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Grunddienstbarkeit und öffentliches Recht

VG München – Az.: M 9 SN 18.1319 – Beschluss vom 09.07.2018

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen und Tiefgarage.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die FlNrn. 295, 295/12, jeweils Gem. H. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des südlich angrenzenden bebauten Hinterliegergrundstücks FlNr. 295/11, Gem. H. (Bl. 5 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Beide Grundstücke liegen nach Aktenlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018 (Az. 4.1-0864/17/V) erteilte der Beklagte die unter dem 23. August 2017 beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids) unter Festsetzung diverser Nebenbestimmungen (Ziff. 2 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen diese Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 14. März 2018 Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend beantragt er,

1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen,

2. eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) des Inhalts zu erlassen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig bis zur Entscheidung über den Eilantrag angeordnet wird.

Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 des Flurstücks 295/11 bestehe an FlNr. 295, Gem. H. (Teil des Vorhabengrundstücks) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt sei, die durch Lageplan näher bestimmte Garage samt Zufahrt auf FlNr. 295, Gem. H. zu nutzen und zu befahren. Die zur Genehmigung gestellte Planung beeinträchtige dieses Nutzungsrecht. Die Baugenehmigung führe aufgrund falscher Darstellung zu einer flächenmäßigen Verringerung des Nutzungsrechts und erlaube es der Bauherrin, die Außenmauern der Tiefgarage bis weit in die Dienstbarkeitsfläche hinein zu errichten. Dies sei nach einer neueren Entscheidung des BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris unzulässig. Die Baugenehmigung sei deshalb weiter hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt ebenso erfolglos (1.) wie der ausdrückliche Antrag auf einen Hänge- bzw. Schiebebeschluss (2.).

1. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit der Antragstellerin (umfassend dazu schon VG München, B.v. 21.7.2017 – M 9 SN 17.1897 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Nutzungs- und Fahrtrecht, ist nach der ständigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 – 7 A 2584/15 – juris). Private Rechte wie das Nutzungs- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Die Antragstellerin kann deshalb aus dem Nutzungs- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde i.d.R. – wie auch hier – nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden (zu Ausnahmefällen siehe unten). Die auf die sog. subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass im Falle eines Sonderbaus ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verletzt.

Bei dem Nutzungs- und Fahrtrecht handelt es sich auch nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht, nur weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist:

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges dingliches Recht überhaupt erst durch Eintragung in das Grundbuch entsteht; jede Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, also jede Begründung eines beschränkt-dinglichen Rechts setzt neben der Einigung (sog. dinglicher Vertrag) als notwendigen Publizitätsakt nach § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung in das Grundbuch voraus. Dies stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Eine rein vertragliche Regelung bringt ein Nutzungs- und Fahrtrecht nicht zur Entstehung und bindet auch nicht den Rechtsnachfolger im Eigentum. Der Vorgang der Eintragung bewirkt keine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Ansonsten wäre jedes Grundstücksgeschäft dem öffentlichen Recht zuzuordnen, also bspw. auch der Grunderwerb.

b) Die §§ 1018ff. BGB sind weiter eindeutig privatrechtliche Regelungen. Nach der herrschenden sog. modifizierten Sonderrechtstheorie ist öffentliches Recht das Sonderrecht oder „Amtsrecht“ der öffentlichen Körperschaften. Dem öffentlichen Recht gehört hiernach eine Rechtsnorm an, die auf wenigstens einer Seite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet; demgegenüber ist Privatrecht sog. „Jedermannsrecht“ (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 44). Die §§ 1018ff. BGB wenden sich aber anders als bspw. Art. 68 BayBO nicht einseitig verpflichtend (oder berechtigend) an den Antragsgegner; dass Letzterer auch „als Privater“ handeln und damit bspw. nach § 873 Abs. 1, § 1018 BGB auch Dienstbarkeiten an seinen Grundstücken bestellen kann, ändert daran nichts. Auf Grundlage der § 873 Abs. 1, §§ 1018ff. BGB geschaffene beschränkt-dingliche Rechte sind keine öffentlichen Rechte. Somit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines „öffentlichen“ Rechts. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten – die in den Bauordnungen anderer Bundesländer, vgl. bspw. § 83 BauO NRW, geregelt sind und die in ihrer Wirkungsweise Grunddienstbarkeiten ähneln mögen – vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.

c) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Nutzungs- und Fahrtrecht selbst dann, wenn man es als „öffentliches“ Recht ansehen wollte, keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung vermitteln würde. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Nutzungs- und Fahrtrecht deckt nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris; U.v. 24.11.2009 – M 1 K 09.2075 – juris). Im Übrigen besteht das Nutzungs- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg (§ 1027 BGB).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz begründet, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Deswegen geht auch die auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2017 – 15 B 16.1834 – juris gestützte Argumentation fehl, da diese eine andere rechtliche Ausgangssituation betrifft: Streitgegenständlich war dort ein Anspruch des Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Senat begründete die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage mit der Überlegung, dass es wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO weder Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde noch der im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung angegangenen Verwaltungsgerichte sein könne, inzident nicht völlig eindeutig zu beantwortende zivilrechtliche Vorfragen zu klären und – mit der Gefahr divergierender Entscheidungen – möglichen späteren zivilgerichtlichen Entscheidungen vorzugreifen.Ein Fehlen des Sachbescheidungsinteresses wurde also klägergünstig gerade nicht angenommen. Mit der vorliegenden Konstellation hat all dies aber ohnehin nichts zu tun: Hier wendet sich ein Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung, die angeblich eine zu seinen Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit tangiert.

Da nach alledem ausgeschlossen ist, dass durch eine etwaige falsche Darstellung der Grunddienstbarkeitsfläche nachbarrechtsrelevante Positionen betroffen sind, kann die Baugenehmigung auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sein, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Sonstige Angriffspunkte wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

2. Der Antrag auf Erlass eines Hänge- bzw. Schiebebeschlusses ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige „Zwischenentscheidung“ erkennbar ist (vgl. dazu umfassend VG München, B.v. 2.7.2018 – M 9 SN 18.2593 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dies folgt bereits ohne weiteres daraus, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den § 80f. VwGO gegeben ist (v.a. wurden die Behördenakten bereits vorgelegt). Dann bedarf es einer derartigen Zwischenentscheidung von vorn herein nicht (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 111).

Unabhängig davon verstellt die Verwendung von Schlagworten – „Schaffung vollendeter Tatsachen“ – grundsätzlich den Blick auf die Spezifika der jeweiligen Situation bzw. des jeweiligen Rechtsgebiets (hier: öffentliches Baurecht). Derjenige, der ein Bauvorhaben ausführt, handelt dabei stets auf eigenes Risiko. Effektiver Rechtsschutz ist auch dann sichergestellt, falls über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO erst dann entschieden würde, wenn das Bauvorhaben bereits vollständig verwirklicht wäre (die Verwirklichung des Bauvorhabens führt wegen der Wirkungen des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht zur Erledigung des Eilverfahrens, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es werden dann von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf des Nachbarn hin für Teile des Bauvorhabens oder für das gesamte Bauvorhaben Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordnungen erlassen werden, Art. 76 BayBO, je nachdem, wie weit die Rechtsverletzung des Nachbarn reicht. In diesem Ausmaß (Beeinträchtigung der drittschützenden Rechtsposition) kommt Art. 14 Abs. 1 GG ermessensreduzierende Wirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2000 – 4 B 11.00 – juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 5295). Irreparable Zustände können demnach rechtlich und auch praktisch im Baurecht nicht eintreten (vgl. andererseits BVerfG, B.v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – juris für einen Ausnahmefall, in dem ein Hängebeschluss notwendig war: Behördlich erzwungene Abgabe einer Vermögensauskunft würde zu irreparablen Folgen für die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers führen).

Dementsprechend ist auch der Ansatz, die Frage, ob eine derartige Zwischenentscheidung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 123 VwGO oder unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt (vgl. dazu Barczak, JA 2013, 937), notwendig ist/wird oder nicht, von einem bestimmten Baufortschritt abhängig zu machen (dazu Guckelberger, NVwZ 2001, 275), nicht nachvollziehbar. Das System des Eilrechtsschutzes sieht, jedenfalls für den Fall eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung, selbst genügend Möglichkeiten vor, die einen sog. Hänge- oder Schiebebeschluss unnötig machen, vgl. nur § 80 Abs. 8 VwGO oder § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO („Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten“). Dementsprechend verzichten die Obergerichte regelmäßig in Gänze auf eine Entscheidung über derartige Anträge (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben. Die Festlegung eines Kostenanteils für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses war nicht veranlasst, da dieses Verfahren kein selbstständiges Nebenverfahren darstellt (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

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