Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 98/20 – Urteil vom 11.03.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.06.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) mit dem Inhalt der Bewilligung mit dem Inhalt besteht, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg 80 a, eingetragen im Grundbuch von L, berechtigt ist, den Zufahrtsweg zum Garagenhof zum Gehen und Fahren zu benutzen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Grundstücksmauer hat.
Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit keine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge auf dem Hinterhof der Beklagten und eine Breite des Weges von nicht mehr als 3,00 m umfasst.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, 1/6 tragen jeweils die Beklagten.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vor der Vollstreckung leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Bestand eines als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen Wegerechts
Sie sind Eigentümer benachbarter Immobilien am X-weg in L. Das Grundstück des Klägers liegt von der Straße gesehen im Wesentlichen hinter dem Grundstück der Beklagten. Es hat einen eigenen schmalen Fußweg entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, im Übrigen aber keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein tiefer liegender Hof, der über eine Zufahrt vom X-weg aus zu erreichen ist. Die Zufahrt und der Hof sind durch eine Mauer zum Grundstück des Klägers begrenzt. Das Grundstück der Beklagten ist seit Mitte der Sechzigerjahre mit einer Grunddienstbarkeit als Wegerecht belastet. Danach ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg 80a (klägerisches Grundstück) berechtigt, den Zufahrtsweg zum Garagenhof zum Gehen und Fahren zu benutzen und zwar insbesondere als Zufahrtsweg zu der in den Keller seines Hauses einzubauenden Garage. Wegen des Wortlauts der Bewilligung vom 22.12.1965 wird auf die Anlage K2 verwiesen, wegen der Örtlichkeit im Übrigen auf den Auszug aus der Stadtgrundkarte Anlage K1.
Der Kläger beabsichtigt, auf seinem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Das Gebäude soll dabei auch eine Kellergarage erhalten, die auf eine Zufahrt im Bereich des Wegerechts angewiesen ist. Deshalb verlangt er von den Beklagten die Beseitigung der Mauer. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Beseitigungsanspruch spätestens 30 Jahre nach der Eintragung verjährt und die Grunddienstbarkeit folglich selbst erloschen sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestandes der Grunddienstbarkeit gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit teilweise stattgegeben. Die Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks sei nach § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB und § 1019 BGB erloschen, da der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Mauer verjährt sei. Soweit sie ein Gehrecht enthalte, biete sie dem herrschenden Grundstück keinen Vorteil.
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass § 1028 BGB nur anwendbar sei, wenn ein Hindernis später auf dem bereits zuvor belasteten Grundstück errichtet werde. Die Vorschrift erfasse dagegen nicht die Konstellation, dass zuerst eine Anlage errichtet und danach die Grunddienstbarkeit eingetragen werde. § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB weiche von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in einem besonderen Fall ab und habe Ausnahmecharakter. Deshalb sei sie eng auszulegen.
Die Grunddienstbarkeit sei auf Vorrat bestellt worden. Sie solle den Fall absichern, dass künftig einmal im Keller des klägerischen Grundstücks eine Garage eingebaut würde. Dies entspreche nicht dem Zweck des § 1028 BGB, der Fälle regele, in denen die Grunddienstbarkeit anfangs einen Zweck gehabt habe, dann aber aufgrund tatsächlicher Veränderungen nachträglich gegenstandslos geworden sei.
Selbst bei Anwendbarkeit des § 1028 BGB beginne die Verjährung jedenfalls nicht zu laufen, wenn und solange der Berechtigte die Errichtung der Anlage erlaube. Der Kläger und sein Rechtsvorgänger hätten bis ins Jahr 2016 hinein den Bestand der Mauer erlaubt und befürwortet. Schon deshalb sei der Anspruch nicht fällig geworden und auch nicht verjährt.
Der Störungsbeseitigungsanspruch sei als sogenannter verhaltener Anspruch zu bewerten, dessen Verjährung erst beginne, wenn der Gläubiger ihn geltend mache.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) mit dem Inhalt der Bewilligung besteht, und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, widerklagend für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird,
1. festzustellen, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Grundstücksmauer hat,
2. festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit keine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge auf dem Hinterhof der Beklagten umfasst,
3. festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit eine Breite des Weges und des Garagentors von nicht mehr als 3,00 m gestattet,
4. festzustellen, dass der Neigungswinkel der Zuwegung auf die sich die Grunddienstbarkeit bezieht, nicht verändert werden muss.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie begründen die Widerklage damit, dass sich aus dem Zufahrtsrecht kein Recht zum Wenden auf dem Hinterhof der Beklagten ergebe. Eine Breite von 3 m entspreche dem heute üblichen Standard bei der Eintragung eines Wegerechts. Derzeit und seit mindestens 6 Jahren beschränkten auch Pflanzungen die Breite auf 3 m.
