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Grunddienstbarkeit – inhaltliche Ausgestaltung eines Boot-Liegeplatzrechts

LG Berlin – Az.: 22 O 42/18 – Urteil vom 02.04.2019

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf Dauer zu dulden, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, vom Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, über einen 2,50 m breiten, auf der mit diesem Urteil urkundlich verbundenen „Anlage B“ grün gekennzeichneten Bereich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks … bis zum Ufer des Pohlsees, sodann entlang des Ufers bis zu dem auf dem Flurstück … bestehenden Steg und auf diesem Steg zu den auf der mit diesem Urteil urkundlich verbundenen „Anlage B“ gelb gekennzeichneten Bootsliegeplätzen des Klägers zu gehen, und diese Duldungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum an dem Flurstück … vertraglich aufzuerlegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Bewilligung eines dinglichen Gehrechts auf dem Flurstück …, hilfsweise auf Duldung der Begehung zum Erreichen des auf diesem Flurstück gelegenen Bootsliegeplatzes in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1000 m² großen Grundstücks …… in Berlin-Wannsee, eingetragen im Grundbuch von …X, Blatt …, Flur 1, Flurstück … (Gebäude- und Freifläche). Die Beklagten sind zu je ½ Miteigentümer des südöstlich angrenzenden und näher zum Pohlesee hin gelegenen 1210 m² großen Grundstücks ……, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, Flur 1, Flurstück … (Gebäude- und Freifläche). Zulasten dieses Grundstücks und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks ist eine Grunddienstbarkeit (Gehweg) gemäß der notariellen Bewilligung vom 8.8.2012 (K 6) eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Gehrecht auf einer Breite von 2,50 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Die Beklagten sind darüber hinaus zu je ½ Miteigentümer des südöstlich an dieses Grundstück angrenzenden, in den Pohlesee übergehenden Flurstücks … (Wasserfläche), auf dem sich ein Bootssteg befindet. Für den jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks stellt das oben genannte Gehrecht auf dem Flurstück … die Zugangsmöglichkeit zu dem Flurstück … dar. Zulasten des Flurstücks … und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks ist eine Grunddienstbarkeit (Liegeplatzrecht am Liegeplatzbereich B) gemäß der notariellen Bewilligung vom 8.8.2012 (K6) eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Liegeplatzrecht an der östlichen Seite des Bootsstegs. Das Flurstück … (Wasserfläche) besteht aus einem begehbaren Uferbereich und einer daran angrenzenden Wasserfläche, die weit über das Ende des Bootssteges hinausgeht. Es liegt zwischen dem Bereich des Flurstücks …, auf den sich das Gehrecht zugunsten des Klägers erstreckt und dem Wasser. Der Kläger kann daher das Wasser und auch den Bootssteg nicht allein über das Flurstück … unter Ausübung seines dortigen Gehrechts erreichen. Den Bootssteg kann er nur erreichen, wenn er zuvor den Uferbereich des Flurstücks … oder den Wasserbereich des Flurstücks … durchquert. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger berechtigt ist, dass Flurstück … im Uferbereich zu betreten, um so den Bootssteg zu erreichen. Im Mai 2016 haben die Beklagten einen etwa 1,8 m hohen, massiven Zaun auch auf dem Flurstück … errichtet (Bilder K 8), der es unmöglich macht, von dem Bereich des Flurstücks …, auf den sich das Gehrecht zugunsten des Klägers erstreckt, den Bootssteg über den Uferbereich des Flurstücks … zu erreichen. Wegen der genauen Lage der Grundstücksflächen wird auf die Anlage B und wegen der Grundbucheintragungen auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit dieser Klage macht der Kläger das Recht geltend, von dem Bereich des zu seinen Gunsten auf dem Flurstück … bestehenden Gehrechts aus das Flurstück … zu betreten, um den Bootssteg zu erreichen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, die seinerzeit die Grunddienstbarkeiten begründenden Vertragsparteien, zu denen die Beklagten als spätere Grundstückserwerber nicht gehörten, seien sich einig gewesen, dass jeder der 4 Eigentümer der zum Wasser hin hintereinander liegenden Grundstücke ……, …, … und … zur einen Seite hin die …straße und zur anderen Seite hin den Pohlesee erreichen können sollte, um die zu jedem Grundstück gehörigen Bootsliegeplätze an dem Bootssteg auf dem Flurstück … ungehindert erreichen zu können. Insoweit verweist er auf den Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2012 (K 3) und den dazugehörigen Zusatzvertrag vom 13.7.2012 (K 5). Bei Erwerb der Flurstücke … und … mit notariellem Vertrag vom 3.7.2014 (K 7) seien auch die Beklagten in die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den vorgenannten Verträgen des Jahres 2012 eingetreten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zugunsten des Grundstücks des Klägers in der Gemarkung …, Flur 1, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von …, Blatt …, und zulasten des Grundstücks der Beklagten in der Gemarkung …, Flur 1, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von …, Blatt …, eine Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt zu bewilligen:

„Gehrecht von einer Breite von 2,50 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze und Gehrecht an dem daran anschließenden Bootssteg im Ausübungsbereich der im Lageplan A mit „B“ gekennzeichneten Bootsliegeplätze.

Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Instandsetzung und gegebenenfalls Erneuerung des Weges werden vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu einem Drittel getragen, des Bootssteges vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks zu ein halb und des herrschenden Grundstücks zu einem sechstel.“

hilfsweise (Hilfsantrag 1):

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf Dauer zu dulden, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, vom Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, über einen 2,50 m breiten, auf Anlage B grün gekennzeichneten Bereich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks … bis zum Ufer des Pohlesees, sodann entlang des Ufers bis zum bestehenden Steg und auf diesem Steg zu den auf Anlage B gelb gekennzeichneten Bootsliegeplätzen des Klägers zu gehen, und diese Duldungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum am Flurstück … vertraglich aufzuerlegen;

hilfsweise zu Hilfsantrag 1 (Hilfsantrag 2): die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

auf Dauer zu dulden, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, vom Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, über einen 2,50 m breiten, auf Anlage C rot gekennzeichneten Bereich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks … bis zum Ufer des Pohlesees und sodann über einen noch zu errichtenden Verbindungssteg, auf Anlage C ebenfalls rot gekennzeichnet, zu den auf Anlage C gelb gekennzeichneten Boots Liegeplätzen des Klägers am bestehenden Steg zu gehen,

und diese Duldungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum an dem Flurstück … vertraglich aufzuerlegen;

hilfsweise zu Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 2 a):

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf Dauer zu dulden, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, vom Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, über einen 2,50 m breiten auf Anlage C rot gekennzeichneten Bereich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks … bis zum Ufer des Pohlesees und sodann über einen vom Kläger noch zu errichtende und zu unterhaltenden Verbindungssteg, auf Anlage C ebenfalls rot gekennzeichnet, zu denen auf Anlage C gelb gekennzeichneten Bootsliegeplätzen des Klägers am bestehenden Steg gehen, und diese Duldungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum an dem Flurstück … vertraglich aufzuerlegen;

hilfsweise zu Hilfsantrag 2 a (Hilfsantrag 3):

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 500.000 € nebst Zinsen seit dem 2.3.2018 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, eine schuldrechtliche Verpflichtung bestünde nicht, da in dem Kaufvertrag eine Bezugnahme lediglich unter dem Gesichtspunkt des Gewährleistungsausschlusses vorgenommen worden sei, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenbegründung für die Beklagten. Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten, dass die Vertragschließenden der Verträge im Jahre 2012 beabsichtigt hätten, dass jeder der Vertragschließenden ungehindert den Pohlesee erreichen können soll. Sie meinen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis durch die eingetragenen Dienstbarkeiten abschließend geregelt sei und aus diesen ergebe sich kein Gehrecht des Klägers über das Flurstück … und auch kein Recht des Klägers einen Verbindungssteg zu dem Liegeplatzbereich B des Bootssteges zu errichten. Ein solcher Verbindungssteg seit zudem nicht genehmigungsfähig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Akte des Landgerichts Berlin – 97a O 13/16 – lag vor und war zur Informationsgegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach ihrem Hilfsantrag 1 begründet.

Der Hauptantrag der Klage ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich die von dem Kläger begehrte Befugnis – wie im folgenden dargelegt wird – bereits aus der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ ergibt. Der Eintragung einer weiteren Grunddienstbarkeit „Gehrecht“ ist insoweit nicht erforderlich.

Der Hilfsantrag 1 ist zulässig und begründet.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergibt sich insoweit aus dem Umstand, dass die Beklagten ihm durch die Errichtung des Zauns im Jahre 2016 die grundbuchrechtlich gesicherte Nutzung des Flurstücks …, nämlich den Zugang zum Bootssteg, verwehren.

Die Klage ist begründet, weil sich das Recht des Klägers das Flurstück … bis zu dem Bootssteg zu begehen aus der zugunsten seines Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ ergibt. Die zu seinen Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ umfasst als unselbstständiges Anhangsrecht ohne weiteres auch das Recht zur Mitbenutzung des Flurstücks … zum Zwecke des Zugangs zu dem Liegeplatz (Liegeplatzbereich B) und zum Zwecke des Ablegens und später folgenden Anfahrens/Anlegens mit einem Boot.

