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Grundbuchverfahren – Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 240/11 – Beschluss vom 02.01.2012

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 9. November 2011 – LG-722-7 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe

I. Als Eigentümerin des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks war Frau H. C. eingetragen. Sie ist am 5. September 2005 verstorben. Der Beteiligte zu 1) hat einen Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 6. Juni 2011 erwirkt, demzufolge er Alleinerbe von Frau C. ist, und unter Vorlage einer Ausfertigung dieses Erbscheins beantragt, das Grundstück auf ihn umzuschreiben. Er ist am 1. August 2011 aufgrund Erbfolge im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2). Sie macht geltend, sie sei die Erbin, und hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 beim Grundbuchamt „die Eintragung eines Widerspruches bzw. die Eintragung der Rechtshängigkeit“ betreffend das oben bezeichnete und ein weiteres Grundstück beantragt. Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegen getreten. Er führt aus, die Beteiligte zu 2) habe lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststellung beantragt, daß sie Erbin geworden sei.

Durch Beschluß vom 9. November 2011 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts in „der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von M. Blatt 722 eingetragenen Grundbesitz“ den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs bzw. eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. November 2011 eingelegten Beschwerde, der das Grundbuchamt durch Beschluß vom 25. November 2011 nicht abgeholfen hat und um deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) bittet. Die Beteiligte zu 2) macht geltend, nachdem die Nachlaßpflegschaft aufgehoben worden sei, bestehe die Gefahr, daß der Beteiligte zu 1) den Grundbesitz veräußere. Vor dieser Gefahr solle sie, die Beteiligte zu 2), durch die Eintragung eines Widerspruchs geschützt werden. Da die Grundbucheintragung falsch sei, müsse ein Widerspruch eingetragen werden.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Grundbuchamts vom 9. November 2011 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist nach § 72 GBO das Oberlandesgericht.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Eintragung eines Widerspruchs oder eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffend das im Rubrum dieses Beschlusses bezeichnete, im Grundbuch von M. auf Blatt 722 eingetragene Grundstück. Zwar war der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 10. Oktober 2011 auf die Eintragung eines Widerspruchs bzw. eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht nur für dieses, sondern noch hinsichtlich eines weiteren, von ihr in jener Antragsschrift mit „J. (Flur 6 Nummer 437)“ bezeichneten Grundstücks gerichtet. Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 9. November 2011 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts – wie das Rubrum jenes Beschlusses vom 9. November 2011 ausweist – über den Antrag vom 10. Oktober 2011 aber nur insoweit entschieden, als er das im Grundbuch von M. auf Blatt 722 eingetragene Grundstück zum Gegenstand hat. Nur insoweit ist der Antrag vom 10. Oktober 2011 deshalb auch mit der Beschwerde der Beteiligten vom 23. November 2011 gegen den Beschluß vom 9. November 2011 und ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz angefallen und der Senat mithin zur Entscheidung berufen. Darüber, ob das Grundbuchamt über den Antrag vom 10. Oktober 2011 noch zu entscheiden hat, soweit er ein anderes als das hier in Rede stehende Grundstück betrifft, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Beteiligten zu 1) oder eines entsprechenden Rechtshängigkeitsvermerks hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks zu Recht abgelehnt.

a) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen das im Grundbuch verzeichnete Eigentum des Beteiligten zu 1) liegen nicht vor. Die in der Beschwerde gegebene Darstellung des mit einem solchen Widerspruch verfolgten Zwecks vermag die – hier nicht gegebenen – Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ersetzen.

Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) dann, wenn sie von demjenigen bewilligt worden ist (§ 19 GBO), dessen Recht betroffen ist, oder wenn diese Bewilligung durch einen gegen den Eingetragenen gerichteten Vollstreckungstitel ersetzt wird, wozu neben einem nach § 894 ZPO vollstreckbaren Titel auf Bewilligung der Eintragung eines Widerspruchs eine auf eine solche Eintragung gerichtete einstweilige Verfügung (§ 899 BGB) oder ein auf Bewilligung einer Berichtigung des Grundbuchs gerichteter vorläufig vollstreckbarer Titel in der Hauptsache (§ 895 ZPO) genügen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 208, Rdn. 1615). Daneben kommt unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, also dann, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1616). Hier ist keiner dieser Fälle gegeben.