Der Kläger habe in Vorgesprächen erklärt, der Neigungswinkel der Zufahrt müsse für seine Fahrzeuge geändert werden. Es sei deshalb festzustellen, dass der Neigungswinkel nicht geändert werden dürfe.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg, ebenso wie die hilfsweise erhobene Widerklage. Die Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks besteht, allerdings mit einem geänderten Inhalt. Deshalb war nicht der Kläger zur Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit zu verurteilen, sondern lediglich der geltende Inhalt der Dienstbarkeit festzustellen.
1.
Die zu Gunsten des klägerischen Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit besteht weiterhin, berechtigt allerdings nicht mehr zur Zufahrt auf das klägerische Grundstück mit dem Auto. Soweit ist sie nach § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt der Anspruch eines Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine Anlage der Verjährung. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt und auch die übrigen Voraussetzungen der Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung sind eingetreten.
1.1.
Die Mauer auf der Grundstücksgrenze beeinträchtigt das Wegerecht des Klägers. Wegen der Mauer kann das klägerische Grundstück von der belasteten Fläche aus nicht befahren werden.
Bei der Mauer handelt es sich um eine Anlage, die auf dem belasteten Grundstück errichtet worden ist. § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet die Verjährung nicht für den Fall an, dass die Anlage erst nach Belastung des Grundstücks errichtet wird, sondern für den Fall, dass sie – wann auch immer – „errichtet worden“ ist. Dass das Grundstück der Beklagten erst nach Errichtung der Mauer mit der Grunddienstbarkeit belastet wurde, ändert nichts daran, dass die Anlage auf dem belasteten Grundstück errichtet worden ist, denn heute ist dieses Grundstück das belastete Grundstück. Die gesetzliche Formulierung legt nicht fest, wann, sondern nur auf welchem der beiden Grundstücke die Anlage errichtet sein muss. Wann das Grundstück die zur Bezeichnung verwendete Eigenschaft bekommen hat, ist dagegen ohne Belang.
Dies entspricht dem Sprachgebrauch auch in anderen Vorschriften. So ist in § 254 BGB von einem „Verschulden des Beschädigten“ die Rede, obwohl es um ein Verschulden geht, das diese Beschädigung erst mitverursacht hat, ihr also zeitlich vorangegangen sein muss. § 844 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den Fall, dass „der Getötete zur Zeit der Verletzung“ unterhaltspflichtig war, obwohl es nicht um eine Verletzung geht, die einer Leiche zugefügt worden ist.
Weil der Tatbestand des § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB demnach erfüllt ist, stellt eine Nichtanwendung dieser Vorschrift eine einschränkende Auslegung dar. Hierfür liegt die Begründungslast beim Kläger.
Die Auffassungen hierzu sind in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich (gegen eine einschränkende Auslegung: OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.2008 – 1 U 147/08 – 46 –, Rn. 16; Palandt/Herrler BGB, 80. Auflage, § 1028 BGB Rn. 2; dafür: BeckOGK/Kazele, BGB, § 1028 Rn. 14; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1028, Rn. 3, wo von einer „neuen“ Anlage die Rede ist; OLG Hamm, 5 U 102/15, Rn. 49). Begründet wird die einschränkende Auslegung von § 1028 Abs. 1 BGB damit, dass die Interessenlage bei bestehender Anlage nicht notwendig die gleiche sei wie bei einer nachträglich errichteten, es stelle sich vielmehr die Frage, ob die Grunddienstbarkeit überhaupt wirksam entstanden sei (vgl. BeckOGK/Kazele, a.a.O. Rn. 14). Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn die Dienstbarkeit nie unbeeinträchtigt war, die Beseitigung der Beeinträchtigung nie durchgesetzt worden ist, kann erst recht zu vermuten sein, dass sie wahrscheinlich in Vergessenheit geraten oder wegen tatsächlicher Veränderungen gegenstandslos geworden ist. Diese Vermutung ist der Grund für die gesetzgeberische Regelung (vgl. Münchener Kommentar/Mohr, 8. Aufl. 2020, § 1028 BGB Rn. 3).
