Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Grunddienstbarkeit: Streit um Ausübungsbereich bei Veränderung des herrschenden Grundstücks – Ein Fall vor dem OLG Karlsruhe
- Die Ausgangssituation: Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit
- Der Konflikt vor dem Amtsgericht: Zurückweisung des Antrags
- Beschwerde beim OLG Karlsruhe: Prüfung des Falls
- Die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts
- Begründung des OLG Karlsruhe: Fokus auf die Rechte der Beteiligten
- Bedeutung des Beschlusses: Klarstellung für Grundstückseigentümer
- Rechtliche Grundlagen: BGB und Grundbuchordnung
- Folgen der Entscheidung: Anweisung an das Grundbuchamt
- Die Kosten des Verfahrens: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
- Zusammenfassende Einordnung des Falls
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann eine Grunddienstbarkeit erlöschen, wenn sich die Nutzung des begünstigten Grundstücks ändert?
- Welche Rechte hat der belastete Grundstückseigentümer bei Veränderungen des begünstigten Grundstücks?
- Was passiert mit einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des begünstigten Grundstücks?
- Wann ist eine Erweiterung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit unzulässig?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfüllt sein?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 05.08.2024
- Aktenzeichen: 14 W 32/24 (Wx)
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Haben über einen notariellen Antrag (vom 21.03.2022 unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 09.09.2021) die Löschung einer seit 1901 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Ein- und Ausfahrtsrecht sowie Anschluss an Kanalisation und Wasserleitung) beantragt. Sie argumentieren, dass eine Ablehnung auf Basis der in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) genannten Gründe nicht gerechtfertigt ist.
- Grundbuchamt: Ursprünglich in der Zwischenverfügung vom 20.07.2023 als zuständige Stelle Gründe zur Ablehnung des Löschungsantrags angegeben. Das OLG Karlsruhe weist diese Gründe nun zurück und verpflichtet das Amt, den Antrag weiter zu bearbeiten.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Über notariell begleitete Urkunden wurde ein Antrag gestellt, die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit – welche ein Ein- und Ausfahrtsrecht sowie den Anschluss an die bestehende Kanalisation und Wasserleitung betrifft – löschen zu lassen. Das zuständige Grundbuchamt hatte den Antrag in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) aus bestimmten Gründen zurückgewiesen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Gründe der Zwischenverfügung ausreichen, um den Löschungsantrag der Grunddienstbarkeit abzulehnen oder ob der Beleg durch die vorgelegten Urkunden für eine Löschung ausreicht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Emmendingen vom 20.07.2023 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungsantrag nicht aufgrund der in der Zwischenverfügung genannten Gründe zurückzuweisen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
- Begründung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die notariellen Urkunden, die den Löschungsantrag und die Sachlage belegen. Es wird festgestellt, dass die Ablehnungsgründe in der Zwischenverfügung nicht ausreichen, um den Antrag zurückzuweisen.
- Folgen: Das Urteil hebt den bisherigen Ablehnungsbeschluss auf und verpflichtet das Grundbuchamt, den Löschungsantrag weiter zu prüfen. Für die Beteiligten fallen keine Gerichtskosten an, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Fall vor Gericht
Grunddienstbarkeit: Streit um Ausübungsbereich bei Veränderung des herrschenden Grundstücks – Ein Fall vor dem OLG Karlsruhe

Dieser Artikel beleuchtet einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 14 W 32/24 (Wx) vom 05.08.2024), der sich mit dem Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit einer Veränderung des herrschenden Grundstücks auseinandersetzt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten des Immobilienrechts und des Nachbarrechts und ist relevant für Grundstückseigentümer, die mit Dienstbarkeiten konfrontiert sind.
Die Ausgangssituation: Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit
Im Kern des Falls steht der Antrag eines Notars auf Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit. Diese Dienstbarkeit lastete auf einem Grundstück in F. (Flurstück B) und berechtigte die „laut Eintrag im Grundbuch Band … vom 30.09.1901 früheren Grundstücke“ Flurstück A, B/1 und B/2, ein Ein- und Ausfahrtsrecht auszuüben sowie Anschluss an die bestehende Kanalisation und Wasserleitung zu haben. Der Notar argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Servitut gegeben seien.
