstück S eine Teilfläche samt aufstehenden Gebäuden und Nebengebäuden, insbesondere dem Sudhaus, zur Herstellung und Abfüllung von Bier zur Verfügung gestellt. Die Beklagte erhält nach dem Wortlaut des Vertrages als Gegenleistung eine Vergütung in Höhe von je 1 € pro Hektoliter Bier, das auf dem Grundstück hergestellt oder an die durch die Grunddienstbarkeiten gebundenen Grundstücke geliefert wird. Die Mindestvergütung wurde im Lauf der Jahre von zunächst 6.000.- € auf zuletzt 75.000.- € erhöht. Ein „Auftragsbrauen“ von T für die Beklagte, wie es in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vorgesehen ist, fand zu keiner Zeit statt. Bei Abschluss der Vereinbarung ging es nach der Aussage des Zeugen H vielmehr um den Vorteil für das herrschende Grundstück, also um den Bestand der Grunddienstbarkeiten. Inzwischen erhält die Beklagte jährlich pauschal die Mindestvergütung von 75.000.- €; die an die gebundenen Gaststätten gelieferten Biermengen werden nicht mehr erfasst.

Wirtschaftlich läuft diese Vereinbarung nach Auffassung des Senats schon seit ihrem Abschluss darauf hinaus, dass die Grunddienstbarkeiten unverändert den Absatz der Brauerei sichern und dass die Beklagte für ihren Beitrag an der Aufrechterhaltung der Rechte Zahlungen erhält. Sowohl die Beklagte als auch die Brauerei profitierten bislang davon, dass die Grunddienstbarkeiten nicht gelöscht wurden. Solange aus ihrer Sicht die Gefahr nicht bestand, dass die Grunddienstbarkeiten löschungsreif werden, bestand hinsichtlich der Planungen der künftigen Grundstücksnutzung und deren tatsächlicher Umsetzung kein Anlass zur Eile.

Die rechtliche Frage nach dem Bestand der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit geht für die Beklagte und die Brauerei in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung weit über den Fall hinaus. Immerhin herrscht das Grundstück Flur Nr. … insgesamt über 320 Grundstücke, wobei die bestehende Grundstückssituation nach Angabe der Beklagten nur bei 117 dieser Grundstücke (Stand März 2007) einen zu berücksichtigenden Getränkebezug zulässt (Anlage B 3). Für die Brauerei sind die Rechte demnach sehr wichtige Absatzsicherungsinstrumente, zum Teil werden sie unter Marketingaspekten (z.B. bei Traditionsgaststätten) sogar als unverzichtbar bezeichnet. Aber auch für die Beklagte als Grundstückseigentümerin sind die Rechte von großer wirtschaftlicher Bedeutung. So hat z.B. der Kläger im Zuge der Vergleichsverhandlungen einen Ablösebetrag von immerhin 50.000.- bis 70.000.- € geboten, der von der der Beklagten als unakzeptabel niedrig abgelehnt wurde. Es geht also um Millionenwerte (vgl. auch Anlage B3, Seite 11).

Zu den Planungen der Beklagten und der Brauerei als der Nutzungsberechtigten: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte bzw. die T Brauerei bereits mehrfach ihre Vorstellungen hinsichtlich der künftigen Nutzung des herrschenden Grundstücks S geändert haben. Größere Aktivitäten hinsichtlich eines Brauereibetriebs wurden erst entfaltet, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2011 auf die Problematik der möglicherweise nicht ausreichend konkreten Planungen hingewiesen hat. Auch nach dem derzeitigen Stand der Planungen zeichnet sich noch kein konkretes Vorhaben ab, mit dessen tatsächlicher Umsetzung in naher Zukunft zu rechnen wäre. Der Senat hält aber nach Anhörung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten und des Geschäftsführers der GmbH & Co KG Brauereibetriebsgesellschaft, des Zeugen H, die von diesen geäußerte Absicht, einen Brauereibetrieb auf dem herrschenden Grundstück, wenn auch in deutlich kleinerem Umfang als früher, wieder aufzunehmen, jedenfalls derzeit nicht für widerlegt. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