Eine enge Auslegung des § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch nicht deshalb geboten, weil diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, nach dem Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht verjähren. Denn es gibt keine Auslegungsregel, wonach Vorschriften, die eine Ausnahme von einer anderen gesetzlichen Regelung begründen, stets eng auszulegen sind. Eine solche Auslegungsregel wäre beliebig, weil fast jede Vorschrift eine Ausnahme von einer anderen geltenden Regel anordnet. Niemand vertritt aber die Auffassung, dass fast alle gesetzlichen Vorschriften eng auszulegen seien.
1.2.
Der Beseitigungsanspruch des Klägers aus §§ 1027, 1004 BGB ist 30 Jahre nach seiner Bewilligung, mithin 1996 verjährt. Es gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren analog § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (vgl. BGH, V ZR 115/13, Rn. 29).
Entstanden ist der Beseitigungsanspruch mit der Eintragung des Wegerechts. Die Mauer auf dem Grundstück der Beklagten beeinträchtigt die Grunddienstbarkeit und zwar seit ihrer Eintragung. Der jeweilige Eigentümer des klägerischen Grundstücks konnte die auf seinem Grundstück geplante Garage nicht mit Autos erreichen und durfte die Beseitigung der Mauer verlangen. Dass der Kläger oder seine Rechtsvorgänger sich nie gegen die Mauer gewandt und auch tatsächlich keine Garage gebaut haben, hat die Fälligkeit des Beseitigungsanspruches nicht hinausgeschoben.
Es handelt sich bei dem Beseitigungsanspruch auch nicht um einen verhaltenen Anspruch, der erst mit dessen Geltendmachung entsteht. Bei verhaltenen Ansprüchen darf der Schuldner nicht von sich aus leisten, der Gläubiger kann aber jederzeit die Leistung fordern (vergleiche Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 271 BGB Rn. 1). Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten wäre aber jederzeit zur Beseitigung des Hindernisses berechtigt gewesen.
Die Bewilligungserklärung enthält keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zwar hat der Eigentümer des klägerischen Grundstücks ein Interesse daran, dass sein Grundstück nicht dauerhaft vollständig für den Autoverkehr von einer Verbindung zur öffentlichen Straße abgeschnitten ist. Allerdings – darauf weist das Landgericht zutreffend hin – ist ein stillschweigender Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht anzunehmen. Denn auch die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten konnten ein Interesse daran haben, Sicherheit über den Bestand eines langandauernd nicht ausgeübten Rechts zu erlangen.
Schließlich spielt es für die Verjährung auch keine Rolle, dass die Beklagten bei ihrem Erwerb im Jahr 2014 jedenfalls die Grunddienstbarkeit, vielleicht sogar das Gutachten kannten, in dem die Grunddienstbarkeit wertmindernd berücksichtigt war.
1.3.
Soweit allerdings die Grunddienstbarkeit den Kläger dazu berechtigt, den Zufahrtsweg der Beklagten nur allgemein „zum Gehen und Fahren zu benutzen“, also nicht gerade dazu, ein Auto in die geplante Kellergarage zu bringen, ist sie nicht nach § 1028 Abs.1 S.2 BGB erloschen. Soweit ist die Grunddienstbarkeit durch die Mauer gar nicht beeinträchtigt, der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Beeinträchtigung also auch nicht nach § 1028 Abs.1 S.1 BGB verjährt. Die Grunddienstbarkeit bleibt vielmehr in dem Umfang bestehen, in dem die Anlage sie nicht beeinträchtigt (vgl. Palandt/Herrler a.a.O., § 1028 Rn. 2). Jedenfalls zu Fuß oder mit dem Fahrrad kann der Kläger sein Grundstück außer über seinen eigenen, schmalen Fußweg an der Nordgrenze des Grundstücks der Beklagten auch über den Zufahrtsweg auf diesem Grundstück und die dort an der Mauer montierte Treppe erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Treppe, die nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung schon vor der Eintragung des Wegerechts ca. 1950 errichtet worden ist, selbst vom Wegerecht erfasst ist. Jedenfalls behindert die Mauer in ihrer derzeitigen Gestaltung mit Treppe nicht die Möglichkeit, das klägerische Grundstück zu Fuß und mit tragbaren Fahrzeugen zu erreichen, so dass unter diesem Gesichtspunkt ihre Beseitigung nicht verlangt werden konnte.