Weder eine Eintragungsbewilligung des Beteiligten zu 1) noch ein gegen ihn ergangener Vollstreckungstitel als Grundlage der Eintragung eines Widerspruchs liegen hier vor. Daß die Beteiligte zu 2) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, genügt nicht. Voraussetzung der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB wäre, daß eine entsprechende einstweilige Verfügung ergangen wäre. Dies ist nicht der Fall.

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO sind nicht erfüllt. Mit der Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks hat das Grundbuchamt keine gesetzliche Vorschrift verletzt. Die Eintragung ist auf Antrag des Beteiligten zu 1) erfolgt; den Nachweis der Erbfolge (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) hatte der Beteiligte zu 1) in der erforderlichen Form durch Vorlage einer Ausfertigung (vgl. BGH NJW 1982, 170 [172]; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 35, Rdn. 23) des ihm erteilten Erbscheins vom 6. Juni 2011 geführt. Für das Grundbuchverfahren hat der Erbschein über die Vermutungswirkung des § 2365 BGB hinaus nach § 35 Abs. 1 GBO volle Beweiskraft für das Bestehen des bezeugte Erbrecht (vgl. Demharter, a.a.O., § 35, Rdn. 27, 29; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2365, Rdn. 2), hier also dafür, daß der Beteiligte zu 1) die Voreigentümerin H. C. als deren Alleinerbe beerbt hat. An die im Erbschein bezeugte Erbfolge war und ist das Grundbuchamt gebunden (vgl. OLG Bremen, Beschluß vom 7. September 2011 – 3 W 13/11 -, juris).

b) Das Grundbuchamt hat es auch zu Recht abgelehnt, im Grundbuch einen Rechtshängigkeitsvermerk einzutragen.

In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, daß zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO der – gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende – Nachweis genügt, daß ein die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch eines Dritten rechtshängig geworden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Schleswig. NJW-RR 1994, 1498 [1499]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 34; Krug, FGPrax 2009, 252; Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 899, Rdn. 7).

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizupflichten. Sie steht mit der gesetzlichen Wertung des Interessenkonflikts zwischen der im Grundbuch als Berechtigten eingetragenen Person und einem Dritten, welcher – abweichend vom Inhalt des Grundbuchs – das Recht für sich in Anspruch nimmt, insbesondere den Bestimmungen der §§ 899 BGB, 985 ZPO nicht in Einklang (ablehnend deshalb u.a. auch OLG Stuttgart, NJW 1960, 1109; OLG München, NJW 1966, 1030 [1031]; Dillberger/Fest, ZEV 2009, 220 [223]; Kohler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 899, Rdn. 31; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1654; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2008, § 899, Rdn. 102; Wächter, NJW 1966, 1306; vgl. ferner Lickleder, ZZP 114 [2001], 195 ff.).

Wer von einer im Grundbuch als berechtigt eingetragenen Person ein Recht an dem Grundstück erwirbt, erlangt das Recht nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Eingetragene in Wahrheit nicht der Berechtigte es, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen oder dessen Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Dem Schutz des nicht eingetragenen (angeblich) Berechtigten vor einem Rechtsverlust dient nach der Regelung des Gesetzes die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 899 Abs. 1 BGB, der nach § 899 Abs. 2 BGB außer im Fall seiner Bewilligung durch den Betroffenen auch aufgrund einstweiliger Verfügung im Grundbuch einzutragen ist. Allein durch die Erhebung einer Klage auf Berechtigung des Grundbuchs nach § 894 Abs. 1 BGB wird die Gefahr eines Rechtsverlustes des wahren Berechtigten nicht gebannt, weil die Rechtshängigkeit dieser Klage die Befugnis des Beklagten zur Veräußerung der streitbefangenen Sache nicht berührt, § 265 Abs. 1 ZPO. Die Rechtskraft der in diesem Prozeß zwischen dem Dritten und dem Eingetragenen ergehenden Entscheidung des Gerichts wirkt nach den §§ 325 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 892 Abs. 1 BGB gegenüber dem Erwerber als dem Rechtsnachfolger des Erwerbers nur dann, wenn ihm im Zeitpunkt seines Erwerbs die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs bekannt war (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 325, Rdn. 45, 46). Auch insoweit schützt den (angeblich) wahren Berechtigten indes die Regelung des § 899 BGB, weil im Fall der Eintragung eines Widerspruchs vor der Vollendung des erstrebten Rechtserwerbs ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2008, 1632 [1634]; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 892, Rdn. 23).