Die Zeugin W, die als Stadtplanerin der Stadt Nürnberg von Anfang an am Bebauungsplanverfahren und der Ausarbeitung des Städtebaulichen Vertrags bezüglich des freiwerdenden Geländes der T Brauerei auf dem Areal S beteiligt war, hat angegeben, dass von Anfang an in dem Bereich des denkmalgeschützten Sudhauses und des ebenso geschützten Malzhauses ein Mischgebiet festgesetzt worden sei; hier sei auch ein Kindergarten geplant worden. Der weitaus größere restliche Teil sei als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahr 1999 sei unter „Ziele und Zwecke“ festgehalten, dass die Firma T beabsichtige, ihren Standort in der Nürnberger Nordstadt aufzugeben und das Gelände bis auf das Sud- und Malzhaus freigemacht und mit Wohnungen bebaut werden solle. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich (vgl. auch Anlage BK 3 Beilage 1.10). Der erste Bebauungsplan sei am 06.06.2000 erstellt und am 29.06.2000 gebilligt worden. Es sei dann ein zweiter Plan erstellt worden, weil das Hochbauamt Bedenken gegen die Grundfläche des Kindergartens erhoben habe. Auch habe die T Brauerei das Anliegen gehabt, eventuell eine Brauereigaststätte mit Biergarten zu betreiben, so dass dies in den Bebauungsplan mit aufgenommen worden sei. Die Frage eines Brauereibetriebs sei nicht angesprochen worden; Gedanken hierüber habe sie sich nicht gemacht. Es seien deshalb der Biergarten und zwei Stellplatzreihen für Pkws vorgesehen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und stehen in Einklang mit der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über die Bebauungsplanbesprechung am 17.01.2001. Aus Ziffer 6 ist zu entnehmen, dass die Fa. T das ehemalige Sudhaus künftig als Gaststätte mit Biergarten nutzen möchte.

Erst im Jahr 2011, nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hat die Beklagte wegen der Nutzung des Grundstücks Gespräche über eine zulässige Nutzung mit Stadtplanern der Stadt Nürnberg geführt. So hat der Zeuge B angegeben, dass der anwaltliche Vertreter der Beklagten sich an ihn mit der Frage gewandt habe, ob man neben der Gaststättennutzung auch eine kleinere Brauerei, evtl. als Schaubrauerei, einrichten könne. Er habe sich daraufhin an seine Kollegen M bzw. W gewendet und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten etwa eine Stunde später telefonisch mitgeteilt, dass nähere Auskünfte erst nach Einreichen einer Bauvoranfrage erteilt werden könnten. Diesbezüglich erinnerte sich die Zeugin W an ein mit dem Zeugen B geführtes Gespräch, wonach eine Bauvoranfrage erforderlich sei. Sie habe auch am 14.07.2011 mit dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten persönlich gesprochen. Dieser habe angegeben, dass hinsichtlich der Gastronomie 100 Plätze im Gebäude und 50 Plätze im Außenbereich vorgesehen seien. Der Brauereibetrieb, in dem 15.000 hl hergestellt werden sollen, solle im nördlichen Teil realisiert werden; ein Teil des gebrauten Bieres solle abgefahren werden. Probleme wurden von Seiten der Stadtverwaltung vor allem hinsichtlich des Lärms und der Geruchsbelästigung gesehen. Man habe der Beklagten mitgegeben, dass sie Referenzen zur Bewältigung der Geruchsproblematik und Lärmgutachten für die verkehrliche Belastung beibringen möge. Es sei aus Sicht der Stadtverwaltung durchaus möglich, dass eine derartige Nutzung gestattet werden könne. Auch wenn es Ziel des festgesetzten Mischgebietes sei, auch Wohnnutzung zu haben, sei das nicht immer möglich, so dass auch eine einseitige Nutzung als Gewerbe in Betracht komme.

Mit Ausnahme einer Einholung der fachtechnischen Stellungnahme des X GmbH vom 21.10.2009 (B 4) hat die Beklagte bis unmittelbar vor Beginn des vorliegenden Rechtsstreits damit keine weiteren, nach außen erkennbaren konkreten Planungstätigkeiten zur Nutzung des Restgrundstücks S entfaltet.

Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten hat nachvollziehbar interne Überlegungen geschildert, insbesondere dass sich durch das Auseinanderfallen von Grundstückseigentümerin (Beklagte), der Pächterin des Grundstücks (T) und der hinter der T stehenden Konzernmutter (O – Gruppe) Probleme ergeben haben und letztlich interne – wirtschaftliche – Überlegungen bis heute konkrete Planungen nicht zugelassen haben.

