Skip to content

Grundbuchverfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

OLG Jena – Az.: 3 W 238/14 – Beschluss vom 04.06.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.678,59 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung, die dem Gutglaubensschutz unterfällt, kann nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden; die Löschung kann nur erfolgen, wenn es sich um eine ihrer Art nach unzulässige Eintragung handelt. Der Senat hat daher den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf als Beschwerde, gerichtet auf die Eintragung eines Amtswiderspruch, ausgelegt. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil dem Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek keine Gesetzesverletzung unterlaufen ist; die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt daher nicht in Betracht.

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig; es hat daher im Grundsatz sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 1 m. w. N.). Indessen gelten im vorliegenden Fall Besonderheiten, weil die Beteiligte zu 2 Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 4 VwVG ist. Die Beteiligte zu 2 ist nach ihrer Satzung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts; für die Vollstreckung ihrer Beiträge sind daher nach § 66 Abs. 1 SGB X die Bestimmungen des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes maßgebend. Nach § 5 Abs. 1 VwVG gelten für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die §§ 322, 323 AO entsprechend. Gemäß § 322 Abs. 3 AO stellt die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge für den Gläubiger die Vollstreckungsbehörde, die dabei zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Gemäß § 322 Abs. 3 S. 3 AO unterliegen diese Fragen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts. Anträge nach § 322 Abs. 3 AO durch die Vollstreckungsbehörde sind ihrer Rechtsnatur nach Amtshilfeersuchen, weshalb das Vollstreckungsgericht die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht nachprüfen kann (Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 322 Rn. 13 m. w. N.). Der vorliegende Antrag enthält die entsprechende Bestätigung; hieran ist der Senat ebenso wie das Grundbuchamt gebunden.

Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung lagen ebenfalls vor. Der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2 stellt ein durch Unterschrift und Siegel formgerechtes (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 68) Ersuchen im Sinne des § 38 GBO dar, das sowohl das betroffene Grundstück als auch die zu vollstreckenden Geldbeträge ordnungsgemäß bezeichnet (§ 28 S. 1 und 2 GBO). Die Voreintragung der Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümerin lag ebenfalls vor (§ 39 GBO).

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde nach § 84 FamFG zu tragen. Den Gegenstandswert hat der Senat nach den §§ 61, 53 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor; der Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!