Mit der Regelung des § 899 BGB – in Verbindung mit den §§ 269, 895, 935, 940, 945 ZPO – hat der historische Gesetzgeber, welcher im Bereich des Immobiliarsachenrechts die Regelungen des materiellen und des Verfahrensrechts noch sorgfältig auf einander abgestimmt hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 13 [14 f.]), den Interessengegensatz zwischen demjenigen, der ein nicht eingetragenes Recht an einem Grundstück für sich in Anspruch nimmt und dem im Falle der Veräußerung oder Übertragung des Rechts der Verlust des (von ihm behaupteten) Rechts droht, und demjenigen, der das Recht als eingetragener Berechtigter für sich in Anspruch nimmt und hierin nicht ohne tragfähigen Grund und ohne entsprechende Kompensation gehindert werden darf, bewertet und durch eine differenzierende Gestaltung ausgeglichen. An solche grundlegenden Wertungen des Gesetzgebers ist der Richter auch dann gebunden, wenn er Rechtsfortbildung betreibt (vgl. Senat, FGPrax 2011, 13 [15]; Krüger, NZG 2010, 801 [807]).

Der Widerspruch gemäß § 899 Abs. 1 BGB löst, nicht anders als der Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO, zwar rechtlich keine Grundbuchsperre aus (vgl. RGZ 117, 346 [351 f.]), wirkt aber faktisch ähnlich (vgl. Kohler in Münchener Kommentar, a.a.O., § 892, Rdn. 40; Staudinger/ Gursky, a.a.O., § 892, Rdn. 131). Die gleiche faktische Wirkung einer Verfügungssperre kommt auch einem im Grundbuch eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk zu, und zwar selbst dann, wenn die Klage des nicht eingetragenen Anspruchstellers aussichtslos ist (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]): Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, so ist beispielsweise demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist und dessen Berechtigung das Gesetz somit vermutet (§ 891 BGB), gleichwohl die Belastung des Grundstücks als Sicherungsmittel bei einer Kreditaufnahme faktisch verwehrt, weil ein potentieller Kreditgeber das Grundstück regelmäßig vor der Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht als Sicherheit akzeptieren wird. Den Gegensatz zwischen dem Interesse des nicht eingetragenen – nach seiner Behauptung berechtigten – Dritten vor einem Verlust des Rechts und dem Interesse des Eingetragenen, nach seiner Behauptung und dem Inhalt des Grundbuchs Berechtigten, nicht an einer Verwertung oder Belastung gehindert zu sein, hat der Gesetzgeber gesehen und die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nur auf den Nachweis der Rechtshängigkeit hin nicht angeordnet (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Er hat vielmehr das Interesse des nicht Eingetragenen, einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, dadurch geschützt, daß er die Möglichkeit vorgesehen hat, durch eine einstweilige Verfügung nach § 899 BGB die Eintragung eines Widerspruchs zu erreichen, gleichzeitig aber den Interessen des Eingetragenen dadurch Rechnung getragen, daß er diesen Schutz nicht voraussetzungslos, sondern nur dann gewährt, wenn der zu schützende Anspruch nach den §§ 899 Abs. 1, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs also wenigstens überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGHZ 156, 139 [142]; BGH VersR 1986, 43; Senat, KTS 1988, 553; Schmitz in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2010, § 899, Rdn. 1) ist. Zudem schützt das Gesetz die Interessen des als Berechtigten Eingetragenen, indem es die Eintragung eines dagegen gerichteten Widerspruchs außer im Fall ihrer Bewilligung durch den Betroffenen an den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung knüpft, dadurch, daß der Dritte, der so eine faktische Grundbuchsperre erreicht, dem Eingetragenen dann, wenn sich dies als im Ergebnis unberechtigt erweist, nach § 945 ZPO auf Schadensersatz haftet.

