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Grundbuchverfahren – Eigentumseintragungsantrag für eine vermessene Grundstücksteilfläche

OLG München – Az.: 34 Wx 253/14 – Beschluss vom 04.07.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt – Grundbuchamt – vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.564 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.2.2014 überließ er aus diesem Grundstück eine erst noch zu vermessende Teilfläche, wie sie in der der Urkunde beigefügten Planskizze näher bezeichnet ist, an seinen Sohn, den Beteiligten zu 2, zu Alleineigentum (§ 2 I.). Die Vertragsteile verpflichteten sich (§ 2 II.), die Auflassung zu erklären, sobald das amtliche Messungsergebnis vorliegt; dem Erwerber wurde insoweit Vollmacht zur Vertretung bei der Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung erteilt. Auf die Eintragung einer Eigentumsvormerkung wurde verzichtet (§ 3). Der Vertrag wurde am 7.3.2014 vom Notar unter Hinweis auf § 15 GBO dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegt.

Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, weil der Inhalt der Urkunde mangels Messungsanerkennung und Auflassungserklärung nicht eintragungsfähig sei. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde. Es werde zwar zu Recht moniert, dass derzeit Vollzugsfähigkeit nicht gegeben sei. Das Vollzugshindernis sei aber nur vorübergehend. Es hätte deshalb lediglich eine Zwischenverfügung ergehen dürfen, weshalb der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben sei.

Das Grundbuchamt hat am 11.6.2014 nicht abgeholfen, der Senat mit Verfügung vom 18.6.2014 auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Person (Personen) zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 (Abs. 2) GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311, 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für die (alle) Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 236); dies sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Veräußerer und Erwerber, nicht hingegen die Ehefrau des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit einer zugleich getroffenen gütervertraglichen Regelung. Beschwerde kann auch mit dem hier beschränkten Ziel eingelegt werden, dass statt der Zurückweisung des Eintragungsantrags (§ 13 Abs. 1 GBO) eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO hätte ergehen müssen (Demharter § 18 Rn. 54, § 71 Rn. 26; Hügel/Kramer § 71 Rn. 121).

2. Das Grundbuchamt hat zu Recht nicht den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erwogen. Kann das beantragte Recht zwar grundsätzlich eingetragen werden, existieren aber – wie hier – notwendige wesentliche Eintragungsunterlagen wie die wirksame Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) mit Bewilligung (§ 19 GBO) noch gar nicht, so ist nach der zutreffenden herrschenden Meinung sogleich zurückzuweisen (etwa BayObLGZ 1980, 299/306, 1983, 181/183; Demharter § 18 Rn. 12 und 32; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17). Denn durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen. § 18 GBO bezieht sich demnach nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses; eine Zwischenverfügung scheidet aus, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Deshalb wäre es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Messungsanerkennung mit Auflassung) hinzuwirken, das die Grundlage für die einzutragende Rechtsänderung bilden soll. Wäre dies anders, erhielte die Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 = FGPrax 2014, 2; vgl. auch BGHZ 27, 310/313). In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits vielfach entschieden (etwa Beschlüsse vom 14.2.2014, 34 Wx 459/13, vom 28.1.2014, 34 Wx 508/13, je bei juris). Dass das Hindernis nach den Vorstellungen der Beteiligten voraussichtlich nur ein Vorübergehendes ist, es also noch zu den die Grundlage der Eintragung bildenden Erklärungen irgendwann kommen wird, ist unerheblich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Den Geschäftswert bemisst der Senat angesichts des ausdrücklich beschränkten Ziels der Beschwerde mit einem Bruchteil (1/10) des am Wert der Teilfläche ausgerichteten Hauptsachewerts (§ 36 Abs. 1, §§ 46, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

 

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