Der Konflikt vor dem Amtsgericht: Zurückweisung des Antrags
Das zuständige Amtsgericht Emmendingen – Grundbuchamt – wies den Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit jedoch mit einer Zwischenverfügung vom 20.07.2023 zurück. Die Gründe für die Zurückweisung sind dem vorliegenden Dokument nicht direkt zu entnehmen, können aber im Kontext des späteren Beschlusses des OLG Karlsruhe vermutet werden. Möglicherweise sah das Amtsgericht Hindernisse im Hinblick auf die Fortdauer des Nutzungsinteresses der berechtigten Grundstückseigentümer oder formelle Mängel im Antrag.
Beschwerde beim OLG Karlsruhe: Prüfung des Falls
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Antragsteller Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Damit wurde das OLG mit der Frage konfrontiert, ob die Voraussetzungen für eine Löschung der Grunddienstbarkeit vorliegen oder nicht. Im Fokus stand insbesondere die Frage, ob die Veränderung der herrschenden Grundstücke (A, B/1 und B/2) Auswirkungen auf den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit hat.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts
Das OLG Karlsruhe gab den Beschwerden der Antragsteller statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen auf. Konkret wurde das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen zurückzuweisen.
Begründung des OLG Karlsruhe: Fokus auf die Rechte der Beteiligten
Die Begründung des OLG Karlsruhe ist zwar im Detail nicht wiedergegeben, lässt sich aber aus dem Tenor des Beschlusses ableiten. Das OLG kam offenbar zu dem Schluss, dass die Einwände des Amtsgerichts gegen die Löschung der Grunddienstbarkeit nicht stichhaltig waren. Dies könnte beispielsweise daran liegen, dass die Veränderung der herrschenden Grundstücke den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit nicht unzumutbar erweitert hat oder dass die Grundstücksnutzung auf den herrschenden Grundstücken weiterhin im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung liegt. Es ist auch möglich, dass das OLG formelle Fehler bei der Begründung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts feststellte.
Bedeutung des Beschlusses: Klarstellung für Grundstückseigentümer
Der Beschluss des OLG Karlsruhe hat Bedeutung für Grundstückseigentümer, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind. Er unterstreicht, dass eine Veränderung des herrschenden Grundstücks nicht automatisch zur Unwirksamkeit oder Löschung einer Grunddienstbarkeit führt. Vielmehr ist eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände erforderlich, um festzustellen, ob und inwieweit die Grunddienstbarkeit weiterhin Bestand hat.
Rechtliche Grundlagen: BGB und Grundbuchordnung
Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Falls finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1018 ff. BGB, die die Grunddienstbarkeit regeln. Daneben spielt die Grundbuchordnung (GBO) eine Rolle, die die Eintragung und Löschung von Rechten im Grundbuch regelt.
Folgen der Entscheidung: Anweisung an das Grundbuchamt
Durch die Anweisung an das Grundbuchamt, den Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen, ist der Weg für eine Löschung grundsätzlich frei. Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Grunddienstbarkeit tatsächlich gelöscht wird. Das Grundbuchamt muss nun prüfen, ob noch andere Gründe gegen eine Löschung sprechen.
Die Kosten des Verfahrens: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
Das OLG Karlsruhe entschied, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden. Dies ist eine übliche Regelung in solchen Verfahren und bedeutet, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen muss.
Zusammenfassende Einordnung des Falls
Der Fall vor dem OLG Karlsruhe zeigt, dass die Auslegung und Anwendung von Grunddienstbarkeiten im Einzelfall komplex sein kann. Insbesondere bei Veränderungen der Grundstücksnutzung oder der Eigentumsverhältnisse kann es zu Streitigkeiten über den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit kommen. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu klären. Für Grundstückseigentümer ist es ratsam, sich bei Fragen im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stärkt die Position von Grundstückseigentümern bei der Löschung veralteter Grunddienstbarkeiten. Es stellt klar, dass für die Löschung einer Grunddienstbarkeit keine Bewilligungen von Dritten erforderlich sind, wenn die ursprünglichen herrschenden Grundstücke durch Teilungen und Veränderungen nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form existieren. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass eine Grunddienstbarkeit als gegenstandslos gilt und gelöscht werden kann, wenn ihre Ausübung faktisch unmöglich geworden ist – etwa wenn die ursprüngliche Infrastruktur (wie Kanalisation oder Wasserleitung) nicht mehr existiert.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Grundstückseigentümer können Sie nun einfacher alte, nicht mehr nutzbare Grunddienstbarkeiten aus dem Grundbuch löschen lassen. Sie müssen dafür nicht mehr die Zustimmung aller möglichen Rechtsnachfolger der ursprünglich berechtigten Grundstücke einholen. Besonders relevant ist dies bei sehr alten Dienstbarkeiten, die sich auf nicht mehr existierende Anlagen beziehen oder deren Ausübung aufgrund veränderter Grundstücksverhältnisse sinnlos geworden ist. Die Löschung kann direkt beim Grundbuchamt beantragt werden, wenn die Gegenstandslosigkeit der Dienstbarkeit nachweisbar ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine Grunddienstbarkeit erlöschen, wenn sich die Nutzung des begünstigten Grundstücks ändert?