Dass die vom Wegerecht betroffene Fläche nicht nur als Zufahrtsweg zu einer Garage dienen sollte, wird daraus deutlich, dass es in der Bewilligung heißt, die Fläche diene „insbesondere als Zufahrtsweg“ zu der in den Keller des Hauses einzubauenden Garage. Mit der Bewilligung war also offensichtlich auch beabsichtigt, auf andere Art und Weise als über eine Garage den Zugang zu gewährleisten.
Deshalb ist auch nicht dem Landgericht darin zu folgen, dass die Grunddienstbarkeit in diesem geringen Umfang dem Kläger gar keinen Vorteil biete, so dass ihrer Wirksamkeit die Vorschrift des § 1019 BGB entgegen stehe.
Jedenfalls soweit das Recht zum Gehen und auch das Recht zum Befahren mit Fahrrädern und anderen tragbaren Fahrzeugen betroffen ist, ist damit keine Verjährung eingetreten und die Grunddienstbarkeit nicht erloschen.
Aus diesem Grund ist auf die Berufung des Klägers festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit in diesem geringeren Umfang nach wie vor besteht.
2.
Die für den Fall des (auch: teilweisen) Erfolgs der Berufung erhobenen Widerklagen haben teilweise Erfolg.
2.1.
Auf den Antrag zu 1 ist festzustellen, dass die Beklagten nicht zur Beseitigung der Mauer verpflichtet sind, denn die Mauer hindert den Kläger nicht daran, den Zufahrtsweg zum Gehen und Fahren mit Fahrrädern zu benutzen.
2.2.
Auf den Antrag zu 2 ist festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit keine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge umfasst. Selbst vor ihrem teilweisen Erlöschen im Jahr 1996 berechtigte die Grunddienstbarkeit nur zur Zufahrt zum Garagenhof, also nicht zur Nutzung des Garagenhofs selbst. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb Berechtigte nicht in der Lage gewesen sein sollten, den Hin- oder Rückweg rückwärts fahrend zu absolvieren. Jedenfalls heute umfasst die Grunddienstbarkeit keine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge mehr, denn soweit sie die Zufahrt zur geplanten Kellergarage erlaubte, ist sie seit 1996 erloschen und parken darf der Kläger auf dem Hof nach der Bewilligung auch nicht.
2.3.
Auch der Widerklageantrag zu 3 hat teilweise Erfolg. Eine Breite der Zufahrt ist in der Bewilligungserklärung nicht festgehalten. Da das Wegerecht der Zufahrt zum eigenen Grundstück dient, reicht eine Breite aus, die dies ermöglicht, erst recht, da diese nur zu Fuß oder mit Fahrrädern genutzt werden darf. Dass darüber hinausgehend keine Berechtigung besteht, ergibt sich aus § 1020 BGB wonach die Grunddienstbarkeit schonend auszuüben ist.
Hinsichtlich der Breite des Garagentors war keine Feststellung auszusprechen, da aus den oben genannten Gründen der Kläger nicht berechtigt ist, ein Garagentor in die Mauer zu bauen. An dieser Feststellung fehlt ein Rechtsschutzinteresse.
2.4.
Der Feststellungsantrag zu 4 der Widerklage ist unzulässig. Ihm fehlt es am Feststellungsinteresse. Die Neigung der Zufahrt steht jedenfalls derzeit zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat im Prozess die Änderung des Neigungswinkelwinkels nicht verlangt. Dass er vorprozessual eine solche Änderung verlangt hat, weil er den Weg mit Sportwagen befahren wollte, haben die Beklagten nicht nachgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Da das Hauptinteresse des Klägers darin bestand, eine Zufahrtsmöglichkeit für Autos zu erhalten, überwiegt sein Unterliegensanteil.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Frage, ob Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit, die schon vor ihrer Bewilligung und Eintragung errichtet worden sind, vom Tatbestand des § 1028 BGB erfasst werden, wird unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich nicht entschieden.
5.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat an der Wertfestsetzung des Landgerichts orientiert, die die Parteien nicht angegriffen haben.