Danach seien die beiden Hauptbetriebe der T AG (T Brauerei am S und H Brauerei in der S Straße), die 1995 zur I -Gruppe gekommen seien, marode gewesen. Es hätten in der Brauerei am S Überkapazitäten bestanden. Diese sei auf 2 Mio. Hektoliter ausgelegt gewesen. Es sollte daher alles, was Platz braucht, in das gemeinsame Logistikzentrum im Gewerbepark Süd auf der Stadtgrenze Nürnberg/Fürth verlagert werden. Die Grundstücke sollten veräußert werden. Das Sudhaus sei bei der Brauereibetriebsgesellschaft der I-Gruppe verblieben; das restliche Grundstück bei der Grundstücksgesellschaft der I-Gruppe. Im Zuge des Verkaufs der Brauereibetriebsgesellschaft an B & B im Jahr 2003 habe diese daher auch das Grundstück mit dem Sudhaus erworben. Nachträglich habe man von der I -Gruppe verlangt, unter anderem das Grundstück zurückzukaufen, was auch geschehen sei. Die Geschäftsführung der T Brauereibetriebsgesellschaft habe sich gegen den Rückverkauf an die I -Gruppe ausgesprochen, da man markenpolitische Probleme gesehen habe und man gewollt habe, dass das Sudhaus wieder T zur Verfügung stehe. Dies sei der Hintergrund der Vereinbarung vom 26.11.2004 gewesen. Nach der Übernahme von B & B durch O /R im Jahr 2005 sei diese wieder an einem Erwerb oder einer langfristigen Anpachtung interessiert gewesen. 2006 sei erstmals ein Ankaufswunsch geäußert worden. In der Zeit zwischen 2006 und 2012 hätte es unterschiedlichste Planungen und Konzepte gegeben, u.a. Verwaltung im Malzhaus, große/kleine/keine Gastronomie. Aktuell sei beabsichtigt, neben der Brautätigkeit einen Veranstaltungsraum zu integrieren. Es solle eine bestimmte Sorte aus dem Sortiment der T Brauerei gebraut werden und dies solle Besuchergruppen zugänglich gemacht werden. Im Mai 2012 habe T in einem Letter of Intent geäußert, dass das Grundstück auf 30 Jahre angepachtet oder angekauft werden solle. T solle die Brauereitechnik entwickeln. Die Investitionskosten würden ca. 3 – 5 Mio Euro betragen, wobei offen sei, wer diese bezahlen solle; auch sei die Finanzierung unklar.

Der Zeuge H, Geschäftsführer der T Brauereibetriebsgesellschaft, hat angegeben, dass auf dem Gelände am S etwa im Jahr 2000 das Bierbrauen eingestellt wurde. Danach sei dort etwa bis 2003 Bier in Fässer abgefüllt worden. Das in der S Straße hergestellte Bier sei mit Tanklastern zum S gebracht worden, wo es dann abgefüllt worden sei. Bis Ende 2003 sei dort auch Einwegbier in Dosen gefüllt und versandfertig verpackt worden. Durch die Einführung des Dosenpfandes sei der Markt für Bierdosen praktisch weggebrochen.

Hinsichtlich der Pläne bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks Flur Nr. … hat der Zeuge H angegeben, dass es verschiedene Planungen gegeben habe, unter anderem sei im Gespräch gewesen, die gesamte T -Verwaltung in das Malzhaus zu integrieren. Von Seiten der T bestehe durchaus auch der Wille das Restgrundstück Flur Nr. … ganz zu erwerben, dann müsste allerdings das Malzhaus anderweitig verwertet werden. Angedacht sei gegebenenfalls nur der Erwerb des Sudhauses, in dem wieder Bier gebraut werden solle. Ganz aktuell plane man, dort das kalt gehopfte sogenannte „Nürnberger Pils“ zu brauen, bei dem es sich um ein besonderes hochwertiges und teures Bier handle; dies sei seine Vorzugslösung. Alternativ könnte auch das klassische T Pils oder T Hell dort gebraut werden, was aus technischer Hinsicht einfacher, nämlich billiger, sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass tatsächlich ursprünglich eine Gastronomiebrauerei ins Auge gefasst gewesen sei. Allerdings hätte die Brauerei kleine Sorten ohne Filtration mit geringen Produktionsmengen mit einer Kapazität von 6000 – 8000 hl jährlich brauen sollen. Nach dem jetzigen Stand sei dort eine Gaststätte nicht mehr geplant, sondern eine Braustätte zum Besichtigen. Dies spreche auch die Verbraucher emotional an; für die Marke T müsse man marketingmäßig sehr viel tun.