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht automatisch bei einer Nutzungsänderung des begünstigten Grundstücks. Der Inhalt einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit ist gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben.
Grenzen der Nutzungsänderung
Eine Anpassung des Nutzungsumfangs ist zulässig, wenn:
- die Änderung sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält
- die Bedarfssteigerung nicht auf einer unvorhersehbaren Nutzungsänderung basiert
- die Änderung nicht willkürlich erfolgt
Beurteilung der Zulässigkeit
Wenn Sie eine Nutzungsänderung vornehmen möchten, ist nicht die ursprüngliche Nutzung zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblich. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit kann mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen. Stellen Sie sich vor, ein Wegerecht wurde ursprünglich für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingeräumt. Wird dieser zu einem Wohnhaus umgebaut, kann das Wegerecht grundsätzlich bestehen bleiben.
Erlöschen bei Zweckfortfall
Die Grunddienstbarkeit kann jedoch erlöschen, wenn ihr Zweck dauerhaft weggefallen ist. Ein Beispiel wäre ein Wegerecht zu einem mittlerweile abgerissenen Gebäude, das nicht wieder aufgebaut wird. In diesem Fall können Sie die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen.
Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung trägt der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Beweislast dafür, dass die Grenzen der Grunddienstbarkeit überschritten werden.
Welche Rechte hat der belastete Grundstückseigentümer bei Veränderungen des begünstigten Grundstücks?
Als Eigentümer eines belasteten Grundstücks haben Sie bei Veränderungen des begünstigten Grundstücks wichtige Rechte, die Ihre Position schützen.
Grundsätzliche Rechtsposition
Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit bleibt strikt auf die ursprünglich festgelegte Fläche beschränkt. Wenn das begünstigte Grundstück geteilt oder mit anderen Grundstücken zusammengelegt wird, kann sich die Grunddienstbarkeit nicht automatisch auf neue Flächen ausdehnen.
Schutz vor Erweiterung der Belastung
Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks haben Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks folgende Rechte:
Sie können eine Ausweitung der Belastung verhindern. Die Grunddienstbarkeit darf nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie sie ursprünglich bestellt wurde.
Sie können ein Nutzungsentgelt verlangen, wenn dies bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit vereinbart wurde. Dieses Recht besteht auch gegenüber späteren Eigentümern des begünstigten Grundstücks.
Rechte bei der Ausübung
Als Eigentümer des belasteten Grundstücks können Sie darauf bestehen, dass die Grunddienstbarkeit schonend ausgeübt wird. Der begünstigte Eigentümer darf seine Rechte nicht überstrapazieren und diese nur in notwendigen Fällen wahrnehmen.
Änderung und Löschung
Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, können Sie unter bestimmten Umständen eine Änderung der Grunddienstbarkeit verlangen. Eine Löschung ist allerdings nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich.
Bei der Löschung einer alten Grunddienstbarkeit müssen Sie nur die Zustimmung der Eigentümer einholen, deren Grundstücke sich mit dem ursprünglich begünstigten Grundstück überschneiden. Grundstücke, die erst später durch Teilungen entstanden sind und keine räumliche Überschneidung mit dem ursprünglichen Grundstück haben, sind für die Löschung nicht relevant.
Was passiert mit einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des begünstigten Grundstücks?
Bei der Teilung eines begünstigten (herrschenden) Grundstücks besteht die Grunddienstbarkeit grundsätzlich für alle neu entstehenden Teilgrundstücke fort. Dies bedeutet, wenn Sie ein Grundstück teilen, das eine Grunddienstbarkeit zu seinen Gunsten besitzt, können beide neuen Grundstücke diese Rechte weiterhin nutzen.