Da der Gesetzgeber die maßgebliche Abwägung der beiderseitigen Interessen bereits vorgenommen hat, ist es dem Richter verwehrt, eine andere Abwägung an deren Stelle zu setzen, weil sie ihm „vorzugswürdig“ erscheint (so aber z.B. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]). Vielmehr zeigt auch die Regelung des § 895 ZPO, daß die Wirkungen eines Widerspruchs nicht schon durch eine – möglicherweise gänzlich unbegründete – Klageerhebung, sondern nach der Wertung des Gesetzes erst dann ausgelöst werden, wenn ein Gericht den Berichtigungsanspruch geprüft und bejaht hat (vgl. Kohler, a.a.O., § 899, Rdn. 31). Nur im Ausgangspunkt richtig ist demgegenüber die Feststellung mancher Vertreter der Gegenmeinung, daß die – für den Erlaß einer auf Eintragung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche – Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zuweilen nicht gelingen mag (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Krug, FGPrax 2009, 252). Daraus, daß es dem Antrag- oder Anspruchsteller im konkreten Einzelfall nicht gelingt, die gesetzlichen Voraussetzungen der von ihm erstrebten Rechtsfolge in der in der Verfahrensordnung vorgesehenen Weise zu belegen, folgt indes nicht, daß deshalb contra legem auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu verzichten wäre, sondern nur, daß in einem solchen Fall die erstrebte Rechtsfolge dann nicht ausgesprochen werden kann. Daran vermag auch die Regelung des § 8 Abs. 4 GBBerG nichts zu ändern, die zwar für einen Sonderfall, nämlich den der Erhebung einer Klage gemäß § 8 Abs. 1 GBBerG, die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks auf Veranlassung des Prozeßgerichts vorsieht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GBBerG) und ihm die Wirkung eines Widerspruchs beilegt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 GBBerG), die gesetzliche Wertung für andere Fälle als diesen Sonderfall indes nicht berührt. Auch die zuweilen vertretene Auffassung, daß aussichtslose Klagen wegen des mit ihr verbundenen Kostenrisikos nur in seltenen Fällen zu befürchten seien (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1089) vermag eine Abweichung von der Wertung des Gesetzes und damit einen Verzicht auf den von dem Gesetz in Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Eingetragenen gewährten Schutz nicht zu rechtfertigen. Im übrigen sind nach den Erfahrungen des Senats auch offensichtlich unbegründete Klagen nicht so selten, wie jene Auffassung vorgibt. Vielmehr es liegt nach der Einschätzung des Gesetzgebers, die er in der – am 27. Oktober 2011 in Kraft getretenen – Neufassung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, trotz des im Berufungsverfahrens gegebenen Anwaltszwangs nicht fern, daß auch eine Berufung „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“.

Das vorstehend Gesagte bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung. Denn in der vorliegenden Sache kommt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffend das im Rubrum bezeichnete Grundstück auch dann nicht in Betracht, wenn man dafür außer in den – hier nicht gegebenen – Fällen einer Bewilligung durch den eingetragenen Betroffenen oder einer entsprechenden einstweiligen Verfügung entgegen der Auffassung des Senats mit der genannten Gegenmeinung in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 GBO auch den Nachweis des Eintritts der Rechtshängigkeit einer das eingetragene dingliche Recht betreffenden Klage genügen läßt. Denn die Beteiligte hat jedenfalls den dann in der Form des § 29 GBO, also durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, zu führenden (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]) Nachweis der Erhebung einer solchen Klage nicht erbracht. Die bloße Behauptung, ein Verfahren vor dem Landgericht zu betreiben, genügt – was die Beteiligte zu 2) und ihr Verfahrensbevollmächtigter verkennen – für eine Eintragung im Grundbuch nach keiner Auffassung.