Aus den Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten und den Angaben des Zeugen H ergaben sich zwar gewisse Widersprüche, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und zu der Frage, wie und wie lange das Gelände am S tatsächlich genutzt wurde. Im Kern stimmen ihre Aussage aber überein und werden vom Senat in ihren wesentlichen Teilen auch nicht für unglaubwürdig erachtet. Danach und auch nach Einschätzung des Senats ist derzeit immer noch unklar, welche konkrete Nutzung in Zukunft auf dem Grundstück stattfinden soll. Die internen Planungen haben seit 2006 häufig gewechselt. Auch die vertragliche Lage zwischen der Beklagten und der T Brauereibetriebsgesellschaft ist noch nicht geklärt. Derzeit zahlt die T Brauereibetriebsgesellschaft jährlich 75.000.- €, obwohl die beiden Gebäude ungenutzt leer stehen. Die Beklagte und die T Brauereibetriebsgesellschaft haben über die Verteilung der bei Realisierung des Projekts zu erwartenden hohen Investitionskosten noch keine Einigkeit erzielt. Die Rentabilität der Errichtung einer Braustätte auf dem Grundstück S ist äußerst fraglich, jedenfalls dann, wenn Marketingaspekte nicht mit einbezogen werden. Auch nach den Angaben des Zeugen H kann Bier wesentlich billiger in dem an der Stadtgrenze vorhandenen Produktionsbetrieb als in dem zu modernisierenden Sudhaus in der S gebraut werden.

Letztlich kommt es allein darauf an, ob finanzielle Mittel in einer Größenordnung von 3 bis 5 Millionen Euro aufgebracht werden sollen, um aus Marketinggründen am alten Braustandort („Bier braucht eine Heimat“ – emotionale Verbundenheit des Verbrauchers mit „seinem“ Bier) eine Schaubrauerei zu betreiben und damit gleichzeitig die zugunsten des Grundstücks Flur Nr. eingetragenen Dienstbarkeiten zu erhalten.

Der Senat verkennt im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, dass die Verantwortlichen der Beklagten und der Brauerei über ihre Planungen „viel erzählen“ können, dass auch vage Überlegungen ohne weiteres als feste Planungsabsicht hingestellt werden können. Bei Planungen als rein internen Vorgängen ist auch die Gefahr, wegen unvollständigen, unrichtigen oder „schiefen“ Angaben zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht sonderlich hoch. Dennoch hält es der Senat aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten und des Zeugen H im Moment noch für möglich, dass ernsthaft eine Wiederaufnahme des Braubetriebs am S erörtert wird mit dem Ziel, das Vorhaben auch tatsächlich zu realisieren. Zwar sind zwischen der Einstellung des Brauereibetriebs und der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits viele Jahre vergangen. Das Grundstück wurde jedoch bislang keiner anderen Nutzung zugeführt, aus der sich entnehmen ließe, dass der Vorteil für das Grundstück objektiv und endgültig weggefallen wäre. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass die umliegende Wohnbebauung noch nicht fertig gestellt ist und daher nicht darauf geschlossen werden kann, dass man die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude dauerhaft einer anderen Nutzung zuführen oder verfallen lassen will. Angesichts des anzuerkennenden Interesses an dem Standort kann auch unter dem Gesichtspunkt der fraglichen Rentabilität nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Einrichtung eines Braubetriebs derzeit tatsächlich nicht beabsichtigt ist.

Der Senat hält die nach den vorstehenden Ausführungen gegebene Situation nach Maßgabe der Rechtsprechung für einen Grenzfall. Angesichts der Gesamtumstände ließe sich auch vertreten, den künftigen Vorteil als ungesichert, als vage zu bezeichnen, was für den Bestand des Rechts nicht ausreichen würde. Der Senat hat sich aber dafür entschieden, die derzeitigen Planungen der Beklagten und der Brauerei nicht als vage einzustufen und noch nicht von einem objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils auszugehen. Sollten sich die Überlegungen und Planungen der Beteiligten allerdings noch länger hinziehen und mit der Umsetzung des geschilderten Konzepts für die Wiederaufnahme eines Brauereibetriebs nicht in absehbarer Zeit begonnen werden, läge eine Situation vor, in der man den Angaben der Beteiligten keinen Glauben mehr schenken könnte und der dem Kläger obliegende Beweis erbracht wäre.

c)

Der Kläger kann nicht wegen nicht entwicklungsbedingten unvorhersehbaren Veränderungen verlangen, dass die Beklagte auf die Ausübung der Dienstbarkeit verzichtet, § 242 BGB.

Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit sind nicht von vornherein für alle Zeiten festgelegt. Sie können sich vielmehr nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ändern, insbesondere auch mit einer Bedarfssteigerung wachsen (Staudinger, aaO., § 1018 Rn. 153; BGH NJW-RR 1988, 1229). Nicht entwicklungsbedingte unvorhersehbare Veränderungen können jedoch nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass der Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, nämlich wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (MüKo, aaO., § 1018 Rn. 55; BGH NJW 1965, 1222 f.).