Nach dem Verständnis der Beklagten besteht das Liegeplatzrecht des Klägers auf dem Flurstück … allein in dem Recht den Liegeplatzbereich B als Liegeplatz für ein Boot zu benutzen. Der Kläger ist nach ihrem Verständnis nicht berechtigt diesen Liegeplatz zu Fuß über die Landfläche der „Wasserfläche“ des Flurstücks … oder auch schwimmend zu erreichen; denn insoweit fehle es ihm an einem Gehrecht. Konsequent weitergedacht wäre der Kläger dann auch nicht berechtigt, den Liegeplatz mit einem Boot anzufahren, denn insoweit fehlt es ihm an einem Wegerecht. Die Wasserfläche des im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücks … geht nämlich weit über die Länge des Bootsstegs hinaus. Dieses Verständnis entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Rechtslage.

Als dingliches Recht entsteht eine Grunddienstbarkeit durch Einigung und Eintragung in dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks, §§ 873, 1018 BGB. Die Eintragung muss den Berechtigten und den Rechtsinhalt enthalten. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, § 874 BGB. Da Dienstbarkeiten einen verschiedenartigen Inhalt haben können, genügt es nicht, dass im Grundbuch das Recht lediglich als Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Bei einem Recht zur Benutzung des Grundstücks muss in der Eintragung selbst das Recht beispielsweise als Wegerecht, Wasserentnahmerecht oder Wohnrecht bezeichnet werden. Der Rechtsinhalt ist im Eintragungsvermerk mindestens schlagwortartig anzugeben, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Hinsichtlich der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts kann dann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BGH, Beschluss vom 22.9.1961 – V ZB 16/61 -, juris Rn. 14).

Zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung des „Liegeplatzrecht“ wird im Grundbuch unter anderem auf die Bewilligung vom 8.8.2012 (K 6) Bezug genommen In dieser Urkunde wird eine nähere inhaltliche Bestimmung nicht vorgenommen. Nummer 3.1 der Urkunde nimmt jedoch Bezug auf Nummer 4 des Vertrages vom 17.1.2012 (K 3) und den 1. Zusatz zu diesem Vertrag (K 5). Aus diesen Verträgen ist unschwer zu entnehmen, dass zunächst ein 2,50 m breites Gehrecht an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten für die 3 vor diesem Grundstück in Richtung Eisenstraße liegenden Grundstücke bestellt wird, damit diese ihr Liegeplatzrecht an der östlichen Seite des Bootssteges – gelegen auf dem Flurstück 1760 – ausüben können. Die Parteien sind davon ausgegangen, dass zur Ausübung des Liegeplatzrechts das vorstehende Gehrecht an dem Flurstück der Beklagten und das Liegeplatzrecht an der Wasserfläche mit dem Bootssteg zu bestellen ist. Irgend ein anderer Grund für die Bestellung dieser Rechte wird nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Selbst die Beklagten vermögen im Rahmen dieses Rechtsstreits keinen anderen sachlichen Grund für die Bestellung dieser Rechte einzuführen. Es kann jedoch dahinstehen, ob sich aus der im Grundbuch in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Anhaltspunkte für ein Recht des Klägers ergeben, das Flurstück … bis zu dem Beginn des Bootssteges begehen zu dürfen. Denn dieses Recht ergibt sich schon allein aus der Bezeichnung des im Grundbuch eingetragenen Rechtes „Liegeplatzrecht“.

Eine Grundbucheintragung ist so auszulegen, wie sie sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Bewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl.: BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 193/16 -, juris Rn. 28). Nach dem Verständnis der Beklagten ist die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ inhaltsleer und stellt für den Kläger keinen Nutzen dar, da er diese Dienstbarkeit mangels Erreichbarkeit des Bootssteges nicht ausüben kann – wenn er den Bootssteg nicht mit einem Hubschrauber anfliegt, sich über dem Liegeplatzbereich B abseilt, dann das dort liegende Boot tragfähig mit dem Hubschrauber verbindet und das Boot schließlich mithilfe des Hubschraubers bis in einen öffentlichen Wasserbereich verbringt. Diese Vorstellung ist für einen unbefangenen Betrachter der Berliner Wasserflächen nicht die nächstliegende Bedeutung. Die nächstliegende Bedeutung des Begriffs „Liegeplatzrecht“ ist vielmehr die Vorstellung, dass eine Person ein Boot an einem bestimmten Bereich eines Bootsstegs festmachen kann und dort liegen lassen kann, bis er es wieder benutzt. Fest verbunden ist damit die Vorstellung, dass die Person sich bis zu diesem Liegeplatz begeben kann und diesen Liegeplatz mit dem Boot auch verlassen kann – jedoch nicht mit einem Hubschrauber oder durch einen unterirdischen Tunnel sondern schlicht zu Fuß (jedenfalls solange die Technik des „Beamens“ von Menschen noch nicht alltagstauglich entwickelt ist).