Es bestand auch kein Anlaß, statt der Zurückweisung des Antrages auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks der Beteiligten zu 2) zunächst durch eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO unter Fristsetzung die Vorlage eines Nachweises der Klageerhebung in der Form des § 29 GBO aufzugeben. Von dem vorstehend dargestellten Standpunkt des Senats aus war dies schon deshalb nicht erforderlich, weil auch ein solcher Nachweis zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht genügt hätte. Aber auch vom Standpunkt der dargestellten Gegenmeinung war eine solche Zwischenverfügung nicht veranlaßt, weil die Beteiligte zu 2) schon nach ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen keine Klage erhoben hat, deren Gegenstand ein dingliches Recht, also insbesondere das Eigentum, an dem im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück ist. Darauf ob sie überhaupt schon eine Klage erhoben oder – dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) entsprechend – lediglich um Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nachgesucht hat, wofür sprechen könnte, daß sie in ihrer Beschwerdeschrift statt von der Erhebung einer Klage lediglich davon spricht, daß ein Rechtsstreit laufe, kommt es deshalb hier nicht an. Denn die Auffassung, welche – wie dargestellt – für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks den Nachweis der Erhebung einer ein dingliches Recht an dem Grundstück betreffenden Klage genügen läßt, knüpft dabei an die Regelung der §§ 265 Abs. 1, 325 Abs. 1 und 2 ZPO an. Erforderlich ist deshalb dann die Erhebung einer Klage, deren Gegenstand ein solches dingliches Recht an dem Grundstück ist. Eine derartige Klage hat die Beteiligte zu 2) indes nach ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen auch dann nicht erhoben, wenn man das Vorbringen der Beschwerdeschrift im Sinne der Behauptung einer Klageerhebung versteht. Denn das von ihr genannte Verfahren soll sich ihren Angaben zufolge auf die Feststellung eines materiellen Erbrechts richten. Gegenstand einer solchen Feststellungsklage ist allein die Frage, wer den Erblasser oder die Erblasserin – ggfls. zu welchen Teilen – beerbt hat. Die einzelnen Bestandteile des Nachlasses werden hierdurch nicht streitbefangen. Streitbefangen ist vielmehr immer nur der den Gegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bildende konkrete Anspruch (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 265, Rdn. 22). Darüber, wer Eigentümer welcher Sache ist, wird in einem Verfahren, dessen Klageantrag allein auf die Feststellung des Erbrechts nach einem bestimmten Erblasser gerichtet ist, nicht rechtskraftfähig entschieden. Selbst eine Klage aus dem Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB) machte die einzelnen Nachlaßgegenstände nicht streitbefangen (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O., § 265, Rdn. 32). Für eine Klage auf Feststellung des Erbrechts gilt nichts anderes.

c) Die Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückgewiesen werden.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar mag die nicht einheitliche beantwortete Frage, ob zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks der Nachweis des Eintritts der Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs betreffend ein im Grundbuch eingetragenes Recht genügt, grundsätzliche Bedeutung haben. Auf sie kommt es hier indes im Ergebnis nicht an, weil die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks – oder des Erlasses einer darauf zielenden Zwischenverfügung – hier, wie dargestellt, aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht vorliegen, wenn man diese Frage entgegen der Auffassung des Senats bejaht. Die Rechtsbeschwerde ist indes nur dann nach § 78 Abs. 2 GBO zuzulassen, wenn die im Raum stehende Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist (vgl. OLG München, Beschluß vom 30. September 2011 – 34 Wx 356/11 -, Rdn. 34, juris). Gegen die vorliegende Entscheidung des Senats ist somit kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : EUR 22.000,–.

 

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