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Grundbuchverfahren – Wert der Dienstbarkeit Brauchwasserleitung

OLG Köln – Az.: 2 Wx 243/21, 2 Wx 245-250/21, 2 Wx 245/21, 2 Wx 250/21 – Beschluss vom 11.08.2021

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 05.08.2020 wird der am 30.07.2020 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Köln (MH-23796-20) teilweise aufgehoben und der unter Ziffer I festgesetzte Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit Abt. II Nr. 5 auf 118.800 EUR abgeändert.

Die Sache wird im Übrigen – wegen der Wertfestsetzung zu Ziffer II des angegriffenen Beschlusses – unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 05.08.2021 – MH-23796-20 – zur Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 05.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 30.07.2020 erneut dem Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Gründe

1.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes unter Ziffer I in dem angegriffenen Beschluss vom 30.07.2020 (Az. 2 Wx 243/21) hat in der Sache Erfolg.

Der Geschäftswert für die ursprünglich in Abt. II Nr. 5 des Grundbuchs erfolgte Eintragung der Dienstbarkeit „Brauchwasserleitung“ ist auf 118.800 EUR festzusetzen.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass § 52 Abs. 1 GNotKG von dem Wert ausgeht, den das Recht für den Berechtigten hat, so dass es auf die Einschätzung des Eigentümers nicht ankommt.

Da das Recht auf 540 qm ausgeübt werden kann, ist gemäß § 52 Abs. 5 GNotKG von einem Jahreswert von 5 % von 540 x 220 EUR, also 5.940 EUR auszugehen, der gemäß § 52 Abs. 3 GNotKG wegen der unbeschränkten Dauer um das 20-fache zu vervielfältigen ist, mithin 118.800 EUR beträgt.

2.

Im Übrigen, d. h. wegen der Beschwerden (2 Wx 245 – 250/21) gegen die Wertfestsetzung zu Ziffer II des angegriffenen Beschlusses fehlt es nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Amtsgerichts darüber, ob den bei ihm eingelegten Beschwerden abgeholfen wird oder nicht.

Der Senat gibt die Sache insoweit daher erneut unter Aufhebung der Vorlageverfügung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens dem Grundbuchamt zurück. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts nach Eingang der Beschwerdeschrift genügt weiterhin den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2021, Az. 2 Wx 157/21).

Wegen der Wertfestsetzungen unter Ziff. II des angegriffenen Beschlusses beruft sich die Beteiligte zu 3) auf § 52 Abs. 1 GNotKG und beanstandete, dass die vom Amtsgericht festgesetzten Werte ohne nachvollziehbare Erläuterung geblieben seien (Bl. 246 d. A.).

Auf diese Beanstandungen ist das Amtsgericht auch in seiner neuerlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2021 nicht substantiiert eingegangen, sondern hat vielmehr lediglich auf die Stellungnahme des Notars vom 01.03.2021 verwiesen, die ebenso wie die in der angefochtenen Wertfestsetzung vom 30.07.2020 enthaltenen Geschäftswerte, einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Insofern fehlt es nach wie vor an einer Nichtabhilfeentscheidung und auch der Ausgangsbeschluss entzieht sich einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht.

Eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Frage, ob den Beschwerden der Beteiligten zu 3) wegen der Wertfestsetzung zu Ziffer II des angegriffenen Beschlusses abzuhelfen ist oder nicht, wird das Amtsgericht daher nunmehr mit einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung nachzuholen haben.

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat das Grundbuchamt erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 83 Abs. 1 S. 2 GNotKG gestellt hat. Dies gilt umso mehr als zur Zeit die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerden zu Ziffer II des angegriffenen Beschlusses mangels nachvollziehbarer Berechnung jeder Grundlage entbehrt.

 

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