Da die Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ – nach dem Verständnis der Beklagten – für das herrschende Grundstück des Klägers keinen Vorteil darstellen würde, wäre die Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ gemäß § 1019 Satz 1 BGB nichtig. Denn nach dieser Vorschrift kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Bei Fehlen eines Vorteils ist die Grunddienstbarkeit nichtig (OLG München, NJW-RR 2011, 97, 98; Münchener Kommentar zum BGB – Mohr, 7. Aufl. 2017, § 1019 Rn. 7). Das Gericht geht davon aus, dass die Vorstellung der Bestellung eines tatsächlich nicht nutzbaren Liegeplatzrechtes weder bei den dieses Recht bestellenden Personen vorhanden war, noch dass diese Vorstellung die nächstliegende Bedeutung einer solchen Grunddienstbarkeit für einen unbefangenen Betrachter ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit „Kfz-Stellplatzrecht“ als unselbstständiges Anhangsrecht ohne weiteres auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt zu dem Kfz-Stellplatz besteht (Landgericht München, Urteil vom 4.5.2006 – 1 O 5456/05 -, juris Rn. 30 ff.). Denn dieses Zu- und Abfahrtsrecht erfüllt lediglich eine Hilfsfunktion und ist mit der Grunddienstbarkeit gleichsam untrennbar verbunden, denn ohne dieses Zu- und Abfahrtsrecht wäre das Kfz-Stellplatzrecht praktisch inhaltsleer. Der so verstandene Belastungsumfang ist auch aus dem Eintragungsvermerk im Grundbuch erkennbar, denn das Zu- und Abfahrtsrecht stellt keine über das Kfz-Stellplatzrecht hinausgehende Belastung dar, sondern ist diesem immanent (Landgericht München, a.a.O., juris Rn. 32). Jeder Eigentümer eines belasteten Grundstücks, der im Grundbuch die Eintragung der Grunddienstbarkeit „Kfz-Stellplatzrecht“ vorfindet, weiß – bei verständiger Würdigung – sofort, dass dieses Recht auch das Recht des herrschenden Grundstücks beinhaltet diesen Stellplatz zu Fuß aufzusuchen (wenn sich das Fahrzeug bereits dort befindet) und mit dem Fahrzeug anzufahren (vergleiche hierzu auch: juris PK – BGB – Münch, 8. Aufl. 2017, § 1018 Rn. 121; Staudinger-Weber (2017) BGB, § 1018 Rn. 32).

Der vorstehend dargelegten Rechtsgedanke, dass mit einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit zwangsläufig auch die zu ihrer Ausübung nach allgemeiner Auffassung gewöhnlicherweise verbundenen Tätigkeiten verbunden sind, hat bei der gesetzlichen Beschreibung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit „Wohnungsrecht“ in § 1093 Abs. 3 BGB auch einen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Nach dieser Vorschrift kann – wenn das Wohnungsrecht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt ist – der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Es ist daher festzuhalten, dass sich zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks allein aufgrund des eingetragenen Liegeplatzrechtes die Berechtigung ergibt, das belastete Flurstück … so zu benutzen, dass er sein dortiges Liegeplatzrecht ausüben kann. Hierzu gehören das Anfahren und Verlassen des Liegeplatzes mit dem Boot über die Wasserfläche des Flurstücks …, sowie die Befugnis das Grundstück … so zu begehen, dass der Bootssteg problemlos erreicht werden kann. Da die Parteien auf dem Flurstück … ein 2,5 m breites Gehrecht zum Zwecke des Erreichens des Liegeplatzes bestellt haben, ist davon auszugehen, dass die Parteien – bei verständiger Würdigung – davon ausgehen, dass zum Erreichen des Bootssteges und zur Ausübung des Liegeplatzrechts ein Recht zum Begehen des Grundstücks in dieser Breite angemessen und erforderlich ist. Der Eintragung eines weiteren Gehrechts und Wegerechts bedarf es zur Ausübung des Liegeplatzrechts daher nicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nicht befugt sind, dem Kläger die Ausübung seines vorgeschriebenen Rechts durch das Aufstellen des massiven, 1,80 m hohen Zauns unmöglich zu machen. Beeinträchtigungen der zu seinen Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit „Liegeplatzrecht“ kann der Kläger gemäß §§ 1027, 1004 BGB unterbinden. Selbst wenn man annehmen würde, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) einschlägig ist, ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Denn die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen, da die Beklagten den massiven Zaun im Mai 2016 errichtet haben. Die Verjährungsfrist würde daher am 31.12.2019 ablaufen und ist durch die am 1.3.2018 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB). Im Hinblick auf die Beseitigung der von den Beklagten errichteten Anlage ist § 1028 BGB zu beachten. Auch diesbezüglich ist selbst bei Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist eine Verjährung bisher nicht eingetreten.

Da der Hilfsantrag 1 begründet ist, ist über die weiteren Hilfsanträge des Klägers nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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