Eine Anpassung an die veränderten Umstände – etwa durch Löschung wie beantragt oder in Form eines Ausübungsverbots – kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein enteignungsgleicher Eingriff – wie behauptet – ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er durch das Fortbestehen der Dienstbarkeit erhebliche Nachteile erleidet und ihm ein entsprechender Schaden entsteht, insbesondere inwieweit sich die Nachteile für das Grundstück so erheblich vermehrt hätten, dass dieses außer Verhältnis zu dem Vorteil für das herrschende Grundstück steht. Die auf dem dienenden Grundstück – seit mindestens 1968 – betriebene Gaststätte samt Biergarten ist verpachtet. Dem Kläger waren bei Erwerb des dienenden Grundstücks der Zuschnitt des Grundstücks sowie das Bestehen der Dienstbarkeit bekannt; das Bestehen der Dienstbarkeit hat auch auf den Kaufpreis Einfluss. Nicht relevant ist daher das Vorbringen des Klägers, dass wegen des Zuschnitts des Grundstücks und des Gebäudes eine anderweitige Nutzung – insbesondere zu Wohnzwecken – nicht möglich ist. Gründe dafür, dass eine Nutzungsänderung der Gaststätte zwingend erforderlich wäre und der Kläger durch das Bestehen der Dienstbarkeit hieran gehindert wäre, hat er nicht vorgetragen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände nur noch geringfügigen Nutzen bietet, da derzeit nicht endgültig feststeht, welcher Nutzung das herrschende Grundstück S zugeführt werden wird.

Die Verkleinerung des herrschenden Grundstücks und die nun überwiegende tatsächliche Nutzung des ursprünglich herrschenden Grundstücks durch Wohnbebauung lassen die Dienstbarkeit nicht erlöschen. Denn gemäß § 1025 BGB besteht die Grunddienstbarkeit bei Teilung des Grundstücks fort und erlischt für die übrigen Teile, wenn sie nur einem Teil zum Vorteil gereicht.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfssteigerung (DNotZ 1966, 671 = NJW 1965, 2340) kann nicht herangezogen werden, da der entschiedene Fall – Wegerecht – mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Vorliegend ist eine Bedarfssteigerung nicht ersichtlich, vielmehr wird der Brauereibetrieb auf dem herrschenden Grundstück eingeschränkt; eine erhöhte Beeinträchtigung des klägerischen – dienenden – Grundstücks ist auch weder dargelegt noch ersichtlich.

2.

Die Berufung hat auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg.

a)

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, Rechte aus der Gewerbebeschränkung herzuleiten, §§ 1020, 242 BGB. Zwar ist der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit zur schonenden Ausübung verpflichtet und unterliegt insoweit den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Eigentümer soll in der Benutzung nur soweit eingeschränkt werden, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass derzeit auf dem herrschenden Grundstück eine Brauerei nicht betrieben werde, und daher eine Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht erforderlich sei, führt dies im Rahmen einer Interessenabwägung nicht zu einer Beschränkung der Grunddienstbarkeit. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass derzeit eine konkrete Beeinträchtigung bzw. ein erheblicher Nachteil bestünde. Ein temporärer Verzicht auf die Rechte kann daher nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.

b)

Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung beantragt, dass es sich bei der Nutzung gemäß der Bauvoranfrage (B 5) um keinen Brauereibetrieb handelt, ist unzulässig, § 256 ZPO.

Der Feststellungsantrag ist bereits nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Danach ist Rechtsverhältnis die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Bloße Tatfragen – wie hier – oder abstrakte Rechtsfragen können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 3).

Weiter ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Denn nach dem derzeitigen Planungsstand der Beklagten und der T Brauereibetriebsgesellschaft ist ungewiss, welcher Nutzung das herrschende Grundstück zugeführt wird und in welchem Umfang ein Brauereibetrieb errichtet wird. Die Planung gemäß der Bauvoranfrage B 5 wird nach den glaubhaften Bekundungen des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten und des Zeugen H derzeit nicht weiter verfolgt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da Gegenstand der Entscheidung ein konkreter Einzelfall ist. Die Entscheidung beruht nämlich auf einer umfangreichen Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Vorteil aus einer Grunddienstbarkeit endgültig weggefallen ist. Im Übrigen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die rechtlichen Fragen wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

6.

Der Senat hat den Streitwert gemäß §§ 7, 3 ZPO auf 100.000,00 € festgesetzt. Im Hinblick auf die Hilfsansprüche war der Streitwert nicht zu erhöhen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG.

 

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