Wichtige Einschränkungen der Fortgeltung
Die Ausübung der Grunddienstbarkeit unterliegt jedoch zwei wesentlichen Einschränkungen:
Die Nutzung darf für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher werden. Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht besitzen und Ihr Grundstück teilen, dürfen nicht plötzlich doppelt so viele Fahrzeuge über das dienende Grundstück fahren.
Die Grunddienstbarkeit erlischt für Teilgrundstücke, denen sie keinen Vorteil mehr bringt. Stellen Sie sich vor, Sie teilen ein Grundstück mit Wegerecht: Erhält eines der neuen Grundstücke einen direkten Straßenzugang, erlischt das Wegerecht für dieses Teilgrundstück automatisch.
Rechtliche Besonderheiten
Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann nicht auf Flächen erweitert werden, die bei ihrer ursprünglichen Bestellung nicht als begünstigt vorgesehen waren. Dies bedeutet für Sie als Grundstückseigentümer: Wenn Sie Ihr begünstigtes Grundstück erweitern, gilt die bestehende Grunddienstbarkeit nur für die ursprünglich berechtigte Fläche.
Die Fortgeltung der Grunddienstbarkeit für die Teilgrundstücke erfolgt automatisch kraft Gesetzes und muss nicht gesondert im Grundbuch eingetragen werden. Sie müssen also bei einer Grundstücksteilung keine zusätzlichen Schritte unternehmen, um die bestehenden Rechte zu sichern.
Wann ist eine Erweiterung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit unzulässig?
Eine Erweiterung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Der Ausübungsbereich kann nicht einseitig auf andere Flächen „wandern“ oder erweitert werden, die bei der ursprünglichen Bestellung nicht als begünstigt vorgesehen waren.
Räumliche Grenzen
Wenn Sie Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks sind, müssen Sie wissen: Die Grunddienstbarkeit bleibt strikt auf die im Grundbuch eingetragene Fläche beschränkt. Bei Grundstücksteilungen oder -zusammenlegungen gilt: Die Ausübung der Dienstbarkeit ist weiterhin nur auf der ursprünglich begünstigten Fläche zulässig.
Inhaltliche Beschränkungen
Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit unterliegt dem sachenrechtlichen Typenzwang. Das bedeutet für Sie: Die Ausgestaltung kann nicht beliebig erfolgen, sondern muss sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach § 1018 BGB bewegen. Eine Grunddienstbarkeit darf ausschließlich:
- das Grundstück in einzelnen Beziehungen zur Nutzung überlassen
- bestimmte Handlungen auf dem Grundstück untersagen
- die Ausübung bestimmter Eigentumsrechte ausschließen
Unzulässige Veränderungen
Besonders wichtig für Sie als Grundstückseigentümer: Eine Erweiterung ist in folgenden Fällen unzulässig:
- wenn die neue Fläche keine räumliche Überschneidung mit dem ursprünglich berechtigten Grundstück aufweist
- wenn die Veränderung den Charakter der Grunddienstbarkeit wesentlich verändert
- wenn die Erweiterung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des dienenden Grundstücks führt
Wenn Sie eine Änderung des Ausübungsbereichs wünschen, ist dafür in der Regel eine Änderung der Grunddienstbarkeit erforderlich. Diese muss von allen Beteiligten zugestimmt und neu im Grundbuch eingetragen werden.
Welche Voraussetzungen müssen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfüllt sein?
Die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfordert die Eintragung im Grundbuch, da sie nur durch diese ihre Gültigkeit verliert. Für eine erfolgreiche Löschung müssen bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sein.
Einvernehmliche Löschung
Bei einer einvernehmlichen Löschung benötigen Sie die Zustimmung beider Parteien – sowohl des Eigentümers als auch des Begünstigten. Der Prozess erfordert:
- Eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung
- Die Einreichung der Dokumente beim Grundbuchamt
- Die Eintragung der Löschung im Grundbuch
Löschung ohne Einverständnis
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist eine Löschung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Zweckwegfall: Wenn die Grunddienstbarkeit nachweislich nicht mehr benötigt wird oder deren Fortbestand unzumutbar ist, kann eine gerichtliche Löschung beantragt werden.
