Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 W 72/14, Beschluss vom 22.04.2014
Auf die Beschwerde des Erstbeteiligten wird der Geschäftswert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda – Grundbuchamt – vom 24. Februar 2012 auf 75,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die Beteiligte zu 1. auf 1.875,00 €, nämlich das Fünfundzwanzigfache des für die Dienstbarkeit gezahlten einmaligen Ausgleichsbetrags von 75,00 € festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Erstbeteiligte mit ihrer vom Grundbuchamt zugelassenen Beschwerde, mit der sie unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung geltend macht, dass sich der Ausgleichsbetrag auf ein Vielfaches des Jahreswerts der Dienstbarkeit belaufe, weil diese für unbeschränkte Dauer bestellt worden sei.
Der Beteiligte zu 2 tritt der Beschwerde mit dem Bemerken entgegen, die Gerichte „negieren schlichtweg das Gesetz, wenn sie lediglich den Entschädigungsbetrag als Wert der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ansetzen“.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 31 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KostO). Der Senat hat über die Beschwerde durch Einzelrichter zu beschließen (§ 31Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 KostO). Eine Entscheidung durch den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung kommt nicht in Betracht. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie obergerichtlich bereits entschieden ist, der Senat von dieser Rechtsprechung nicht abzuweichen gedenkt und eine höchstrichterliche Entscheidung nicht ergehen kann (§ 31Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO). Der Senat ist zwar an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 31Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 KostO), nicht aber an die der Zulassung durch das Grundbuchamt zugrunde liegenden Bewertung.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Geschäftswert wird gemäß § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO nach freiem Ermessen auf 75,00 € bestimmt.
Eine Berechnung des Werts der Dienstbarkeit nach § 24 Abs. 1 Buchst. b) KostO scheidet schon deshalb aus, weil der Jahreswert des Bezugsrechts nicht bekannt ist. Tatsächlich hat das Grundbuchamt auch nicht einen Jahreswert der Dienstbarkeit mit dem Fünfundzwanzigfachen vervielfältigt, sondern den von der Erstbeteiligten für die Einräumung des Rechts gezahlten einmaligen Ausgleichsbetrag. Der Jahreswert der Dienstbarkeit ist auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand und damit letztlich nur in einer den Justizgewährungsanspruch beeinträchtigten Weise ermittelbar. Hierzu müsste nämlich sachverständige Hilfe in Anspruch genommen werden, was zu dem streitgegenständlichen Kosteninteresse von nicht mehr als Acht € (§ 32 KostO) ersichtlich außer Verhältnis stünde.
Da der Ausgleichsbetrag für eine Dienstbarkeit unbeschränkter Dauer gezahlt wurde, kann dieser ersichtlich nicht mit lediglich einem Jahreswert gleichgesetzt werden. Vielmehr bietet der für ein solches Bezugsrecht gezahlte Ausgleichsbetrag in Fällen wie dem vorliegenden den einzigen praktikablen heuristischen Zugang zur Ermittlung dessen Werts. An der dies besagenden Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart, JurBüro 1992, 691, juris 13 f. mwNachw.), deren Kernaussage Grundbuchamt und Zweitbeteiligter bereits im Ansatz verkannt haben, ist mithin festzuhalten.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).