Räumliche Überschneidung: Bei Grundstücksveränderungen ist entscheidend, ob eine räumliche Überschneidung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück besteht. Ohne diese Überschneidung kann die Grunddienstbarkeit für die betreffenden Flächen gelöscht werden.
Formelle Anforderungen
Die Löschung im Grundbuch hat konstitutive Wirkung. Dies bedeutet:
Rechtsgrundausweis: Es muss ein gültiger Rechtsgrundausweis vorliegen, typischerweise in Form eines Vertrags oder einer gerichtlichen Entscheidung.
Notarielle Beglaubigung: Die Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt werden.
Besondere Konstellationen
Bei Grundstücksveränderungen gilt: Eine Grunddienstbarkeit kann nicht automatisch auf neue Flächen „wandern“. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, das von einer alten Grunddienstbarkeit betroffen ist, müssen Sie für die Löschung nur die Zustimmung der Eigentümer einholen, deren Grundstücke sich mit dem ursprünglich begünstigten Grundstück überschneiden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grunddienstbarkeit
Eine dingliche Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, die im Grundbuch eingetragen wird. Sie gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte am belasteten Grundstück oder schränkt dessen Nutzung ein. Geregelt in §§ 1018 ff. BGB. Die Grunddienstbarkeit ist an das begünstigte Grundstück gebunden und geht automatisch auf jeden neuen Eigentümer über.
Beispiel: Ein Wegerecht erlaubt dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks, über das Nachbargrundstück zu fahren, um zu seinem Grundstück zu gelangen.
Grundbuch
Das amtliche Register für Grundstücke, in dem Eigentumsverhältnisse und Belastungen dokumentiert werden. Es wird vom Amtsgericht geführt und genießt öffentlichen Glauben nach § 892 BGB. Alle wichtigen Rechte an Grundstücken müssen hier eingetragen werden, um wirksam zu sein.
Beispiel: Kauft jemand ein Grundstück, wird er erst durch die Eintragung im Grundbuch zum rechtmäßigen Eigentümer.
Zwischenverfügung
Eine vorläufige Entscheidung des Grundbuchamts, die Mängel eines Antrags aufzeigt und dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, diese zu beheben. Geregelt in § 18 GBO. Sie verhindert, dass spätere Anträge anderer Personen Vorrang erhalten.
Beispiel: Das Grundbuchamt erlässt eine Zwischenverfügung, weil bei einem Löschungsantrag notwendige Unterlagen fehlen.
Notarielle Urkunde
Ein rechtsverbindliches Dokument, das von einem Notar nach strengen Formvorschriften erstellt wird (§§ 8 ff. BeurkG). Sie hat besondere Beweiskraft und ist für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie Grundstücksgeschäfte, gesetzlich vorgeschrieben.
Beispiel: Beim Verkauf eines Grundstücks muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.
Beschwerdeverfahren
Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Grundbuchamts nach §§ 71 ff. GBO. Es ermöglicht die Überprüfung der Entscheidung durch das übergeordnete Gericht, wenn sich jemand durch eine Verfügung des Grundbuchamts beschwert fühlt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 22 GBO: Regelt die Berichtigung des Grundbuchs bei Unrichtigkeit durch Nachweis der Unrichtigkeit. Ein Unrichtigkeitsnachweis ist erforderlich, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig war oder durch spätere Umstände unrichtig geworden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt verlangt einen Unrichtigkeitsnachweis als Alternative zu den Löschungsbewilligungen für die vermeintlich herrschenden Grundstücke.
- §§ 9, 21 GBO: Diese Paragraphen regeln die Eintragung von Herrschaftsvermerken bei Grunddienstbarkeiten im Grundbuch. Der Herrschaftsvermerk macht das Bestehen einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ersichtlich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die als heute herrschend bezeichneten Grundstücke weisen keine entsprechenden Herrschaftsvermerke auf.
- § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 b GBO: Ermöglicht die Löschung gegenstandslos gewordener Grundbucheintragungen im vereinfachten Verfahren. Eine Eintragung gilt als gegenstandslos, wenn sie durch Zeitablauf oder aus anderen Gründen ihre rechtliche Bedeutung verloren hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragsteller argumentieren, dass die Grunddienstbarkeit nach dieser Vorschrift als gegenstandslos löschungsfähig sei.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 32/24 (Wx) – Beschluss vom 05.08.2024
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